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Erstattung der Sachverständigenkosten nach einem Unfall: Volle Zahlung trotz Kürzung

Eine Autofahrerin forderte die Erstattung der Sachverständigenkosten nach einem Unfall, doch die Haftpflichtversicherung kürzte die Rechnung wegen angeblich überhöhter Nebenkosten für Fotos und Schreibauslagen. Obwohl die Versicherung vorab bereits Teilbeträge überwies, zweifelte sie plötzlich die Qualifikation des Gutachters an und verlangte eine strikte Plausibilitätskontrolle für einen verständigen Laien.

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 109 C 3035/22

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Dresden
  • Datum: 07.02.2023
  • Aktenzeichen: 109 C 3035/22
  • Verfahren: Zivilprozess um restliche Gutachterkosten
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht

Versicherung muss restliche Kosten für den Kfz-Gutachter trotz Einwänden vollständig bezahlen.

  • Unfallopfer dürfen auf die Richtigkeit der Rechnung ihres Gutachters vertrauen
  • Einwände gegen die Höhe der Kosten greifen nur bei offensichtlicher Willkür
  • Das Gericht schätzt Nebenkosten wie Fahrtkosten oder Fotos nach plausiblen Werten
  • Vorherige Teilzahlungen der Versicherung verhindern spätere Einwände gegen die Forderung

Wer trägt die Erstattung der Sachverständigenkosten nach einem Unfall?

Ein Verkehrsunfall ist ärgerlich genug. Doch oft beginnt der eigentliche Ärger erst Wochen später, wenn es um die Regulierung der Kosten geht. Dies musste auch eine Autofahrerin vor dem Amtsgericht Dresden erfahren. Nach einem Zusammenstoß am 18. März 2022 beauftragte die Geschädigte einen Kfz-Sachverständigen, um die Schadenshöhe an ihrem Fahrzeug feststellen zu lassen. Der Gutachter erstellte seine Expertise und stellte hierfür insgesamt 706,50 EUR brutto in Rechnung.

Skeptische Frau am beschädigten Auto vergleicht eine lange Kostenliste mit einem kleinen Stapel Geldscheine.
Unfallgeschädigte haben Anspruch auf volle Erstattung der Gutachterkosten, sofern die Rechnung für Laien nicht erkennbar überhöht ist. | Symbolbild: KI

Die gegnerische Haftpflichtversicherung, die für den Schaden aufkommen musste, zahlte jedoch nicht die volle Summe. Sie überwies lediglich 427,52 EUR und kürzte den Restbetrag eigenmächtig. Die Begründung des Versicherers folgte einem bekannten Muster: Die Kosten seien überhöht, einzelne Positionen wie Fotos oder Kopien zu teuer und zudem sei nicht sicher, ob der Gutachter überhaupt ausreichend qualifiziert sei.

Die betroffene Fahrerin wollte diese Kürzungen nicht hinnehmen. Sie zog vor Gericht, um den offenen Restbetrag von 278,98 EUR sowie Zinsen einzuklagen. Der Fall vor dem Amtsgericht Dresden (Urteil vom 07.02.2023, Az. 109 C 3035/22) zeigt exemplarisch, wie Gerichte die feine Linie zwischen notwendigem Schadensersatz und der sogenannten Schadensminderungspflicht ziehen.

Wann sind Sachverständigenkosten nach einem Unfall erstattungsfähig?

Die rechtliche Basis für diesen Streit bildet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Nach § 249 BGB hat der Unfallverursacher – und damit dessen Haftpflichtversicherung – den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der Unfall nicht passiert wäre. Da eine Naturalrestitution (also die direkte Reparatur durch den Schädiger) bei einem Autounfall unpraktikabel ist, schuldet der Verursacher den erforderlichen Geldbetrag.

Zu diesen erforderlichen Kosten gehört nicht nur die Reparatur des Blechschadens selbst, sondern auch die Kosten für die Feststellung des Schadensumfangs. Ein Laie kann schließlich selten beurteilen, was eine Reparatur kosten darf. Deshalb darf er einen Gutachter einschalten.

Hier prallen jedoch zwei Interessen aufeinander. Das sogenannte Wirtschaftlichkeitsgebot verlangt von der geschädigten Person, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Sie darf nicht auf Kosten der Versicherung „prassen“. Doch was bedeutet das konkret? Muss ein Unfallopfer vor der Beauftragung eines Gutachters erst Preise vergleichen?

