Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Schadensersatz nach Kollision mit geöffneter Fahrertür
- Welche Honorarsätze gelten für private Kfz-Gutachter?
- Erstattung trotz Fehlern im privaten Schadensgutachten?
- Sind 20 % Preisaufschlag nach 6 Monaten zulässig?
- Warum Versicherungen Teilzahlungen nicht beliebig verrechnen dürfen
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Verliere ich den Anspruch auf Gutachterkosten, wenn ich Vorschäden am Fahrzeug selbst nicht kannte?
- Muss ich die Preisdifferenz selbst zahlen, wenn mein Gutachter teurer als die üblichen BVSK-Sätze ist?
- Wie verrechne ich Teilzahlungen der Versicherung korrekt, um keine Nachteile im Prozess zu haben?
- Was kann ich tun, wenn die Versicherung mein Gutachten wegen Fehlern als völlig unbrauchbar ablehnt?
- Kann ich bei langer Verfahrensdauer höhere Reparaturkosten fordern, wenn die Werkstattpreise in der Zwischenzeit steigen?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 13 S 83/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landgericht Saarbrücken
- Datum: 30.10.2025
- Aktenzeichen: 13 S 83/25
- Verfahren: Berufung nach einem Verkehrsunfall
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht
- Relevant für: Unfallgeschädigte, Kfz-Versicherungen, Sachverständige
Unfallopfer erhalten Geld für ihren Gutachter, selbst wenn dessen Schadensbericht kleine Fehler oder Lücken enthält.
- Das Gericht zahlte, weil das Gutachten trotz Fehlern für die Schadensermittlung teilweise nützlich blieb.
- Der Anspruch entfällt nur, wenn das Gutachten für die Schadensabwicklung völlig unbrauchbar ist.
- Versicherungen müssen bei teils verwertbaren Gutachten die üblichen Kosten für den Sachverständigen tragen.
- Ein sechs Monate altes Gutachten gilt ohne konkrete Beweise für Preissteigerungen als aktuell genug.
- Versicherer dürfen Zahlungen für Gutachter nicht ohne Weiteres mit den Reparaturkosten des Autos verrechnen.
Schadensersatz nach Kollision mit geöffneter Fahrertür
Die Haftung für Schäden im Straßenverkehr ergibt sich dem Grunde nach aus den Paragrafen 7 und 18 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit Paragraf 115 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Gemäß Paragraf 249 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann eine geschädigte Person bei einer Sachbeschädigung statt der tatsächlichen Reparatur den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Im Rahmen einer solchen fiktiven Abrechnung wird der finanzielle Schaden meist auf der Basis von Gutachtenwerten ermittelt.
Der Geschädigte kann wegen der Beschädigung einer Sache statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. – § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
Genau diesen juristischen Rahmen musste das Landgericht Saarbrücken in einem aktuellen Urteil anwenden.
Am 15. Februar 2024 stieß auf einem Saarbrücker Tankstellengelände ein Auto mit der plötzlich geöffneten Fahrertür eines geparkten Wagens zusammen. Das Landgericht Saarbrücken entschied im späteren Berufungsverfahren (Az. 13 S 83/25), dass dem geschädigten Fahrzeughalter ein weiterer Schadensersatz von 1.011,31 Euro sowie außergerichtliche Anwaltskosten zustehen.
Die volle Haftung der Unfallverursacherin und ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung war zwischen den Streitparteien von Beginn an unstreitig. Der Besitzer des beschädigten Wagens forderte ursprünglich Netto-Reparaturkosten, Sachverständigengebühren und eine Unkostenpauschale ein, wobei eine geringe Wertverbesserung abgezogen wurde. Das bedeutet konkret: Bei einer fiktiven Abrechnung ohne tatsächliche Reparatur wird die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht erstattet, weshalb nur der reine Nettobetrag verlangt werden kann. Der Abzug der Wertverbesserung (oft »neu für alt« genannt) verhindert zudem, dass der Geschädigte durch neue Ersatzteile finanziell bessergestellt wird als vor dem Unfall.
