
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 O 43/23
Das Wichtigste im Überblick
Das LG Halle (Saale) entschied am 06.05.2025 (4 O 43/23): Eine Bank muss eine Überweisung zurückerstatten, wenn der Kontoinhaber sie nicht bewusst beauftragt hat, auch wenn Betrüger ihn zur Weitergabe von Sicherheitsnummern verleiteten. Bei besonders schwerer Sorglosigkeit durch die Weitergabe solcher Sicherheitsnummern darf die Bank bis zum Tageslimit von 10.000 Euro Ersatz verlangen.
- Kein Überweisungswille: Die Kontoinhaberin wollte den Generator aktualisieren, nicht Geld überweisen.
- Telefonische Weitergabe: Sicherheitsnummern dürfen nicht auf Anweisung unbekannter Anrufer weitergegeben werden.
- Haftung bleibt begrenzt: Das vereinbarte Tageslimit begrenzte den Ersatzanspruch der Bank auf 10.000 Euro.
- Bankfehler ändern wenig: Fehlende Warnungen der Bank senkten die Haftung nicht unter 10.000 Euro.
- Teilweise Rückzahlung: Die Bank musste 49.855,25 Euro des unbefugten Betrags gutschreiben.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: LG Halle (Saale)
- Datum: 06.05.2025
- Aktenzeichen: 4 O 43/23
- Verfahren: Zivilverfahren
- Rechtsbereiche: Bankrecht, Zahlungsverkehr, Online-Banking
- Streitwert: bis 65.000,00 EUR
- Relevant für: Bankkunden, Banken bei Online-Banking-Betrug
Erstattung nach Phishing: War die Überweisung autorisiert?
Ein Zahlungsvorgang ist gegenüber dem Zahler nach § 675 j Abs. 1 BGB nur wirksam, wenn dieser ihn autorisiert hat – bewusst und mit entsprechendem Willen erteilt oder genehmigt. Diese Regelung ist zusammen mit § 675 u BGB und § 675 v Abs. 3 Nr. 2 BGB abschließend: Regelmäßig trägt die Bank, nicht der Kunde, das Risiko gefälschter oder verfälschter Überweisungsaufträge, wie der Bundesgerichtshof festgehalten hat (BGH, NJW 2021, 1458, Rz. 13 und 19). Wird ein Zahlungsvorgang nicht autorisiert, muss der Zahlungsdienstleister nach § 675 u Satz 2 BGB das Konto so stellen, als hätte die Belastung nie stattgefunden. Eine Ausnahme gilt nur bei einem ungewöhnlichen, unvorhersehbaren Ereignis nach § 676 c Ziffer 1 BGB, das die betroffene Partei nicht beeinflussen konnte.
Ein ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis meint höhere Gewalt, die niemand beeinflussen kann – etwa eine Naturkatastrophe. Betrug mit erschlichenen Bankdaten zählt dazu nicht, wenn solche Taten verbreitet und bekannt sind. Ohne Ihre Autorisierung bleibt der Erstattungsanspruch dem Grunde nach bestehen.
Mit dieser Autorisierungsfrage befasste sich das Landgericht Halle (Saale) in seinem Urteil vom 06.05.2025 (Az. 4 O 43/23). Die Einzelrichterin war nach der Beweisaufnahme überzeugt: Nicht die Kontoinhaberin, sondern unbekannte kriminelle Dritte hatten die maßgeblichen Vorgänge veranlasst. Die Täter loggten sich mit erschlichenen Zugangsdaten ein, übertrugen 53.200,00 Euro vom Tagesgeld- auf das Girokonto, erhöhten das Tageslimit auf 999.999,00 Euro und veranlassten die Überweisung von 59.855,25 Euro an eine Frau B.
Fehlender Überweisungswille trotz eigener TAN-Eingabe
Der betroffenen Frau fehlten nach Überzeugung des Gerichts sowohl das Bewusstsein als auch der Wille, eine Überweisung über 59.855,25 Euro zu beauftragen. Sie ging davon aus, an einer notwendigen Neukonfigurierung ihres TAN-Generators mitzuwirken. Die von ihr erzeugten TANs stellten deshalb keine Autorisierung im Sinne des § 675 j Abs. 1 BGB dar. Unerheblich war für das Gericht, was genau während der TAN-Erzeugung auf dem Display angezeigt wurde – selbst eine Anzeige der Begriffe „IBAN“ und „Betrag“ hätte an dem fehlenden Überweisungswillen nichts geändert. Eine Zurechnung des Täterverhaltens nach Rechtsscheingrundsätzen schied wegen der abschließenden gesetzlichen Regelungen aus.
