Ein Autofahrer forderte die Erstattung der Sachverständigenkosten nach einem Unfall sowie eine Unkostenpauschale in Höhe von 30 Euro von der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Obwohl die Versicherung die Honorare für Lichtbilder deutlich kürzte, blieb die Plausibilitätsprüfung der Sachverständigenkosten durch den Geschädigten als Laien der entscheidende Streitpunkt.
Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Wer trägt die Kosten für den Sachverständigen nach einem Unfall?
- Welche Gesetze regeln die Erstattung der Sachverständigenkosten?
- Wie prüft das Gericht die Angemessenheit der Gutachterkosten?
- Was gilt bei fiktiver Abrechnung für UPE-Aufschläge und Verbringungskosten?
- Wie hoch darf die Unkostenpauschale sein?
- Welche Konsequenzen hat die Entscheidung für Autofahrer?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Muss die Versicherung UPE-Aufschläge auch bei einer fiktiven Abrechnung zahlen?
- Wer trägt die Restkosten bei einer Kürzung des Gutachterhonorars durch die Versicherung?
- Muss ich als Unfallopfer Preise vergleichen bevor ich einen Gutachter beauftrage?
- Kann die Versicherung die Bezahlung der Gutachterfotos wegen zu hoher Anzahl verweigern?
- Habe ich nach einem Unfall Anspruch auf eine Unkostenpauschale von 30 Euro?
- Das vorliegende Urteil
Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 044 S 881/23
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Augsburg
- Datum: 31.07.2023
- Aktenzeichen: 044 S 881/23
- Verfahren: Berufungsverfahren um Unfallschadensersatz
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht
Versicherung muss Gutachterkosten und Werkstattaufschläge zahlen, da diese für Laien nicht erkennbar überhöht waren.
- Unfallopfer dürfen bei Gutachterkosten auf marktübliche Preise und notwendige Fotos vertrauen
- Gerichte dürfen Kosten schätzen und sich dabei an gängigen Honorartabellen orientieren
- Versicherungen müssen typische Werkstattzuschläge auch ohne Reparatur voll bezahlen
- Unfallopfer erhalten für ihren allgemeinen Aufwand eine Pauschale von 30 Euro
- Das Gericht rät der Versicherung zur Rücknahme der aussichtslosen Berufung
Wer trägt die Kosten für den Sachverständigen nach einem Unfall?
Ein Verkehrsunfall ist ärgerlich genug. Doch oft beginnt der eigentliche Ärger erst nach der Kollision: Wenn die gegnerische Versicherung die Kosten für den Sachverständigen oder die Reparaturkalkulation kürzt. Genau dieser Konflikt beschäftigte das Landgericht Augsburg im Sommer 2023. Im Zentrum stand ein Autofahrer, der nach einem unverschuldeten Unfall alles richtig machen wollte, jedoch auf dem Großteil seiner Gutachterkosten sitzen bleiben sollte.
Der Fall zeigt exemplarisch, wie Versicherungskonzerne versuchen, die Abrechnungen von Kfz-Sachverständigen zu drücken, und wie die Gerichte diesem Vorgehen klare Grenzen setzen. Es ging um Grundhonorare, um die Anzahl von Fotos, um Cent-Beträge für Kopien und um sogenannte UPE-Aufschläge bei einer fiktiven Abrechnung.
Die Entscheidung des Landgerichts stärkt die Rechte von Unfallopfern massiv. Sie verdeutlicht, dass ein Laie keine Marktforschung betreiben muss, bevor er einen Gutachter beauftragt. Doch der Reihe nach: Was war geschehen und warum landete der Streit vor der 4. Zivilkammer?
Der Streit um die Rechnungshöhe

Nach einem Verkehrsunfall beauftragte der geschädigte Fahrzeughalter einen qualifizierten Sachverständigen, um die Schadenshöhe an seinem Wagen feststellen zu lassen. Der Gutachter erstellte seine Expertise und stellte diese dem Unfallopfer in Rechnung. Die Rechnung setzte sich aus einem Grundhonorar und verschiedenen Nebenkosten zusammen. Dazu gehörten unter anderem Kosten für 30 Lichtbilder zu je 1,50 Euro sowie Schreib- und Kopierkosten. Zusätzlich machte der Geschädigte eine allgemeine Unkostenpauschale von 30,00 Euro geltend.
