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Erstattung des Sachverständigenhonorars: Wann die Versicherung voll zahlen muss

Ein Unfallgeschädigter verlangte die Erstattung des Sachverständigenhonorars nach einem Autounfall, nachdem die Versicherung die Rechnung für das Gutachten eigenmächtig gekürzt hatte. Vor dem Amtsgericht Mitte geriet plötzlich die Pflicht zur Preisprüfung durch Geschädigte in den Fokus und gefährdete sogar die Übernahme kleinster Fotokosten.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 111 C 250/22 V

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Amtsgericht Mitte
  • Datum: 17.11.2023
  • Aktenzeichen: 111 C 250/22 V
  • Verfahren: Klage auf Schadensersatz
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht

Eine Versicherung zahlt das volle Gutachter-Honorar nach einem Unfall auch ohne vorherige Preisvergleiche durch den Geschädigten.

  • Das Gericht sieht das Honorar als notwendige Kosten zum Bestimmen der Schadenshöhe an.
  • Geschädigte dürfen Experten ihrer Wahl beauftragen und müssen nicht verschiedene Angebote vergleichen.
  • Einzelne Kosten wie Foto-Ausdrucke über zwei Euro sind rechtlich angemessen und zulässig.
  • Die Versicherung übernimmt zusätzlich zum Honorar die Kosten für den gesamten Rechtsstreit.

Muss die Versicherung das volle Gutachterhonorar übernehmen?

Ein massiver Blechschaden an einer Fahrzeugfront wird mit einem angelegten Maßstab und einer Kamera sachlich dokumentiert.
Versicherungen müssen die Kosten für Sachverständigengutachten nach einem Unfall in der Regel vollständig erstatten. Symbolfoto: KI
Ein Verkehrsunfall ist für jeden Autofahrer ein Ärgernis. Doch oft beginnt der eigentliche Stress erst nach einem Unfall, wenn es um die Regulierung des Schadens geht. Ein häufiger Streitpunkt zwischen Geschädigten und Versicherungen ist die Erstattung des Sachverständigenhonorars. Versicherer kürzen Rechnungen oft mit dem Argument, der beauftragte Gutachter sei zu teuer oder habe unnötige Nebenkosten berechnet.

Das Amtsgericht Mitte musste sich in einem aktuellen Fall mit genau dieser Problematik befassen. Ein Geschädigter klagte gegen die gegnerische Versicherung, weil diese die Rechnung seines Kfz-Sachverständigen eigenmächtig gekürzt hatte. Das Urteil stärkt die Rechte von Autofahrern erheblich und erteilt der gängigen Kürzungspraxis vieler Versicherer eine Absage.

Was war passiert? Der Streit um die Restforderung

Der Fall drehte sich um einen klassischen Verkehrsunfall, bei dem ein Autofahrer unverschuldet geschädigt wurde. Um seine Ansprüche gegenüber der Versicherung des Unfallverursachers geltend zu machen, beauftragte der Betroffene einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen. Dieser sollte die Schadenhöhe am Fahrzeug ermitteln und die Beweise sichern.

Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass an dem Fahrzeug ein Schaden von rund 12.000 Euro brutto entstanden war. Für seine Tätigkeit – also die Begutachtung, die Erstellung des Berichts und die Dokumentation – stellte der Experte insgesamt 1.417,05 Euro in Rechnung.

Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers regulierte den Schaden am Fahrzeug, weigerte sich jedoch, die Kosten für ein Schadengutachten in voller Höhe zu übernehmen. Sie zahlte lediglich einen Teilbetrag und behielt eine Restsumme von 560,06 Euro ein.

Die Argumente der Versicherung

Das Versicherungsunternehmen begründete die Kürzung damit, dass die Rechnung überhöht sei. Insbesondere kritisierte der Konzern:

  • Die Höhe des Grundhonorars sei nicht angemessen.
  • Einzelne Nebenkostenpositionen wie Fotokosten oder Schreibgebühren seien überteuert.
  • Der Geschädigte habe seine Schadenminderungspflicht verletzt, weil er keinen Preisvergleich durchgeführt habe.

Die Versicherung vertrat die Ansicht, der Autofahrer hätte vor der Beauftragung prüfen müssen, ob der Sachverständige marktübliche Preise verlangt. Da er dies unterlassen habe, müsse er sich ein sogenanntes Mitverschulden anrechnen lassen.

