Skip to content

Erstattung nach unautorisierter Zahlung: Wann Bankkunden selbst haften

Ein Anruf, Panik, der Sohn in einer Notlage – schnell den Link per WhatsApp weitergeleitet. Dann ist das Konto leer. Die Bank weigert sich zu zahlen: Der Kunde habe Warnhinweise ignoriert und die TAN-Registrierung selbst an Betrüger geschickt. Muss die Bank das Geld dennoch ersetzen?
Nahaufnahme eines Smartphones: Eine Bank-SMS mit Warnhinweis wird in einen WhatsApp-Chat weitergeleitet.
Die aktive Weitergabe von Sicherheits-SMS trotz ausdrücklicher Warnhinweise gilt rechtlich als grobe Fahrlässigkeit beim Online-Banking. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 O 179/25

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht weist die Klage ab, weil die Kläger den Betrug durch grob fahrlässige Weiterleitung auslösten.
  • Die Kläger verlieren und zahlen die Prozesskosten.
  • Sie leiteten die echte SMS an Täter weiter.
  • Dadurch konnten die Täter PushTAN und Karte nutzen.
  • Der Anspruch entfällt durch Aufrechnung der Beklagten.

  • Gericht: LG Paderborn
  • Datum: 22.10.2025
  • Aktenzeichen: 3 O 179/25
  • Verfahren: Zivilklage
  • Rechtsbereiche: Bankrecht, Zahlungsdienste, Schadensersatz
  • Relevant für: Bankkunden, Banken, Opfer von Online-Banking-Betrug

Wann entfällt die Erstattung?

Nach § 675u S. 2 BGB ist ein Zahlungsdienstleister gesetzlich verpflichtet, dem Kunden den abgebuchten Betrag einer nicht autorisierten Zahlung unverzüglich zu erstatten. Dabei muss das betroffene Konto wieder genau auf den finanziellen Stand gebracht werden, der ohne die unberechtigte Belastung bestanden hätte. Ein solcher Erstattungsanspruch ist jedoch nicht absolut gesichert und kann jederzeit entfallen. Durch die gesetzliche Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen nach § 389 BGB kann die Forderung des Kunden vollständig erlöschen. Das bedeutet konkret: Wenn Bank und Kunde sich gegenseitig Geld schulden, werden beide Forderungen miteinander verrechnet und erlöschen bis zur Höhe des jeweils niedrigeren Betrags – es fließt dann kein Geld mehr hin und her.

Das Landgericht Paderborn musste einen solchen Konflikt entscheiden und wies die Forderung vollständig ab (Urteil vom 22.10.2025, Az. 3 O 179/25). Zwei Bankkunden hatten den Prozess gegen ihr Kreditinstitut damit endgültig verloren. Sie forderten die Rückzahlung von 6.000 Euro zuzüglich Zinsen, nachdem Kriminelle ihr Konto abgeräumt hatten. Die Täter hatten zunächst unbemerkt Guthaben von einem Tagesgeldkonto auf das gemeinsame Girokonto der Kunden umgebucht. Anschließend hoben Unbekannte zwischen dem 12. Oktober und dem 17. Oktober 2022 an mehreren Tagen jeweils 1.000 Euro mithilfe einer digitalen Karte an Automaten ab. Die Bank verweigerte die Rückzahlung und erklärte stattdessen eine Aufrechnung mit einem eigenen Anspruch auf Schadensersatz, da die Kunden den Diebstahl selbst ermöglicht hätten.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die aktive Weitergabe einer sicherheitsrelevanten SMS zur Einrichtung von Authentifizierungsverfahren an Dritte stellt eine grob fahrlässige Pflichtverletzung dar, wenn die Mitteilung einen ausdrücklichen Warnhinweis vor genau einer solchen Weiterleitung enthält.
  2. Führt diese grob fahrlässige Verletzung von im Zahlungsverkehr unerlässlichen Sorgfaltspflichten zu unautorisierten Abbuchungen, erlischt der gesetzliche Erstattungsanspruch des Kontoinhabers vollständig durch die Aufrechnung mit dem Schadensersatzanspruch des Zahlungsdienstleisters.
Infografik: Die grob fahrlässige Weitergabe einer SMS mit Warnhinweis führt zum Verlust des Erstattungsanspruchs bei unautorisierten Abbuchungen durch Aufrechnung mit Schadensersatz.
Warnhinweis missachtet? Anspruch kann scheitern

Wann greift Schadensersatz bei grober Fahrlässigkeit?