Die Rechtsprechung ist hier oft verbraucherfreundlich. Solange die Kosten für einen Laien nicht erkennbar völlig aus dem Ruder laufen, darf er auf die Rechnung des Fachmanns vertrauen. Das Risiko, dass der Gutachter vielleicht etwas zu teuer abrechnet, trägt nach dieser Logik der Schädiger, nicht das Opfer. Dies nennt man das Werkstattrisiko oder Prognoserisiko.

Warum kürzt die Versicherung die Gutachterrechnung?

In diesem Dresdner Fall fuhr das Versicherungsunternehmen schwere Geschütze auf, um die Zahlung zu verweigern. Die Argumentation der Versicherung stützte sich auf mehrere Säulen, die in der Regulierungspraxis häufig vorkommen.

Zum einen bestritt das Unternehmen die sogenannte Aktivlegitimation der Geschädigten. Da bereits Teilzahlungen geleistet wurden und es oft Abtretungen an Gutachter gibt, argumentierte die Versicherung, die Frau dürfe den Restbetrag gar nicht mehr selbst einklagen.

Zum anderen griff die Versicherung die Rechnung inhaltlich an. Die Positionen für Fotos, Schreibauslagen und Fahrtkosten seien überzogen. Ein Ausdruck eines Fotos koste im Drogeriemarkt nur wenige Cent – warum berechne der Gutachter dafür mehrere Euro? Zudem zweifelte die Versicherung an, ob der Sachverständige überhaupt Mitglied in einem relevanten Verband (wie dem BVSK) sei oder über eine entsprechende Qualifikation verfüge.

Die Autofahrerin hielt dagegen: Sie habe auf die Sachkunde des Experten vertraut. Das Grundhonorar von 515,00 EUR netto sei angemessen und bewege sich im Rahmen üblicher Honorarbefragungen. Als Laie könne sie technische Details der Abrechnung gar nicht prüfen.

Wie prüft das Gericht die Angemessenheit des Honorars für ein Gutachten?

Das Amtsgericht Dresden zerlegte die Einwände der Versicherung systematisch und gab der geschädigten Autofahrerin fast vollständig recht. Der zuständige Richter prüfte die Forderung in mehreren Schritten, die für ähnliche Fälle als Blaupause dienen können.

Darf die Versicherung trotz Teilzahlung die Klagebefugnis bestreiten?

Zunächst räumte das Gericht den formalen Einwand der Versicherung ab, die Frau dürfe gar nicht klagen (mangelnde Aktivlegitimation). Das Gericht sah hierin ein widersprüchliches Verhalten. Wenn eine Versicherung bereits Teile der Rechnung reguliert und sich in vorgerichtlichen Schreiben mit der Geschädigten auseinandersetzt, kann sie später vor Gericht nicht plötzlich behaupten, die Forderung bestehe gar nicht mehr bei der Klägerin.

Das Gericht wandte hier die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) an. Wer Vertrauen erweckt, muss sich daran festhalten lassen (Rechtsinstitut des venire contra factum proprium – Verbot widersprüchlichen Verhaltens).

Spielt die Qualifikation des Gutachters eine Rolle?

Den Einwand der Versicherung, der Gutachter sei vielleicht gar kein Mitglied im Berufsverband BVSK, wischte das Gericht ebenfalls vom Tisch. Für die Erstattungsfähigkeit der Kosten kommt es auf die Sicht der geschädigten Person an.

Das Gericht stellte klar:

„Die Rüge der Beklagten, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass der Sachverständige BVSK‑Mitglied oder vergleichbar qualifiziert sei, verfehlte nach Auffassung des Gerichts die Substanz des Vortrags, weil ein Laie dies nicht sachgerecht prüfen könne […].“

Solange das Gutachten brauchbar ist, muss die Versicherung zahlen. Ein Laie muss vor der Beauftragung nicht den Lebenslauf oder die Verbandsmitgliedschaft des Experten prüfen.

Ist das Grundhonorar von 515 Euro angemessen?

Kernstück der Prüfung war die Höhe der Rechnung. Das Gericht orientierte sich bei der Beurteilung an der BVSK-Honorarbefragung 2020. Diese Befragung dient Gerichten oft als Schätzgrundlage (§ 287 ZPO), um zu ermitteln, was als „üblich“ und „erforderlich“ gelten darf.

