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Erstattung der Reparaturkosten: Volle Zahlung für Werkstatt und Mietwagen

Ein Autofahrer in Braunschweig forderte die Erstattung der Reparaturkosten seiner Mercedes-Fachwerkstatt, nachdem ein rumänisches Fahrzeug im Januar 2022 seinen PKW beschädigte. Die Versicherung kürzte die Rechnung durch den Verweis auf eine billigere Werkstatt und verweigerte Mietwagenkosten bei einer geringen Fahrleistung von lediglich 127 Kilometern.

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 9 O 649/23

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Braunschweig
  • Datum: 11.10.2023
  • Aktenzeichen: 9 O 649/23
  • Verfahren: Zivilprozess um Unfallschaden
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht

Versicherung muss volle Reparatur- und Mietwagenkosten bei fehlenden Beweisen für günstigere Alternativen zahlen.

  • Geschädigte dürfen ihr Fahrzeug in einer Marken-Fachwerkstatt reparieren lassen
  • Versicherung muss konkrete und zumutbare günstigere Werkstätten als Alternative belegen
  • Geringe Fahrtstrecken mit dem Mietwagen schließen einen Zahlungsanspruch nicht aus
  • Eingeschränkte Busverbindungen am Wohnort rechtfertigen die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs
  • Versicherung trägt alle Prozesskosten wegen der ursprünglichen Berechtigung der Klage

Wer trägt die Mietwagenkosten nach einem Autounfall?

Ein Verkehrsunfall ist ärgerlich genug. Doch oft beginnt der eigentliche Stress erst nach dem Zusammenstoß, wenn die gegnerische Versicherung den Rotstift ansetzt. Genau das passierte einem Autobesitzer aus Braunschweig nach einer Kollision im Januar 2022. Obwohl die Schuldfrage eindeutig geklärt war, weigerte sich der Regulierer, die vollständigen Werkstattkosten und die Rechnung für einen Mietwagen zu begleichen. Das Landgericht Braunschweig musste in diesem Fall ein Machtwort sprechen und stärkte mit seinem Urteil vom 11. Oktober 2023 (Az. 9 O 649/23) die Rechte von Unfallgeschädigten massiv.

Ein Mann übergibt Bargeld am Werkstatttresen, während eine Hand im Anzugärmel einen Teil der Scheine beiseite schiebt.
Nach einem unverschuldeten Autounfall haben Geschädigte Anspruch auf die vollständige Übernahme der Werkstatt- und Mietwagenkosten. | Symbolbild: KI

Der Fall zeigt exemplarisch, mit welchen Argumenten Versicherer versuchen, die Auszahlungsbeträge zu drücken, und wie Gerichte diese Taktik bewerten. Es geht um Stundenverrechnungssätze in Markenwerkstätten, die vermeintliche Pflicht zur Nutzung billigerer Alternativen und die Frage, ab wie vielen Kilometern sich ein Ersatzwagen überhaupt „lohnt“.

Wie kam es zu dem Streit vor dem Landgericht?

Am 15. Januar 2022 krachte es auf den Straßen von Braunschweig. Der spätere Geschädigte war mit seinem Fahrzeug in einen Unfall verwickelt, den ein Fahrer mit einem rumänischen Kennzeichen verursacht hatte. Die Haftungslage war glasklar: Der Unfallverursacher beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung trug die alleinige Schuld zu 100 Prozent. Da es sich um ein ausländisches Fahrzeug handelte, trat hier ein deutsches Regulierungsbüro auf den Plan, das gemäß dem Auslands-Pflichtversicherungsgesetz (§ 6 AuslPflVG) die Abwicklung für die ausländische Versicherung in Deutschland übernimmt.

Zunächst wählte der Braunschweiger einen Weg, den viele Unfallopfer gehen: Er rechnete fiktiv ab. Das bedeutet, er ließ den Schaden von einem Gutachter schätzen und wollte sich den Netto-Betrag auszahlen lassen, ohne sofort zu reparieren. Doch im Verlauf des Jahres änderte er seine Strategie. Er brachte sein beschädigtes Auto in eine Mercedes-Fachwerkstatt und ließ den Schaden fachgerecht beheben. Für die vier Tage, die sein Wagen in der Werkstatt stand, mietete er sich ein Ersatzfahrzeug.