Ein Kontoinhaber ist gemäß § 675v Abs. 3 Nr. 2a BGB zum Schadensersatz in voller Höhe verpflichtet, wenn er eine Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt. Juristisch liegt eine grobe Fahrlässigkeit vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird und selbst einfachste, naheliegende Überlegungen zum Eigenschutz unterbleiben. Nach § 675l Abs. 1 S. 1 BGB müssen Nutzer von Zahlungsdiensten alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, um ihre personalisierten Sicherheitsmerkmale vor einem unbefugten Zugriff zu schützen. Damit sind individuelle Zugangsdaten wie PIN, TAN oder biometrische Merkmale gemeint, die nur der Kontoinhaber kennen oder besitzen sollte und die den Zugriff auf das Konto absichern. Wer diese Schutzpflicht gravierend missachtet, haftet für den entstandenen finanziellen Schaden.

Prüfen Sie jetzt konkret Ihr eigenes Verhalten: Haben Sie Sicherheitshinweise Ihrer Bank per SMS, E-Mail oder in der App erhalten und trotzdem Daten an Dritte weitergegeben oder Links auf Anweisung Unbekannter aktiviert? Schon ein einziges Ignorieren einer ausdrücklichen Warnung werten Gerichte als grobe Fahrlässigkeit – und Sie verlieren Ihren vollständigen Erstattungsanspruch. Dokumentieren Sie alle Sicherheitshinweise, die Sie von Ihrer Bank erhalten und befolgt haben.

Der verhängnisvolle Telefonanruf

Die Kette der unglücklichen Ereignisse begann für einen der betroffenen Kunden an einem Oktobermittag um 12:45 Uhr mit einem sogenannten Schockanruf. Am Telefon meldete sich ein vermeintlicher Mitarbeiter des echten Kontoführers. Der Anrufer behauptete wahrheitswidrig, im Raum Frankfurt mache sich jemand an dem Konto zu schaffen, weshalb dieses nun vorsorglich gesperrt werde. Der Betroffene solle zur Klärung einen Link aktivieren, der ihm in Kürze zugesendet werde. Um 15:05 Uhr traf daraufhin eine WhatsApp-Nachricht bei dem Kunden ein, die optisch den Anschein erweckte, von der Bank zu stammen. In dieser Nachricht wurde der Mann aufgefordert, einen per regulärer SMS verschickten Registrierungslink in den WhatsApp-Chat einzufügen.

Missachtung einer ausdrücklichen Warnung

Kurz darauf erhielt der Kunde tatsächlich eine echte SMS seines Kreditinstituts. Diese Textnachricht enthielt den geforderten Link zur Einrichtung einer sogenannten pushTAN-App für das Online-Banking. Die SMS enthielt zudem den deutlichen Sicherheitshinweis, diese Nachricht keinesfalls an Dritte weiterzuleiten und die Warnung, dass ein echter Mitarbeiter niemals nach der Weitergabe solcher Daten fragen werde. Eine weitere WhatsApp-Nachricht der Kriminellen wies den Kunden trügerisch an, dass bis zum Erhalt eines Registrierungsbriefs ohnehin keine Transaktionen möglich seien. Der Kunde kam der Aufforderung der Betrüger nach und übermittelte den Link aus der sicheren SMS in den unsicheren WhatsApp-Chat. Das Gericht bewertete diese explizite Weitergabe trotz des deutlichen Warnhinweises als Leichtsinn in besonders schwerem Maße und sah die grobe Verkehrspflichtverletzung als erwiesen an.

