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Erstattung der Sachverständigenkosten: BVSK-Tabelle bestimmt die Honorarhöhe

Beim Schadenersatz nach einem Parkunfall in München rammte ein Pkw beim Rückwärtsfahren einen Lastwagen, der verbotswidrig in zweiter Reihe parkte. Fraglich bleibt, ob der Lkw-Halter trotz der eigenen Mitschuld die vollen Kosten für das Gutachten bei einem Bagatellschaden von der Versicherung erstattet bekommt.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 343 C 15068/23

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Amtsgericht München
  • Datum: 28.02.2024
  • Aktenzeichen: 343 C 15068/23
  • Verfahren: Schadensersatzklage nach Parkunfall
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht

Ein rückwärtsfahrender Autofahrer zahlt bei einem Parkunfall 75 Prozent des Gesamtschadens inklusive der Gutachterkosten.

  • Die Versicherung zahlt das Gutachten, wenn der Laie den Schaden selbst nicht einschätzen kann.
  • Das in zweiter Reihe geparkte Fahrzeug haftet mit 25 Prozent wegen der allgemeinen Betriebsgefahr.
  • Der Rückwärtsfahrende trägt die Hauptschuld, da er das stehende Hindernis hätte sehen und vermeiden müssen.
  • Eine polizeiliche Schätzung von tausend Euro rechtfertigt die Beauftragung eines Sachverständigen durch den Geschädigten.
  • Die Versicherung zahlt die restlichen Reparaturkosten und die noch offenen Anwaltsgebühren an den Kläger.

Wer zahlt den Schadenersatz nach einem Parkunfall mit einem Lkw?

Stark eingedrückter Kotflügel und beschädigte Stoßstange eines Autos nach einer Kollision auf einer Straßenkreuzung.
Versicherungen müssen Sachverständigenkosten nach einem Unfall vollständig erstatten, sofern sich das Honorar an der Schadenshöhe orientiert. Symbolfoto: KI

Ein kurzer Moment der Unachtsamkeit beim Ausparken, ein dumpfer Schlag – und schon ist der Blechschaden da. Im dichten Stadtverkehr von München gehören solche Szenarien zum Alltag. Doch was rechtlich simpel erscheint, entwickelt sich oft zu einem zähen Ringen mit der gegnerischen Versicherung. Besonders kompliziert wird es, wenn eines der Fahrzeuge nicht ganz korrekt geparkt war, etwa in der zweiten Reihe.

Genau über einen solchen Fall musste das Amtsgericht München entscheiden. Es ging um die Frage, ob eine Versicherung den Schadenersatz nach einem Parkunfall kürzen darf, wenn der beschädigte Lastwagen in der zweiten Reihe stand. Zudem entbrannte ein Streit darüber, ob die Kosten für einen Sachverständigen erstattet werden müssen, wenn der Schaden auf den ersten Blick gering erscheint. Das Urteil vom 28.02.2024 (Az. 343 C 15068/23) liefert wichtige Antworten zur Mithaftung beim Parken in zweiter Reihe und zur Definition der Bagatellschadensgrenze.

Der Fall zeigt exemplarisch, wie Gerichte die sogenannte Schadensminderungsobliegenheit bewerten und wann Geschädigte trotz niedriger Reparaturkosten auf einem professionellen Gutachten bestehen dürfen.

Welche Regeln gelten für die Erstattung der Sachverständigenkosten?

Nach einem Verkehrsunfall hat der Geschädigte grundsätzlich Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als wäre das Ereignis nie eingetreten. Dies umfasst gemäß § 249 BGB auch die Kosten für die Feststellung des Schadensumfangs. Allerdings gilt im deutschen Schadensrecht das Wirtschaftlichkeitsgebot. Das bedeutet: Der Geschädigte muss den wirtschaftlich vernünftigsten Weg zur Schadensbehebung wählen.

Hier kommt der Begriff des Bagatellschadens ins Spiel. Liegt ein Schaden unterhalb einer gewissen Geringfügigkeitsgrenze – in der Rechtsprechung oft zwischen 750 Euro und 1.000 Euro angesiedelt –, darf in der Regel kein teurer Sachverständiger beauftragt werden. Stattdessen reicht ein einfacher Kostenvoranschlag von einer Werkstatt. Beauftragt der Geschädigte bei einem offensichtlichen Kratzer dennoch einen Gutachter, bleibt er oft auf diesen Kosten sitzen.