Die Reaktion des Geschädigten

Der Fahrzeughalter wollte diese Kürzung nicht hinnehmen. Er argumentierte, dass er als Laie gar nicht beurteilen könne, welche Sätze angemessen seien. Das Gesamthonorar liege angesichts der hohen Schadenssumme in einem völlig normalen Rahmen. Da die Versicherung trotz Mahnung nicht zahlte, zog der Mann vor das Amtsgericht Mitte.

Welche rechtlichen Grundlagen gelten für die Erstattung?

Um das Urteil zu verstehen, muss man einen Blick auf das deutsche Schadensersatzrecht werfen. Die zentrale Norm ist hier § 249 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Nach dieser Vorschrift hat der Geschädigte Anspruch auf den Betrag, der zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erforderlich ist.

Das Gesetz spricht hier von der sogenannten Naturalrestitution. Da die Versicherung das Auto nicht selbst reparieren oder begutachten kann, muss sie dem Geschädigten den dafür nötigen Geldbetrag zur Verfügung stellen. Doch was genau ist „erforderlich“?

Hier greift das Wirtschaftlichkeitsgebot des Geschädigten. Dieser Grundsatz besagt, dass ein Unfallopfer zwar den Schaden auf Kosten des Verursachers beseitigen lassen darf, dabei aber nicht unnötig Geld verschwenden soll. Der Geschädigte muss den Weg wählen, der den Schaden vollständig behebt, aber gleichzeitig den geringsten wirtschaftlichen Aufwand verursacht – soweit ihm dies zumutbar ist.

Genau an diesem Punkt entzündet sich meist der Streit: Ab wann sind Kosten unvernünftig hoch? Und was darf man von einem Laien an Marktkenntnis erwarten?

Wie entschied das Gericht über die Höhe der Sachverständigenkosten?

Das Amtsgericht Mitte fällte am 17.11.2023 ein klares Urteil (Az. 111 C 250/22 V) zugunsten des Geschädigten. Der Richter verurteilte die Beklagte zur Zahlung der offenen 560,06 Euro sowie der angefallenen Verzugszinsen.

Das Gericht stellte fest, dass die abgerechneten Kosten vollständig im Rahmen des Erforderlichen lagen. Der Richter stützte sich dabei nicht nur auf trockene Paragraphen, sondern auch auf seine eigene, langjährige Erfahrung.

Das Gesamthonorar von 1.417,05 € brutto liegt bei einem Schaden von etwa 12.000 € brutto im Rahmen dessen, was bei vergleichbaren Schadenhöhen üblicherweise abgerechnet wird.

Der Richter betonte, dass er seit über 20 Jahren in einer Verkehrsunfallabteilung tätig sei und durch die tägliche Sichtung zahlreicher Gutachten und Rechnungen genau wisse, was marktüblich sei. Das Verhältnis zwischen der Schadenshöhe (12.000 Euro) und den Gutachterkosten (ca. 1.400 Euro) sei keineswegs zu beanstanden.

Muss der Geschädigte vorab Preise vergleichen?

Ein zentraler Punkt der Verteidigung der Versicherung war der Vorwurf, der Autofahrer habe keine Marktforschung betrieben. Das Gericht wies diese Argumentation jedoch entschieden zurück. Es gibt keine generelle Pflicht zur Preisprüfung durch Geschädigte.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), auf die sich das Amtsgericht bezog, darf der Geschädigte grundsätzlich einen Sachverständigen seines Vertrauens beauftragen. Er muss keine Kostenvoranschläge von verschiedenen Gutachtern einholen, bevor er den Auftrag erteilt.

Die subjektive Sicht ist entscheidend

Für die Frage der Erforderlichkeit kommt es auf die Sicht eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten an. Ein Laie kennt die üblichen Preise für Gutachten nicht. Er kann oft gar nicht beurteilen, ob ein Honorar angemessen ist oder nicht – zumal die Höhe des Honorars oft erst feststeht, wenn die Schadenshöhe ermittelt wurde.

Das Gericht erklärte, dass dem Geschädigten das Risiko, an einen zu teuren Anbieter zu geraten, nicht aufgebürdet werden darf, solange ihn kein Auswahlverschulden trifft.

Dem Geschädigten ist es nicht zuzumuten, vor der Erteilung des Gutachtenauftrags Marktforschung zu betreiben, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen.

Das bedeutet: Solange der Preis nicht für jeden Laien erkennbar völlig aus dem Ruder läuft, darf der Geschädigte auf die Richtigkeit der Rechnung vertrauen. Das Risiko, dass der Sachverständige vielleicht etwas teurer ist als der Durchschnitt, trägt der Schädiger bzw. dessen Versicherung. Dies wird in der juristischen Fachsprache oft als „Werkstattrisiko“ oder hier analog als „Sachverständigenrisiko“ bezeichnet.

