Die Erstattung der Sachverständigenkosten nach einem Autounfall forderte ein Gutachter im November 2023 direkt von der gegnerischen Haftpflichtversicherung ein. Die Versicherung verweigerte die Zahlung und warf dem Sachverständigen eine intransparente Abtretungsklausel sowie eine unübliche Honorarvereinbarung vor.
Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Wer trägt die Erstattung der Sachverständigenkosten nach einem Autounfall?
- Welche Gesetze regeln die Wirksamkeit der Abtretungserklärung?
- Was sagen die Parteien zur Üblichkeit der Honorarvereinbarung?
- Wie prüft das Gericht die Höhe der Sachverständigenkosten?
- Welche Folgen hat das Urteil für die Abrechnung von Gutachterkosten?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Muss ich die Gutachterkosten vorab bezahlen um volle Erstattung zu erhalten?
- Darf die Versicherung Nebenkosten kürzen wenn das Gesamthonorar im BVSK-Korridor liegt?
- Wann ist eine Abtretungserklärung an den Kfz-Gutachter wegen Intransparenz unwirksam?
- Muss der Kfz-Gutachter exakt den Mittelwert der BVSK-Honorartabelle treffen?
- Wann darf der Sachverständige sein Honorar direkt vom Unfallopfer fordern?
- Das vorliegende Urteil
Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 119 C 149/23 V
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht Mitte
- Datum: 30.11.2023
- Aktenzeichen: 119 C 149/23 V
- Verfahren: Zivilprozess um restliche Gutachterkosten
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht
Versicherung muss restliche Gutachterkosten zahlen, da die Rechnung fair und der Vertrag verständlich war.
- Kunden übertragen ihre Ansprüche wirksam durch klare und verständliche Formulare an Gutachter.
- Das Gericht schätzt angemessene Honorare nach Marktbefragungen und bestätigt die vorliegende Rechnung.
- Der Gutachter darf Telefonpauschalen abrechnen, wenn die Gesamtsumme im üblichen Rahmen bleibt.
- Versicherungen müssen Gutachterkosten voll erstatten, solange die Preise nicht extrem überhöht sind.
Wer trägt die Erstattung der Sachverständigenkosten nach einem Autounfall?
Am 27. Juli 2023 ereignete sich ein Verkehrsunfall, der nicht nur Blechschäden, sondern auch einen juristischen Streit über die Erstattung der Sachverständigenkosten nach sich zog. Eine Autofahrerin, deren Fahrzeug bei dem Zusammenstoß beschädigt wurde, beauftragte kurz darauf ein Sachverständigenbüro mit der Begutachtung des Schadens. Um sich nicht selbst mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung auseinandersetzen zu müssen, trat sie ihren Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten an den Sachverständigen ab.

Das beauftragte Büro erstellte das Gutachten und stellte der Versicherung seine Arbeit in Rechnung. Die Gesamtsumme setzte sich aus einem Grundhonorar von 718,00 Euro netto, diversen Nebenkosten sowie einer Pauschale für Porto und Telefon zusammen. Die gegnerische Versicherung akzeptierte die Forderung jedoch nicht in voller Höhe. Sie überwies lediglich einen Teilbetrag von 464,12 Euro und verweigerte die Restzahlung.
Der Inhaber des Sachverständigenbüros wollte diesen Abzug nicht hinnehmen. Er zog vor das Amtsgericht Mitte, um die offene Differenz von 421,24 Euro einzuklagen. Der Fall drehte sich im Kern um zwei Fragen, die im Verkehrsrecht immer wieder für Zündstoff sorgen: War die Abtretungserklärung der Kundin überhaupt rechtssicher formuliert? Und durfte der Gutachter sein Honorar auf Basis der sogenannten BVSK-Tabelle berechnen, oder waren seine Preise überhöht?
Welche Gesetze regeln die Wirksamkeit der Abtretungserklärung?