Das Grundhonorar von 515,00 EUR netto lag innerhalb der Bandbreite dieser Befragung. Für die Autofahrerin war nicht erkennbar, dass dieser Preis überhöht sein könnte. Damit war dieser Punkt zugunsten der Geschädigten entschieden.

Wie berechnen sich die Nebenkosten im Detail?

Besonders detailliert widmete sich das Gericht den sogenannten Nebenkosten. Versicherungen kürzen hier oft mit dem Argument, Büroarbeiten seien Gemeinkosten und dürften nicht extra berechnet werden. Das Amtsgericht Dresden führte jedoch eine eigene Plausibilitätsprüfung durch und schätzte die Kosten, die ein verständiger Laie akzeptieren darf.

1. Schreibkosten und Kopien

Der Gutachter hatte Kosten für die Erstellung des Berichts berechnet. Die Versicherung argumentierte, Teile des Gutachtens seien bloße Computerausdrucke einer Kalkulation und kein „geschriebener Text“. Das Gericht ließ dies nicht gelten. Für einen Laien ist der Unterschied zwischen einem Textteil und einer computergestützten Reparaturkalkulation technisch nicht naheliegend.

Das Gericht schätzte den Umfang auf 20 Seiten und setzte folgende Werte an:

  • Erstausfertigung: 1,80 EUR netto pro Seite
  • Kopien (Zweitausfertigung): 0,50 EUR netto pro Seite

Rechnung des Gerichts:
20 Seiten x 1,80 EUR = 36,00 EUR
20 Seiten x 0,50 EUR = 10,00 EUR
Gesamt: 46,00 EUR netto.

Der Gutachter hatte lediglich 25,00 EUR netto angesetzt. Da der gerichtliche Schätzwert sogar höher lag, war die Position der Geschädigten voll gedeckt.

2. Fotokosten

Ein häufiger Streitpunkt sind die Kosten für Lichtbilder. Versicherer verweisen oft auf Discounter-Preise für Fotoabzüge. Das Gericht stellte jedoch klar, dass ein Sachverständigenbüro andere Kalkulationen hat als ein Drogeriemarkt und der Geschädigte dies nicht vergleichen muss.

Das Gericht schätzte als angemessen:

  • Erster Fotosatz: 2,00 EUR netto je Bild
  • Zweiter Fotosatz: 0,50 EUR netto je Bild

Bei 11 Lichtbildern ergab dies:
(11 x 2,00 EUR) + (11 x 0,50 EUR) = 27,50 EUR netto.

3. Porto und Telefon

Auch hier setzte das Gericht den Rotstift der Versicherung außer Kraft. Eine Pauschale von 15,00 EUR netto für Porto und Telekommunikation hielt der Richter für nachvollziehbar und üblich. In vielen Gebührenordnungen sind ähnliche Pauschalen vorgesehen.

4. Fahrtkosten

Für die Anfahrt des Gutachters akzeptierte das Gericht 0,70 EUR netto pro Kilometer. Bei einer Strecke von 16 Kilometern ergaben sich so 11,20 EUR netto.

Das Ergebnis der Berechnung

Das Gericht addierte die geschätzten und für plausibel befundenen Werte. Es kam zu dem Schluss, dass die Gesamtforderung des Sachverständigen von 593,70 EUR netto (plus Mehrwertsteuer = 706,50 EUR brutto) der gerichtlichen Schätzung entsprach oder diese sogar unterschritt.

Da die Versicherung erst 427,52 EUR gezahlt hatte, verurteilte das Gericht sie zur Zahlung der vollen Differenz von 278,98 EUR.

Das Gericht begründete dies deutlich:

„Dementsprechend darf ein Geschädigter grundsätzlich von der Erforderlichkeit der angefallenen Sachverständigenkosten ausgehen, solange das Honorar nicht für einen Laien als willkürlich erkennbar festgesetzt ist.“

Was bedeutet das Urteil für die Kürzung der Nebenkosten durch die Versicherung?

Das Urteil des Amtsgerichts Dresden stärkt die Position von Unfallgeschädigten massiv. Es bestätigt, dass Versicherungen Rechnungen nicht beliebig mit dem Verweis auf „Marktpreise“ kürzen dürfen. Entscheidend ist die subjektive bezogene Schadensbetrachtung: Was durfte dieser konkrete Geschädigte in dieser Situation für erforderlich halten?

