Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Flugnebenkosten zurückfordern: Rechte und Ansprüche bei Flugstornierungen
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was muss ich bei einer Rückerstattung von Flugnebenkosten beachten?
- Welche Rechte habe ich als Verbraucher gegenüber ausländischen Fluggesellschaften?
- Kann die Fluggesellschaft eine Bearbeitungsgebühr für die Erstattung verlangen?
- Welche Steuern und Gebühren sind bei Nichtantritt des Fluges erstattungsfähig?
- Wie kann ich meine Erstattungsansprüche am besten durchsetzen?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Weitere Beiträge zum Thema
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Memmingen
- Datum: 28.09.2022
- Aktenzeichen: 13 S 676/22
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Bereicherungsrecht, Vertragsrecht, Verbraucherrecht
Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht die Erstattung von Steuern und Gebühren für nicht angetretene Flüge. Sie argumentiert, dass die in den Beförderungsbedingungen der Beklagten enthaltenen Regelungen (irisches Recht, Abtretungsverbot, Verwaltungsgebühr) unwirksam seien und der Rückzahlungsanspruch aus deutschem Recht bestehe (§§ 648, 812 BGB).
- Beklagte: Eine Fluggesellschaft, die sich gegen die Klage wehrt. Sie behauptet, dass irisches Recht gelten solle und die Abtretung der Ansprüche nicht wirksam sei. Die Beklagte argumentiert, dass die Verwaltungsgebühr gerechtfertigt und ein Leistungsverweigerungsrecht gegeben sei.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Passagiere T. W. und K. G.-W. hatten Flüge bei der Beklagten gebucht, die sie nicht antraten. Dafür bezahlten sie Steuern und Gebühren in Höhe von 71,88 €. Die Klägerin verlangt nun deren Rückerstattung.
- Kern des Rechtsstreits: Ob die Erstattung von Steuern und Gebühren bei nicht angetretenen Flügen zu leisten ist, obwohl die Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaft anderes bestimmen, und ob deutsche oder irische Rechtsnormen anwendbar sind.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen, und die Beklagte muss die angefallenen Kosten sowie die Rückerstattungen leisten.
- Begründung: Das Gericht entschied, dass die im Vertrag enthaltene Gerichtsstandsklausel und die Rechtswahlklausel gegen EU-Richtlinien und deutsches Recht verstoßen und damit unwirksam sind. Die Erstattungsansprüche bestehen gemäß deutschen Regelungen, da sie nicht an den Flug teilgenommen haben. Zudem sei das Abtretungsverbot unwirksam.
- Folgen: Die Beklagte muss die Kosten übernehmen und dem Urteil nachkommen. Eine Revision wurde zugelassen wegen der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen.
Flugnebenkosten zurückfordern: Rechte und Ansprüche bei Flugstornierungen
Die Erstattung von Flugnebenkosten ist ein Thema, das viele Reisende betrifft, insbesondere wenn es um den Nichtantritt von Flügen geht. Wer seinen Flug aus verschiedenen Gründen, wie Krankheit oder unvorhergesehenen Ereignissen, nicht antreten kann, sieht sich oft mit der Frage konfrontiert, welche Kosten zurückgefordert werden können. Fluggastrechte schützen Passagiere in solchen Fällen und ermöglichen eine Rückerstattung von Flugtickets sowie anderen entstandenen Reisekosten.
Allerdings sind die Ansprüche auf Entschädigung und Erstattung bei Flugausfällen oder Stornierungen nicht immer klar. Viele Reisende wissen nicht, wie sie vorgehen müssen, um Airline Gebühren zurückzufordern oder sich gegen Stornierungsgebühren zu wehren. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der beleuchtet, wie die rechtlichen Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit der Erstattung von Flugnebenkosten aussehen und welche Ansprüche bestehen.
Der Fall vor Gericht
Fluggesellschaft muss Steuern und Gebühren bei nicht angetretenen Flügen erstatten
Das Landgericht Memmingen hat in einem wegweisenden Urteil vom 28. September 2022 entschieden, dass Fluggesellschaften Passagieren auch dann Steuern und Gebühren zurückzahlen müssen, wenn diese ihren gebuchten Flug nicht antreten. Der Rechtsstreit betraf zwei Passagiere, die für Flüge von Memmingen nach Sofia und zurück insgesamt 71,88 Euro an Steuern und Gebühren gezahlt hatten, darunter Luftverkehrsabgabe, Sicherheitskontrollgebühren, PRM-Umlage sowie ein Sicherheitsentgelt.