Rechtsscheingrundsätze würden bedeuten: Die Bank dürfte Sie an einem äußeren Anschein festhalten, als hätten Sie zugestimmt. Das Gericht schloss das aus, weil das Gesetz die Risikoverteilung in diesen Fällen abschließend regelt. Für Ihre Erstattung zählt damit allein, ob Sie die Überweisung wirklich wollten.
Die Sparkasse hatte argumentiert, die Kontoinhaberin habe die Überweisung durch die eigene Erzeugung und telefonische Weitergabe der TANs wirksam autorisiert; hierfür spreche ein Anscheinsbeweis. Ein Anscheinsbeweis bedeutet: Aus einem typischen Geschehen wird auf eine Tatsache geschlossen, bis er entkräftet ist. Das Gericht verwarf dieses Argument: Die Zahlungsaufträge stammten von den unbekannten Tätern, nicht von der Betroffenen selbst, sodass der Anscheinsbeweis keine wirksame Autorisierung begründen konnte. Die Fälschung beziehungsweise Erschleichung von Zahlungsaufträgen war auch kein ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis nach § 676 c Ziffer 1 BGB – Warnhinweise der Sparkasse selbst und die Häufigkeit vergleichbarer Betrugsfälle mit angeblichen Bankmitarbeitern und Limiterhöhungen belegten das Gegenteil. Der Anspruch auf Wertgutschrift aus § 675 u BGB war damit grundsätzlich gegeben.
Redaktionelle Leitsätze
- Ein Zahlungsvorgang ist gegenüber dem Zahler nur wirksam, wenn dieser ihn bewusst und mit entsprechendem Willen erteilt oder genehmigt. Die Erzeugung und Weitergabe von TANs im Glauben, an einer technischen Neukonfigurierung des TAN-Generators mitzuwirken, stellt keine Autorisierung im Sinne des § 675 j Abs. 1 BGB dar; was auf dem Display angezeigt wird, ändert daran nichts.
- Wer auf telefonische Anweisung einer unbekannten Person TANs erzeugt und an diese weitergibt, verletzt grob fahrlässig seine Sorgfaltspflichten aus § 675 l BGB. Weder einer telefonischen noch einer Internetmitteilung darf vertraut werden, die Mitwirkung sei für eine Fehlerbehebung oder Umstellung des Online-Bankings erforderlich.
- Die Haftung des Zahlers wegen grob fahrlässiger Pflichtverletzung beschränkt sich bei wirksamer AGB-Vereinbarung auf den für den betreffenden Zeitraum geltenden Verfügungsrahmen (Tageslimit). Eine unbefugte Limiterhöhung durch Dritte ist dem Zahler nicht zuzurechnen; die Begrenzung erfasst alle Pflichtverletzungen innerhalb dieses Zeitraums. Fehlt eine starke Kundenauthentifizierung, schließt dies den Schadensersatzanspruch der Bank allein nicht aus.

Warum haftet die Kundin trotz Phishing für TANs?
Verletzt der Zahler die vereinbarten Bedingungen für Ausgabe und Nutzung eines Zahlungsinstruments grob fahrlässig, kann die Bank nach § 675 v Abs. 3 Nr. 2 b BGB Schadensersatz verlangen. Zahlungsinstrument meint hier Mittel wie Online-Banking-Zugang, TAN-Generator oder Karte. Grobe Fahrlässigkeit erfordert objektiv einen schweren und subjektiv einen schlechthin unentschuldbaren Verstoß gegen die erforderliche Sorgfalt. Diesen Anspruch kann die Bank dem Erstattungsanspruch des Kunden nach § 242 BGB im Wege der Einrede entgegenhalten. Das bedeutet konkret: Die Bank darf die Erstattung in Höhe ihres Gegenanspruchs kürzen, ohne gesondert gegen Sie zu klagen. Anknüpfungspunkt sind dabei die Sorgfaltspflichten des Zahlers aus § 675 l BGB. Dazu gehört insbesondere, Zugangsdaten und TANs geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben.