Sind hohe Nebenkosten im Gutachten zulässig?

Ein besonderes Augenmerk legte das Gericht auf die Nebenkosten im Schadengutachten. Versicherungen streichen hier oft rigoros Positionen zusammen. Beliebte Ziele der Kürzungsabteilungen sind Fotokosten, Portopauschalen oder Schreibgebühren.

Auch in diesem Fall hielt die Versicherung die Kosten für die Lichtbilder für überzogen. Das Gericht folgte dieser Ansicht jedoch nicht. Es zog zur Beurteilung der Angemessenheit das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) heran.

Der Vergleich mit § 7 JVEG

Das JVEG regelt, was gerichtlich bestellte Sachverständige abrechnen dürfen. Zwar gilt dieses Gesetz nicht direkt für private Gutachter, es dient den Gerichten aber oft als Orientierungshilfe für das, was als „angemessen“ betrachtet werden kann.

Nach § 7 Abs. 3 JVEG erhalten Gerichtsgutachter für das erste Foto 2,00 Euro und für jedes weitere Foto ebenfalls 2,00 Euro (bei digitaler Erstellung und Ausdruck). Wenn ein privater Sachverständiger ähnliche Preise aufruft, kann dies laut dem Amtsgericht Mitte nicht als Wucher oder unangemessen bezeichnet werden.

Warum sind Fotokosten so hoch?

Die Versicherung argumentierte, ein Foto zu entwickeln koste im Labor nur wenige Cent. Der Richter ließ dieses Argument nicht gelten. Er wies darauf hin, dass die Erstattung für die Fotokosten nicht nur das reine Papier abdeckt.

Ein Sachverständigenbüro muss die gesamte Infrastruktur vorhalten:

  • Kameras und Speichermedien
  • Hochwertige Drucker und teure Druckerpatronen
  • Arbeitszeit für die Bearbeitung und Sortierung der Bilder
  • Archivierungskosten

Der Richter verwies sogar auf Erkenntnisse der Stiftung Warentest zu den hohen Kosten von Druckertinte, um zu verdeutlichen, dass die reine Betrachtung von „10 Cent Entwicklungskosten“ zu kurz greift. Werden die Fotos im Büro des Gutachters ausgedruckt, sind die Kosten pro Seite deutlich höher als im Großlabor. Diese Kosten darf der Sachverständige weitergeben.

Darf die Versicherung eine Pauschale ansetzen?

Versicherer versuchen oft, die Angemessenheit der Honorar- und Nebenkosten pauschal zu deckeln oder auf eine eigene, interne Tabelle zu verweisen. Sie argumentieren, dass sie bei ihren Partner-Sachverständigen günstigere Preise bekommen.

Das Gericht stellte klar: Diese internen Tarife der Versicherer sind für den Geschädigten irrelevant. Der Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall richtet sich nicht danach, welche Sonderkonditionen ein Großkonzern aushandeln kann. Der normale Autofahrer hat keine Marktmacht und keinen Zugriff auf diese Großkundenrabatte.

Daher ist der Maßstab immer der Preis, den ein privater Auftraggeber auf dem freien Markt zahlen muss. Eine schematische Kürzung auf „marktübliche Mittelwerte“ oder interne Listenpreise der Versicherung ist unzulässig, wenn die tatsächliche Rechnung im Rahmen des Vertretbaren liegt.

Hat der Geschädigte eine Mitschuld?

Die Versicherung versuchte zudem, dem Kläger ein Mitverschulden nach § 254 BGB anzulasten. Die Logik: Wer blindlings einen teuren Gutachter beauftragt, ist selbst schuld und muss sich an den Kosten beteiligen.

Das Amtsgericht Mitte wies diesen Einwand als unbegründet zurück. Ein Mitverschulden setzt voraus, dass der Geschädigte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein verständiger Mensch anwenden würde. Da es aber – wie oben beschrieben – keine Pflicht zur Marktforschung gibt, kann das Unterlassen einer solchen Recherche auch kein Verschulden sein.

Zudem konnte die gegnerische Versicherung nicht beweisen, dass der Sachverständige für den Geschädigten erkennbar deutlich überhöhte Preise verlangt hätte. Ohne diese Erkennbarkeit gibt es keinen Vorwurf an den Autofahrer.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Das Urteil des Amtsgerichts Mitte ist eine wichtige Bestätigung für Unfallopfer. Es stellt klar, dass die vollständige Übernahme der Gutachterkosten der Regelfall sein sollte, sofern diese nicht völlig aus dem Rahmen fallen.

