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Erstattung einer Fehlfracht

AG Hamburg – Az.: 33a C 166/21 – Urteil vom 26.11.2021

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.249,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.09.2020 sowie weitere 191,10 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits sowie die außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin beansprucht von der Beklagten die Erstattung einer Fehlfracht.

Die Klägerin, ein Transportunternehmen, beauftragte die Beklagte, eine Spedition, am 09.09.2020 mit dem Transport von insgesamt fünf Containern vom Containerterminal T. in H. zu einem Containerterminal in N.. Die Fracht betrug 1090,00 €. Die Verladung in H. T. sollte am 21.09.2021 stattfinden. Unter „Bemerkungen“ ist im Speditionsauftrag (Anlage K 1) aufgeführt:

„Container müssen ab 22.09. Verfügbar sein!!!

STAND-BY // Abnahme ab 22.09“.

Vom Terminal in N. sollten die Container mit dem Lkw weiterbefördert werden.

Die Beklagte holte die Container vereinbarungsgemäß am Terminal T. ab und verbrachte sie zunächst zum Terminal F.. Vier der fünf Container wurden dort am 21.09.2020 verladen und kamen auch am 22.09.2020 in N. an. Der fünfte Container (…) wurde aus zwischen den Beteiligten streitigen Umständen nicht mitverladen und kam erst nach dem 22.09.2021 an.

Die Klägerin behauptet, nicht rechtzeitig von der Beklagten darüber informiert worden zu sein, dass der fünfte Container nicht auch auf dem Weg nach N. war. So habe es die Klägerin nicht vermeiden können, dass in N. auch für diesen Container ein Sattelschlepper zur Abholung bereitgestanden habe, der unverrichteter Dinge wieder habe abfahren müssen. Das Drittunternehmen habe der Klägerin für die Bereitstellung dieses Sattelschleppers eine Fehlfracht in Höhe von 1.264,40 € berechnet, die die Klägerin auch gezahlt habe.

Die Klägerin hat die Beklagte vorgerichtlich mit Schreiben vom 23.09.2020 zur Zahlung aufgefordert. Dieses Schreiben sei ebenso erfolglos geblieben wie zwei weitere Mahnungen. Vor Klageerhebung habe die Klägerin zudem für 12,00 € bei einer Wirtschaftsauskunft Informationen zur korrekten Firmierung der Beklagten und ihren konkreten Vertretungsverhältnissen eingeholt.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.264,40 € nebst Zinsen in Höhe von 9-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 24.09.2020 sowie 203,10 € an vorgerichtlichen Kosten zu zahlen

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Erstattung einer Fehlfracht
(Symbolfoto: Siwakorn1933/Shutterstock.com)

Sie behauptet, die ordnungsgemäße Freistellung der Container sei nicht von ihr zu verantworten. Außerdem sei keine feste Lieferfrist vereinbart worden; die Formulierungen „ab 22.09.“ und „STAND-BY“ ließen darauf schließen, dass eine Abholung auch nach dem 22.09.2020 hätte erfolgen können, weshalb eine Anlieferung nach dem 22.09.2020 keinen Schaden habe entstehen lassen können.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 26.08.2021 der Nebenintervenientin den Streit verkündet, die mit Schriftsatz vom 28.09.2021 dem Streit auf Seiten der Klägerin beigetreten ist.

Die Nebenintervenientin hat sich dem Antrag der Klägerin angeschlossen und zudem beantragt,

ihre Kosten der Beklagten aufzuerlegen.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist weit überwiegend zulässig und begründet.

1.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte wegen Lieferfristüberschreitung einen Anspruch auf Zahlung von 1.249,50 € aus §§ 459, 425 Abs. 1,428 HGB

a)

Bei einem Speditionsvertrag, der zu festen Kosten abgeschlossen wird, hat der Spediteur hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers. Gemäß § 423 HGB ist der Frachtführer verpflichtet, das Gut innerhalb der vereinbarten Frist abzuliefern. Er haftet gemäß § 425 Abs. 1 HGB für den Schaden, der durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht und hat dabei § 428 HGB zufolge Handlungen und Unterlassungen von Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigene Handlungen oder Unterlassungen. Die Haftung wegen Überschreitung der Lieferfrist ist gemäß § 431 Abs. 3 auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.

b)

Die Parteien hatten unstreitig einen Speditionsvertrag zu festen Kosten geschlossen. Dabei hatten sie auch eine Lieferfrist vereinbart.