Ob die Kontoinhaberin diese Pflichten verletzt hatte, prüfte das Landgericht Halle im selben Verfahren gesondert. Das Gericht bejahte einen Schadensersatzanspruch der Sparkasse nach § 675 v Abs. 3 Nr. 2 b BGB. Die Frau hatte zwei maßgebliche TANs auf telefonische Anweisung einer unbekannten Anruferin erzeugt und weitergegeben – darin lag eine grob fahrlässige Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten. Zahler dürfen nach der Begründung des Gerichts weder einer telefonischen noch einer Internetmitteilung vertrauen, ihre Mitwirkung sei für eine Fehlerbehebung oder Umstellung des Online-Bankings erforderlich, und zu diesem Zweck TANs erzeugen und an Dritte weitergeben. Das galt hier umso mehr, weil die Betroffene den TAN-Generator ungewohnt im manuellen Offline-Verfahren nutzte und die TANs nicht zu einem im Online-Banking erkennbaren Zweck einsetzte.
Ihre Einwände – Täuschung durch die vermeintliche Bankmitarbeiterin, Unkenntnis des manuellen chipTAN-Verfahrens, fehlendes Bewusstsein einer gefährlichen Handlung – ließ das Gericht nicht durchgreifen. Die telefonische Weitergabe einer auf fremde Anweisung erzeugten TAN war bereits für sich ein objektiv schwerer und subjektiv unentschuldbarer Sorgfaltsverstoß. Ob auf dem Display tatsächlich „IBAN“ und „Betrag“ angezeigt wurden, musste deshalb nicht weiter aufgeklärt werden. Ebenso unerheblich blieb die Behauptung der Sparkasse, die Betroffene müsse bei der Eingabe einen Betrag mit Komma eingegeben haben – maßgeblich war allein die telefonische Erzeugung und Weitergabe der beiden TANs.
Warum begrenzte das Tageslimit die Haftung?
Nach Ziffer 10.2.1 Abs. 5 der Online-Banking-AGB beschränkt sich die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums entstehen, für den ein Verfügungsrahmen gilt, auf genau diesen vereinbarten Rahmen. Das Gericht hielt diese Haftungsbegrenzung im Rahmen der Privatautonomie für zulässig und wirksam. Eine solche Limit-Vereinbarung kann dabei auch konkludent oder durch Festlegung der Bank im Rahmen der einbezogenen AGB zustande kommen; gegen ein entsprechendes Bestimmungsrecht der Bank nach § 315 Abs. 1 BGB bestanden keine Bedenken.
Der Verfügungsrahmen ist das mit der Bank geltende Tageslimit für Zahlungen. Privatautonomie heißt: Beide Seiten dürfen eine solche Haftungsgrenze wirksam vereinbaren. Konkludent bedeutet, dass dafür auch eine gelebte Praxis oder AGB-Regelung ohne gesonderte Unterschrift genügen kann. Für Ihre Erstattung ist dieses Limit oft die entscheidende Obergrenze der Kürzung.
Für die Höhe der Erstattung kam es im Hallenser Fall entscheidend auf das vereinbarte Zahlungsverkehrs-Tageslimit an. Das Gericht stellte für das betroffene Konto ein wirksam vereinbartes Limit von 10.000,00 Euro fest und stützte sich dabei auf Transaktionsprotokolle, ein Dokument über den Verlauf des temporären Limits sowie weitere Unterlagen und das Prozessvorbringen. Eine frühere Rahmenvereinbarung aus dem Jahr 2019 betraf zwar ein anderes Konto eines Familienangehörigen, entsprach nach Überzeugung der Einzelrichterin aber der Geschäftspraxis der Sparkasse für die Teilnahme am chipTAN-Verfahren. Ein niedrigeres Limit hatte die Kontoinhaberin nicht ausreichend dargelegt; dass ihr keine Vertragsunterlagen dazu vorlagen, änderte an der Wirksamkeit nichts.