Welche Honorarsätze gelten für private Kfz-Gutachter?
Die Schätzung der erstattungsfähigen Kosten für ein Schadensgutachten erfolgt in der gerichtlichen Praxis häufig unter Anwendung der BVSK-Honorarbefragung 2022 sowie des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG). Das bedeutet konkret: Gerichte orientieren sich bei der Preisprüfung an anerkannten Tabellen, die die marktüblichen Honorare von privaten Kfz-Gutachtern (BVSK) oder gerichtlich bestellten Sachverständigen (JVEG) auflisten. Das übliche Grundhonorar wird dabei oft nach der Honorargruppe V der genannten BVSK-Befragung bestimmt. Ein rechtlicher Anspruch auf die Erstattung der Auslagen besteht grundsätzlich dann, wenn das eingeholte Gutachten als Grundlage der Schadensverfolgung zweckmäßig ist.
In der vorliegenden Auseinandersetzung zeigte sich dieses Prinzip an den konkreten Zahlen:
Der betroffene Autobesitzer machte für die Beauftragung seines privaten Gutachters zunächst Sachverständigenkosten in Höhe von 769,45 Euro geltend. Die gegnerische Haftpflichtversicherung hatte vor dem Prozessbeginn bereits einen Teilbetrag von 384,72 Euro auf diese spezielle Position gezahlt. Das Gericht schätzte das berechtigte Grundhonorar schließlich auf den Mittelwert der Honorargruppe V, was einem Betrag von 450,00 Euro entspricht.
Vereinbaren Sie daher schon bei der Beauftragung Ihres privaten Kfz-Gutachters schriftlich, dass sich dessen Honorar an den üblichen Sätzen der BVSK-Honorarbefragung (insbesondere Honorargruppe V) orientiert. So vermeiden Sie, dass Sie nach einem Unfall auf der Differenz zwischen der Rechnung Ihres Gutachters und dem vom Gericht erstatteten Betrag sitzen bleiben.

Erstattung trotz Fehlern im privaten Schadensgutachten?
Ein gesetzlicher Anspruch auf den Ersatz der Gutachterkosten entfällt in der Regel nur bei einer vollständigen Unbrauchbarkeit des Privatgutachtens. Eine solche inhaltliche Unbrauchbarkeit kann beispielsweise vorliegen, wenn bestehende Vorschäden am Fahrzeug verschwiegen oder fälschlicherweise einem neuen Unfallereignis zugeordnet werden. Eine teilweise Brauchbarkeit des Dokuments genügt jedoch für die Erstattungsfähigkeit, sofern zumindest Teile der Expertise für die weitere Schadensermittlung genutzt werden können.
Der verhandelte Fall aus dem Jahr 2025 verdeutlicht sehr genau, wie Gerichte diese Grenze in der Praxis ziehen:
Das vom Autobesitzer vorgelegte Privatgutachten war in wesentlichen Teilen fehlerhaft. Der private Sachverständige hatte unfallunabhängige Vorschäden am Kotflügel und am Stoßfänger fälschlicherweise dem aktuellen Unfallereignis an der Tankstelle zugeordnet. Zudem ließ das Dokument offenbar erforderliche Lackierungsarbeiten außer Acht.
LG bejaht Teil-Brauchbarkeit trotz inhaltlicher Mängel
Aufgrund dieser inhaltlichen Mängel hielt das Amtsgericht Saarbrücken (Az. 36 C 266/24) in der ersten Instanz das Dokument für gänzlich unbrauchbar und lehnte eine Kostenerstattung vollständig ab. Das Landgericht Saarbrücken bewertete die Situation im Berufungsverfahren jedoch anders. Da der vom Gericht später beauftragte Sachverständige wesentliche Kalkulationsbestandteile aus dem bemängelten Dokument übernehmen konnte, war das Gutachten nicht völlig unbrauchbar. Die Richter begründeten dies mit der Nachvollziehbarkeit und Üblichkeit der übernommenen Teile. Somit sprach die Berufungskammer die restlichen Sachverständigenkosten von 277,63 Euro zu und wies das Gegenargument der Verursacherseite ab.