Grobe Fahrlässigkeit liegt nur vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wurde, wenn einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt wurden und das nicht beachtet wurde, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. – so das Landgericht Paderborn

Praxis-Hinweis: Der entscheidende Faktor

Das Urteil hing entscheidend an einem konkreten Umstand: Die SMS der Bank enthielt einen ausdrücklichen Warnhinweis, die Nachricht nicht an Dritte weiterzugeben – und der Kunde hat diesen Hinweis aktiv ignoriert, indem er den Link trotzdem in den Chat mit den Betrügern kopierte. Wer ebenfalls Opfer eines Schockanrufs wurde, aber keine vergleichbar deutliche Warnung erhalten hat oder nicht aktiv gegen einen solchen Hinweis gehandelt hat, liegt möglicherweise anders. Die zentrale Frage für die eigene Einschätzung lautet: Gab es im eigenen Fall einen ähnlich unmissverständlichen Sicherheitshinweis, der bewusst missachtet wurde?

Wie ist die Pflichtverletzung beim Online-Banking belegbar?

Die rechtliche Beweislast für eine erfolgte Kontofreigabe oder eine gravierende Pflichtverletzung liegt grundsätzlich beim Zahlungsdienstleister. Zugunsten der Banken und Sparkassen kann jedoch ein Beweis des ersten Anscheins sprechen, wenn personalisierte Sicherheitsmerkmale wie eine PIN in fremde Hände geraten sind. Das bedeutet: Das Gericht geht aufgrund typischer Erfahrungswerte davon aus, dass ein bestimmter Ablauf stattgefunden hat – hier also, dass der Kunde seine Daten preisgegeben hat –, solange keine konkreten Gegenbeweise vorliegen. Um den genauen Tathergang zu rekonstruieren, stützen sich Gerichte auf eine umfangreiche Beweisaufnahme und bewerten die technische Plausibilität der internen Systemabläufe. Der bloße Verweis auf abstrakte technische Fehler reicht ohne handfeste Anhaltspunkte nicht aus, um die Beweislast zu erschüttern.

Wenn Ihre PIN oder TAN in fremde Hände gelangt ist, geht das Gericht automatisch von Ihrem Verschulden aus. Um diese Vermutung zu widerlegen, brauchen Sie konkrete technische Gegenbeweise – bloße Behauptungen über ein mögliches Sicherheitsleck der Bank reichen nicht aus. Beauftragen Sie im Zweifel einen IT-Sachverständigen, bevor Sie eine Klage einreichen.

Selbst gelieferte Beweismittel im Verfahren

Den entscheidenden Nachweis für einen Sorgfaltsverstoß lieferten die getäuschten Bankkunden im Paderborner Verfahren unfreiwillig selbst. Sie reichten als Beweismittel einen Screenshot des WhatsApp-Chatverlaufs ein. Das Gericht erkannte auf diesem digitalen Bild, dass die echte SMS der Bank in den Chatverlauf eingefügt und die Weiterleitung durch einen Pfeil markiert war. Die Argumentation der Kontoinhaber, der Mann habe lediglich einen Link angeklickt, wurde durch dieses Dokument widerlegt. Ein bloßes Anklicken führt technisch nicht zu einer sichtbaren Weiterleitung der Textnachricht an einen fremden Empfänger.

Reichen Sie niemals ungeprüft Screenshots oder Chatverläufe als Beweismittel ein. Im Paderborner Fall besiegelte genau ein Screenshot, den die Kläger selbst vorlegten, ihre Niederlage – weil darauf die aktive Weiterleitung der Sicherheits-SMS sichtbar war. Lassen Sie jedes Dokument, das Sie als Beweis verwenden wollen, vorher von einem Anwalt auf belastende Inhalte prüfen.