Besonders wichtig für den weiteren Verlauf: Der Autofahrer ließ seinen Wagen nicht sofort reparieren, sondern rechnete auf Basis des Gutachtens „fiktiv“ ab. Das bedeutet, er verlangte den Geldbetrag, der für eine Reparatur theoretisch nötig wäre. In dieser Kalkulation waren auch sogenannte UPE-Aufschläge (Ersatzteilpreisaufschläge) und Verbringungskosten enthalten.
Die gegnerische Haftpflichtversicherung wollte diese Beträge nicht akzeptieren. Sie legte den Rotstift an und verweigerte die Zahlung eines erheblichen Teils der Forderung. Ihre Argumentation war vielschichtig: Das Honorar des Gutachters sei völlig überzogen, die Anzahl der Fotos (30 Stück) sei unnötig hoch – 16 hätten gereicht –, und der Preis pro Foto sei wucherisch, da man Bilder im Drogeriemarkt viel billiger ausdrucken könne. Auch die UPE-Aufschläge und Verbringungskosten wollte die Versicherung bei einer fiktiven Abrechnung nicht zahlen, da diese Kosten ja mangels realer Reparatur gar nicht angefallen seien.
Der Fall landete zunächst vor dem Amtsgericht Augsburg. Dieses sprach dem Unfallgeschädigten die geforderten Summen mit Urteil vom 1. Februar 2023 (Az. 74 C 2309/22) zu. Die Versicherung wollte das nicht hinnehmen und zog in die Berufung vor das Landgericht.
Welche Gesetze regeln die Erstattung der Sachverständigenkosten?
Um das Urteil zu verstehen, ist ein Blick auf die rechtlichen Grundlagen notwendig. Das deutsche Schadensrecht folgt einem klaren Prinzip: Wer einen Schaden verursacht, muss ihn ersetzen. Geregelt ist dies in § 249 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Das Prinzip der Naturalrestitution
Der Gesetzgeber bevorzugt die sogenannte Naturalrestitution. Das bedeutet: Der Schädiger muss den Zustand wiederherstellen, der bestehen würde, wenn der Unfall nie passiert wäre. Da die Unfallverursacher in der Regel nicht selbst mit dem Hammer den Kotflügel ausbeulen können, erlaubt § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB dem Geschädigten, stattdessen den „dazu erforderlichen Geldbetrag“ zu verlangen.
Hier liegt der juristische Knackpunkt: Was ist „erforderlich“?
Die Rechtsprechung hat hierzu das Wirtschaftlichkeitsgebot entwickelt. Ein Unfallopfer darf sich nicht bereichern und muss den Schaden so gering halten, wie es ihm vernünftigerweise zugemutet werden kann. Er darf also nicht mutwillig die teuerste Werkstatt oder den teuersten Gutachter der Welt beauftragen, wenn es gleichwertige, günstigere Alternativen gibt.
Die subjektbezogene Schadensbetrachtung
Doch dieses Wirtschaftlichkeitsgebot hat Grenzen. Das Gericht wendet hier die sogenannte subjektbezogene Schadensbetrachtung an. Das klingt kompliziert, ist aber sehr verbraucherfreundlich: Das Gericht fragt nicht, was ein Experte oder eine Versicherung für angemessen hält. Es fragt, was ein „verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten“ für notwendig halten durfte.
Ein Unfallopfer ist meistens ein technischer Laie. Er kennt die üblichen Preise für Gutachten nicht. Er weiß nicht, ob 1,50 Euro für ein Foto marktüblich sind oder nicht. Deshalb verlangt das Gesetz von ihm keine Marktforschung. Solange die Kosten nicht für jedermann erkennbar völlig aus dem Ruder laufen, darf der Geschädigte darauf vertrauen, dass der beauftragte Sachverständige korrekt abrechnet.
Das Landgericht Augsburg fasste diese Prinzipien in seinem Hinweisbeschluss prägnant zusammen:
„Der Geschädigte ist […] grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot ergibt sich lediglich eine Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten bzw. später berechneten Preise.“
Wie prüft das Gericht die Angemessenheit der Gutachterkosten?