Das Schadengutachten ist damit bereits nicht völlig unbrauchbar. Ob der Kläger Kenntnis von den unfallunabhängigen Vorschäden hatte, ist vor diesem Hintergrund nicht entscheidungserheblich. – so das Landgericht Saarbrücken
Praxis-Hinweis:
Der entscheidende Hebel für die Erstattung der Gutachterkosten ist die sogenannte Teil-Brauchbarkeit. Selbst wenn Ihr Privatgutachten inhaltliche Fehler aufweist – etwa bei der Bewertung von Vorschäden – entfällt Ihr Zahlungsanspruch nicht automatisch komplett. Entscheidend ist, ob ein späterer Gerichtssachverständiger die Daten oder Maße aus Ihrem Gutachten noch als Kalkulationsbasis nutzen kann. Wenn Teile der Expertise im Prozess verwertet werden, muss die Gegenseite die Kosten anteilig tragen.
Sind 20 % Preisaufschlag nach 6 Monaten zulässig?
Für die exakte Bemessung des finanziellen Schadensersatzes ist vor Gericht grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich. Das bedeutet konkret: Das Gericht bewertet die Schadenshöhe nicht nach den Preisen am eigentlichen Unfalltag, sondern nach der Marktlage an dem Tag, an dem im Gerichtssaal zum letzten Mal verhandelt wird. Die herangezogenen Gutachtenwerte müssen entsprechend hinreichend aktuell sein, um als verlässliche Schätzgrundlage für das Gericht zu dienen. Eine nachträgliche Anpassung an allgemeine Preissteigerungen kann verlangt werden, wenn zwischen der Erstellung des Gutachtens und dem gesprochenen Urteil ein erheblicher Zeitraum liegt.
Exakt diesen zeitlichen Faktor musste die Kammer im Rahmen der Berufung eingehend prüfen.
Der Fahrzeugeigentümer behauptete im zweitinstanzlichen Verfahren, dass eine allgemeine Preissteigerung von mindestens 20 Prozent seit der Erstellung des gerichtlichen Gutachtens eingetreten sei. Mit diesem Argument forderte er eine entsprechende Erhöhung der berechneten Reparaturkosten auf mindestens 2.058,70 Euro.
Warum Gutachten nach 6 Monaten noch aktuell sind
Das Landgericht verwarf diese Forderung und folgte der Argumentation des Fahrzeugeigentümers nicht. Das maßgebliche gerichtliche Gutachten vom 30. April 2025 lag lediglich eineinhalb Monate vor der erstinstanzlichen Entscheidung und knapp sechs Monate vor der Berufungsverhandlung. Das Gericht stufte das Dokument aufgrund dieser zeitlichen Nähe als rechtlich nicht zu beanstanden und hinreichend aktuell ein. Zudem verwiesen die Richter darauf, dass der Fahrzeugeigentümer der ursprünglichen Kalkulation im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich nicht widersprochen hatte. Die Frage der gegnerischen Versicherung, ob die Forderung nach dem prozentualen Aufschlag ein unzulässiger Ausforschungsbeweis und verspätet sei, konnte das Gericht daher offenlassen. Das bedeutet konkret: Ein Ausforschungsbeweis liegt vor, wenn eine Partei ohne handfeste Anhaltspunkte Behauptungen ins Blaue hinein aufstellt, in der Hoffnung, dass das Gericht ermittelt und dabei zufällig etwas Nützliches zutage fördert.
