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Erstattung der Sachverständigenkosten: Wann Versicherungen voll zahlen müssen

Eine Wohnmobil-Besitzerin in Saarbrücken kämpfte um die Erstattung der Sachverständigenkosten, obwohl sie den ersten Prozess gegen die Versicherung offiziell für erledigt erklärt hatte. Die Gegenseite kürzte das Honorar drastisch auf staatliche Sätze und stufte eine zweite Klage wegen derselben Rechnung als rechtlich unmöglich ein.


Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Amtsgericht Saarbrücken
  • Datum: 05.02.2024
  • Aktenzeichen: 121 C 60/23 (01)
  • Verfahren: Klage auf restliche Sachverständigenkosten
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht

Unfallverursacher müssen restliche Kosten für Schadensgutachten zahlen, auch nach einem bereits beendeten Gerichtsverfahren.

  • Ein früherer Beschluss über Prozesskosten verhindert keine neue Klage auf das restliche Geld.
  • Geschädigte dürfen der Rechnung vertrauen, solange die Preise nicht offensichtlich viel zu hoch sind.
  • Sachverständige dürfen ihr Honorar an der Höhe des Schadens am Fahrzeug ausrichten.
  • Fahrtkosten des Gutachters sind bis zu 70 Cent pro Kilometer erstattungsfähig.
  • Nur bei groben Fehlern oder erkennbar überhöhten Preisen muss die Versicherung weniger zahlen.

Wer trägt die restlichen Gutachterkosten nach einem Verkehrsunfall?

Ein Verkehrsunfall ist schnell passiert, doch der juristische Nachhall kann Jahre andauern. Besonders ärgerlich wird es für die Betroffenen, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung zwar den Blechschaden reguliert, aber bei den Nebenkosten den Rotstift ansetzt. Ein klassischer Streitpunkt ist hierbei die Erstattung der Sachverständigenkosten. Versicherer versuchen oft, die Rechnungen der privaten Gutachter zu kürzen, indem sie auf günstigere Tarife verweisen, die eigentlich nur für gerichtlich bestellte Experten gelten.

Massiv verbeulte Flanke eines weißen Wohnmobils mit tiefen Schrammen auf einer kurvigen Landstraße.
Unfallopfer haben oft Anspruch auf die vollständige Erstattung privater Gutachterkosten durch die gegnerische Haftpflichtversicherung. Symbolbild: KI

Noch komplizierter wird die Lage, wenn der Streit eigentlich schon beigelegt schien. Was passiert, wenn ein Geschädigter einen Prozess für erledigt erklärt, dann aber feststellt, dass doch noch Geld fehlt? Ist der Weg zu den Gerichten dann versperrt? Über genau diese Konstellation musste das Amtsgericht Saarbrücken entscheiden. Das Urteil stärkt die Rechte von Unfallopfern gleich in zweierlei Hinsicht: Es bestätigt die freien Honorare von Kfz-Gutachtern und hält die Gerichtstüren auch nach einer voreiligen Erledigungserklärung offen.

Im Zentrum des Geschehens stand eine Wohnmobil-Besitzerin, die sich nicht mit den Kürzungen der Versicherung abfinden wollte. Ihr Fall zeigt exemplarisch, wie hartnäckig Versicherer um Beträge von wenigen hundert Euro streiten – und warum sich Gegenwehr lohnen kann.

Was geschah auf der Fernpassstraße E532?

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits beginnt im Spätsommer 2022 auf einer bekannten Reiseroute. Am 25. August war die spätere Antragstellerin mit ihrem Fiat Ducato Wohnmobil auf der Fernpassstraße E532 unterwegs. In einer Unachtsamkeit streifte ein anderer Verkehrsteilnehmer das Wohnmobil. Die Schuldfrage war bei diesem Unfall schnell geklärt: Der Unfallgegner haftete vollumfänglich für den entstandenen Schaden.

Um die Schadenshöhe an ihrem Fiat Ducato beziffern zu lassen, beauftragte die Eigentümerin am 20. September 2022 ein Sachverständigenbüro. Der Experte begutachtete das Fahrzeug und ermittelte Reparaturkosten von rund 3.436 Euro netto. Für seine Arbeit stellte der Gutachter der Wohnmobil-Halterin ein Honorar in Höhe von 798,00 Euro brutto in Rechnung.

Bis hierhin klingt alles nach einem Routinefall. Doch als die Geschädigte ihre Ansprüche bei der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung anmeldete, zahlte diese zwar die Reparaturkosten am 24. März 2023 vollständig, überwies für das Gutachten jedoch nur einen Teilbetrag von 552,89 Euro. Die Versicherung behielt also fast 250 Euro ein – ein Vorgehen, das in der Branche System hat.