Ein technisches Leck scheidet aus

Die betrogenen Kontobesitzer behaupteten im Prozess, sie hätten niemals eine PIN oder andere geheime Zugangsdaten herausgegeben. Die Abbuchungen seien vielmehr durch ein massives Sicherheitsleck im EDV-System des Finanzinstituts zu erklären. Das Gericht wies diese Behauptung als bloße Spekulation ins Blaue hinein zurück. Ein geladener Sachverständiger erläuterte als Zeuge, dass die persönliche PIN der Kunden überhaupt nicht auf den Servern der kontoführenden Bank gespeichert wird, sondern bei einem externen Zahlungsabwickler namens S-Payment liegt. Für ein erfolgreiches Abgreifen der Daten hätten Hacker also gleichzeitig zwei völlig unabhängige IT-Systeme kompromittieren müssen – ein Szenario, das von den Kunden nicht schlüssig dargelegt wurde und für das es keine technischen Anhaltspunkte gab. Systemstörungen lagen zum Tatzeitpunkt nachweislich nicht vor.

Kein Schutz durch ältere BGH-Urteile

Um ihre Position zu stärken, beriefen sich die Bankkunden auf eine bekannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Online-Banking (Urteil vom 26.01.2016, Az. XI ZR 91/14). Sie argumentierten, die Bank dürfe den Beweislastanschein nicht einfach umdrehen. Das Landgericht schob diesem Argument einen Riegel vor. In der höchstrichterlichen Leitentscheidung ging es um rein technische Routineprozesse. Im vorliegenden Fall musste sich das Gericht jedoch nicht auf Vermutungen stützen. Die aktive Weiterleitung der Nachricht durch den Kunden war ein bewiesener Fakt, ebenso wie die notgedrungene Preisgabe der PIN an die Anrufer, da die Täter andernfalls das Sicherheitssystem niemals hätten überwinden können.

Berufen Sie sich nicht vorschnell auf ältere BGH-Urteile zum Online-Banking. Diese Entscheidungen betrafen technische Systemfehler der Bank – nicht Fälle, in denen der Kunde seine Sicherheitsdaten aktiv an Betrüger weitergegeben hat. Prüfen Sie, ob Ihr Sachverhalt tatsächlich mit dem zitierten Urteil vergleichbar ist, bevor Sie Ihre Klage darauf stützen.

Wann ist eine Aufrechnung gegen den Erstattungsanspruch zulässig?

Durch die rechtliche Aufrechnung erlöschen zwei sich gegenüberstehende Forderungen sofort, soweit sie sich finanziell decken (§ 389 BGB). Die zentrale gesetzliche Voraussetzung hierfür ist, dass dem in Anspruch genommenen Zahlungsdienstleister ein fälliger und wirksamer Gegenanspruch auf Schadensersatz formell zusteht. Im Falle von Kontoplünderungen resultiert dieser Gegenanspruch meist aus § 675v BGB. Damit eine solche Verrechnung statthaft ist, muss die festgestellte Pflichtverletzung des Nutzers direkt und unzweifelhaft ursächlich für den eingetretenen Vermögensschaden sein.

Erfolgreiche Verrechnung der Ansprüche

Die strikte Anwendung dieser Aufrechnungsregel führte im vorliegenden Rechtsstreit zur vollständigen Abweisung der klägerischen Forderung. Das Gericht stellte unmissverständlich fest, dass die erfolgten Automatenabhebungen zweifellos unautorisierte Zahlungsvorgänge darstellten. Der anfängliche Erstattungsanspruch der Opfer erlosch jedoch in derselben juristischen Sekunde, weil das Kreditinstitut eine Aufrechnung mit dem Schadensersatzanspruch in identischer Höhe geltend machte. Auch das Argument der Kunden, die Bank dürfe wegen Mitverschuldens nicht aufrechnen, ließ die Kammer nicht gelten.

Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters verlangt dabei keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. – so das Landgericht Paderborn

Rechnen Sie im schlimmsten Fall mit einem doppelten finanziellen Verlust: Wenn das Gericht grobe Fahrlässigkeit feststellt, verlieren Sie nicht nur Ihren Erstattungsanspruch vollständig. Sie tragen dann zusätzlich die gesamten Gerichtskosten und die Anwaltskosten der Bank. Lassen Sie vor einer Klage unbedingt anwaltlich prüfen, ob Ihnen ein Sorgfaltsverstoß vorgeworfen werden kann.

Ursache und Wirkung klar bewiesen

Die Richter prüften abschließend die direkte Kausalkette zwischen dem leichtsinnigen Klick auf dem Handy und dem Geldverlust an den Automaten. Das Gericht sah diese Ursächlichkeit als lückenlos bewiesen an. Durch das aktive Versenden der SMS an die Betrüger ermöglichte der Kunde den Tätern entscheidende technische Schritte:

  • Die Täter konnten die pushTAN-App auf einem fremden Mobiltelefon installieren.
  • Sie erhielten die Möglichkeit, völlig neue Transaktionsnummern (TANs) abzurufen.
  • Sie nutzten diese Legitimation, um eine funktionsfähige digitale Karte zu generieren.

Ohne die vom Kunden weitergeleitete Kurznachricht wäre keiner dieser technischen Freischaltungen möglich gewesen. Als Konsequenz dieser Feststellungen bleiben die getäuschten Bankkunden auf dem gesamten Geldverlust von 6.000 Euro sitzen und müssen zusätzlich sämtliche Kosten des abgewiesenen Rechtsstreits tragen.

Was Schockanrufe jetzt bedeuten

Das Landgericht Paderborn hat als erstinstanzliches Gericht entschieden – das Urteil bindet nur die beiden Prozessparteien und schafft keinen Präzedenzfall für andere Verfahren. Ein Präzedenzfall, also eine verbindliche Leitentscheidung für künftige Prozesse, existiert im deutschen Zivilrecht anders als im anglo-amerikanischen Recht nicht. Dennoch zeigt die Entscheidung deutlich, wie Gerichte in vergleichbaren Fällen urteilen: Wer trotz ausdrücklicher Warnhinweise seiner Bank Sicherheitsdaten an Betrüger weitergibt, verliert seinen Erstattungsanspruch durch Aufrechnung mit dem Schadensersatzanspruch der Bank. Andere Landgerichte werden diese Argumentation bei ähnlichem Sachverhalt voraussichtlich übernehmen.

Wenn Sie selbst Opfer eines Schockanrufs oder Phishings geworden sind, prüfen Sie sofort zwei Dinge: Erstens – hat Ihre Bank Ihnen vor dem Vorfall eindeutige Sicherheitshinweise geschickt, und haben Sie diese missachtet? Wenn ja, stehen Ihre Chancen auf Rückerstattung schlecht. Zweitens – wenn Sie keine Warnhinweise erhalten oder keine Daten aktiv weitergegeben haben, fordern Sie die Erstattung schriftlich von Ihrer Bank und setzen Sie eine Frist von 14 Tagen. Lehnt die Bank ab, lassen Sie Ihre Erfolgsaussichten von einem Fachanwalt für Bankrecht prüfen, bevor Sie klagen – das Kostenrisiko bei einer Niederlage übersteigt häufig den ursprünglichen Schadensbetrag.


Opfer eines Schockanrufs oder Phishings? So sichern Sie Ihre Erstattung

Ob Ihnen noch ein Erstattungsanspruch zusteht, hängt vor allem davon ab, ob Sie Sicherheitshinweise Ihrer Bank erhalten und befolgt haben. Bevor Sie ungeprüfte Screenshots einreichen oder ein kostenintensives Klagerisiko eingehen, sollten Sie Ihre individuelle Situation rechtlich bewerten lassen. Unsere Rechtsanwälte analysieren, ob in Ihrem Fall eine grob fahrlässige Pflichtverletzung vorliegt und welche Schritte jetzt sinnvoll sind.