Dem Gutachten dann aber fehlende Aktualität vorzuwerfen, ist – und zwar auch noch mit Blick auf den in zweiter Instanz maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der dortigen mündlichen Verhandlung, der nur 6 Monate nach Gutachtenerstellung liegt – fernliegend. – LG Saarbrücken
Praxis-Hürde: Nachweis von Preissteigerungen
Für einen pauschalen Aufschlag auf die Reparaturkosten wegen allgemeiner Preissteigerungen ist die Zeitspanne der entscheidende Faktor. Dieses Urteil zeigt: Ein Zeitraum von sechs Monaten zwischen Gutachten und Verhandlung reicht nicht aus, um eine automatische Erhöhung (hier geforderte 20 Prozent) zu rechtfertigen. Wer eine Anpassung an aktuelle Marktpreise verlangt, muss entweder eine deutlich längere Verfahrensdauer oder eine konkrete, sprunghafte Kostenentwicklung belegen können.
Warum Versicherungen Teilzahlungen nicht beliebig verrechnen dürfen
Zahlungen einer Versicherung müssen zwingend gemäß der expliziten Tilgungsbestimmung auf die jeweils benannten Schadenspositionen angerechnet werden. Das bedeutet konkret: Der Zahlende gibt bei der Überweisung ausdrücklich an, für welche genaue Schuld oder Schadensposition (zum Beispiel Reparatur oder Gutachten) das Geld rechtlich gedacht ist. Eine fehlerhafte Verrechnung von geleisteten Zahlungen auf völlig sachfremde Positionen, wie etwa die Anrechnung von Gutachterkosten auf reine Reparaturkosten, ist rechtlich unzulässig.
Welche gravierenden Auswirkungen ein solcher Rechenfehler haben kann, zeigte der Gang durch die Instanzen:
Die beteiligte Kfz-Haftpflichtversicherung zahlte vor dem eigentlichen Prozessbeginn insgesamt 1.325,02 Euro an den Geschädigten. Diese Summe war durch die Versicherung mit einer klaren Aufteilung versehen: 927,30 Euro flossen in den Fahrzeugschaden, 384,72 Euro in die Gutachterkosten und 13 Euro deckten die Unkostenpauschale ab.
Kontrollieren Sie bei vorgerichtlichen Zahlungen der gegnerischen Versicherung immer sofort das beigefügte Abrechnungsschreiben. Notieren Sie sich exakt, welcher Betrag für welche Schadensposition (Reparaturkosten, Gutachterkosten oder Auslagenpauschale) gezahlt wurde. Wenn Sie den restlichen Schaden gerichtlich einfordern, müssen Sie diese Posten strikt getrennt voneinander abziehen, da Ihre Klage sonst in Teilen abgewiesen wird und Sie anteilige Prozesskosten zahlen müssen.
LG korrigiert fehlerhafte Verrechnung der Sachverständigenkosten
Das Amtsgericht übersah in der ersten Instanz diese klare Trennung und verrechnete die Zahlung für die Sachverständigenkosten fälschlicherweise mit dem allgemeinen Reparaturkostenschaden. Das Landgericht korrigierte diesen methodischen Fehler in seinem finalen Urteil. Durch die korrekte Zuordnung der Beträge und die Anerkennung der teilweisen Brauchbarkeit des Privatgutachtens sprach die Kammer dem Geschädigten schließlich restliche Reparaturkosten von 733,68 Euro zu. Zusammen mit den restlichen Gutachterkosten ergab sich daraus die finale Verurteilung der Verursacherseite als Gesamtschuldner. Das bedeutet konkret: Der Geschädigte kann sich aussuchen, ob er den ausstehenden Betrag von der Unfallverursacherin oder von ihrer Kfz-Versicherung einfordert, da beide rechtlich gemeinsam für die volle Summe haften.