Bevor ein Gericht über die Höhe einer Rechnung entscheidet, muss geklärt sein, ob derjenige, der das Geld fordert, überhaupt dazu berechtigt ist. In diesem Fall klagte nicht die geschädigte Autofahrerin selbst, sondern der Sachverständige. Dies ist gängige Praxis im Verkehrsrecht, erfordert jedoch eine wirksame Abtretung gemäß § 398 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Durch die Abtretung tritt der ursprüngliche Gläubiger (die Unfallgeschädigte) seine Forderung gegen die Versicherung an einen Dritten (den Gutachter) ab. Der Gutachter wird zum neuen Gläubiger und kann das Geld im eigenen Namen einfordern. Doch Versicherungen prüfen solche Abtretungserklärungen oft penibel auf Formfehler.
Ein häufiges Angriffsziel ist das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB können Klauseln in Verträgen unwirksam sein, wenn sie intransparent sind – also wenn sie für einen durchschnittlichen Kunden nicht verständlich machen, welche Rechte und Pflichten auf ihn zukommen.
Was bedeutet „erfüllungshalber“?
In diesem Fall erfolgte die Abtretung „erfüllungshalber“. Das bedeutet juristisch: Die eigentliche Forderung des Gutachters gegen seine Kundin (die Bezahlung der Rechnung) erlischt nicht sofort durch die Unterschrift unter die Abtretung. Stattdessen versucht der Gutachter zunächst, das Geld bei der Versicherung zu holen. Erst wenn das scheitert, kann er sich wieder an seine Kundin wenden. Diese Konstruktion muss für den Laien im Vertragstext glasklar erkennbar sein, sonst kippt die gesamte Vereinbarung.
Zudem spielen die §§ 249 ff. BGB eine zentrale Rolle. Sie regeln den Umfang des Schadensersatzes. Der Grundsatz lautet: Der Schädiger (und dessen Versicherung) muss den Zustand herstellen, der bestehen würde, wenn der Unfall nicht passiert wäre. Dazu gehört auch die Übernahme der Kosten für ein erforderliches Sachverständigengutachten.
Was sagen die Parteien zur Üblichkeit der Honorarvereinbarung?
Zwischen dem Sachverständigenbüro und der Versicherung entbrannte ein Streit um Details, die in der Branche exemplarisch sind.
Die Argumente des Sachverständigenbüros
Der Inhaber des Büros argumentierte, er sei durch die Abtretungserklärung vom 29. Juli 2023 rechtmäßiger Inhaber der Forderung geworden. Seine Preise seien keineswegs willkürlich gewählt. Er habe sich bei der Kalkulation an einer anerkannten Branchenumfrage orientiert: der BVSK-Honorarbefragung. Der BVSK ist der Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen.
Für das Grundhonorar berechnete er 718,00 Euro netto. Hinzu kamen Nebenkosten für Fotos und Schreibauslagen von 26,00 Euro netto sowie eine Pauschale für Porto und Telefon von 8,00 Euro. All dies sei zur Geltendmachung des Schadens erforderlich gewesen. Die Versicherung habe kein Recht, diese üblichen Sätze zu kürzen.
Die Einwände der Versicherung
Die gegnerische Versicherung hielt dagegen. Ihr erster Angriffspunkt war formaler Natur: Die Abtretungserklärung sei intransparent und damit unwirksam. Sie verwies auf diverse Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH), in denen formularmäßige Abtretungen in der Vergangenheit gescheitert waren. Wenn die Kundin nicht genau wisse, wann der Gutachter das Geld doch von ihr persönlich fordern könne, sei sie unangemessen benachteiligt.
Zudem attackierte die Versicherung die Höhe der Rechnung. Es gebe gar keine wirksame Preisvereinbarung zwischen der Autofahrerin und dem Gutachter. Die abgerechneten Preise lägen über dem üblichen Marktniveau. Besonders bei den Nebenkosten setzte die Kritik an: Positionen wie Porto und Telefon seien heutzutage Gemeinkosten und dürften nicht gesondert berechnet werden. Da die geschädigte Autofahrerin die Rechnung des Gutachters noch nicht selbst bezahlt habe, fehle zudem die Indizwirkung dafür, dass die Preise angemessen seien. In solchen Fällen müsse besonders streng geprüft werden.