Die Schwierigkeit liegt jedoch in der Einschätzung: Wann ist ein Schaden „offensichtlich geringfügig“? Für einen Laien ist oft nicht erkennbar, ob hinter einer verbeulten Stoßstange teure Sensoren oder Träger beschädigt wurden. Die Rechtsprechung stellt daher auf die sogenannte Ex-ante-Sicht ab – also darauf, wie sich der Schaden für einen vernünftigen Laien vor der Begutachtung darstellte.

Warum verweigerte die Versicherung die volle Zahlung?

Der Unfall ereignete sich an einem Februartag im Jahr 2023. Ein Autofahrer wollte in München rückwärts ausparken oder rangieren. Dabei übersah er einen Lkw, der hinter ihm in der zweiten Reihe auf der Fahrbahn abgestellt war. Es kam zur Kollision.

Das betroffene Unternehmen, dem der Lkw gehörte, ließ den Schaden begutachten und forderte anschließend von der Haftpflichtversicherung des Autofahrers vollen Ersatz. Die Gesamtforderung belief sich auf 1.385,77 Euro. Darin enthalten waren fiktive Reparaturkosten von rund 895 Euro netto sowie Sachverständigenkosten in Höhe von 465,40 Euro.

Die Versicherung der Gegenseite wehrte sich gegen diese Forderung mit zwei Hauptargumenten:

  • Der Vorwurf der Unwirtschaftlichkeit: Die Versicherung argumentierte, es handele sich um einen klaren Bagatellschaden. Bei Reparaturkosten von unter 900 Euro sei ein teures Gutachten überflüssig gewesen. Die Erstattung der Sachverständigenkosten wurde daher abgelehnt.
  • Der Einwand der Mithaftung: Da der Lkw verbotswidrig in der zweiten Reihe geparkt habe und zudem eine Grundstücksausfahrt blockierte, trage die Lkw-Halterin eine Mitschuld. Die Versicherung setzte eine Mithaftung von einem Drittel an und kürzte den Schadenersatz nach der Quote entsprechend.

Die Versicherung zahlte vorgerichtlich lediglich 607,95 Euro. Das geschädigte Unternehmen wollte dies nicht hinnehmen und zog vor das Amtsgericht München, um den Restbetrag einzuklagen.

Darf man bei einem kleinen Schaden einen Gutachter beauftragen?

Das Gericht musste zunächst klären, ob die Kosten für das Gutachten erstattungsfähig waren. Dies ist eine der häufigsten Streitfragen bei Blechschäden. Die Versicherung berief sich auf die Grenze für einen Bagatellschaden. Tatsächlich lag der reine Reparaturschaden mit 894,81 Euro netto in einem Grenzbereich, in dem Gerichte oft kritisch prüfen.

Das Amtsgericht München entschied jedoch zugunsten der Lkw-Halterin. Der Richter stellte klar, dass es keine starre Preisgrenze gibt. Entscheidend ist nicht das Ergebnis des Gutachtens, sondern die Situation, wie sie sich für den Geschädigten direkt nach dem Unfall darstellte.

Die Bedeutung der Ex-ante-Sicht

Für die Beurteilung, ob ein Gutachten erforderlich ist, kommt es auf den Kenntnisstand des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung an. Im vorliegenden Fall gab es zwei entscheidende Faktoren, die für die Beauftragung eines Sachverständigen sprachen:

  1. Die polizeiliche Schätzung: Die Polizei hatte den Schaden vor Ort auf ca. 1.000 Euro geschätzt. Damit lag bereits eine erste Indikation vor, die gegen einen bloßen Bagatellschaden sprach.
  2. Die Art der Beschädigung: Betroffen war unter anderem der „Untergurt“ des Lkw. Dabei handelt es sich um ein größeres Bauteil, dessen Reparaturaufwand für einen Laien schwer einzuschätzen ist.