Die vom Beklagten zu 1) vorgerichtlich mit eindeutiger Tilgungsbestimmung auf die Sachverständigenkosten gezahlten 384,72 EUR dürfen hierauf – anders als das Amtsgericht dies getan hat – nicht verrechnet werden. – so das Gericht
Checkliste zur fiktiven Abrechnung nach LG-Urteil
Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken ist eine zweitinstanzliche Entscheidung, deren strenge methodische Vorgaben zur Schadensberechnung von Zivilgerichten bundesweit ähnlich gehandhabt werden. Das Urteil ist auf alltägliche Unfallregulierungen direkt übertragbar und zeigt, dass Ungenauigkeiten bei der Klageerhebung zu Ihrem finanziellen Nachteil führen.
Prüfen Sie bei einer fiktiven Abrechnung ab sofort jede Teilzahlung der Haftpflichtversicherung auf ihre exakte Zweckbindung und verrechnen Sie diese Beträge niemals pauschal. Weisen Sie Ihren Privatgutachter zudem explizit darauf hin, alte Vorschäden sauber vom aktuellen Unfallschaden zu trennen. Lehnt die Versicherung die Gutachterkosten wegen inhaltlicher Fehler dennoch ab, verweisen Sie in den Verhandlungen hartnäckig auf die „teilweise Brauchbarkeit“ der Kalkulation, um zumindest einen Anteil Ihres Geldes zu retten.
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Experten Kommentar
Die fiktive Abrechnung ist für Versicherer ein gefundenes Fressen für systematische Kürzungen. Bevor überhaupt über Gutachterhonorare gestritten wird, kontern die Sachbearbeiter fast immer mit einem automatisierten Prüfbericht, der die Werkstattstundenlöhne auf eine günstigere Partnerwerkstatt drückt. So wird der finale Auszahlungsbetrag direkt am Schreibtisch massiv nach unten korrigiert.
Wer sich hier auf endlose Briefwechsel ohne juristischen Druck einlässt, rennt gegen eine Wand. Ich rate Mandanten ohne Rechtsschutz in solchen Momenten oft zu einer pragmatischen Entscheidung. Wegen einer geringen Differenz bei den fiktiven Reparaturkosten in einen jahrelangen Prozess zu ziehen, kostet oft mehr Nerven, als der Sieg am Ende einbringt.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Verliere ich den Anspruch auf Gutachterkosten, wenn ich Vorschäden am Fahrzeug selbst nicht kannte?
NEIN, Ihre persönliche Unkenntnis über unfallunabhängige Vorschäden führt nicht automatisch zum Verlust Ihres Erstattungsanspruchs. Entscheidend für die Übernahme der Gutachterkosten ist allein die objektive Teil-Brauchbarkeit des Dokuments für die juristische Schadensermittlung. Die subjektive Gutgläubigkeit des Fahrzeughalters ist für die rechtliche Bewertung der Kostenübernahme daher nicht von Bedeutung.
Nach der gängigen Rechtsprechung entfällt der Anspruch auf Sachverständigengebühren gemäß Paragraf 249 BGB nur bei einer vollständigen Unbrauchbarkeit der Expertise. Eine solche Unbrauchbarkeit liegt vor, wenn das Gutachten keine verwertbare Grundlage bietet, weil beispielsweise Vorschäden fälschlicherweise dem aktuellen Unfall zugeordnet wurden. Sofern ein Gerichtssachverständiger jedoch einzelne Kalkulationselemente wie Lichtbilder, Maße oder Teillisten aus dem Privatgutachten übernehmen kann, bleibt das Dokument rechtlich gesehen teilweise brauchbar. In diesem Fall muss die gegnerische Haftpflichtversicherung die Kosten für das Gutachten trotz der inhaltlichen Mängel zumindest anteilig übernehmen.
Ein vollständiger Wegfall des Anspruchs droht nur dann, wenn der Geschädigte dem Sachverständigen bekannte Vorschäden vorsätzlich verschweigt. In solchen Fällen einer arglistigen Täuschung gilt das Gutachten aufgrund der subjektiven Pflichtverletzung als nicht erforderlich im Sinne des Schadensersatzrechts.