Warum landete der Fall zweimal vor Gericht?

Die Eigentümerin des Wohnmobils hatte bereits im Februar 2023, also noch vor der Teilzahlung der Versicherung, Klage erhoben. Als die Versicherung dann im März zahlte, ging die Frau davon aus, dass die Sache nun weitgehend erledigt sei. In einem juristisch folgenschweren Schritt erklärte sie den Rechtsstreit für „in der Hauptsache erledigt“. Die Gegenseite stimmte zu.

Das Amtsgericht Saarbrücken erließ daraufhin am 14. Juni 2023 einen Beschluss über die Kosten des Verfahrens (gemäß § 91a ZPO). Doch kurz darauf bemerkte die Wohnmobil-Besitzerin, dass die Versicherung die Gutachterkosten ja gar nicht vollständig, sondern nur teilweise beglichen hatte. Sie versuchte, ihre Erledigungserklärung zu widerrufen, doch das Gericht winkte ab: Ein Widerruf sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich.

Die Frau gab jedoch nicht auf. Sie erhob eine neue Klage, um den noch offenen Restbetrag von 239,92 Euro einzufordern. Genau dieser zweite Prozess führte nun zu dem vorliegenden Urteil.

Ist eine erneute Klage nach einer Erledigungserklärung zulässig?

Bevor sich das Gericht mit der Höhe der Gutachterkosten befassen konnte, musste es eine schwierige prozessuale Hürde nehmen. Die gegnerische Versicherung vertrat die Ansicht, dass mit der übereinstimmenden Erledigungserklärung und dem darauf folgenden Kostenbeschluss im ersten Prozess alles gesagt sei. Eine erneute Klage in derselben Sache sei unzulässig.

Das Argument der Versicherung klingt auf den ersten Blick logisch: Wer sagt „Der Streit ist erledigt“, sollte nicht zwei Wochen später wegen genau dieses Streits erneut klagen dürfen. Juristen sprechen hier oft von der Rechtskraft eines Urteils, die eine Wiederholung verbietet.

Das Amtsgericht Saarbrücken sah dies jedoch anders und belehrte die Versicherung eines Besseren. Der Richter stellte klar, dass ein Kostenbeschluss nach § 91a der Zivilprozessordnung (ZPO) eben kein „echtes“ Urteil über den Anspruch selbst ist. Es ist lediglich eine Entscheidung darüber, wer die Anwalts- und Gerichtskosten zahlt, basierend auf einer groben Einschätzung der Sachlage.

Eine derartige Entscheidung begründet jedoch keine Rechtskraft für die Hauptsache und steht einer Wiederholungsklage nicht generell entgegen.

Das Gericht betonte, dass mit einer Erledigungserklärung kein Verzicht auf den Anspruch verbunden ist. Die Parteien sagen damit lediglich, dass sie im *aktuellen* Prozess keine Entscheidung mehr benötigen – etwa weil gezahlt wurde. Wenn sich später herausstellt, dass doch noch Geld fehlt, steht der Weg zu den Gerichten für eine Klage nach einer Erledigungserklärung wieder offen. Die Geschädigte durfte also ihren Anspruch auf den Restbetrag erneut geltend machen.

Nach welchen Kriterien muss die Versicherung zahlen?

Nachdem die formale Hürde genommen war, widmete sich das Gericht dem eigentlichen Kern des Streits: der Höhe des Sachverständigenhonorars. Die Versicherung hatte die Rechnung gekürzt, weil sie der Meinung war, der Gutachter sei zu teuer. Sie argumentierte, der rechnerische Stundensatz des privaten Sachverständigen liege deutlich über dem, was gerichtlich bestellte Gutachter nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) erhalten.

Diese Argumentation ist ein beliebter Schachzug von Versicherern, um die Kosten zu drücken. Doch das Amtsgericht Saarbrücken erteilte dieser Praxis eine klare Absage. Der Richter stellte klar, dass für die Erstattung der Sachverständigenkosten nicht die strengen Sätze für Gerichtsgutachter gelten, sondern das allgemeine Schadensrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 249 BGB).

Entscheidend ist hierbei die subjektive Sicht des Geschädigten. Das Gesetz verlangt nicht, dass der Unfallopfer den billigsten Gutachter der Stadt findet oder eine Marktforschung betreibt. Er muss lediglich einen Weg wählen, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig halten darf.