Dass der Kunde über keine Dokumente diesbezüglich verfügt, steht der Vereinbarung – wie sie in den Transaktionsprotokollen fortgeschrieben wurde – nicht entgegen. Dies gilt sowohl für eine schriftliche oder mündliche Vereinbarung in der Filiale als auch für eine, bei welcher die Bank das Verfügungslimit einseitig festlegt und der Kunde, welcher hiervon im Rahmen der Nutzung des Online-Bankings Kenntnis nehmen kann, dieses Verfügungslimit nicht abändert. – so das Landgericht Halle (Saale)
Warum galt das Limit für beide TANs?
Die unbefugte Erhöhung des Limits auf 999.999,00 Euro war der Betroffenen nicht zuzurechnen. Ihre Haftung für die grob fahrlässige Weitergabe der TANs blieb aber nach Ziffer 10.2.1 Abs. 5 der AGB auf den vereinbarten Verfügungsrahmen von 10.000,00 Euro begrenzt. Diese Begrenzung erfasste sowohl die TAN für die Limitänderung als auch die TAN für die Überweisung, weil beide Pflichtverletzungen innerhalb des Geltungszeitraums des Tageslimits lagen. Den Einwand, ein Limit von 10.000,00 Euro sei nie vereinbart worden und die Sparkasse habe es eigenmächtig eingestellt, verwarf das Gericht: Die vorgelegte Vereinbarung mit dem niedrigeren Limit betraf ein anderes Konto, während die übrigen Unterlagen und die Geschäftspraxis das höhere Limit belegten.
Von dem nicht autorisierten Gesamtbetrag von 59.855,25 Euro musste die Sparkasse deshalb 49.855,25 Euro rückwirkend gutschreiben. Die Wertgutschrift durfte sie nur in Höhe des Tageslimits von 10.000,00 Euro verweigern.
Wenn Sie nach einem Phishing-Vorfall TANs weitergegeben haben, prüfen Sie Ihr vereinbartes Tageslimit. Fordern Sie bei einer nicht von Ihnen gewollten Überweisung die Rückbuchung des darüber hinausgehenden Betrags und teilen Sie der Bank den Ablauf schriftlich mit. Die Bank kann Ihnen bei grob fahrlässiger TAN-Weitergabe jedoch einen Betrag bis zur Grenze des wirksam vereinbarten Limits entgegenhalten.
Warum senkte das Bankverschulden die Haftung nicht?
Ein Mitverschulden der Bank kann nach § 254 Abs. 1 BGB berücksichtigt werden, wenn sie selbst durch eigenes Fehlverhalten zum Schaden beigetragen hat. Mitverschulden heißt: Haben beide Seiten den Schaden mitverursacht, wird die Haftung anteilig gewichtet. Das Gericht las die AGB-Klausel als Grenze, die nach Höhe und Zeitraum Spielraum lässt. Für Sie kann das die Kürzung durch die Bank im Einzelfall beeinflussen.
Die Einzelrichterin wog zusätzlich ab, ob Sicherheitsdefizite der Sparkasse die Erstattung weiter zugunsten der Betroffenen verschieben mussten. Die Sparkasse hätte sicherstellen müssen, dass bei der Erzeugung einer TAN der Zweck einer Limitänderung auf dem Display des Generators angezeigt wird, und sie hätte über die erfolgte Limitänderung informieren oder andere wirksame Sicherungsmaßnahmen vorsehen müssen. Ohne die Limitänderung wäre die Überweisung wegen des ursprünglichen Limits gar nicht möglich gewesen – dieses Unterlassen war damit nach § 254 Abs. 1 BGB mitursächlich für den Schaden.
Zu einer weiteren Reduzierung der Haftung unter die 10.000,00 Euro kam es trotzdem nicht. Das Gericht begründete dies mit dem erheblichen grob fahrlässigen Mitverursachungsbeitrag der Kontoinhaberin: Die Täter hätten möglicherweise auch ohne Limiterhöhung eine Überweisung innerhalb des noch nicht ausgeschöpften ursprünglichen Rahmens veranlasst, und die Betroffene hatte die beiden erforderlichen TANs tatsächlich selbst erzeugt und weitergegeben. Als Mitverschulden bestätigte das Gericht damit zwar die fehlende Anzeige des TAN-Zwecks und die fehlende Benachrichtigung über die Limiterhöhung – zu einem vollständigen Ausschluss oder einer weiteren Reduzierung des Schadensersatzanspruchs führte dies aber nicht. Auch den Einwand, die Haftungsbegrenzung selbst müsse wegen dieses Mitverschuldens weiter herabgesetzt werden, wies das Gericht zurück. Es gab damit ausdrücklich seine frühere Auffassung auf, wonach eine weitergehende Reduzierung in Betracht kommen könnte, soweit die Überweisung das bereits teilweise ausgeschöpfte Ursprungslimit überstiegen hätte.