Das Landgericht Augsburg musste nun im Berufungsverfahren prüfen, ob das Amtsgericht richtig entschieden hatte. Die Richter der 4. Zivilkammer machten kurzen Prozess mit den Argumenten der Versicherung. In einem sehr deutlichen Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO teilten sie der Versicherung mit, dass ihre Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Begründung ist eine Lehrstunde für die Abwicklung von Unfallschäden.
War das Grundhonorar zu hoch?
Die Versicherung behauptete, das Honorar des Sachverständigen sei überhöht. Das Gericht prüfte dies anhand der sogenannten BSVK-Honorarbefragung. Der Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK) führt regelmäßig Umfragen durch, um marktübliche Preise zu ermitteln.
Das Gericht stellte fest, dass das hier berechnete Grundhonorar sogar noch unter den Durchschnittswerten der BSVK-Befragung lag. Damit war das Thema für die Richter erledigt. Ein Preis, der unter dem Durchschnitt liegt, kann für einen Laien unmöglich als „erkennbar überhöht“ gelten.
Die Versicherung versuchte noch ein formales Argument: Es sei gar nicht bewiesen, dass der Gutachter Mitglied im Verband BSVK sei. Das Gericht wischte diesen Einwand beiseite. Ob der Gutachter einen Mitgliedsausweis besitzt oder nicht, spielt für die Frage, ob der Preis marktüblich ist, keine Rolle. Entscheidend ist der Vergleich der Zahlen, nicht die Vereinszugehörigkeit.
Durfte der Gutachter 30 Fotos berechnen?
Ein häufiger Streitpunkt in solchen Verfahren sind die Nebenkosten, insbesondere für Lichtbilder. Die Versicherung argumentierte, 30 Fotos seien für die Dokumentation des Schadens viel zu viele; 16 hätten gereicht.
Das Gericht folgte dieser Ansicht nicht und stärkte die Position des Autofahrers. Woher soll ein Laie wissen, wie viele Fotos nötig sind, um einen Schaden beweissicher zu dokumentieren? Das ist Aufgabe des Experten.
Die Richter führten dazu aus:
„Soweit die Beklagte insoweit ausführt, dass 30 Lichtbilder nicht erforderlich gewesen seien, sondern 16 Lichtbilder ausreichend gewesen wären, ist nicht nachvollziehbar, wie hieraus auf eine für den Geschädigten erkennbare überhöhte Abrechnung geschlossen werden kann. Der Geschädigte kann im Regelfall darauf vertrauen, dass die Anzahl der vom Sachverständigen angefertigten Lichtbilder für die Dokumentation des Schadens angemessen und erforderlich ist.“
Zudem wies das Gericht auf einen logischen Fehler in der Argumentation der Versicherung hin: Der Kunde erfährt erst nach Erhalt des Gutachtens, wie viele Fotos gemacht wurden. Er hat darauf im Vorfeld gar keinen Einfluss. Es sei „realitätsfern“, so das Gericht, dass man bei der Auftragserteilung über die genaue Anzahl der Fotos verhandelt.
Sind 1,50 Euro pro Foto Wucher?
Noch deutlicher wurden die Richter beim Streit um den Preis pro Foto. Die Versicherung hatte argumentiert, 1,50 Euro seien zu viel, da man Abzüge in einem Drogeriemarkt viel günstiger bekommen könne.
Dieser Vergleich hinkt laut Landgericht Augsburg gewaltig. Ein Sachverständigengutachten erfordert hochwertige Bilder zur Beweissicherung. Diese mit den Standard-Abzügen eines Drogeriemarktes zu vergleichen, ignoriert die Qualitätsunterschiede. Auch hier gilt wieder die subjektive Sicht des Geschädigten: Für ihn sind 1,50 Euro pro Bild kein Preis, der sofort den Verdacht auf Wucher oder Betrug weckt. Er ist plausibel.
Gleiches galt für die Kopier- und Schreibkosten. Auch diese waren nur in geringem Umfang angesetzt worden und boten keinen Anlass für Kürzungen.
Was gilt bei fiktiver Abrechnung für UPE-Aufschläge und Verbringungskosten?
Neben den Gutachterkosten stritten die Parteien um die Höhe der Reparaturkosten. Da der Autofahrer den Wagen nicht reparieren ließ, sondern sich den Geldbetrag auszahlen lassen wollte (fiktive Abrechnung), weigerte sich die Versicherung, bestimmte Positionen zu zahlen.
Was sind UPE-Aufschläge und Verbringungskosten?