Jetzt unverbindlich Situation prüfen lassen

Experten-Kommentar

Die Banken nutzen den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit fast schon reflexartig als pauschales Abwehrschild, um unliebsame Rückzahlungsansprüche erst einmal abzuschmettern. Häufig prüfen die Rechtsabteilungen den konkreten Einzelfall vorab gar nicht tiefgehend, sondern setzen auf den Abschreckungseffekt. Erst wenn das Prozessrisiko real wird und wir die technischen Protokolle der Bank offiziell anfordern, bröckelt diese Blockadehaltung überraschend oft.

Betroffene sollten eine solche pauschale Ablehnung daher niemals kampflos hinnehmen, sondern umgehend die Herausgabe der bankinternen technischen Protokolle verlangen. Entscheidend ist, den genauen Geschehensablauf noch vor dem ersten Anwaltsschreiben lückenlos und ehrlich zu rekonstruieren. Nur wer die eigene Kette an Klicks und Nachrichten nüchtern prüft, vermeidet es, sich im späteren Prozess durch eigene Beweise unrettbar ins Aus zu manövrieren.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Verliere ich meinen Erstattungsanspruch, wenn ich einen Warnhinweis der Bank ignoriert habe?

Ja, Sie verlieren Ihren Erstattungsanspruch vollständig, wenn Sie einen ausdrücklichen Warnhinweis Ihrer Bank bewusst ignoriert und dadurch sensible Daten an Dritte weitergegeben haben. Nach § 675u BGB muss die Bank nicht autorisierte Zahlungen zwar grundsätzlich erstatten, dieser Anspruch kann aber bei grober Fahrlässigkeit nach § 675v Abs. 3 Nr. 2a BGB entfallen.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der naheliegende Schutz vor dem Betrug missachtet wurde und ein deutlicher Sicherheitshinweis gerade vor genau diesem Verhalten warnte. Wer etwa eine echte SMS der Bank mit dem Hinweis „nicht weiterleiten“ erhält und trotzdem einen Link, eine TAN oder Registrierungsdaten an vermeintliche Bankmitarbeiter schickt, verletzt zentrale Sorgfaltspflichten. Dann kann die Bank ihren Schadensersatzanspruch gegen den Erstattungsanspruch aufrechnen, sodass wirtschaftlich kein Rückzahlungsanspruch mehr bleibt.

Entscheidend ist allerdings, dass der Warnhinweis unmissverständlich war und Sie ihn aktiv übergangen haben; bloße Unklarheiten, fehlende Belehrung oder ein Missverständnis können rechtlich anders zu bewerten sein. Prüfen Sie deshalb den genauen Wortlaut der SMS, Ihres Chats und der Bankmitteilungen, weil der Nachweis des Warnhinweises im Streitfall für beide Seiten zentral ist.


Zurück zur FAQ Übersicht

Ihre Weitergabe gilt als grob fahrlässig, wenn die Bank-SMS einen klaren Warnhinweis enthielt und Sie den Link trotzdem aktiv an Dritte weitergeleitet haben. Dann übersehen Sie nicht nur eine naheliegende Sicherheitsmaßnahme, sondern missachten eine ausdrückliche Warnung Ihrer Bank.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand die einfachsten Überlegungen zum Eigenschutz außer Acht lässt. Wer eine Nachricht mit dem Hinweis erhält, dass echte Bankmitarbeiter niemals nach der Weitergabe solcher Daten fragen, muss diesen Hinweis ernst nehmen und den Link für sich behalten. Kopieren Sie den Registrierungslink dennoch in einen WhatsApp-Chat oder an sonstige Dritte, kann das als besonders schwerer Sorgfaltsverstoß gewertet werden. Das gilt erst recht, wenn die Weitergabe unmittelbar dazu führt, dass Betrüger die Zugangsdaten nutzen können.