Das Gericht führte hierzu in seiner Begründung aus:

Maßgeblich ist insoweit eine ex-ante-Perspektive des Geschädigten. […] Angesichts des polizeilichen Schadensschätzmaßes (ca. 1.000 €) sowie der Beschädigung eines größeren Bauteils (Untergurt) konnte der Geschädigte die Kosten- bzw. Austauschrelevanz nicht sicher selbst beurteilen.

Daher durfte das Unternehmen zur Beweissicherung und zur genauen Feststellung der Schadenshöhe einen Experten hinzuziehen. Die Kosten für das Gutachten bei einem Bagatellschaden (oder einem vermeintlichen solchen) waren in diesem konkreten Fall also voll erstattungsfähig. Der Einwand der Versicherung, man habe gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen, griff nicht.

Führt das Parken in zweiter Reihe automatisch zur Mithaftung?

Der zweite große Streitpunkt betraf die Mithaftung beim Parken in zweiter Reihe. Grundsätzlich ist das Parken in zweiter Reihe verboten und kann eine Gefährdung darstellen. Wer sein Fahrzeug dort abstellt, muss damit rechnen, dass ihm bei einem Unfall eine Mitschuld zugesprochen wird.

Doch auch hier lohnt sich ein genauer Blick auf den Einzelfall. Die Versicherung forderte eine Mithaftungsquote von 33 Prozent (ein Drittel). Das Gericht sah dies anders und reduzierte den Haftungsanteil der Lkw-Halterin auf die bloße Betriebsgefahr von 25 Prozent. Warum?

Die Aussage des Unfallverursachers

Entscheidend war die Vernehmung des Fahrers, der den Unfall verursacht hatte. Dieser sagte als Zeuge aus, dass er den Lkw sehr wohl gesehen hatte. Er gab an, durch das in zweiter Reihe stehende Fahrzeug nicht in seiner Sicht behindert gewesen zu sein. Er kannte die örtlichen Gegebenheiten und wusste, dass dort oft Fahrzeuge so abgestellt werden.

Das Gericht wertete dies als Beweis dafür, dass der Parkverstoß nicht die primäre Unfallursache war. Der Unfall geschah nicht, weil der Lkw dort „überraschend“ stand oder die Fahrbahn unpassierbar machte, sondern weil der Autofahrer beim Rückwärtsfahren unachtsam war (§ 9 Abs. 5 StVO erfordert beim Rückwärtsfahren höchste Sorgfalt).

Das Gericht bewertet die Abstellposition […] als eine nur geringe Einschränkung des Fahrbahnraums. Entscheidend war die uneidliche Aussage des Fahrers […], wonach er durch das Fahrzeug nicht behindert gewesen sei und es wahrgenommen habe.

Dennoch blieb eine Restverantwortung bei der Lkw-Halterin. Da der Lkw im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt war, geht von ihm eine sogenannte Betriebsgefahr aus. Diese setzte das Gericht mit den üblichen 25 Prozent an. Eine Erhöhung dieser Quote wegen des Falschparkens lehnte der Richter jedoch ab, da sich der Verkehrsverstoß im konkreten Unfallablauf nicht gefahrenerhöhend ausgewirkt hatte.

Wie berechnet sich der konkrete Schadenersatzanspruch?

Am Ende stand eine detaillierte Abrechnung, die zeigt, wie sich die Quotelung auf den Geldbeutel auswirkt. Der Schadenersatz durch die Kfz-Haftpflichtversicherung wurde wie folgt ermittelt:

  • Gesamtschaden: 1.385,77 Euro (Reparatur netto + Gutachter + Pauschale)
  • Haftungsquote der Versicherung: 75 Prozent
  • Anspruchshöhe: 1.039,33 Euro (75 % von 1.385,77 Euro)
  • Bereits gezahlt: 607,95 Euro
  • Restanspruch: 431,38 Euro

Die Versicherung musste also weitere 431,38 Euro an das geschädigte Unternehmen überweisen. Zusätzlich verurteilte das Gericht die Versicherung zur Zahlung der noch offenen Rechtsanwaltsgebühren und der Zinsen seit Verzugseintritt.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Das Urteil des Amtsgerichts München stärkt die Position von Geschädigten in zwei wichtigen Punkten. Erstens bestätigt es, dass die Grenze für einen Bagatellschaden nicht allein anhand der späteren Reparaturrechnung gezogen werden darf. Wenn Polizei oder das Schadensbild (z.B. tragende Teile, Unterboden) eine höhere Schadensumme nahelegen, dürfen Geschädigte auf Nummer sicher gehen und einen Gutachter einschalten. Das Risiko, dass der Schaden später doch günstiger zu beheben ist, trägt dann der Schädiger.