Die Entscheidung zeigt, dass Gerichte bereit sind, im Zweifel zugunsten des Geschädigten zu schätzen (§ 287 ZPO), solange keine offensichtliche Wucher-Rechnung vorliegt. Insbesondere die Argumentation mit angeblich günstigeren Preisen für Fotos oder Kopien im freien Handel verfängt nicht, da ein Sachverständiger eine Dienstleistung erbringt und kein Copyshop ist.

Für die Praxis bedeutet dies: Wer nach einem unverschuldeten Unfall mit Rechnungskürzungen konfrontiert wird, hat gute Chancen, den Restbetrag durchzusetzen, wenn sich die Kosten im üblichen Rahmen (z.B. BVSK-Tabelle) bewegen.

Die Versicherung muss nun nicht nur den restlichen Schadensbetrag von 278,98 EUR an die Autofahrerin überweisen, sondern auch Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.10.2022 zahlen. Zudem wurden dem Versicherungsunternehmen die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Nach einem unverschuldeten Unfall dürfen Sie auf die Expertise eines Gutachters vertrauen, ohne das finanzielle Risiko von eigenmächtigen Rechnungskürzungen zu tragen. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht unterstützt Sie dabei, die vollständige Erstattung aller Sachverständigenkosten gegenüber der Versicherung durchzusetzen. Wir prüfen Ihre Unterlagen und übernehmen die gesamte rechtliche Kommunikation mit der Gegenseite.

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Experten Kommentar

Was viele übersehen: Diese systematischen Kürzungen der Gutachterkosten sind ein eiskaltes Kalkül der Versicherer, das sich erst durch die schiere Masse an Fällen rechnet. Die meisten Geschädigten scheuen bei Beträgen unter 300 Euro den Gang vor Gericht, was diese Taktik für die Konzerne trotz gelegentlicher Niederlagen am Ende hochprofitabel macht.

In der Praxis zeigt sich, dass das eigentliche finanzielle Risiko oft erst nach der unvollständigen Regulierung droht. Ohne eine wasserfeste Abtretungserklärung kann der Gutachter sein restliches Honorar direkt beim Mandanten einfordern, falls die Versicherung die Zahlung verweigert und kein Rechtsschutz besteht.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich vor der Beauftragung eines Kfz-Gutachters Preise vergleichen?

Nein. Als Laie sind Sie grundsätzlich nicht verpflichtet, vorab Preise zu vergleichen oder verschiedene Kostenvoranschläge einzuholen. Sie dürfen nach dem Unfall direkt einen Sachverständigen Ihres Vertrauens beauftragen. Das Gesetz verlangt zwar Schadensminderung, überfordert Geschädigte dabei jedoch nicht durch Pflichten zur Marktforschung.

Laien können die Angemessenheit von Fachhonoraren technisch kaum beurteilen. Daher dürfen Sie auf die Rechnung des Experten vertrauen, sofern diese nicht erkennbar völlig willkürlich ist. Juristisch greift hier das Werkstattrisiko. Der Schädiger trägt die Kostenlast bei überhöhten Abrechnungen. Nur bei offensichtlichem Wucher, etwa tausend Euro für eine winzige Delle, entfällt der Erstattungsanspruch. Im Normalfall muss die Versicherung das Honorar vollständig regulieren.

Unser Tipp: Beauftragen Sie Ihren Gutachter direkt, um keine Zeit zu verlieren. Verlassen Sie sich auf Ihr Bauchgefühl, ob die Kosten im Verhältnis zum Schaden plausibel erscheinen.


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Wer zahlt die Differenz bei einer gekürzten Gutachterrechnung?

Die gegnerische Haftpflichtversicherung muss in der Regel auch die Differenzbeträge einer gekürzten Gutachterrechnung vollständig übernehmen. Grundsätzlich schuldet der Schädiger die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Im konkreten Fall ging es um eine Restforderung von 278,98 EUR zuzüglich Zinsen.

Das Gericht wendet hier konsequent das Werkstattrisiko an. Der Geschädigte kann als Laie nicht beurteilen, ob die Abrechnung überhöht ist. Er darf sich auf die Fachkenntnis verlassen. Solange Sie kein Auswahlverschulden trifft, trägt der Schädiger das Risiko für fehlerhafte Rechnungen. Die Versicherung darf den Betrag nicht zu Ihren Lasten kürzen. Das finanzielle Risiko verbleibt juristisch beim Unfallverursacher. Sie müssen nicht für Fehlkalkulationen Dritter einstehen.