Dies ergibt sich aus dem Speditionsauftrag vom 09.09.2020 (Anlage K 1). Dort steht unter „Bemerkungen“:

„Container müssen ab 22.09. Verfügbar sein!!!

STAND-BY // Abnahme ab 22.09“.

Es ist ohne Belang, dass eine Verfügbarkeit „ab“ dem 22.09.2020 bestimmt war, es dem Empfänger also offen stand, wann genau er abnimmt. Jedenfalls so musste gewährleistet sein, dass dies bereits am 22.09.2020 möglich sein musste.

Die Bestimmung eines Fixtermins war nicht ausgeschlossen. Insbesondere waren eine solche Vereinbarung nicht durch AGB der Beklagten ausgeschlossen. Die von der Beklagten zur Akte gereichten AGB (Anlage B 3) waren schon zeitlich nicht auf den Transport anwendbar; sie gelten erst ab 2021. Hierauf hatte die Klägerseite mit Schriftsatz vom 26.07.2021 hingewiesen. Ob sich auch in einer früheren Version eine Bestimmung „7. Lieferfristen“ befand (“Lieferfristen und Fixtermine können nicht garantiert werden“) kann deshalb nicht beurteilt werden. Im Übrigen wird in der Klausel aus der AGB-Fassung für 2021 als Grund genannt, dass Lieferfristen und Fixtermine voraussetzten, „dass ungehinderte Beförderungsverhältnisse auf der Schiene und auch im Straßenverkehr“ vorausgingen. Eine Behinderung der Beförderungsverhältnisse auf der Schiene und auch im Straßenverkehr war hier aber nicht der Grund für die Verspätung.

c)

Die Beklagte hat die vereinbarte Lieferfrist nicht eingehalten und hat dies zu vertreten.

Ausweislich des Speditionsauftrags war die Beklagte ab dem Containerterminal T. für die fünf (und darunter den streitgegenständlichen) Container verantwortlich. Die nicht erfolgte Freigabe des fraglichen Containers geschah nicht am Containerterminal T. – dort fand eine Übergabe an die Beklagte statt -, sondern erst später, beim Terminal F., also aus Sicht der Klägerin in der Verantwortlichkeit der Beklagten. Die Frage, wer im Innenverhältnis zwischen der Beklagten und der Nebenintervenientin die nicht erfolgte Freigabe zu vertreten hat, ist für die Klägerin ohne Belang; sie kann sich wegen § 428 HGB an die Beklagte halten.

Im Übrigen weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass die Beklagte selbst in der von ihr vorgelegten E-Mail-Korrspondenz mit der Klägerin davon sprach, „ (…) dass uns der … (…) aus der Verladung geflogen ist.“ In dieses „uns“ wird unter Berücksichtigung der Umstände der Korrespondenz nicht die Klägerin eingeschlossen gewesen sein.

d)

Der Klägerin ist durch die verspätete Ablieferung ein Schaden in Höhe von 1.249,50 € entstanden.

Die Klägerin hat nach dem Bestreiten der Schadenshöhe durch die Beklagte im Rahmen der Anspruchsbegründung die Fremdrechnung vorgelegt (Anlage K 4). Auf diese Substantiierung ist die Beklagte dann nicht mehr eingegangen.

Die Fremdrechnung weist Bereitstellungskosten in Höhe von 1.050,00 € netto zzgl. Umsatzsteuer als Fehlfracht aus, also 1.249,50 € brutto. Weshalb hier von der Klägerin zu Lasten der Beklagten zudem eine pauschale Handling Charge in Höhe von 40,00 € aufgeschlagen werden sollte, ist nicht ersichtlich (die dann zudem nicht brutto zu berechnen wäre).

2.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Es können nur 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz verlangt werden. Die Klägerin macht einen Schadensersatzanspruch geltend, keine Entgeltforderung i.S.d. § 288 Abs. 2 BGB.

3.

Die Klägerin kann schließlich von der Beklagten vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und Mahnkosten in Höhe von insgesamt 191,10 € aus Verzug (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB) beanspruchen.

Eine Anspruchsgrundlage für die Erstattung der 12,00 € Auskunftskosten ist aber nicht ersichtlich. Die notwendigen Informationen hätte sich die Klägerin selbst beschaffen können. Sie stehen auf der Website der Beklagten (im Impressum).

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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