Anders kann es liegen, wenn kein ausdrücklicher Warnhinweis enthalten war oder Sie nur auf den Link geklickt haben, ohne ihn weiterzusenden. Für die Bewertung kommt es dann stärker auf den genauen Inhalt der Nachricht und den Ablauf der Handlung an. Entscheidend ist, ob Sie eine offensichtliche Sicherheitsregel bewusst missachtet haben.


Zurück zur FAQ Übersicht

Muss ich der Bank den Schaden ersetzen, wenn Betrüger mein Konto leergeräumt haben?

JA, bei grober Fahrlässigkeit müssen Sie der Bank den Schaden ersetzen, und der Erstattungsanspruch kann dadurch praktisch vollständig entfallen. Die Bank kann ihren Schadensersatzanspruch mit Ihrem Anspruch auf Rückerstattung der unautorisierten Abbuchung aufrechnen.

Rechtsgrundlage ist § 675v Abs. 3 Nr. 2a BGB: Wer Sicherheits- und Sorgfaltspflichten beim Zahlungsverkehr grob verletzt, haftet dem Zahlungsdienstleister für den entstandenen Schaden in voller Höhe. Besteht zugleich Ihr Anspruch auf Erstattung nach § 675u BGB, kann die Bank nach § 389 BGB aufrechnen, sodass beide Forderungen sich bis zur Höhe des geringeren Betrags erledigen. In der Folge erhalten Sie das Geld nicht zurück, obwohl die Abbuchung unberechtigt war. Zusätzlich tragen Sie im Streitfall regelmäßig auch die Prozesskosten, wenn die Bank vor Gericht Erfolg hat.

Entscheidend ist aber der Einzelfall, denn grobe Fahrlässigkeit liegt nicht schon bei jedem Betrug vor. Häufig wird geprüft, ob Sie Warnhinweise der Bank missachtet, Zugangsdaten weitergegeben oder ungewöhnliche Sicherheitsanweisungen blind befolgt haben. Ohne einen solchen schwerwiegenden Sorgfaltsverstoß bleibt es grundsätzlich bei der Erstattungspflicht der Bank.


Zurück zur FAQ Übersicht

Wie wehre ich mich, wenn die Bank meine SMS-Weiterleitung als Beweis nutzt?

Sie wehren sich nur mit konkreten technischen Gegenbeweisen, wenn die Bank aus Ihrer SMS-Weiterleitung auf eine Pflichtverletzung schließt. Bloße Behauptungen über ein mögliches Sicherheitsleck reichen dann regelmäßig nicht aus, um den gegen Sie sprechenden Anscheinsbeweis zu erschüttern.

Gerichte nehmen bei abgeflossenen PINs, TANs oder Registrierungslinks oft an, dass der Kunde seine Sicherheitsdaten selbst preisgegeben hat, wenn der Ablauf technisch plausibel ist. Deshalb müssen Sie den entscheidenden Ablauf konkret angreifen, etwa durch ein IT-Sachverständigengutachten oder andere belastbare Nachweise zu einem echten Systemfehler bei Bank oder Zahlungsdienstleister. Ein Screenshot Ihres Chatverlaufs kann Ihnen dabei sogar schaden, wenn er die aktive Weiterleitung der SMS sichtbar dokumentiert. Vor einer Vorlage sollten Sie deshalb alle Chats, SMS und Anhänge anwaltlich prüfen lassen.

Hilfreich ist nur ein schlüssiger technischer Widerspruch, der nicht bloß einen allgemeinen Hackerangriff behauptet, sondern eine konkrete Schwachstelle oder eine Fehlfunktion im relevanten Übermittlungsweg belegt. Ohne solche Anhaltspunkte bleibt es meist bei der richterlichen Überzeugung, dass die Weitergabe von Ihnen ausging und die Bank den Erstattungsanspruch erfolgreich angreifen kann.


Zurück zur FAQ Übersicht

Kann die Bank meine Rückzahlung mit einem Schadensersatzanspruch einfach verrechnen?

Ja, die Bank kann Ihren Erstattungsanspruch mit einem eigenen Schadensersatzanspruch aufrechnen, wenn beide Forderungen fällig und wirksam bestehen. Dann erlöschen beide Ansprüche nach § 389 BGB in Höhe des kleineren Betrags, sodass die Erstattung nicht mehr ausgezahlt werden muss.

Das funktioniert rechtlich, weil § 675u BGB zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung unautorisierter Zahlungen gibt, dieser Anspruch aber nicht „unantastbar“ ist. Verletzt der Kontoinhaber seine Sorgfaltspflichten grob fahrlässig, kann die Bank nach § 675v BGB Schadensersatz verlangen. Bestehen Erstattungsanspruch und Schadensersatzanspruch gleichzeitig, darf die Bank die Aufrechnung erklären und damit den Zahlungsanspruch des Kunden ganz oder teilweise zum Erlöschen bringen. Entscheidend ist, dass der Bankanspruch tatsächlich besteht und die Bank die Aufrechnung klar erklärt.

Ein bloßes „Einbehalten“ ohne wirksame Aufrechnungserklärung reicht dagegen nicht. Außerdem muss die Bank ihre Schadensersatzforderung im Streitfall darlegen und beweisen; bei fehlender grober Fahrlässigkeit oder unklarer Kausalkette scheidet die Verrechnung aus.


Zurück zur FAQ Übersicht

Was kann ich tun, wenn die Bank meine Erstattung wegen Schockanruf verweigert?

Fordern Sie die Erstattung schriftlich mit einer 14-Tage-Frist ein und lassen Sie bei Ablehnung Ihre Erfolgsaussichten von einem Fachanwalt prüfen, bevor Sie klagen. Wenn Sie keine Warnhinweise missachtet und keine Daten aktiv an die Täter weitergegeben haben, steht die gesetzliche Rückerstattung nach § 675u BGB grundsätzlich auf Ihrer Seite.

Die Bank darf die Erstattung nur verweigern, wenn sie Ihnen eine grobe Fahrlässigkeit nachweisen kann, etwa weil Sie trotz klarer Sicherheitswarnung vertrauliche Daten weitergeleitet haben. Schreiben Sie deshalb eine formelle E-Mail oder einen Brief, schildern Sie den Vorfall knapp und setzen Sie die Bank unter Frist. Dokumentieren Sie den Zugang der Erklärung, damit später feststeht, dass die Bank Ihre Forderung erhalten hat. Reagiert die Bank weiter ablehnend, ist eine anwaltliche Prüfung wichtig, weil erst dann belastbar eingeschätzt werden kann, ob eine Klage wirtschaftlich sinnvoll ist.

Besonders vorsichtig sollten Sie sein, wenn die Bank sich auf grobe Fahrlässigkeit oder eine Aufrechnung mit Schadensersatz beruft. In solchen Fällen hängt der Ausgang oft daran, ob Sie Sicherheitswarnungen übersehen oder aktiv gegen sie verstoßen haben. Ohne anwaltliche Prüfung riskieren Sie, im Prozess nicht nur den Streitbetrag zu verlieren, sondern auch Gerichts- und gegnerische Anwaltskosten tragen zu müssen.


Zurück zur FAQ Übersicht


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


LG Paderborn – Az.: 3 O 179/25 – Urteil vom 22.10.2025




* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.
Ersteinschätzung anfragen: Person tippt auf Smartphone für digitale Anwalts-Ersthilfe.

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(telefonisch werden keine juristischen Auskünfte erteilt!)

Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage >>> per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Hinweis: Telefonisch können leider keine Erstanfragen beantwortet werden. Anfragen auf Ersteinschätzung bitte nur über unser Anfrageformular stellen. 

Aktuelle Jobangebote

Jobangebote in der Kanzlei Kotz
Rechtsanwaltsfach-angestellte(r) und Notarfachangestellte(r) (m/w/d)

jetzt bewerben