Der Geschädigte darf grundsätzlich auf die Erforderlichkeit der angefallenen Sachverständigenkosten vertrauen und es besteht keine Pflicht zur Einholung mehrerer Angebote oder tiefergehenden Prüfungen der Honorarhöhe.

Solange für den Laien nicht erkennbar ist, dass der Gutachter Fantasiepreise aufruft oder die Rechnung völlig aus dem Ruder läuft, muss die Versicherung die Kosten tragen. Dieses Prinzip wird als das Werkstattrisiko (bzw. hier Gutachterrisiko) bezeichnet: Wenn der Gutachter zu teuer abrechnet, ist das nicht das Problem des Unfallopfers, sondern das des Schädigers.

Wie berechnet das Gericht das angemessene Honorar?

Um zu prüfen, ob die Rechnung tatsächlich überhöht war, orientierte sich das Gericht nicht an den staatlichen JVEG-Sätzen, sondern an den Realitäten des freien Marktes. In der Rechtsprechung hat sich hierfür die Orientierung an sogenannten Honorarkorridoren etabliert. Das Amtsgericht Saarbrücken nutzte konkret die BVSK-Honorarbefragung (Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V.).

Der Richter prüfte die Rechnung Schritt für Schritt:

  • Grundhonorar: Der Gutachter hatte sein Honorar pauschal nach der Schadenshöhe bemessen. Bei einem Schaden von rund 3.400 Euro ist ein bestimmtes Honorar üblich. Das Gericht verglich dies mit der Tabelle HB V des BVSK und fand den Betrag von 644,53 Euro netto angemessen.
  • Nebenkosten (Fahrtkosten): Der Gutachter berechnete 0,70 Euro pro gefahrenem Kilometer. Die Versicherung wollte hier wohl nur 0,30 Euro (wie im JVEG) akzeptieren. Das Gericht hielt jedoch bis zu 0,70 Euro für vertretbar.

Das Gericht betonte ausdrücklich, dass ein privater Sachverständiger sein Honorar an der Schadenshöhe ausrichten darf. Er muss nicht nach Stunden abrechnen. Die Begründung ist einleuchtend: Ein Gutachten über einen Totalschaden an einem Luxuswagen trägt eine höhere Verantwortung und ein höheres Haftungsrisiko als ein Gutachten über eine kleine Delle, auch wenn der Zeitaufwand ähnlich sein mag.

Die konkrete Berechnung im Urteil

Der Richter nahm den Taschenrechner zur Hand und schlüsselte den Anspruch auf den Schadenersatz präzise auf. Dabei kam er zu folgendem Ergebnis, das die Forderung der Wohnmobil-Besitzerin fast vollständig bestätigte:

Das anerkannte Grundhonorar betrug 644,53 Euro netto. Hinzu kamen Fahrtkosten für 31 Kilometer. Bei einem Satz von 0,70 Euro ergab dies weitere 21,70 Euro netto. In der Summe waren also 666,23 Euro netto erstattungsfähig.

Auf diesen Nettobetrag musste noch die Umsatzsteuer von 19 Prozent aufgeschlagen werden, was 126,58 Euro entsprach. Die berechtigte Gesamtforderung belief sich somit auf 792,81 Euro brutto.

Da die Versicherung bereits 552,89 Euro gezahlt hatte, verblieb ein offener Restbetrag von 239,92 Euro. Genau diesen Betrag sprach das Gericht der Frau zu. Lediglich eine winzige Differenz von 0,01 Euro wurde abgezogen, da hier offenbar ein Rundungsfehler in der ursprünglichen Klageforderung vorlag – ein Detail, das die Gründlichkeit der gerichtlichen Prüfung unterstreicht.

Welche Argumente der Versicherung scheiterten?

Die Verteidigungsstrategie der Versicherung und des Unfallverursachers basierte auf zwei Säulen, die beide vom Gericht zum Einsturz gebracht wurden. Zum einen war da der Versuch, die Klage aus formalen Gründen abzuwehren (die Sache mit der Erledigungserklärung), zum anderen der inhaltliche Angriff auf die Honorarhöhe.

Besonders deutlich wurde der Richter bei der Kritik am Stundensatz. Der Beklagte hatte moniert, dass das Honorar umgerechnet auf die Arbeitszeit viel zu hoch sei. Das Gericht wischte dieses Argument vom Tisch. Ein Vergleich mit gerichtlich bestellten Gutachtern sei verfehlt, da diese eine staatsbürgerliche Pflicht erfüllen und dafür eine gesetzlich fixierte Entschädigung erhalten. Ein freiberuflicher Sachverständiger hingegen ist ein Unternehmer, der seine Preise am Markt kalkulieren muss.