Diese Begriffe tauchen in fast jedem Gutachten auf, sind aber für Laien oft unverständlich:
- UPE-Aufschläge: Viele Werkstätten berechnen auf die unverbindlichen Preisempfehlungen (UPE) der Autohersteller für Ersatzteile einen Aufschlag. Das begründen sie mit Lagerhaltungskosten und Logistik.
- Verbringungskosten: Wenn eine Werkstatt keine eigene Lackiererei hat, muss das Auto zum Lackierer transportiert („verbracht“) werden. Dafür fallen Kosten an.
Die Versicherung argumentierte: Wenn das Auto gar nicht repariert wird, fallen diese Kosten real nicht an. Also müssen wir sie auch nicht ersetzen.
Die regionale Üblichkeit entscheidet
Das Landgericht Augsburg erteilte dieser Ansicht eine Absage. Auch bei der fiktiven Abrechnung hat der Geschädigte Anspruch auf den Betrag, der für eine Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt in seiner Region anfallen würde.
Entscheidend ist hier das Wort „Region“. Das Gericht betonte, dass es aus einer Vielzahl von Verfahren weiß, dass im Raum Augsburg sowohl UPE-Aufschläge als auch Verbringungskosten typischerweise anfallen. Wenn fast alle Werkstätten in der Umgebung diese Kosten berechnen, dann gehören sie zum notwendigen Reparaturaufwand – egal, ob die Reparatur tatsächlich durchgeführt wird oder nicht.
Die Versicherung hatte versäumt, konkret darzulegen, warum das in diesem speziellen Fall anders sein sollte. Ein pauschales Bestreiten reichte den Richtern nicht.
Wie hoch darf die Unkostenpauschale sein?
Ein letzter Streitpunkt war die sogenannte Unkostenpauschale. Nach einem Unfall hat der Geschädigte viel Aufwand: Telefonate, Porto, Fahrten zum Anwalt oder zur Werkstatt. Da es mühsam ist, jeden Briefumschlag einzeln nachzuweisen, gestehen die Gerichte einen Pauschalbetrag zu.
Lange Zeit waren 20,00 Euro oder 25,00 Euro üblich. In Zeiten der Inflation und gestiegener Kosten passen sich jedoch auch die Gerichte an. Das Landgericht Augsburg bestätigte in diesem Fall eine Unkostenpauschale von 30,00 Euro.
Das Gericht stellte klar:
„Auch die Kammer schätzt die Höhe der Unkostenpauschale gem. § 287 ZPO regelmäßig auf 30,00 €.“
Dies ist ein wichtiges Signal für andere Verfahren, da viele Versicherungen immer noch versuchen, die Pauschale auf 20,00 Euro zu deckeln.
Welche Konsequenzen hat die Entscheidung für Autofahrer?
Das Landgericht Augsburg hat mit seinem Hinweis vom 31.07.2023 (Az. 044 S 881/23) die Berufung der Versicherung faktisch zerschlagen. Da die Richter ankündigten, die Berufung einstimmig zurückzuweisen, empfahlen sie der Versicherung die Rücknahme des Rechtsmittels. Dies spart Gerichtsgebühren (Reduzierung von 4,0 auf 2,0 Gebühren).
Für die Praxis bedeutet dieser Fall eine deutliche Stärkung der Position von Unfallgeschädigten.
Das Wichtigste für Laien
- Schutz vor dem Kostenrisiko: Wenn Sie nach einem Unfall einen Gutachter beauftragen, tragen Sie nicht das Risiko, wenn dessen Rechnung etwas höher ausfällt als der Durchschnitt – solange der Preis nicht völlig absurd ist („erkennbar überhöht“).
- Keine Marktforschung nötig: Sie müssen vor der Beauftragung keine Vergleichsangebote einholen oder prüfen, ob der Gutachter Mitglied in einem bestimmten Verband ist.
- Vertrauen auf den Experten: Ob 10, 20 oder 30 Fotos nötig sind, entscheidet der Fachmann, nicht der Sachbearbeiter der Versicherung. Sie dürfen darauf vertrauen.
- Regionale Besonderheiten zählen: Wenn in Ihrer Region Aufschläge auf Ersatzteile üblich sind, muss die Versicherung diese auch bei fiktiver Abrechnung zahlen.