Zweitens zeigt der Fall, dass ein Parkverstoß nicht automatisch zu einer hohen Mithaftung führt. Wer beim Haftung beim Rückwärtsfahren gegen einen Lkw argumentiert, der Gegner habe „falsch gestanden“, kommt damit nur durch, wenn dieses Falschparken den Unfall auch wirklich begünstigt hat. Hat der Unfallverursacher das Hindernis gesehen und fährt trotzdem dagegen, tritt die Verantwortung des Falschparkers in den Hintergrund – oft bis auf die einfache Betriebsgefahr.

Für Autofahrer bedeutet dies: Auch wenn man sich über „Zweite-Reihe-Parker“ ärgert – wer dagegen fährt, zahlt meist den Löwenanteil. Und für Geschädigte gilt: Bei unsicheren Schäden am Fahrzeugunterbau oder an der Struktur ist der Weg zum Sachverständigen oft durchsetzbar, selbst wenn die Rechnung am Ende unter 1.000 Euro bleibt.


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Experten Kommentar

Versicherer lehnen Gutachterkosten bei Schäden unter 1.000 Euro fast reflexartig ab, oft mit standardisierten Textbausteinen. Wer hier nicht aufpasst, zahlt das Honorar für den Sachverständigen am Ende aus eigener Tasche. Entscheidend ist deshalb die Dokumentation direkt am Unfallort. Fotos vom beschädigten Unterboden oder das Polizeiprotokoll sind später oft die einzige Rettung gegen den Kürzungsbescheid.

Viele Autofahrer unterliegen zudem einem teuren Irrtum: Sie glauben, ein Parkverstoß des Gegners befreie sie automatisch von der Haftung. Das ist ein gefährlicher Trugschluss, denn der fließende Verkehr hat fast immer die höheren Sorgfaltspflichten. Wer ein stehendes Hindernis rammt, zieht vor Gericht meist den Kürzeren. Die „Zweite Reihe“-Karte sticht nur, wenn das Fahrzeug wirklich völlig überraschend im Weg stand.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Hafte ich bei einem Unfall voll mit, wenn ich verbotswidrig in zweiter Reihe parke?


NEIN, Sie haften in der Regel nicht voll. Ein Parkverstoß führt nicht automatisch zu einer überwiegenden Mithaftung am Unfall. Solange Ihr Fahrzeug gut sichtbar war, trägt meist der auffahrende Fahrer die Hauptschuld.

Entscheidend ist die konkrete Mitverursachung durch das Falschparken. Hat der Unfallgegner Ihr Fahrzeug rechtzeitig wahrgenommen, verdrängt seine Unachtsamkeit Ihren Parkverstoß. Wie im Hauptartikel erläutert, bleibt oft nur die einfache Betriebsgefahr von etwa 25 Prozent bestehen. Gerichte werten das Hindernis dann nicht als alleinige Unfallursache.

Unser Tipp: Prüfen Sie, ob der Gegner Ihre Sichtbarkeit gegenüber der Polizei bereits bestätigt hat. Vermeiden Sie: Ein vorschnelles Schuldeingeständnis aufgrund Ihres Parkverstoßes.


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Bleibe ich auf den Gutachterkosten sitzen, wenn der Schaden nachträglich als Bagatellschaden eingestuft wird?


NEIN. Entscheidend ist die Ex-ante-Sicht aus der Perspektive eines Laien zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen. Wirkte der Schaden vorab größer als 750 Euro, muss die Versicherung die Kosten meist trotzdem voll übernehmen.