Warum schloss fehlende Authentifizierung die Haftung nicht aus?
Zahlungsdienstleister müssen nach § 55 Abs. 1 ZAG in bestimmten Fällen eine starke Kundenauthentifizierung verlangen – ein mehrstufiges Sicherheitsverfahren im Sinne des § 1 Abs. 24 ZAG. Typisch sind zwei unabhängige Faktoren, etwa Passwort und TAN. Fehlt diese Absicherung in einem Pflichtfall, kann das ein Mitverschulden der Bank begründen. Zur Bedeutung dieser Pflicht im Zusammenhang mit betrügerischen Überweisungen verwies das Landgericht Halle auf eine den Parteien bekannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg vom 22.05.2024 (Az. 5 U 11/24, dort Entscheidungsgründe Ziffer 2c).
Die Kontoinhaberin hatte geltend gemacht, die Sparkasse habe gegen § 55 Abs. 1 ZAG verstoßen, weil sie weder für das Einloggen der Täter noch für die Umbuchung eine starke Kundenauthentifizierung verlangt habe. Dadurch sei die schadensstiftende Überweisung erst ermöglicht worden – mit der Folge, dass der Schadensersatzanspruch der Sparkasse vollständig ausgeschlossen sein müsse. Das Gericht folgte dem nicht: Ein Ausschluss des Schadensersatzanspruchs allein wegen fehlender starker Kundenauthentifizierung kam nicht in Betracht. Rechtliche Zweifel bestünden allenfalls hinsichtlich der Limitänderung, weil dem Nutzer bei manueller TAN-Erzeugung möglicherweise nicht erkennbar sei, welchem Zweck die TAN diene – im konkreten Fall blieben diese Zweifel jedoch folgenlos.
Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen die Klägerin ist nicht ausgeschlossen, weil die Beklagte eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Abs. 24 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) nicht verlangt. – so das Landgericht Halle (Saale)
Festzuhalten blieb: Durch die fehlende Anzeige des TAN-Zwecks und die fehlende Information über die Limitänderung hatte sich die Sparkasse zwar ein Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB zurechnen zu lassen. Wegen der vereinbarten Haftungsbegrenzung und des erheblichen eigenen grob fahrlässigen Verhaltens der Kontoinhaberin führte dies aber nicht zu einer weiteren Reduzierung ihrer Haftung. Im Ergebnis blieb es bei der Aufteilung: Erstattung von 49.855,25 Euro plus 1.013,11 Euro an Nebenkosten zugunsten der Kontoinhaberin, während sie sich einen Schadensersatzanspruch der Sparkasse in Höhe von 10.000,00 Euro entgegenhalten lassen musste. Die Kosten des Rechtsstreits verteilte das Gericht entsprechend – ein Sechstel zulasten der Kontoinhaberin, fünf Sechstel zulasten der Sparkasse.
Was bedeutet das Halle-Urteil für Phishing-Opfer?
Das Urteil stammt vom Landgericht Halle (Saale) und bindet unmittelbar nur die Parteien dieses Verfahrens. Andere Gerichte müssen ihm nicht folgen. Die Entscheidung ist aber für ähnliche Phishing-Fälle relevant, wenn Sie eine TAN im Glauben an einen technischen Bankvorgang erzeugt haben und die Überweisung nicht veranlassen wollten.
Entscheidend bleiben die Details Ihres Falls: Bewahren Sie Nachrichten, Anrufdaten, TAN-Unterlagen und Kontoauszüge auf. Verlangen Sie von Ihrer Bank eine Aufstellung des vereinbarten Tageslimits und der einzelnen Vorgänge. Haben Sie TANs auf Anweisung unbekannter Anrufer weitergegeben, müssen Sie damit rechnen, dass Ihre Erstattung bis zu diesem Limit gekürzt wird.