Wie prüft das Gericht die Höhe der Sachverständigenkosten?
Das Amtsgericht Mitte fällte am 30. November 2023 ein Urteil, das dem Sachverständigen weitgehend recht gab. Die Richterin prüfte den Fall in mehreren logischen Schritten.
Hürde 1: Die Transparenz der Abtretung
Zunächst wies das Gericht den Einwand der Versicherung zurück, die Abtretung sei unwirksam. Die Richterin prüfte die Formulierung im Kleingedruckten genau. Entscheidend war für das Gericht, dass die Regelungen für die Kundin verständlich waren.
Das Formular legte fest, unter welchen Voraussetzungen die Geschädigte ihre Forderung zurückerhalten kann oder wann sie selbst zahlen muss. Es gab eine klare Frist von zwei Monaten. Wenn die Versicherung bis dahin nicht gezahlt hat, darf der Gutachter an die Kundin herantreten – allerdings nur „Zug um Zug“ gegen Rückübertragung der Forderung.
Das Gericht stellte klar:
„Die Abtretungserklärung ist nicht wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB intransparent; sie enthält klare, verständliche Regelungen, wann die Geschädigte selbst in Anspruch genommen werden kann und unter welchen Bedingungen eine Rückübertragung der Forderung zu erfolgen hat.“
Damit war der Sachverständige prozessführungsbefugt (aktivlegitimiert).
Hürde 2: Das Wirtschaftlichkeitsgebot
Im nächsten Schritt ging es um das Geld. Das Gericht erinnerte an das Wirtschaftlichkeitsgebot. Ein Unfallopfer darf zwar einen Gutachter beauftragen, muss dabei aber auf die Kosten achten. Das bedeutet jedoch nicht, dass man den billigsten Anbieter auf dem Markt suchen muss. Solange die Kosten für einen Laien nicht erkennbar völlig aus dem Ruder laufen, sind sie zu erstatten.
Da die Kundin die Rechnung noch nicht bezahlt hatte, konnte der Sachverständige sich nicht auf die bloße „Indizwirkung der bezahlten Rechnung“ berufen. In solchen Fällen muss das Gericht gemäß § 287 der Zivilprozessordnung (ZPO) schätzen, was als „übliche Vergütung“ gilt.
Die Berechnung des üblichen Honorars
Wie ermittelt man den „üblichen Preis“ für ein Gutachten? Das Gericht entschied sich für die BVSK-Honorarbefragung als Schätzgrundlage. Diese Tabellen gelten in der Rechtsprechung als verlässlicher Marktspiegel.
Die Richterin blickte konkret auf den sogenannten HB V-Korridor der BVSK-Tabelle. Dieser Bereich deckt die Mehrheit der abgerechneten Honorare ab. Für die vorliegende Schadenshöhe (bis 4.500 Euro) weist die Tabelle einen Korridor von 662 Euro bis 735 Euro netto aus.
Das Gericht wählte einen mathematischen Ansatz: Es bildete den Mittelwert aus diesen beiden Werten.
„Insbesondere orientierte es sich an dem in der BVSK-Tabelle ausgewiesenen HB V‑Korridor […], aus dessen Grenzbeträgen (662 € bis 735 € netto) es den arithmetischen Mittelwert als übliches Grundhonorar von 698,50 € netto ableitete.“
Der Sachverständige hatte 718,00 Euro berechnet. Dieser Betrag lag zwar knapp über dem ermittelten Mittelwert von 698,50 Euro, aber immer noch innerhalb des Korridors und nur minimal darüber. Das Gericht tolerierte diese Abweichung. Da die Überschreitung geringfügig war, galt das Honorar noch als „üblich“ und erforderlich.