Für die Praxis bedeutet dies:
1. Freie Gutachterwahl: Geschädigte dürfen weiterhin einen unabhängigen Experten ihrer Wahl beauftragen und müssen sich nicht auf die (oft günstigeren) Gutachter der Versicherung verweisen lassen.
2. Keine Preisvergleichspflicht: Wer unverschuldet in einen Unfall verwickelt wird, muss nicht erst mehrere Kostenvoranschläge einholen.
3. Schutz vor Kürzungen: Wenn die Versicherung Positionen wie Fotokosten oder Schreibgebühren streicht, lohnt es sich oft, dies rechtlich prüfen zu lassen.

Warnung vor blindem Vertrauen

Trotz dieses positiven Urteils sollten Autofahrer vorsichtig bleiben. Das Gericht betonte zwar, dass eine Preiskontrolle nicht nötig sei, aber die Kosten müssen im „Rahmen des Erforderlichen“ bleiben. Wenn ein Gutachter Preise aufruft, die selbst für einen Laien offensichtlich Wucher sind (z.B. 100 Euro für ein Foto), greift der Schutz nicht.

Es ist daher ratsam, bei der Beauftragung eines Sachverständigen darauf zu achten, dass dieser nach üblichen Standards abrechnet oder einer anerkannten Berufsorganisation angehört.

Zinsen und Prozesskosten

Da der Zahlungsverzug der Kfz-Haftpflichtversicherung eindeutig war, sprach das Gericht dem Kläger auch Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2022 zu.

Zusätzlich muss das Unternehmen die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen. Dies ist eine wichtige Information für Geschädigte: Wer zu Recht gegen eine unberechtigte Kürzung klagt, bleibt am Ende nicht auf den Anwalts- und Gerichtskosten sitzen.

Fazit des Gerichts

Das Gericht ließ keinen Zweifel daran, dass die Strategie der Versicherung, die Rechnung kleinzurechnen, in diesem Fall keine rechtliche Grundlage hatte.

Weder dem Schädiger noch dem Gericht steht im Schadensersatzprozess eine allgemeine Preiskontrolle zu, sofern der Geschädigte im Rahmen des Erforderlichen bleibt.

Mit diesem klaren Satz unterstrich der Richter die BGH-Rechtsprechung und stärkte die Position des Verbrauchers gegenüber der mächtigen Assekuranz. Der Kläger erhielt seine vollen 560,06 Euro erstattet.

Dieses Urteil zeigt erneut, dass sich Wehrhaftigkeit auszahlt. Viele Versicherungen spekulieren darauf, dass Geschädigte wegen „kleinerer“ Beträge von einigen hundert Euro den Gang zu Gericht scheuen. Doch gerade diese Beträge summieren sich für die Konzerne zu Millionengewinnen – auf Kosten der Unfallopfer. Das Amtsgericht Mitte hat dieser Praxis hier einen Riegel vorgeschoben.


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Experten Kommentar

Versicherer setzen längst auf Prüfalgorithmen, die standardmäßig Positionen wie Fotokosten oder Schreibgebühren kürzen, oft völlig unabhängig vom Einzelfall. Das wirtschaftliche Kalkül dahinter ist simpel: Die meisten Geschädigten scheuen den Aufwand einer Klage wegen ein paar hundert Euro Differenz.

Doch Vorsicht ist geboten, denn viele Sachverständige lassen sich den Honoraranspruch zwar abtreten, nehmen den Kunden im Kleingedruckten aber weiter persönlich in die Haftung. Zahlt die Gegenseite nicht voll, wendet sich der Gutachter oft direkt an den Auftraggeber. Wer hier keine Rechtsschutzversicherung im Rücken hat, bleibt auf dem Prozessrisiko sitzen.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt der Anspruch auf volle Erstattung auch, wenn ich mein Auto gar nicht reparieren lasse?


JA. Der Anspruch auf Erstattung des Gutachterhonorars besteht unabhängig von einer tatsächlichen Reparatur des Fahrzeugs. Das Gutachten dient der Beweissicherung und Bezifferung Ihres Schadensersatzanspruchs.

Das Gutachten fixiert den entstandenen Schaden rechtssicher für die Beweisführung. Die Kosten sind zur Geltendmachung Ihres Anspruchs erforderlich und wirtschaftlich geboten.

Die spätere Verwendung der Entschädigungssumme beeinflusst die Notwendigkeit der Begutachtung nicht. Wie im Hauptartikel erläutert, dient der Sachverständige der Ermittlung der Schadenshöhe.