Es kommt rechtlich nicht auf die exakte Schadenssumme im fertigen Gutachten an. Entscheidend ist die Situation unmittelbar nach dem Unfall aus Ihrer Sicht als Laie. Waren Schäden an Sensoren oder dem Unterboden nicht sicher einschätzbar, bleibt der Erstattungsanspruch bestehen. Details zur Einschätzung finden Sie im Abschnitt über die Beauftragung bei Bagatellschäden.

Unser Tipp: Dokumentieren Sie den Erstschaden durch Fotos, um Ihre Laieneinschätzung später sicher zu belegen. Vermeiden Sie den Verzicht auf Gutachter bei unklaren Defekten an Sensoren.


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Reicht die Schadensschätzung der Polizei aus, um trotz geringer Kosten einen eigenen Gutachter zu beauftragen?


JA, die polizeiliche Einschätzung ist oft ein entscheidendes Argument für die Beauftragung eines Sachverständigen. Wenn die Polizei den Schaden auf mindestens 1.000 Euro schätzt, dürfen Sie als Laie von der Notwendigkeit eines Gutachtens ausgehen. Dies schützt Sie vor dem Vorwurf der Unwirtschaftlichkeit.

Die Schätzung der Polizei dient als wichtiges Indiz für die Perspektive eines Laien zum Unfallzeitpunkt. Ein Wert ab etwa 1.000 Euro rechtfertigt die Einholung eines Gutachtens zur Beweissicherung. Dies gilt laut dem Abschnitt zur Ex-ante-Sicht sogar dann, wenn die tatsächliche Reparatur später günstiger ausfällt. Die polizeiliche Angabe stützt somit Ihre Entscheidung rechtlich ab.

Unser Tipp: Prüfen Sie die Schadenshöhe in Ihrer Unfallmitteilung der Polizei. Vertrauen Sie bei Werten ab 1.000 Euro nicht blind auf Versicherungsangebote, sondern beauftragen Sie eigene Experten.


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Was kann ich tun, wenn die Versicherung meine Gutachterkosten wegen eines angeblichen Bagatellschadens streicht?


Legen Sie schriftlich Widerspruch ein und berufen Sie sich auf Ihre fehlende Fachkenntnis als Laie. Sie müssen argumentieren, dass die Schadenshöhe zum Zeitpunkt der Beauftragung für Sie nicht sicher erkennbar war. Maßgeblich ist hierbei die juristische Ex-ante-Sicht.

Als Laie können Sie verborgene Schäden an Sensoren oder tragenden Teilen nicht zuverlässig ausschließen. Der Hauptartikel erläutert hierzu die Bedeutung der Ex-ante-Sicht und die Grenzen der Bagatellschadensgrenze. Verweisen Sie in Ihrer Begründung konkret auf das Urteil des Amtsgerichts München (Az. 343 C 15068/23). Die Versicherung darf die Kosten nicht kürzen, wenn eine Begutachtung objektiv erforderlich schien.

Unser Tipp: Benennen Sie konkret Bauteile wie Parksensoren oder Untergurte, die potenziell betroffen waren. Vermeiden Sie pauschale Beschwerden ohne technischen Bezug.


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Darf die Versicherung meinen Anspruch kürzen, obwohl der Unfallgegner mich beim Ausparken gesehen hat?


JA. EINE KÜRZUNG UM MEIST 20 BIS 25 PROZENT IST RECHTMÄSSIG. Versicherungen begründen dies mit der allgemeinen Betriebsgefahr Ihres Fahrzeugs. Diese Gefahr besteht unabhängig von einer konkreten Schuld am Unfallgeschehen.

Jedes Kraftfahrzeug im Straßenverkehr stellt eine abstrakte Gefahr dar. Auch bei grober Fahrlässigkeit des Gegners bleibt diese Restverantwortung oft bestehen. Im Hauptartikel unter dem Abschnitt zum Parken in zweiter Reihe wird die Haftungsquote erläutert. Das Falschparken erhöht die Quote bei bestehendem Sichtkontakt normalerweise nicht zusätzlich.

Unser Tipp: Prüfen Sie die Abrechnung auf Abzüge über 25 Prozent. Vermeiden Sie die ungeprüfte Akzeptanz höherer Kürzungsquoten durch die gegnerische Versicherung.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil


Amtsgericht München – Az.: 343 C 15068/23 – Urteil vom 28.02.2024


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