Unwirksame Klauseln in Beförderungsbedingungen
Das Gericht erklärte mehrere Klauseln in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaft für unwirksam. Die Gerichtsstandsklausel, die ausschließlich irische Gerichte für zuständig erklärte, benachteilige Verbraucher unangemessen. Auch das Abtretungsverbot von Ansprüchen sowie die Klausel zur Anwendung irischen Rechts verstoßen laut Gericht gegen § 307 BGB. Eine von der Airline erhobene Verwaltungsgebühr für Rückerstattungen wurde ebenfalls als unwirksam eingestuft, da sie faktisch jegliche Rückerstattungsansprüche ausschließen würde.
Rechtliche Grundlagen der Erstattungspflicht
Das Gericht stellte klar, dass Flugnebenkosten nach ordentlicher Kündigung des Beförderungsvertrages durch den Passagier gemäß § 648 Satz 2 BGB zu erstatten sind. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten nicht in den Flugpreis einberechnet waren. Die Richter betonten, es würde Verbraucherschutzgrundsätzen widersprechen, wenn Fluggesellschaften durch die Art der Preisdarstellung selbst bestimmen könnten, ob Steuern und Gebühren erstattungsfähig sind.
Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte
Für Erstattungsansprüche gegen Fluggesellschaften sind nach der Brüssel Ia-Verordnung die Gerichte am Abflugort international zuständig. Das Landgericht Memmingen begründete seine Zuständigkeit damit, dass es sich bei den Rückerstattungsansprüchen um Sekundäransprüche aus dem Luftbeförderungsvertrag handelt. Der kausale Zusammenhang zwischen dem Rückgewähranspruch und der vertraglichen Beziehung sei hierfür ausreichend.
Professionelle Anspruchsdurchsetzung durch Dienstleister
Das Gericht betonte die Bedeutung von Fluggastrechteportalen für die effektive Durchsetzung von Verbraucherrechten. Die Geltendmachung der Ansprüche über solche Dienstleister entspreche dem gesetzgeberischen Willen, eine einfache und effiziente Durchsetzung der Verbraucherrechte auch bei niedrigen Streitwerten zu ermöglichen. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfragen wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Landgericht Memmingen stärkt die Position von Fluggästen bei Erstattungsansprüchen gegen Fluggesellschaften in mehrfacher Hinsicht: Flugnebenkosten wie Steuern und Gebühren müssen auch dann erstattet werden, wenn sie nicht im Flugpreis eingerechnet waren und der Flug nicht angetreten wurde. Klauseln in den Geschäftsbedingungen der Airlines, die Klagen nur am Unternehmenssitz zulassen oder die Abtretung von Ansprüchen verbieten, sind unwirksam. Außerdem dürfen Fluggesellschaften keine überhöhten Verwaltungsgebühren für die Rückerstattung erheben, die faktisch jeden Erstattungsanspruch vereiteln würden.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie einen gebuchten Flug nicht antreten, haben Sie Anspruch auf Erstattung aller gezahlten Steuern und Gebühren – unabhängig davon, wie die Airline diese im Ticketpreis ausweist. Sie können Ihre Ansprüche auch über spezialisierte Fluggastrechteportale geltend machen, da Abtretungsverbote in den AGB unwirksam sind. Zudem können Sie Ihre Forderung vor dem Gericht an Ihrem Abflughafen einklagen und müssen nicht zum Unternehmenssitz der Airline reisen. Die Fluggesellschaft darf die Erstattung auch nicht durch überhöhte Bearbeitungsgebühren blockieren.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was muss ich bei einer Rückerstattung von Flugnebenkosten beachten?
Bei nicht angetretenen Flügen haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Erstattung der Flugnebenkosten, auch wenn die Fluggesellschaft diese nicht in ihre Preiskalkulation einbezogen hat. Dies gilt selbst bei Billigfliegern, wo ein erheblicher Teil des Ticketpreises zurückverlangt werden kann.
Erstattungsfähige Kosten
Der Anspruch umfasst alle ersparten Aufwendungen der Airline durch Ihren Nichtantritt. Dazu gehören insbesondere:
- Steuern
- Zuschläge
- Entgelte
- Flughafengebühren
Rechtliche Grundlage
Die Stornierung oder der Nichtantritt eines Fluges gilt rechtlich als Kündigung eines Werkvertrags. Die Airline muss Ihnen die durch die Kündigung ersparten Kosten zurückzahlen, auch wenn sie den Ticketpreis grundsätzlich behalten darf.
Vorgehen bei der Erstattung
Sie müssen die Erstattung aktiv bei der Fluggesellschaft beantragen, da keine Airline diese von sich aus leistet. Für die Geltendmachung der Ansprüche haben Sie drei Jahre Zeit.