Das Urteil zeigt, dass die Strategie vieler Versicherer, Rechnungen pauschal mit Textbausteinen zu kürzen („Fotos zu teuer“, „Drogeriemarkt billiger“), vor Gericht oft keinen Bestand hat. Die Richter schauen auf die reale Situation des Geschädigten, nicht auf theoretische Sparmodelle der Konzerne. Solange sich der Autofahrer plausibel verhält, muss der Unfallverursacher zahlen.
Versicherung kürzt Gutachterkosten? Jetzt Ansprüche durchsetzen
Oft versuchen Versicherungen nach einem Unfall, die Kosten für Sachverständige oder Reparaturen unbegründet zu reduzieren. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht prüft Ihre Abrechnung detailliert und wehrt unberechtigte Kürzungen professionell ab. So stellen Sie sicher, dass Ihr Schaden vollständig reguliert wird und Sie nicht auf notwendigen Kosten sitzen bleiben.
Experten Kommentar
Was oft übersehen wird: Versicherer kürzen diese Rechnungen nicht aus Unwissenheit, sondern mit System durch automatisierte Prüfsoftware. Die Versicherungen setzen darauf, dass Geschädigte bei Differenzbeträgen von wenigen hundert Euro den mühsamen Weg zum Anwalt scheuen. Diese Prüfberichte sind meist reine Massenware, die oft ohne jede individuelle Prüfung des konkreten Schadensfalls erstellt werden.
Ich rate in solchen Fällen dazu, die Schadensersatzansprüche direkt an den Gutachter abzutreten. Diese Abtretung verlagert das finanzielle Risiko weg vom Unfallopfer und nimmt den Laien aus dem bürokratischen Kreuzfeuer. So wird die Versicherung gezwungen, ihre pauschalen Kürzungslisten vor Gericht detailliert zu begründen, was in der Praxis fast immer kläglich scheitert.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss die Versicherung UPE-Aufschläge auch bei einer fiktiven Abrechnung zahlen?
Ja, Versicherungen müssen UPE-Aufschläge grundsätzlich auch bei einer fiktiven Abrechnung in voller Höhe erstatten. Voraussetzung ist lediglich, dass diese Aufschläge in regionalen Markenwerkstätten üblicherweise anfallen. Der Begriff „fiktiv“ rechtfertigt dabei keine pauschalen Abzüge. Entscheidend ist allein der objektiv erforderliche Geldbetrag am Wohnort des Geschädigten.
Das Landgericht Augsburg konkretisierte dies in seiner Rechtsprechung. Wenn regionale Markenwerkstätten typischerweise Ersatzteilaufschläge berechnen, gehört dies zum ersatzfähigen Schaden. Gemäß § 249 BGB besteht Anspruch auf den Betrag, der für eine hypothetische Reparatur notwendig wäre. Die Versicherung darf Kosten nicht streichen, nur weil keine Werkstattrechnung vorliegt. Es zählt der lokale Standard, kein theoretischer Durchschnittswert. Ohne diese Aufschläge wäre der Geschädigte schlechter gestellt als bei einer realen Reparatur.
Unser Tipp: Prüfen Sie Ihr Schadengutachten genau. Der Sachverständige sollte explizit bestätigen, dass UPE-Aufschläge in Ihrer Region ortsüblich sind. Weisen Sie Kürzungen konsequent zurück.
Wer trägt die Restkosten bei einer Kürzung des Gutachterhonorars durch die Versicherung?
In der Regel trägt der Unfallverursacher das volle Honorarrisiko für das von Ihnen beauftragte Gutachten. Solange die Kosten für Sie als Laien nicht offensichtlich wucherisch waren, besteht ein Anspruch auf volle Erstattung. Das Gericht schützt Sie hierbei durch die sogenannte subjektbezogene Schadensbetrachtung gegenüber Kürzungen.
Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet. Der Bundesgerichtshof bestätigt regelmäßig, dass der Schädiger das sogenannte Prognoserisiko trägt. Vertraut ein Laie auf ein seriöses Angebot, muss die Versicherung zahlen. Interne Honorartabellen der Versicherer sind für Ihren Anspruch rechtlich irrelevant. Solange kein extremes Missverhältnis vorliegt, darf der Gutachter marktübliche Preise verlangen. Die Versicherung trägt das Risiko einer Fehleinschätzung durch den Geschädigten.