Der Umgang mit den Nebenkosten
Auch bei den Nebenkosten (Fotos, Schreibgebühren, Porto) musste das Gericht schätzen. Hier zog es das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) heran. Dieses Gesetz regelt eigentlich, was gerichtliche Sachverständige bekommen, dient aber oft als Orientierungshilfe für privatrechtliche Streitigkeiten.
Der Gutachter hatte 12,00 Euro für Fotos (12 Stück) und 6,00 Euro für den zweiten Fotosatz berechnet. Das Gericht verglich dies mit den Sätzen des JVEG und fand die Beträge angemessen.
Kniffliger war die Pauschale für Porto und Telefon in Höhe von 8,00 Euro. Nach dem JVEG sind solche Kosten eigentlich mit dem Grundhonorar abgegolten und nicht gesondert erstattungsfähig. Hätte das Gericht hier streng nach JVEG geurteilt, hätte es diese 8 Euro streichen müssen.
Doch die Richterin wählte einen pragmatischen Blick auf die Gesamtsumme. Selbst wenn man die 8 Euro eigentlich dem Grundhonorar zurechnen müsste, sprengte das Gesamthonorar dadurch nicht den Rahmen.
Das Gericht führte aus:
„Zwar sind Porti und Telefon gemäß JVEG grundsätzlich nicht gesondert ersatzfähig […], jedoch sah das Gericht keine Veranlassung, die vereinbarte Kostenposition gesondert abzulehnen, weil das Gesamthonorar selbst unter Einrechnung dieser Position nicht über das übliche Honorar deutlich (um mehr als 15–20 %) hinausragte.“
Damit war die gesamte Restforderung von 421,24 Euro berechtigt.
Welche Folgen hat das Urteil für die Abrechnung von Gutachterkosten?
Das Urteil des Amtsgerichts Mitte stärkt die Position von Kfz-Sachverständigen und Unfallgeschädigten gegenüber pauschalen Kürzungen durch Versicherer. Es bestätigt, dass die BVSK-Honorarbefragung weiterhin eine geeignete Grundlage ist, um die Üblichkeit von Gutachterkosten zu schätzen.
Wichtig für die Praxis
Für Sachverständige bedeutet die Entscheidung: Wer sich innerhalb des HB V-Korridors der BVSK-Tabelle bewegt, hat vor Gericht gute Karten, auch wenn er nicht exakt den Mittelwert trifft. Eine leichte Überschreitung führt nicht automatisch zur Kürzung, solange das Gesamtergebnis plausibel bleibt.
Auch die Wirksamkeit von Abtretungserklärungen wurde erneut bestätigt, sofern sie transparente Regelungen zur Rückabwicklung enthalten. Die von der Versicherung zitierten BGH-Entscheidungen griffen hier nicht, da das verwendete Formular die vom Höchstgericht geforderten Warn- und Fristfunktionen erfüllte.
Die beklagte Versicherung muss nun nicht nur die offenen 421,24 Euro nachzahlen, sondern auch Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2023 begleichen. Zusätzlich trägt das Unternehmen die gesamten Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil zeigt, dass Versicherungen mit dem Argument, Nebenkosten seien nicht separat abrechenbar, nicht immer durchdringen, wenn das Gesamthonorar angemessen bleibt. Es kommt am Ende auf den Endbetrag unter dem Strich an – und darauf, ob dieser für einen Laien erkennbar überhöht wäre. Da dies hier nicht der Fall war, erhielt der Sachverständige sein volles Honorar.
Streit um Gutachterkosten? Ihr Recht auf volle Erstattung
Versicherungen kürzen nach einem Unfall oft unberechtigt die notwendigen Kosten für den Sachverständigen. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht prüft Ihre Ansprüche und setzt die vollständige Erstattung der Gutachterhonorare gegenüber der Gegenseite konsequent durch. Wir sorgen dafür, dass Sie nicht auf den Kosten für Ihr Gutachten sitzen bleiben.