Durchsetzung der Ansprüche
Reichen Sie Ihren Erstattungsantrag schriftlich ein. Versenden Sie das Schreiben als Einwurf-Einschreiben, um den Zugang nachweisen zu können. Einige Airlines, wie beispielsweise die Lufthansa, bieten auch die Möglichkeit an, die Erstattung online zu beantragen.
Pauschale Bearbeitungsgebühren für die Stornierung dürfen die Fluggesellschaften nicht erheben. Die Airline muss die Erstattung vornehmen, da sie sonst durch den Nichtantritt des Fluges besser gestellt wäre als bei einer Durchführung.
Welche Rechte habe ich als Verbraucher gegenüber ausländischen Fluggesellschaften?
Ihre Rechte gegenüber ausländischen Fluggesellschaften richten sich nach dem Abflug- und Zielort sowie dem Sitz der Airline. Die EU-Fluggastrechteverordnung schützt Sie in folgenden Fällen:
Anwendungsbereich der EU-Verordnung
Bei Flügen aus der EU haben Sie die vollen EU-Fluggastrechte – unabhängig davon, ob eine EU- oder Nicht-EU-Airline den Flug durchführt. Bei Flügen in die EU gelten die EU-Rechte nur, wenn eine europäische Fluggesellschaft den Flug durchführt.
Ihre konkreten Ansprüche
Wenn die EU-Verordnung greift, stehen Ihnen bei Problemen folgende Entschädigungen zu:
- 250 Euro bei Flugstrecken bis 1.500 km
- 400 Euro bei Flugstrecken zwischen 1.500 und 3.500 km
- 600 Euro bei Flugstrecken über 3.500 km
Besonderheiten bei Anschlussflügen
Bei einer Reise mit mehreren Flügen gelten besondere Regeln: Wenn Sie einen Flug mit einer Nicht-EU-Airline in einem Nicht-EU-Land verpassen, besteht ein Entschädigungsanspruch nur, wenn die gesamte Reise als einheitliche Buchung von einem EU-Flughafen startete.
Durchsetzung Ihrer Ansprüche
Die Durchsetzung der EU-Fluggastrechte erfolgt durch nationale Behörden. Bei Flügen außerhalb des EU-Anwendungsbereichs gilt das jeweilige nationale Recht des Abfluglandes, welches meist einen geringeren Schutz bietet. Die EU-Kommission hat im Juli 2024 neue Leitlinien veröffentlicht, die eine einheitlichere Durchsetzung der Fluggastrechte in allen EU-Ländern gewährleisten sollen.
Kann die Fluggesellschaft eine Bearbeitungsgebühr für die Erstattung verlangen?
Nein, Fluggesellschaften dürfen keine Bearbeitungsgebühren für die Erstattung von Flugkosten bei Nichtantritt oder Stornierung erheben. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat dies in einer wegweisenden Entscheidung rechtsverbindlich für die gesamte EU festgelegt.
Rechtliche Grundlage
Die Erhebung von Bearbeitungsgebühren benachteiligt Verbraucher einseitig und unangemessen im Sinne des § 307 I BGB. Wenn Sie einen Flug nicht antreten, müssen die Fluggesellschaften insbesondere die nicht angefallenen Steuern und Gebühren in voller Höhe zurückerstatten.
Besonderheiten bei Reisevermittlern
Bei Buchungen über Reisevermittler wie Opodo oder andere Portale gilt eine wichtige Unterscheidung: Während die Fluggesellschaft selbst keine Bearbeitungsgebühr erheben darf, können Reisebüros und Vermittlungsportale für ihre Dienstleistung bei der Erstattungsabwicklung eine Gebühr berechnen. Sie können diese Gebühr jedoch umgehen, indem Sie sich direkt an die Fluggesellschaft wenden.
Erstattungsanspruch
Bei Nichtantritt eines Fluges steht Ihnen in jedem Fall die Erstattung der Steuern und Gebühren zu, da diese für die Fluggesellschaften nur anfallen, wenn Sie tatsächlich mitfliegen. Die Airlines sind zudem verpflichtet, den Anteil von Steuern, Gebühren und Zuschlägen im Flugpreis genau aufzuschlüsseln.
Wichtig: Sollte eine Fluggesellschaft dennoch eine Bearbeitungsgebühr verlangen, können Sie sich auf das EuGH-Urteil vom 6. Juli 2017 (Rechtssache C-290/16) berufen. Diese Rechtsprechung gilt verbindlich in der gesamten Europäischen Union.