Zudem fehlte es an sogenannten „substantiierten Einwendungen“. Es reicht für eine Versicherung nicht aus, pauschal zu sagen „Das ist zu teuer“. Sie muss konkret darlegen, warum in diesem speziellen Fall, in dieser Region, für dieses Fahrzeug ein niedrigerer Preis marktüblich gewesen wäre. Da die Versicherung keine konkreten Alternativangebote oder Beweise für ein „Auswahlverschulden“ der Geschädigten vorlegte, blieb es bei der bloßen Behauptung.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken (Az. 121 C 60/23 (01)) sendet ein wichtiges Signal an alle Autofahrer, die unverschuldet in einen Unfall verwickelt werden. Es bestätigt, dass die Erstattungsfähigkeit von einem privat beauftragten Gutachten umfassend ist und sich nicht auf das Niveau von Gerichtskosten drücken lässt.

Für die Praxis ergeben sich drei wesentliche Erkenntnisse:

  1. Keine Angst vor der zweiten Klage: Selbst wenn ein Rechtsstreit vorschnell für erledigt erklärt wurde, ist das Geld nicht zwingend verloren. Solange keine echte Verzichtserklärung unterschrieben wurde, kann der Restbetrag oft noch eingeklagt werden.
  2. Vertrauen in den Gutachter: Geschädigte dürfen darauf vertrauen, dass der von ihnen beauftragte Experte korrekt abrechnet. Sie müssen keine Preisvergleiche anstellen, solange die Kosten nicht völlig aus dem Rahmen fallen.
  3. BVSK-Korridor als Maßstab: Gerichte orientieren sich weiterhin stark an den Tabellen der Berufsverbände (BVSK). Liegt die Rechnung innerhalb dieses Korridors, hat die Versicherung schlechte Karten mit ihren Kürzungen.

Die Entscheidung zeigt auch, dass sich Beharrlichkeit auszahlt. Die Wohnmobil-Besitzerin ließ sich weder von der ersten Teilzahlung noch von den juristischen Finten der Gegenseite beirren. Am Ende erhielt sie nicht nur ihr Geld, sondern auch Zinsen seit dem 14. Juli 2023. Die Kosten für den gesamten zweiten Rechtsstreit muss nun der Unfallverursacher (bzw. dessen Versicherung) tragen.


 

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Versicherungen kürzen nach einem Unfall häufig unberechtigt die Honorare für Kfz-Sachverständige. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht prüft Ihre Abrechnungen auf Basis der aktuellen Rechtsprechung und setzt Ihre Ansprüche auf vollständigen Schadensersatz konsequent durch. Wir unterstützen Sie dabei, auch nach bereits erfolgten Teilzahlungen Ihr Recht auf volle Kostenerstattung zu wahren.

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Experten Kommentar

Hier droht eine klassische Prozessfalle: Dass das Gericht die zweite Klage zugelassen hat, ist ein seltener Glücksfall für die Klägerin. In der Praxis erlebe ich oft, dass vorschnelle Erledigungserklärungen den Weg zu weiterem Schadensersatz endgültig versperren. Man sollte den Prozess niemals für beendet erklären, bevor der letzte Cent tatsächlich auf dem Konto verbucht ist.

Die Versicherer spekulieren bei diesen „Streichkonzerten“ ganz bewusst auf die Erschöpfung der Gegenseite. Bei Streitwerten um 200 Euro winken viele Anwälte ab, weil der Aufwand den Ertrag sprengt. Genau deshalb ist dieses Urteil so wertvoll: Es zeigt, dass sich die systematische Kürzungstaktik für die Konzerne nicht immer rechnet.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich die restlichen Gutachterkosten auch dann noch einklagen, wenn die Versicherung den eigentlichen Blechschaden am Auto bereits vollständig reguliert hat?


JA. Sie können die restlichen Gutachterkosten separat einklagen. Die vollständige Zahlung der Reparaturkosten bedeutet rechtlich keinen Verzicht auf die Erstattung offener Sachverständigengebühren.

Schadensersatzansprüche bestehen aus rechtlich getrennten Einzelpositionen wie Reparatur, Gutachten oder Mietwagen. Die Zahlung für den Blechschaden erledigt andere Forderungen nicht automatisch. Das Urteil im Hauptartikel zeigt dies am Beispiel des AG Saarbrücken. Dort wurde die Restforderung erfolgreich isoliert eingeklagt.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihr Abrechnungsschreiben genau auf einen Vorbehalt der Gesamterledigung. Vermeiden Sie die ungeprüfte Annahme von Abfindungsvergleichen.