Experten Kommentar
Die Abtretung ist in der Realität der einzige wirksame Schutzschirm gegen einen totalen Honorarausfall beim Sachverständigen. Was viele unterschätzen: Wenn die Versicherung direkt an den Geschädigten zahlt und dessen privates Konto bereits gepfändet ist, sieht der Gutachter am Ende keinen Cent mehr. Ich erlebe oft, dass Mandanten das Geld zweckentfremden oder nach der Regulierung plötzlich untertauchen, was die Abtretung rechtlich absolut unverzichtbar macht.
Versicherer nutzen kleinteilige Kürzungen zudem gezielt als Zermürbungstaktik, um den Verwaltungsaufwand für die Büros künstlich in die Höhe zu treiben. Es geht dabei selten um die konkreten acht Euro Porto, sondern um das strategische Signal an die gesamte Branche. Nur wer konsequent gegen solche Nadelstiche klagt, kann sich gegen diesen systematischen Druck langfristig behaupten und sein Honorar erfolgreich gegen die Kürzungslisten der Versicherer verteidigen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss ich die Gutachterkosten vorab bezahlen um volle Erstattung zu erhalten?
Nein, eine Vorabzahlung der Gutachterkosten ist für die volle Erstattung nicht zwingend erforderlich. Sie müssen nicht in Vorleistung gehen, um die Angemessenheit der Rechnung gegenüber der Versicherung zu belegen. Zwar entfällt ohne Zahlung die sogenannte Indizwirkung. Dennoch bleibt Ihr Erstattungsanspruch bei marktüblicher Abrechnung rechtlich bestehen.
Versicherer argumentieren oft, nur eine bezahlte Rechnung beweise die Üblichkeit der Preise. Das Amtsgericht Mitte widersprach dieser Ansicht jedoch deutlich. Liegt keine Zahlung vor, ermittelt das Gericht die angemessene Höhe eigenständig durch Schätzung gemäß § 287 ZPO. Hierbei ziehen Richter häufig Branchentabellen wie die BVSK-Honorarbefragung heran. Solange der Gutachter sich in diesem Rahmen bewegt, schützt das Gesetz Sie vor willkürlichen Kürzungen. Das Kostenrisiko bleibt für Sie somit gering.
Unser Tipp: Prüfen Sie vorab, ob Ihr Sachverständiger nach der aktuellen BVSK-Tabelle abrechnet. Dies sichert die gerichtliche Anerkennung der Kostenhöhe auch ohne Vorkasse ab.
Darf die Versicherung Nebenkosten kürzen wenn das Gesamthonorar im BVSK-Korridor liegt?
Nein, eine isolierte Kürzung von Nebenkosten ist unzulässig, sofern das Gesamthonorar innerhalb der üblichen Marktsätze bleibt. Das Amtsgericht Mitte wendet hierbei eine pragmatische Gesamtschau an. Eigentlich im Grundhonorar enthaltene Posten wie Portopauschalen sind unschädlich. Es zählt letztlich nur die Summe unter dem Strich.
Die Versicherung darf keine unzulässige Rosinenpickerei betreiben, wenn der Gesamtpreis angemessen ist. Das Gericht lehnte Kürzungen für Positionen wie acht Euro Porto ab. Entscheidend ist, dass das Gesamthonorar den BVSK-Korridor nicht deutlich übersteigt. Die Richterin stellte klar, dass JVEG-Regeln im Privatrecht nicht strikt für jede Einzelposition gelten. Liegt die Rechnung im üblichen Marktniveau, bleibt der Erstattungsanspruch bestehen.
Unser Tipp: Vergleichen Sie nicht nur die strittigen Einzelposten mit dem JVEG. Prüfen Sie stattdessen konsequent, ob Ihre gesamte Rechnungssumme noch innerhalb der aktuellen BVSK-Honorarbefragung liegt.
Wann ist eine Abtretungserklärung an den Kfz-Gutachter wegen Intransparenz unwirksam?