Die Weigerung der Regulierung

Nach der Reparatur präsentierte der Autobesitzer dem Regulierungsbüro die konkreten Rechnungen:

  1. Die Kosten der Mercedes-Werkstatt.
  2. Die Rechnung der Autovermietung.
  3. Eine allgemeine Kostenpauschale.

Das Büro zahlte zwar einen Teil, strich aber diverse Positionen zusammen. Die Argumente der Versicherung waren klassisch: Die Stundenverrechnungssätze der Markenwerkstatt seien zu hoch, einzelne Arbeitsschritte unnötig und der Mietwagen überflüssig. Besonders stießen sich die Sachbearbeiter daran, dass der Mann mit dem Mietwagen in den vier Tagen nur 127 Kilometer gefahren war. Für eine so geringe Strecke hätte er kein Auto mieten dürfen, so die Behauptung. Der Geschädigte ließ das nicht auf sich sitzen und zog vor das Landgericht Braunschweig.

Welche rechtlichen Grundlagen gelten bei der Reparatur?

Um das Urteil zu verstehen, muss man einen Blick auf das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) werfen. Nach § 249 BGB hat ein Schädiger den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Juristen nennen das Naturalrestitution.

In der Praxis bedeutet das: Der Unfallverursacher (und seine Versicherung) muss den Geldbetrag zahlen, der für die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeugs erforderlich ist. Dabei gilt jedoch das Gebot der Wirtschaftlichkeit. Der Geschädigte darf den Schaden nicht künstlich aufblähen. Er muss den Weg wählen, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage auch gewählt hätte.

Das Spannungsfeld zwischen Fachwerkstatt und Billiganbieter

Genau hier entzündet sich oft der Streit. Versicherungen verweisen gerne auf sogenannte „Referenzwerkstätten“ – also günstigere Betriebe, die angeblich die gleiche Arbeit für weniger Geld leisten. Doch darf der Geschädigte auf seiner gewohnten Markenwerkstatt bestehen? Das Landgericht Braunschweig musste prüfen, ob die Einwände des Regulierers gegen die Mercedes-Rechnung stichhaltig waren.

Wie begründete das Gericht die volle Erstattung der Reparaturkosten?

Das Gericht stellte sich in seiner Entscheidung vollumfänglich auf die Seite des geschädigten Autofahrers. Die Richter der 9. Zivilkammer machten deutlich, dass ein Unfallopfer nicht zum Spielball der Sparbemühungen einer Versicherung werden darf.

Der Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung

Ein zentraler Punkt der Urteilsbegründung ist die Tatsache, dass der Mann die Rechnung der Werkstatt bereits bezahlt hatte. Dies ist ein starkes Indiz für die Erforderlichkeit der Kosten. Der Gedanke dahinter ist simpel: Ein vernünftiger Mensch wirft sein eigenes Geld nicht zum Fenster hinaus. Wenn der Geschädigte die Rechnung prüft und bezahlt, darf er darauf vertrauen, dass die Werkstatt korrekt gearbeitet und abgerechnet hat. Das sogenannte Werkstattrisiko liegt beim Schädiger, nicht beim Opfer. Wenn die Werkstatt zu teuer arbeitet oder unnötige Schritte durchführt, ist das primär nicht das Problem des Kunden, solange dieser kein Expertenwissen hat und kein kollusives Zusammenwirken (also eine illegale Absprache) vorliegt.

Das Gericht fand deutliche Worte für die Einwände des Regulierungsbüros:

„Der Kläger ist nicht darauf zu verweisen, die Reparatur zwingend in einer billigeren Alternativwerkstatt ausführen zu lassen; es fehle dem Beklagten an einer konkreten Darlegung, dass eine gleichwertige und kostengünstigere Durchführung mit geringeren Kosten tatsächlich möglich und zumutbar gewesen sei.“

Warum der Verweis auf billige Werkstätten scheiterte

Das Regulierungsbüro hatte zwar behauptet, die Reparatur sei zu teuer gewesen, blieb aber den Beweis schuldig. Es reicht vor Gericht nicht aus, pauschal zu behaupten, die Stundenverrechnungssätze seien „unangemessen“. Der Versicherer hätte konkret darlegen müssen:

  1. Welche alternative Werkstatt ist billiger?
  2. Ist diese Werkstatt für den Geschädigten mühelos erreichbar?
  3. Ist die Reparatur dort qualitativ absolut gleichwertig (z.B. Originalersatzteile, Herstellerstandards)?
  4. Ist der Verweis für den Geschädigten zumutbar (z.B. keine unzumutbare Entfernung)?