Muss ich die Preisdifferenz selbst zahlen, wenn mein Gutachter teurer als die üblichen BVSK-Sätze ist?
JA, Sie müssen die Preisdifferenz in der Regel selbst tragen, wenn das Honorar Ihres privaten Gutachters die marktüblichen Sätze der BVSK-Honorarbefragung übersteigt. Gerichte erstatten meist nur den Mittelwert der Honorargruppe V als erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 BGB.
Die rechtliche Grundlage für diese Kürzung bildet die gerichtliche Schätzungsbefugnis, nach der nur die objektiv erforderlichen Kosten für ein Schadensgutachten von der Gegenseite übernommen werden müssen. In der juristischen Praxis orientieren sich Richter an anerkannten Tabellen wie der BVSK-Honorarbefragung, um die Marktüblichkeit der geforderten Gebühren für die jeweilige Schadenshöhe zu prüfen. Übersteigt die Rechnung Ihres Sachverständigen diesen Rahmen deutlich, wertet die Rechtsprechung dies oft als Verstoß gegen die wirtschaftliche Angemessenheit bei der Schadensbeseitigung. In diesen Fällen wird der Erstattungsanspruch gekürzt, obwohl Ihr privatrechtlicher Vertrag Sie dennoch zur vollständigen Zahlung der gesamten Summe verpflichtet.
Sie können dieses finanzielle Risiko jedoch minimieren, indem Sie bereits bei der Beauftragung des Sachverständigen schriftlich vereinbaren, dass die Abrechnung strikt nach den Sätzen der BVSK-Honorargruppe V erfolgt.
Wie verrechne ich Teilzahlungen der Versicherung korrekt, um keine Nachteile im Prozess zu haben?
Sie müssen jede Teilzahlung exakt der Schadensposition zuordnen, für die sie von der Versicherung explizit überwiesen wurde. Die korrekte Verrechnung erfolgt im Prozess strikt getrennt nach Reparaturkosten, Sachverständigengebühren und der allgemeinen Auslagenpauschale. Eine pauschale Abziehung vom Gesamtschaden führt regelmäßig zu einer teilweisen Klageabweisung sowie zu einer für Sie nachteiligen Verteilung der Prozesskosten.
Der rechtliche Grund für dieses Vorgehen liegt in der Tilgungsbestimmung, durch die der zahlende Versicherer einseitig festlegt, welche konkrete Teilschuld mit dem überwiesenen Betrag rechtlich beglichen werden soll. Wenn Sie beispielsweise eine Zahlung für Gutachterkosten entgegennehmen, diese aber in Ihrer späteren Klage einfach von den offenen Reparaturkosten abziehen, riskieren Sie die Abweisung Ihres Anspruchs in dieser spezifischen Position. Das Gericht darf rechtlich nicht eigenmächtig Gelder zwischen den verschiedenen Schadensposten verschieben, da es zwingend an die ursprüngliche Zweckbindung der Versicherung gebunden bleibt. Ein methodischer Fehler bei dieser Anrechnung führt dazu, dass Sie trotz eines grundsätzlichen Sieges im Prozess einen Teil der Gerichtskosten wegen teilweisen Unterliegens selbst tragen müssen. Daher ist es zwingend erforderlich, das Abrechnungsschreiben der Versicherung sofort zu prüfen und jeden gezahlten Euro-Betrag akribisch der jeweiligen Forderung in Ihrem Klageentwurf zuzuordnen.
Sollte ausnahmsweise keine ausdrückliche Bestimmung durch die Versicherung vorliegen, greift die gesetzliche Regelung des Paragrafen 366 Absatz 2 BGB, wonach die Zahlung mangels anderer Anhaltspunkte zunächst auf die fällige und bei gleicher Fälligkeit auf die für den Schuldner lästigere Forderung anzurechnen ist.