Eine Abtretungserklärung ist unwirksam, wenn für den Kunden nicht klar erkennbar ist, unter welchen Bedingungen er persönlich zahlen muss. Transparenz erfordert nach § 307 BGB eine eindeutige Regelung. Sie darf den Laien nicht unangemessen benachteiligen. Fehlen klare Wenn-Dann-Regeln im Kleingedruckten, scheitert die Klausel regelmäßig vor Gericht.
Versicherungen rügen oft Intransparenz, um Zahlungen an Gutachter zu verweigern. Das Gericht verlangt jedoch nur eine verständliche Klausel. Im Urteil war die Abtretung wirksam. Sie nannte eine konkrete Frist von zwei Monaten nach Rechnungsstellung. Erst nach Fristablauf durfte der Gutachter auf den Kunden zurückgreifen. Zudem sicherte der Vertrag die Rückübertragung der Forderung „Zug um Zug“ zu. Dies verhindert eine doppelte Inanspruchnahme. Ohne solche Fristen bleibt die Haftungssituation unvorhersehbar.
Unser Tipp: Achten Sie im Kleingedruckten auf eine konkrete Frist von mindestens zwei Monaten. Unterschreiben Sie keine Verträge mit schwammigen Formulierungen ohne zeitliche Begrenzung.
Muss der Kfz-Gutachter exakt den Mittelwert der BVSK-Honorartabelle treffen?
NEIN, eine punktgenaue Landung auf dem arithmetischen Mittelwert ist rechtlich nicht zwingend erforderlich. Gerichte akzeptieren Honorare, die geringfügig über diesem Durchschnitt liegen, sofern sie sich im üblichen Korridor bewegen. Eine minimale Abweichung führt nicht automatisch zu einer Kürzung des erstattungsfähigen Betrags durch die gegnerische Versicherung.
Als Maßstab nutzen Gerichte oft den HB V-Korridor der BVSK-Tabelle. Im behandelten Fall betrug der berechnete Mittelwert 698,50 Euro, während die Rechnung tatsächlich bei 718,00 Euro lag. Das Amtsgericht Mitte wertete diese Differenz von knapp 20 Euro als geringfügig. Da die Summe noch innerhalb des Korridors lag, galt sie als üblich. Ohne sachliche Rechtfertigung riskieren Sie bei großen Abweichungen eine teilweise Verweigerung der Kostenübernahme durch den Schädiger.
Unser Tipp: Rechnen Sie nach: Liegt Ihr Honorar im Bereich zwischen 662 Euro und 735 Euro bei Schäden bis 4.500 Euro? Dann stehen die Chancen auf volle Erstattung gut.
Wann darf der Sachverständige sein Honorar direkt vom Unfallopfer fordern?
Der Sachverständige darf sein Honorar fordern, wenn der Zahlungsversuch bei der gegnerischen Versicherung endgültig gescheitert ist. Die Abtretungserklärung erfolgt rechtlich meist nur „erfüllungshalber“. Das bedeutet, dass Ihre persönliche Zahlungspflicht lediglich vorübergehend gestundet wird. Die Versicherung hat oft eine Frist von zwei Monaten zur Regulierung.
Verweigert die Versicherung die Zahlung nach Ablauf dieser zwei Monate, lebt Ihr ursprünglicher Vertrag mit dem Gutachter wieder auf. Rechtlich tritt der Sachverständige die Schadensersatzansprüche im Gegenzug an Sie zurück. Sie müssen dann den Rechnungsbetrag, etwa 800 Euro, selbst begleichen. Erst danach fordern Sie diesen Betrag gerichtlich von der Versicherung zurück. Verträge verankern diesen Prozessschritt oft als „Zug-um-Zug-Abwicklung“. Dies schützt den Gutachter bei Zahlungsverzug.
Unser Tipp: Lassen Sie sich bestätigen, dass der Gutachter erst nach erfolgloser Forderung bei der Versicherung an Sie herantritt. Prüfen Sie Verträge auf Fristen.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Amtsgericht Mitte – Az.: 119 C 149/23 V – Urteil vom 30.11.2023
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