Da das Büro diese konkreten Nachweise nicht erbrachte, sondern nur allgemein die Kosten rügte, verwarf das Gericht diesen Einwand. Der Geschädigte durfte sein Auto in der Mercedes-Fachwerkstatt reparieren lassen, und der Versicherer muss die tatsächlich entstandenen Kosten erstatten.

Wann ist ein Mietwagen trotz geringer Fahrleistung notwendig?

Der zweite große Streitpunkt betraf die Mietwagenkosten. Hier griff der Regulierer zu einem Argument, das auf den ersten Blick logisch wirkt: Wer in vier Tagen nur 127 Kilometer fährt, braucht doch eigentlich gar kein eigenes Auto, oder? Für knapp 32 Kilometer am Tag hätte man doch auch Taxi fahren oder den Bus nehmen können.

Das Landgericht Braunschweig erteilte dieser Argumentation eine klare Absage und stärkte damit die Mobilitätsgarantie für Unfallopfer.

Die Verfügbarkeit als entscheidender Faktor

Die Richter stellten klar, dass die reine Kilometerzahl nicht das einzige Kriterium für die Erforderlichkeit eines Mietwagens ist. Entscheidend ist die ständige Verfügbarkeit eines Fahrzeugs.

Das Gericht analysierte die Lebenssituation des Geschädigten:

  • Er wohnt in einem kleineren Ort.
  • Die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ist dort eingeschränkt.
  • Die Reparatur fand während einer regulären Arbeitswoche (Montag bis Freitag) statt.

Unter diesen Umständen ist ein Auto essenziell, um am täglichen Leben teilzunehmen und zur Arbeit zu kommen. Die bloße Möglichkeit, theoretisch ein Taxi zu rufen, ersetzt nicht die Flexibilität eines eigenen Wagens, der vor der Tür steht.

Das Gericht führte in den Entscheidungsgründen aus:

„Die geringe gefahrene Kilometerleistung (127 km über vier Tage) reicht nicht aus, den Erstattungsanspruch zu verneinen. Es sei zu berücksichtigen, dass die Anmietung in einer Arbeitswoche erfolgte und der Kläger in einem kleineren Ort mit eingeschränkter ÖPNV-Anbindung wohne.“

Widerlegung der „Taxi-Argumentation“

Oft rechnen Versicherer vor, dass Taxifahrten für die wenigen Kilometer billiger gewesen wären als die Miete eines Ersatzwagens. Das mag rein rechnerisch stimmen, verkennt aber die Lebensrealität. Wer auf dem Land lebt, muss vielleicht spontan Einkäufe erledigen, Kinder transportieren oder ist schlichtweg auf die sofortige Verfügbarkeit angewiesen. Ein Unfallopfer muss sich nicht auf eine Mobilität „zweiter Klasse“ verweisen lassen, nur um dem Schädiger Kosten zu sparen.

Der Versicherer hätte beweisen müssen, dass dem Geschädigten eine zumutbare und gleichwertige Alternative zur Verfügung gestanden hätte (etwa eine konkrete Fahrgemeinschaft oder ein eng getakteter Busverkehr). Da dieser Beweis fehlte, musste die Versicherung auch die Mietwagenrechnung in voller Höhe begleichen.

Wie wirkt sich die Zahlung während des Prozesses auf die Kosten aus?

Ein interessanter prozessualer Aspekt dieses Falles ist die sogenannte Teilerledigung. Während der Streit vor Gericht bereits lief, zahlte das Regulierungsbüro plötzlich doch einige der ursprünglich bestrittenen Positionen.