Was kann ich tun, wenn die Versicherung mein Gutachten wegen Fehlern als völlig unbrauchbar ablehnt?
Sie sollten der vollständigen Ablehnung umgehend widersprechen und hartnäckig auf die rechtlich anerkannte Teil-Brauchbarkeit (Verwertbarkeit einzelner Datenanteile) Ihres Gutachtens für die weitere Schadensermittlung verweisen. Auch bei inhaltlichen Fehlern bleibt der Erstattungsanspruch für die Sachverständigenkosten oft anteilig bestehen, solange bestimmte Teilaspekte der Expertise für das weitere Verfahren noch nutzbar sind.
Nach ständiger Rechtsprechung entfällt ein Entschädigungsanspruch gemäß § 249 BGB nur dann vollständig, wenn die Expertise für die Schadensregulierung absolut wertlos und somit gänzlich unbrauchbar ist. Eine solche totale Unbrauchbarkeit liegt jedoch selten vor, da ein später beauftragter Sachverständiger häufig auf den erhobenen Basisdaten wie Arbeitswerten, Lackierkosten oder Fahrzeugmaßen sinnvoll aufbauen kann. Solange das Dokument zumindest in Teilen als verlässliche Schätzgrundlage dient, muss die gegnerische Haftpflichtversicherung die Kosten im Rahmen der erforderlichen Schadensbeseitigung übernehmen. Sie sollten daher das Gutachten auf korrekt übernehmbare Daten prüfen und die Versicherung schriftlich zur Zahlung des für diese Positionen anfallenden Honoraranteils auffordern.
Diese Pflicht zur Erstattung endet allerdings dort, wo der Geschädigte dem Gutachter wesentliche Vorschäden vorsätzlich verschwiegen hat und die Expertise den aktuellen Unfallschaden technisch nicht mehr isoliert beziffern kann. In Fällen einer solch schwerwiegenden Manipulation stufen Gerichte das gesamte Dokument als unbrauchbar ein, wodurch der Anspruch auf den Ersatz der Sachverständigengebühren gegenüber der Gegenseite vollständig entfällt.
Kann ich bei langer Verfahrensdauer höhere Reparaturkosten fordern, wenn die Werkstattpreise in der Zwischenzeit steigen?
ES KOMMT DARAUF AN, ob zwischen der Gutachtenerstellung und der Verhandlung ein erheblicher Zeitraum liegt. Grundsätzlich ist die Marktlage zum Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz maßgeblich, sofern Preissteigerungen konkret belegt werden können.
Die Rechtsprechung, wie etwa das Landgericht Saarbrücken (Az. 13 S 83/25), betrachtet ein Gutachten im Regelfall auch nach sechs Monaten noch als hinreichend aktuell für die gerichtliche Schadensschätzung. Ein pauschaler Inflationsaufschlag wird ohne den handfesten Nachweis einer außergewöhnlichen Marktentwicklung meist abgelehnt, um unzulässige Forderungen ins Blaue hinein (Ausforschungsbeweis) zu verhindern. Erst bei einer außergewöhnlich langen Verfahrensdauer oder einer nachweislich sprunghaften Kostensteigerung in der Branche kann eine Neuberechnung der fiktiven Reparaturkosten rechtlich erfolgreich eingefordert werden. Hierbei müssen die Kläger die Aktualität der Kalkulation aktiv hinterfragen, falls sich der Rechtsstreit über einen extrem langen Zeitraum von Jahren hinzieht.
Eine Preisanpassung scheidet meist aus, wenn der Geschädigte der ursprünglichen Kalkulation im vorangegangenen Verfahren nicht ausdrücklich widersprochen hat. Zudem müssen spezifische Preissteigerungen in der Region belegt werden, anstatt sich bloß auf die allgemeine Inflation zu berufen.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
LG Saarbrücken – Az.: 13 S 83/25 – Urteil vom 30.10.2025
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