Welche Steuern und Gebühren sind bei Nichtantritt des Fluges erstattungsfähig?
Bei Nichtantritt eines Fluges haben Fluggäste Anspruch auf Erstattung aller personenbezogenen Steuern, Entgelte, Zuschläge und Flughafengebühren, die der Fluggesellschaft durch den Nichtantritt erspart bleiben.
Rechtliche Grundlage der Erstattung
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Grundsatzurteil vom 1. August 2023 festgestellt, dass Fluggäste einen Anspruch auf Erstattung der ersparten Flugnebenkosten haben. Dies gilt auch dann, wenn die Fluggesellschaft diese Kosten nicht in den Flugpreis einkalkuliert hat.
Konkrete erstattungsfähige Positionen
Der Nichtantritt eines Fluges gilt als konkludente Kündigung des Beförderungsvertrags. Die Fluggesellschaft muss daraufhin alle Kosten erstatten, die sie durch die Nichtbeförderung einspart. Dies können bis zu 95 Prozent des Ticketpreises ausmachen, wenn die Airline den Sitzplatz anderweitig vergeben konnte.
Besonderheiten bei verschiedenen Airlines
Die Erstattungspraxis unterscheidet sich je nach Fluggesellschaft und anwendbarem Recht. Während einige Airlines die Erstattung verweigern, ist dies nicht immer rechtmäßig. Die Wahl von irischem Recht durch Ryanair wurde beispielsweise als unwirksam eingestuft. Eine Bearbeitungsgebühr für die Erstattung ist nach deutscher Rechtsprechung unzulässig, da die Fluggesellschaft damit allgemeine Betriebskosten auf den Fluggast abwälzen würde.
Wie kann ich meine Erstattungsansprüche am besten durchsetzen?
Direkte Geltendmachung bei der Fluggesellschaft
Der schnellste und kostengünstigste Weg ist die direkte Kontaktaufnahme mit der Fluggesellschaft. Dafür müssen Sie ein Schreiben mit folgenden Angaben erstellen:
- Name aller betroffenen Passagiere
- Flugnummer und Datum
- Abflug- und Zielflughafen
- Bankverbindung
- Eine angemessene Zahlungsfrist von mindestens 2 Wochen
Schlichtungsstelle als kostenlose Alternative
Reagiert die Airline nicht innerhalb der gesetzten Frist, können Sie sich an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) wenden. Dieses Verfahren ist für Sie kostenlos und risikolos. Wichtige Voraussetzungen sind:
Die Fluggesellschaft muss Mitglied der SÖP sein und Sie müssen Ihren Anspruch zunächst selbst bei der Airline geltend gemacht haben. Die Bearbeitungszeit beträgt durchschnittlich einen Monat.
Spezialisierte Fluggasthelfer
Fluggasthelfer übernehmen die komplette Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Sie prüfen Ihren Fall und werden nur bei Erfolg bezahlt. Die Provision beträgt zwischen 20 und 40 Prozent der erstatteten Summe. Der Vorteil liegt im geringen Aufwand für Sie, nachteilig sind die hohen Erfolgsprämien.
Rechtliche Grundlage für Erstattungen
Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom August 2023 können Sie bei Nichtantritt des Fluges die ersparten Flugnebenkosten zurückfordern. Dies gilt auch dann, wenn die Airline diese Kosten nicht in den Ticketpreis einkalkuliert hat. Bei Billigfliegern kann dies bis zu zwei Drittel des Ticketpreises ausmachen.
Die Durchsetzung der Ansprüche ist bis zu drei Jahre nach dem geplanten Flug möglich. Eine pauschale Bearbeitungsgebühr für die Stornierung darf die Airline nicht erheben.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Brüssel Ia-Verordnung
Eine EU-Verordnung, die regelt, welche Gerichte in der EU für grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten zuständig sind. Sie stellt sicher, dass Verbraucher ihre Rechte auch gegen ausländische Unternehmen vor heimischen Gerichten durchsetzen können. Die Verordnung (EU Nr. 1215/2012) bestimmt zum Beispiel, dass Fluggäste Klagen am Abflugort einreichen können. Bei einem Flug von München nach London könnten deutsche Gerichte zuständig sein.
Gerichtsstandsklausel
Eine Vereinbarung in Verträgen, die festlegt, welches Gericht bei Streitigkeiten zuständig sein soll. Im Verbraucherrecht sind solche Klauseln oft unwirksam, wenn sie den Verbraucher unangemessen benachteiligen (§ 307 BGB). Beispiel: Eine Airline mit Sitz in Irland kann deutsche Kunden nicht zwingen, nur vor irischen Gerichten zu klagen.