In der juristischen Praxis bedeutet das: Der Grund für die Klage fällt in diesen Punkten weg. Die Parteien erklären den Streit in diesen Punkten übereinstimmend für erledigt. Doch wer zahlt dann die Anwalts- und Gerichtskosten für diesen Teil?

§ 91a ZPO und die Kostenfolge

Hier greift § 91a der Zivilprozessordnung (ZPO). Das Gericht prüft summarisch, wer den Prozess wohl gewonnen hätte, wenn nicht gezahlt worden wäre. Da die Klage des Autofahrers von Anfang an begründet war (die Versicherung hätte also sofort zahlen müssen), trägt der Regulierer auch die Kosten für den erledigten Teil. Durch die späte Zahlung hat die Versicherung zwar die Forderung erfüllt, muss aber dennoch für den entstandenen Prozessaufwand geradestehen.

Zusätzlich verurteilte das Gericht das Büro zur Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. April 2023. Das ist der Preis für den Verzug – also dafür, dass die Versicherung sich zu lange Zeit mit der Zahlung gelassen hat.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Die Entscheidung des Landgerichts Braunschweig ist ein wichtiges Signal für alle Autofahrer, die unverschuldet in einen Unfall geraten. Sie bestätigt drei wesentliche Punkte, die bei der Schadensregulierung immer wieder für Ärger sorgen:

  1. Markenwerkstatt ist erlaubt: Wer sein Auto in einer Markenwerkstatt reparieren lässt und die Rechnung bezahlt, hat sehr gute Karten, diese Kosten voll erstattet zu bekommen. Pauschale Einwände der Versicherung gegen Stundenverrechnungssätze reichen nicht aus.
  2. Mietwagen auch bei Kurzstrecke: Auch wer wenig fährt, hat Anspruch auf einen Mietwagen, wenn die örtlichen Verhältnisse (ländlicher Raum, schlechter ÖPNV) und die Arbeitssituation ein Auto erfordern. Die reine Kilometerzahl ist kein Ausschlusskriterium.
  3. Beweislast liegt beim Versicherer: Will die Versicherung kürzen, muss sie konkret beweisen, dass eine billigere Lösung für das Unfallopfer zumutbar und gleichwertig gewesen wäre.

Der Geschädigte erhielt am Ende weitere 2.379,46 Euro sowie Zinsen zugesprochen. Die Versicherung muss zudem die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen. Für den betroffenen Autofahrer hat sich der Weg zum Gericht also voll ausgezahlt – er bleibt nicht auf den Kosten sitzen, die ihm durch die Unachtsamkeit eines anderen entstanden sind.

Kritische Würdigung der Versicherungstaktik

Das Verhalten des Regulierers in diesem Fall ist kein Einzelfall, sondern hat System. Durch das Bestreiten von „Standardpositionen“ wie Verbringungskosten, Reinigungskosten oder eben Mietwagenkosten versuchen Versicherer, die Schadenssumme im großen Stil zu drücken. Viele Geschädigte scheuen den Gang zum Anwalt oder vor Gericht und akzeptieren die Kürzungen. Das Urteil zeigt jedoch, dass eine konsequente Rechtsverfolgung oft zum Erfolg führt, da die Gerichte die Schadensminderungspflicht des Opfers nicht überspannen. Solange sich der Geschädigte im Rahmen dessen bewegt, was ein wirtschaftlich vernünftiger Mensch tun würde, muss der Schädiger zahlen.

Was sollten Geschädigte beachten?

Aus dem Urteil lassen sich auch konkrete Verhaltensweisen ableiten. Wer in eine ähnliche Situation gerät, sollte:

  • Rechnungen prüfen: Vor der Zahlung der Werkstattrechnung kurz prüfen, ob offensichtliche Fehler vorliegen. Ist die Rechnung plausibel, indiziert die Zahlung die Erforderlichkeit.
  • Mietwagen-Notwendigkeit dokumentieren: Wer einen Mietwagen nimmt, sollte im Zweifel kurz notieren, warum er auf das Auto angewiesen ist (Arbeitsweg, schlechte Busverbindung, Einkäufe, Arztbesuche). Das hilft, wenn später über die geringe Kilometerleistung diskutiert wird.
  • Keine Angst vor der Fachwerkstatt: Wenn das Fahrzeug scheckheftgepflegt ist oder man auf die Qualität der Markenwerkstatt vertraut, muss man sich nicht ungeprüft auf eine billige Partnerwerkstatt der gegnerischen Versicherung verweisen lassen.

Das Urteil stärkt die Position des „Herrn des Restitutionsgeschehens“. Der Geschädigte darf bestimmen, wie sein Schaden behoben wird – nicht die Versicherung des Unfallverursachers.

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Experten Kommentar

Was viele nicht wissen: Die seitenlangen Prüfberichte der Versicherer sind oft reine Software-Produkte ohne jede menschliche Prüfung. Diese automatisierten Kürzungen zielen nur darauf ab, den Geschädigten mürbe zu machen, damit er entnervt auf einen Teil seines Geldes verzichtet. Wer hier ungeprüft klein beigibt, finanziert letztlich die Profitmarge der gegnerischen Versicherung.

Ich rate dazu, die Rechnung der Fachwerkstatt nach Möglichkeit vorab selbst zu begleichen. Damit geht das sogenannte Werkstattrisiko auf den Schädiger über und die Versicherung muss im Prozess detailliert beweisen, warum eine Position angeblich unzumutbar war. Dieser taktische Schritt macht aus einem Bittsteller jemanden, der rechtlich fast unangreifbar ist.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss die Versicherung einen Mietwagen bei nur wenigen Kilometern Fahrt bezahlen?

Ja, die Versicherung muss den Mietwagen oft auch bei geringer Fahrleistung bezahlen. Entscheidend ist nicht die Kilometerzahl, sondern die ständige Verfügbarkeit. Bei fehlenden oder unzumutbaren ÖPNV-Alternativen besteht ein Anspruch auf Mobilität. Die rein wirtschaftliche Betrachtung der Fahrstrecke tritt rechtlich meist in den Hintergrund.

Juristisch sticht die Mobilitätsgarantie das Argument der Unwirtschaftlichkeit. Gerichte urteilen oft, dass geringe Leistungen wie nur 127 Kilometer den Anspruch nicht verneinen. Dies gilt besonders bei eingeschränkter ÖPNV-Anbindung an Ihrem Wohnort. Eine theoretische Taxifahrt ersetzt die notwendige Flexibilität für spontane Erledigungen nicht. Ohne Fahrzeug wäre Ihre Lebensführung erheblich beeinträchtigt. Sie müssen die notwendige Abrufbereitschaft für Ihren Alltag darlegen. Dokumentieren Sie Ihre Wohnsituation und fehlende Verkehrsverbindungen deshalb detailliert.

Unser Tipp: Notieren Sie die Taktung der nächsten Bushaltestelle und Ihre täglichen Wege genau. Nennen Sie Gründe für spontane Fahrten wie Kinderbetreuung oder Rufbereitschaften.


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Darf die Versicherung mich trotz Scheckheftpflege auf eine günstigere Partnerwerkstatt verweisen?

Nein, die Versicherung darf Sie bei Scheckheftpflege in der Regel nicht auf eine günstigere Partnerwerkstatt verweisen. Nach § 249 BGB sind Sie Herr des Restitutionsgeschehens. Sie haben Anspruch auf die Reparatur in Ihrer Markenwerkstatt. Ein Verweis scheitert meist an der fehlenden Gleichwertigkeit.

Die Versicherung trägt die volle Beweislast für die technische Gleichwertigkeit und Zumutbarkeit der Referenzwerkstatt. Sie muss konkret belegen, dass dort dieselben Qualitätsstandards wie beim Hersteller gelten. Laut Rechtsprechung ist der Geschädigte nicht zwingend auf eine billigere Werkstatt zu verweisen. Oft fehlt den Versicherern diese detaillierte Darlegung. Ohne diesen Beweis müssen die höheren Stundenverrechnungssätze Ihrer Markenwerkstatt erstattet werden. Dies schützt den Werterhalt Ihres Fahrzeugs effektiv.

Unser Tipp: Widersprechen Sie dem Kürzungsbericht sofort schriftlich. Fordern Sie den konkreten Nachweis der technischen Gleichwertigkeit der Alternativwerkstatt für Ihr spezifisches Fahrzeugmodell ein.