Unsere Einschätzung
Das Landgericht Halle (Saale) trennt bei Phishing-Überweisungen zwei Fragen, die nicht vermischt werden dürfen: fehlenden Überweisungswillen und Verantwortung für weitergegebene TANs. Entscheidend für die Erstattungshöhe ist daher nicht allein die betrügerische Überweisung, sondern ob eine wirksame Limitvereinbarung die Gegenforderung der Bank zeitlich und betragsmäßig begrenzt.
Bei Konten ohne eine solche Begrenzung oder bei Vorgängen außerhalb ihres Geltungszeitraums liegt der Fall anders, weil gerade die AGB-Klausel das Ergebnis hier prägte. Wir halten diese Trennung für konsequent: Betroffene sollten deshalb die Bank auf die konkrete Limitvereinbarung und deren Geltungszeitraum festlegen, statt nur über die Täuschung zu streiten.
Nach Phishing-Überweisung: Jetzt Ihre Erstattung sichern
Die Erstattung nach einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang hängt entscheidend vom Einzelfall ab – insbesondere davon, ob Sie die Überweisung bewusst veranlasst haben und welches Tageslimit wirksam vereinbart war. Unsere Rechtsanwälte prüfen anhand Ihrer Unterlagen, in welcher Höhe ein Erstattungsanspruch gegen Ihre Bank durchsetzbar ist und wie Sie diesen schriftlich geltend machen. Lassen Sie Ihre Situation jetzt klären, bevor Fristen ablaufen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss ich den gesamten Schaden tragen, wenn Betrüger zuerst mein Tageslimit erhöht haben?
Nein, grundsätzlich müssen Sie nicht den gesamten Überweisungsbetrag tragen, wenn Betrüger das Tageslimit unbefugt erhöht haben. Maßgeblich kann weiterhin das ursprünglich wirksam vereinbarte Tageslimit sein; im Hallenser Fall waren dies 10.000,00 Euro.
Eine nicht von Ihnen gewollte Überweisung ist nach § 675 j Abs. 1 BGB nicht autorisiert und muss nach § 675 u BGB grundsätzlich erstattet werden. Die Weitergabe der TANs kann zwar eine grob fahrlässige Pflichtverletzung nach § 675 v Abs. 3 Nr. 2 b BGB darstellen. Eine wirksame Haftungsbegrenzung in den Online-Banking-AGB kann den Gegenanspruch der Bank jedoch auf den geltenden Verfügungsrahmen beschränken. Die von den Betrügern veranlasste Erhöhung auf 999.999,00 Euro wird Ihnen dabei nicht zugerechnet. Im Hallenser Fall erfasste das vereinbarte Limit sowohl die TAN zur Limiterhöhung als auch die TAN zur Überweisung, sodass 49.855,25 Euro gutzuschreiben waren.
Voraussetzung ist, dass ein wirksames Tageslimit nachweisbar vereinbart war und beide Vorgänge innerhalb seines maßgeblichen Zeitraums lagen. Fordern Sie die Bank schriftlich auf, das vorherige Limit, den Zeitpunkt der Änderung und die einzelnen Buchungen offenzulegen. Verlangen Sie zugleich die Gutschrift des Betrags oberhalb des ursprünglichen Limits.
Was gilt, wenn mein vereinbartes Tageslimit fehlt oder der Vorgang außerhalb seines Zeitraums liegt?
Fehlen Ihnen die Vertragsunterlagen, ist die Limitbegrenzung nicht automatisch ausgeschlossen. Auch AGB, Transaktionsprotokolle und die Bankpraxis können ein vereinbartes Tageslimit belegen. Liegt der Vorgang außerhalb seines Geltungszeitraums, greift diese konkrete Begrenzung grundsätzlich nicht.
Maßgeblich ist der Verfügungsrahmen, der für den jeweiligen Zeitraum wirksam festgelegt war. Eine gesonderte Unterschrift ist nicht zwingend erforderlich, wenn sich die Vereinbarung aus einbezogenen AGB oder der Nutzung des Bankkontos ergibt. Die Bank kann ein Limit außerdem nach einer wirksamen Regelung festlegen, sofern diese Bestimmung für Sie nachvollziehbar dokumentiert wurde. Transaktionsprotokolle, Limitverläufe und interne Bankunterlagen können deshalb auch ohne Vertragskopie den maßgeblichen Rahmen nachweisen. Verlangen Sie von der Bank diese Unterlagen einschließlich des Beginns und Endes jeder Limitänderung.