Abtretungsverbot
Eine vertragliche Regelung, die es dem Gläubiger untersagt, seine Ansprüche an Dritte weiterzugeben. Im Verbraucherrecht sind solche Verbote häufig unwirksam (§ 307 BGB), besonders wenn sie die Durchsetzung von Rechten erschweren. Beispiel: Airlines dürfen Kunden nicht verbieten, ihre Erstattungsansprüche an Fluggastrechteportale abzutreten.
Verbraucherschutzgrundsätze
Rechtliche Grundprinzipien zum Schutz von Verbrauchern gegenüber Unternehmen, verankert in verschiedenen Gesetzen wie BGB und EU-Recht. Sie sollen das Ungleichgewicht zwischen Verbrauchern und Unternehmen ausgleichen. Zentrale Aspekte sind Transparenz, Fairness und der Schutz vor unangemessener Benachteiligung (§§ 305-310 BGB).
Beförderungsvertrag
Der rechtliche Vertrag zwischen Fluggast und Airline über die Beförderung von einem Ort zum anderen. Er regelt Rechte und Pflichten beider Parteien, wie Beförderungspflicht, Bezahlung und Erstattungsansprüche. Nach § 648 BGB kann der Passagier den Vertrag jederzeit kündigen, muss aber grundsätzlich den vereinbarten Preis zahlen, abzüglich ersparter Aufwendungen.
Kausaler Zusammenhang
Eine rechtlich relevante Verbindung zwischen zwei Ereignissen oder Ansprüchen. Im Kontext des Texts bedeutet dies die notwendige Verknüpfung zwischen dem ursprünglichen Beförderungsvertrag und späteren Erstattungsansprüchen. Diese Verbindung ist wichtig für die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit und die Durchsetzung von Ansprüchen.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Art. 5 Abs. 1 Brüssel Ia-Verordnung: Diese Vorschrift regelt die internationale Zuständigkeit der Gerichte bei zivil- und handelrechtlichen Streitigkeiten innerhalb der EU. Sie legt fest, welches nationale Gericht für einen bestimmten Fall zuständig ist, basierend auf Kriterien wie dem gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten oder dem Ort des Vertragsabschlusses.
Im Fall: Das Landgericht Memmingen wurde gemäß Art. 5 Abs. 1 Brüssel Ia-VO als zuständiges Gericht ermittelt, da es dem Abflugsort des Fluges entspricht. - Art. 7 Nr. 1 lit. a und b Brüssel Ia-Verordnung: Diese Artikel spezifizieren die örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Ansprüche aus Verträgen, insbesondere bei Beförderungsverträgen. Lit. a betrifft den Abflugsort, während lit. b den Ort behandelt, an dem die Wirkung der Handlung entfaltet wird.
Im Fall: Die Zuständigkeit des Landgerichts Memmingen basiert auf Art. 7 Nr. 1 lit. a und b Brüssel Ia-VO, da der Flug von Memmingen abflog und somit der Abflugsort maßgeblich ist. - § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB: Diese Vorschrift stellt sicher, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Dies umfasst unfaire Gerichtsstandklauseln und Abtretungsverbote.
Im Fall: Die Gerichtsstandklausel und das Abtretungsverbot der Fluggesellschaft wurden nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB als unwirksam eingestuft, da sie die Passagiere unangemessen benachteiligen. - § 648 Abs. 2 BGB: Diese Bestimmung regelt die Erstattung ersparter Aufwendungen bei ordentlicher Kündigung eines Beförderungsvertrages durch den Passagier. Sie stellt sicher, dass neben dem Flugpreis auch separate Nebenkosten zurückerstattet werden können.
Im Fall: Den Passagieren wurde gemäß § 648 Abs. 2 BGB die Erstattung der gezahlten Steuern und Gebühren trotz separater Ausweisung dieser Kosten zustehen, da sie den Flug nicht angetreten haben. - Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom-I-Verordnung), Art. 3 Abs. 1: Diese Vorschrift regelt die Rechtswahl in vertraglichen Beziehungen und bestimmt, welches nationale Recht auf einen Vertrag angewendet wird, sofern eine Rechtswahlklausel vorliegt.
Im Fall: Die vom Unternehmen gewählte Rechtswahl (irisches Recht) wurde gemäß Art. 3 Abs. 1 Rom-I-VO als unwirksam erklärt, da sie den Verbraucher unangemessen benachteiligt und somit gegen die Verbraucherschutzvorschriften verstößt.
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Das vorliegende Urteil
LG Memmingen – Az.: 13 S 676/22 – Endurteil vom 28.09.2022
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