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Schützt die Bezahlung der Werkstattrechnung vor späteren Kürzungen durch die Versicherung?

Ja, die Bezahlung stärkt Ihre Position massiv. Durch die Zahlung indizieren Sie als Laie die Erforderlichkeit der angefallenen Reparaturkosten gegenüber der Versicherung. Gerichte werten eine bereits beglichene Rechnung als starkes Indiz für die Richtigkeit der Forderung. Damit verlagert sich das Prozessrisiko für überhöhte Preise auf den Schädiger.

Hier greift die rechtliche Figur der subjektbezogenen Schadensbetrachtung. Als Laie dürfen Sie auf die Korrektheit der Rechnung vertrauen. Das sogenannte Werkstattrisiko geht mit der Zahlung auf den Versicherer über. Unnötige Arbeitsschritte gehen dann nicht zu Ihren Lasten. Dabei genügt eine einfache Plausibilitätsprüfung durch Sie. Die Versicherung muss beweisen, dass Kosten unvertretbar waren. Nur bei offensichtlichem Betrug entfällt diese Schutzwirkung. Ohne Zahlung müssten Sie jeden Posten selbst rechtfertigen.

Unser Tipp: Zahlen Sie die Rechnung bei ausreichender Liquidität unter Vorbehalt an die Werkstatt. So nutzen Sie die volle Indizwirkung und minimieren Ihr eigenes finanzielles Risiko gegenüber der Versicherung.


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Welche Beweise muss die Versicherung für den Verweis auf eine Billigwerkstatt vorlegen?

Die Versicherung muss eine konkret benannte, für Sie mühelos erreichbare und technisch gleichwertige Alternativwerkstatt nachweisen. Pauschale Verweise auf Marktdaten oder anonyme Prüfberichte genügen den strengen Anforderungen der Rechtsprechung nicht. Ohne die Nennung eines konkreten Betriebs mit Anschrift und aktueller Preisliste ist der Kürzungsversuch rechtlich wirkungslos.

Ein einfacher Prüfbericht von Dienstleistern wie ControlExpert reicht als Beweis vor Gericht keinesfalls aus. Die Versicherung trägt die volle Darlegungslast für die Gleichwertigkeit der Reparatur nach Herstellerstandards. Sie muss beweisen, dass die Werkstatt Originalteile verwendet und der Wechsel zumutbar ist. Fehlt nur einer dieser Nachweise, bleibt Ihr Anspruch auf Erstattung markenüblicher Sätze bestehen. Computergenerierte Textbausteine ohne Bezug zu einem realen Betrieb ignorieren die Rechtsprechung vollständig.

Unser Tipp: Prüfen Sie das Schreiben genau auf eine konkrete Werkstattadresse. Widersprechen Sie pauschalen Kürzungen sofort und fordern Sie die vollständige Zahlung gemäß Ihrem Gutachten ein.


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Wer zahlt die Prozesskosten, wenn die Versicherung erst während des Rechtsstreits zahlt?

Die gegnerische Versicherung muss die Prozesskosten für den bereits gezahlten Teil übernehmen. Der Versicherer gab durch seine Nichtzahlung Anlass zur Klage. Daher trägt er nach § 91a ZPO die volle Kostenlast. Das Gericht prüft dabei lediglich summarisch, wer ohne die Zahlung voraussichtlich gewonnen hätte.

Juristen bezeichnen diese Situation als Teilerledigung. War die ursprüngliche Kürzung unrechtmäßig, gilt der Autofahrer für diesen Teil als Gewinner. Da die Klage des Autofahrers von Anfang an begründet war, trägt der Regulierer auch die Kosten für den erledigten Teil. Ohne einen Kostenantrag nach § 91a ZPO würden Sie jedoch auf Ihren Gebühren sitzen bleiben. Die Versicherung profitiert sonst von ihrer verspäteten Einsicht.

Unser Tipp: Weisen Sie Ihren Anwalt an, den Rechtsstreit für den gezahlten Teil für erledigt zu erklären. Beantragen Sie einen Kostenbeschluss gegen die Versicherung.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Landgericht Braunschweig – Az. 9 O 649/23 – Urteil vom 11.10.2023


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