Unser Tipp: Bestehen Sie auch bei Auszahlung der Schadenssumme auf die volle Übernahme der Gutachterkosten. Vermeiden Sie Zugeständnisse bei der Verweigerung wegen fehlender Reparaturabsicht.


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Muss ich die Differenz selbst zahlen, wenn die Versicherung das Honorar wegen fehlender Marktprüfung kürzt?


JA. Der Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten bleibt auch ohne Reparatur in voller Höhe bestehen. Die Versicherung muss das Honorar auch bei einer fiktiven Abrechnung voll übernehmen.

Das Gutachten dient primär der Beweissicherung und der Ermittlung der genauen Schadenshöhe am Fahrzeug. Diese Feststellung ist zur Geltendmachung Ihrer Ansprüche zwingend erforderlich. Wie im Hauptartikel erläutert, fallen diese Kosten bereits durch die Beauftragung an. Die spätere Verwendung der Schadenssumme ist für die Erforderlichkeit der Begutachtung rechtlich irrelevant.

Unser Tipp: Wehren Sie sich gegen Kürzungen wegen einer fehlenden Reparaturabsicht. Vermeiden Sie es, Gutachterkosten bei einer fiktiven Abrechnung selbst zu tragen.


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Was tun, wenn der Gutachter mich trotz Abtretungserklärung zur Zahlung der restlichen Honorarforderung auffordert?


NEIN. Grundsätzlich müssen Sie die Differenz bei Honorarkürzungen nicht selbst tragen. Unfallgeschädigte sind laut aktueller Rechtsprechung nicht zu einer vorherigen Marktforschung verpflichtet. Das Risiko höherer Kosten trägt primär die gegnerische Versicherung.

Sie müssen vor der Beauftragung keine Preise vergleichen. Das Sachverständigenrisiko liegt rechtlich beim Schädiger und dessen Versicherung. Eine Haftung Ihrerseits entstünde nur bei für Laien offensichtlich erkennbarem Wucher. Der Hauptartikel erläutert hierzu die Unzumutbarkeit von Marktanalysen für Privatpersonen. Die Versicherung muss den Rechnungsbetrag meist vollständig begleichen.

Unser Tipp: Widersprechen Sie der Kürzung schriftlich unter Verweis auf Ihr fehlendes Auswahlverschulden. Vermeiden Sie: Die Differenzsumme ohne rechtliche Prüfung eigenständig an den Sachverständigen zu überweisen.


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Wie wehre ich mich, wenn die Versicherung die Erstattung mit Verweis auf interne Prüfberichte verweigert?


NEIN, grundsätzlich müssen Sie die Differenz nicht selbst zahlen. Das Prognoserisiko liegt rechtlich bei der gegnerischen Versicherung. Als Laie dürfen Sie auf die Angemessenheit der Gutachterkosten vertrauen.

Wie der Hauptartikel zeigt, sind Sie nicht zu einer Marktforschung verpflichtet. Das Sachverständigenrisiko geht rechtlich zulasten des Schädigers. Nur bei für Laien erkennbarem Wucher entfällt dieser Schutz. Ohne entsprechendes Fachwissen muss die Versicherung die Kosten daher voll erstatten.

Unser Tipp: Widersprechen Sie der Kürzung schriftlich unter Verweis auf Ihr fehlendes Auswahlverschulden. Vermeiden Sie: Die Differenz voreilig aus eigener Tasche zu zahlen.


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Ab welcher Schadenshöhe darf ich einen eigenen Gutachter beauftragen, ohne auf den Kosten sitzenzubleiben?


Fordern Sie die Versicherung unter Verweis auf die aktuelle Rechtsprechung zur Zahlung der Restsumme auf. Trotz Abtretung bleiben Sie als Auftraggeber Vertragspartner des Gutachters und sind zur Zahlung der berechtigten Restforderung verpflichtet. Die Versicherung muss diese Kosten jedoch vollumfänglich erstatten.

Der Gutachter darf sich an Sie wenden, wenn die Versicherung seine Rechnung unberechtigt kürzt. Wie im Hauptartikel zum Urteil des AG Mitte beschrieben, sind Sachverständigenkosten meist voll erstattungsfähig. Nutzen Sie die dortigen Argumente gegenüber dem Versicherer. So bewirken Sie eine Direktzahlung an den Gutachter.

Unser Tipp: Leiten Sie die Begründung des Amtsgerichts Mitte sofort an Ihre Versicherung weiter. Vermeiden Sie es, die Zahlungsaufforderung des Gutachters einfach zu ignorieren.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil


Amtsgericht Mitte – Az.: 111 C 250/22 V – Urteil vom 17.11.2023


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