Ein früheres oder späteres Tageslimit darf die Bank nicht ohne Weiteres auf den streitigen Vorgang übertragen. Sie muss das konkrete Limit und dessen zeitliche Geltung darlegen können; prüfen Sie deshalb den Limitverlauf für den genauen Transaktionstag.
Kann ich trotz grober Fahrlässigkeit höhere Erstattung verlangen, wenn die Bank Sicherheitsfehler gemacht hat?
JA, Sie können ein Mitverschulden der Bank nach § 254 Abs. 1 BGB geltend machen, wenn Sicherheitsfehler den Schaden mitverursacht haben. Das führt jedoch nicht automatisch zu einer Erstattung über dem Tageslimit oder zum vollständigen Wegfall Ihrer Haftung.
Eine fehlende Anzeige des TAN-Zwecks oder eine ungesicherte Limiterhöhung kann die Bank für die Schadensentstehung mitverantwortlich machen. Ohne die Limiterhöhung wäre die Überweisung möglicherweise wegen des ursprünglichen Verfügungsrahmens nicht möglich gewesen. Deshalb muss das Gericht die Beiträge beider Seiten gegeneinander abwägen. Ihre telefonische Erzeugung und Weitergabe der TANs kann dabei als grob fahrlässiger Beitrag besonders schwer wiegen. Im Fall des Landgerichts Halle blieb es deshalb trotz der Bankfehler bei einer Haftungsgrenze von 10.000,00 Euro.
Auch ein Verstoß gegen die Pflicht zur starken Kundenauthentifizierung schließt den Gegenanspruch der Bank nicht ohne weitere Abwägung aus. Prüfen Sie daher den zeitlichen Ablauf, die TAN-Anzeigen, die Mitteilung der Limiterhöhung und weitere Sicherungsmaßnahmen der Bank. Diese Umstände können die Anspruchshöhe beeinflussen, müssen aber konkret zur eigenen TAN-Weitergabe ins Verhältnis gesetzt werden.
Wie belege ich, dass ich die Überweisung trotz eigener TAN-Eingabe nicht autorisieren wollte?
Sie belegen die fehlende Autorisierung durch den konkreten Täuschungsablauf. Eine selbst eingegebene oder weitergegebene TAN beweist nicht allein, dass Sie die konkrete Überweisung bewusst wollten.
Nach § 675 j Abs. 1 BGB ist eine Zahlung nur autorisiert, wenn Sie sie bewusst und mit entsprechendem Willen erteilt oder genehmigt haben. Entscheidend ist deshalb, welchen Zweck Sie bei der TAN-Eingabe tatsächlich erwarteten, etwa eine technische Umstellung oder Fehlerbehebung. Sichern Sie Anrufdaten, Telefonnummern, Nachrichten, Kontoauszüge, TAN-Belege und Screenshots des Bankings. Fertigen Sie außerdem zeitnah eine Gedächtnisnotiz an, die Gesprächsinhalte, Anweisungen und den angenommenen Zweck jeder TAN festhält. Die Bank muss nach § 675 w BGB zwar die ordnungsgemäße Authentifizierung nachweisen; die technische TAN-Nutzung ersetzt jedoch nicht ohne Weiteres den Nachweis Ihrer Autorisierung. Übermitteln Sie diese Unterlagen schriftlich und verlangen Sie eine genaue Aufstellung der ausgeführten Vorgänge.
Die Weitergabe einer TAN kann trotzdem eine grob fahrlässige Pflichtverletzung nach § 675 l BGB darstellen und die Erstattung nach § 675 v BGB begrenzen. Das ändert die fehlende Autorisierung jedoch nicht, sondern betrifft eine mögliche Gegenforderung der Bank. Beschreiben Sie daher nicht pauschal, Sie hätten keine TAN verwendet, sondern trennen Sie technische Eingabe und fehlenden Zahlungswillen klar.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
LG Halle (Saale) – Az.: 4 O 43/23 – Urteil vom 06.05.2025
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz