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Was kann ich tun, wenn ich erst nach der formalen Erledigung des Rechtsstreits bemerke, dass die Versicherung bei der Gutachter-Rechnung heimlich gekürzt hat?


Sie können eine neue Klage auf Zahlung des Differenzbetrags einreichen. Die prozessuale Erledigungserklärung verhindert keine erneute gerichtliche Geltendmachung Ihrer restlichen Ansprüche. Eine solche Erklärung beendet lediglich das laufende Verfahren und regelt dessen Kosten.

Ein Kostenbeschluss nach § 91a ZPO entfaltet keine materielle Rechtskraft für die Hauptsache. Wie im Hauptartikel erläutert, bleibt der Rechtsweg für Nachforderungen daher grundsätzlich offen. Dies gilt immer, solange Sie keine explizite Abfindungserklärung unterschrieben haben. Das Gericht regelt im ersten Verfahren lediglich die Kostentragung.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihre Prozessunterlagen auf eine zusätzliche Verzichtserklärung. Vermeiden Sie: Die Annahme, dass die Erledigungserklärung automatisch einen endgültigen Anspruchsverzicht darstellt.


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Bin ich verpflichtet, vorab eine Marktforschung zu betreiben, um sicherzustellen, dass mein Gutachter nicht teurer als der lokale Durchschnitt ist?


NEIN, Sie müssen vorab keine Marktforschung oder Preisvergleiche durchführen. Ein Geschädigter darf grundsätzlich auf die Erforderlichkeit der angefallenen Kosten vertrauen. Dies gilt solange die Preise für einen Laien nicht erkennbar völlig überzogen sind.

Gerichte wenden hierbei einen subjektiven Maßstab an. Es zählt nur, was ein verständiger Mensch in Ihrer Lage für erforderlich halten darf. Sie sind kein Kfz-Experte und müssen daher keine Marktpreise kennen. Der Hauptartikel erläutert dazu das Prinzip der subjektiven Schadensbetrachtung genauer. Das Risiko überhöhter Kosten trägt grundsätzlich der Schädiger.

Unser Tipp: Beauftragen Sie einen seriösen Sachverständigen und fragen Sie nach Abrechnung nach BVSK-Sätzen. Vermeiden Sie die Akzeptanz offensichtlich wucherischer Honorarforderungen.


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Wer haftet gegenüber dem Gutachter, wenn die Versicherung die Zahlung verweigert, ich aber als Laie die Überhöhung der Rechnung gar nicht erkennen konnte?


Die gegnerische Versicherung muss die Kosten letztlich übernehmen. Das sogenannte Werkstattrisiko besagt, dass Preisüberhöhungen zu Lasten des Schädigers gehen. Als Laie müssen Sie die Angemessenheit der Rechnung nicht fachlich beurteilen können.

Zwar sind Sie Vertragspartner des Gutachters und schulden ihm das Honorar. Die Versicherung ist jedoch verpflichtet, Sie von diesen Kosten freizustellen. Das Risiko fehlerhafter Abrechnungen trägt der Unfallgegner. Dies wird im Abschnitt über die Kriterien der Versicherungszahlung näher erläutert.

Unser Tipp: Weisen Sie die Versicherung schriftlich auf das Werkstattrisiko hin. Vermeiden Sie es, gekürzte Beträge voreilig aus eigener Tasche zu zahlen.


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Kann die Versicherung verlangen, dass mein privater Sachverständiger nach den deutlich niedrigeren JVEG-Sätzen für Gerichtsgutachter abrechnet?


NEIN, das kann die Versicherung nicht verlangen. Gerichte lehnen diesen Vergleich ab, da private Sachverständige als freie Unternehmer marktgerechte Honorare kalkulieren. Die gesetzlichen Sätze gelten nur für gerichtlich bestellte Gutachter.

Das JVEG regelt lediglich eine staatliche Entschädigung für Experten im Justizdienst. Private Gutachter tragen dagegen ein volles unternehmerisches Risiko. Sie müssen ihre Kosten decken und Gewinne erwirtschaften. Maßgeblich ist daher der BVSK-Honorarkorridor. Details finden Sie im Hauptartikel im Abschnitt zur Honorarberechnung.

Unser Tipp: Prüfen Sie Kürzungsmitteilungen auf Verweise zum JVEG. Widersprechen Sie diesen sofort unter Berufung auf die unternehmerische Kalkulationsfreiheit Ihres Gutachters.


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Das vorliegende Urteil


Amtsgericht Saarbrücken – Urteil vom 05.02.2024


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