Unser Tipp: Leiten Sie das Kürzungsschreiben der Versicherung sofort an Ihren Anwalt oder den Gutachter selbst weiter. Akzeptieren Sie keine unbegründeten Kürzungen.
Muss ich als Unfallopfer Preise vergleichen bevor ich einen Gutachter beauftrage?
Nein, Sie sind rechtlich nicht zur Marktforschung oder zum Einholen von Vergleichsangeboten verpflichtet. Nach einem Unfall befinden Sie sich in einer Stresssituation. Das Gesetz verlangt von Laien keine Marktübersicht. Sie dürfen einen qualifizierten Sachverständigen beauftragen. Sie müssen lediglich eine grobe Plausibilitätskontrolle der Kosten durchführen.
Juristen stützen dies auf das Wirtschaftlichkeitsgebot, das für Geschädigte Schutzräume schafft. Als Laie fehlt Ihnen die Sachkunde zur Bewertung von Honorarsätzen. Gerichte erkennen an, dass Sie kein Experte sind. Solange die Preise nicht willkürlich wirken, sind sie erstattungsfähig. Die Versicherung darf die Zahlung nicht kürzen, nur weil ein Anbieter günstiger war. Es gilt ein umfassender Vertrauensschutz. Sie müssen keine drei Kostenvoranschläge sammeln.
Unser Tipp: Beauftragen Sie direkt einen qualifizierten Sachverständigen Ihres Vertrauens. Verzichten Sie auf zeitraubende Preisvergleiche bei der Konkurrenz, da dies rechtlich nicht verlangt wird.
Kann die Versicherung die Bezahlung der Gutachterfotos wegen zu hoher Anzahl verweigern?
Nein. Die Versicherung darf die Erstattung der Lichtbildkosten im Gutachten normalerweise nicht wegen einer vermeintlich zu hohen Fotoanzahl kürzen. Sie haben als Laie keinen Einfluss darauf, wie viele Bilder der Experte tatsächlich fertigt. Erst nach der Fertigstellung des Gutachtens sehen Sie das Ergebnis der Beweissicherung.
Hier greift der Grundsatz des Vertrauensschutzes für den Geschädigten. Das Gericht betont, dass Sie die Notwendigkeit der Aufnahmen nicht fachlich beurteilen können. Oft kürzen Versicherer pauschal von 30 auf 16 Bilder. Solche willkürlichen Kürzungen sind unzulässig. Die Beweissicherung liegt allein in der Hoheit des Sachverständigen. Er muss den Schaden sicher dokumentieren. Sie dürfen auf die Angemessenheit der Lichtbilder vertrauen. Eine Prüfungspflicht besteht für Sie nicht.
Unser Tipp: Lassen Sie sich nicht auf Diskussionen über die Fotoanzahl ein. Verweisen Sie die Versicherung bei Kürzungen direkt an Ihren Anwalt.
Habe ich nach einem Unfall Anspruch auf eine Unkostenpauschale von 30 Euro?
JA, nach aktueller Rechtsprechung können Sie heute regelmäßig eine Unkostenpauschale von 30,00 Euro geltend machen. Bisher waren Beträge zwischen 20,00 und 25,00 Euro üblich. Gerichte wie das Landgericht Augsburg passen diese Pauschale nun an. Damit werden Kleinausgaben für Telefonate oder Porto ohne Einzelnachweis abgegolten.
Das Landgericht Augsburg begründet diesen höheren Betrag explizit mit der seit Jahren steigenden Inflation. Die Richter nutzen dabei ihre Schätzungsbefugnis gemäß § 287 ZPO. Sie erkennen an, dass die Kosten für Kommunikation und Organisation spürbar zugenommen haben. Zwar weigern sich manche Versicherer noch und bieten lediglich die alten 20 Euro an. Die gerichtliche Tendenz geht jedoch klar Richtung 30 Euro. Die Kammer schätzt diese Summe nunmehr in ständiger Rechtsprechung als angemessen ein.
Unser Tipp: Fordern Sie in Ihrer Schadenaufstellung konsequent 30,00 Euro. Verweisen Sie bei Kürzungen durch die Versicherung auf die aktuelle Rechtsprechung zur Kostensteigerung.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Landgericht Augsburg – Az.: 044 S 881/23 – Hinweisbeschluss vom 31.07.2023
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