Unser Tipp: Widersprechen Sie der Kürzung schriftlich unter Verweis auf das Werkstattrisiko. Fordern Sie die Versicherung zur Restzahlung auf. Verhandeln Sie nicht mit Ihrem Gutachter über Preisnachlässe.


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Darf die Versicherung die Erstattung wegen fehlender Qualifikation des Gutachters verweigern?

Nein, die Versicherung darf die Zahlung nicht allein wegen fehlender Verbandsmitgliedschaften oder Qualifikationsnachweisen verweigern. Entscheidend für die Erstattungspflicht ist allein die subjektive Schadensbetrachtung des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung. Ein Unfallopfer muss vorab keine Diplome oder Zertifikate seines Sachverständigen prüfen.

Versicherer fordern oft Nachweise über eine BVSK-Mitgliedschaft oder Zertifikate. Diese Kriterien sind für Ihren Erstattungsanspruch jedoch rechtlich bedeutungslos. Ein Laie muss vor der Beauftragung weder den Lebenslauf noch die Verbandszugehörigkeit kontrollieren. Das Gericht wendet hier die subjektive Schadensbetrachtung an. Nur die Tauglichkeit des Gutachtens zählt. Solange das Ergebnis objektiv verwertbar ist, bleibt die Versicherung zur vollen Kostenübernahme verpflichtet. Sie müssen als Geschädigter keine fachlichen Vorprüfungen leisten.

Unser Tipp: Ignorieren Sie Forderungen nach Qualifikationsnachweisen Ihres Gutachters in der Korrespondenz. Lassen Sie sich durch solche Einwände nicht verunsichern.


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Darf die Versicherung Fotokosten im Gutachten auf Drogeriemarkt-Preise kürzen?

Nein, ein Vergleich mit den Preisen für einfache Fotoabzüge im Drogeriemarkt ist rechtlich unzulässig. Versicherer dürfen die Kostenpauschalen eines Sachverständigen nicht willkürlich auf wenige Cent reduzieren. Der Gutachter liefert eine qualifizierte Dienstleistung und keinen reinen Warenverkauf. Daher greift die Kalkulationslogik von Discountern hier nicht.

Gerichte lehnen diese Discounter-Logik ab, da Sachverständigenbüros völlig andere Gemeinkosten als Drogeriemärkte haben. Die Rechtsprechung, etwa durch das AG Dresden, sieht Preise um 2,00 Euro für den ersten Fotosatz als angemessen an. Für Kopien werden oft 0,50 Euro pro Bild akzeptiert. Es handelt sich um eine betriebswirtschaftliche Mischkalkulation des Dienstleisters. Hierbei fließen Personalaufwand und Technikmiete ein. Die Versicherung darf nicht nur den reinen Materialwert des Fotopapiers ansetzen.

Unser Tipp: Akzeptieren Sie keine Kürzungen auf marktübliche Fotopreise und verweisen Sie auf die gerichtlichen Schätzwerte. Lassen Sie sich nicht von Kleinstbeträgen abschrecken.


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Kann die Versicherung die Zahlung nach einer bereits erfolgten Teilzahlung verweigern?

Nein, die Versicherung kann eine weitere Zahlung nicht mit der Begründung verweigern, dass Ihnen die Forderungsberechtigung fehlt. Wer Teilbeträge reguliert, erweckt einen Vertrauensstatbestand beim Geschädigten. Ein späteres Bestreiten Ihrer Berechtigung, die Forderung geltend zu machen, widerspricht dem rechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben.

Gerichte werten diese Zick-Zack-Strategie als Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium). Die Versicherung bestreitet oft formal Ihre Aktivlegitimation, also Ihr Recht, die Forderung überhaupt geltend zu machen. Durch die Teilzahlung hat der Versicherer Ihre Position jedoch faktisch anerkannt. Nach § 242 BGB muss sich der Partner an seinem einmal geschaffenen Vertrauen festhalten lassen.

Unser Tipp: Nutzen Sie Ihren Kontoauszug mit der Teilzahlung als Beweismittel. Damit belegen Sie dokumentenecht, dass die Versicherung Ihre Berechtigung bereits akzeptiert hat.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Amtsgericht Dresden – Aktenzeichen: 109 C 3035/22 – Urteil vom 07.02.2023


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