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Erstattung von Tierarztkosten bei Fundtieren

Eine Frau findet eine Perserkatze und bringt sie zum Tierarzt – doch wer zahlt die Rechnung? Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein entschied nun, dass die Fundbehörde nicht für die Kosten aufkommen muss, da die Finderin die Behörde nicht rechtzeitig informiert hatte. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die rechtlichen Grauzonen bei der Versorgung von Fundtieren.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein
  • Datum: 12.11.2024
  • Aktenzeichen: 4 LA 11/22
  • Verfahrensart: Zulassungsverfahren zur Berufung
  • Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Fundrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Die Klägerin forderte die Erstattung von Tierarztkosten für eine gefundene Perserkatze. Sie argumentierte, dass die tierärztliche Behandlung unaufschiebbar war und sie ihrer Anzeigepflicht durch Übergabe der Katze an die Tierärztin nachgekommen sei.
  • Beklagte Partei (Fundbehörde): Die Beklagte wurde von der Klägerin erst verspätet über den Fund informiert. Sie lehnte die Kostenübernahme ab, da die Anzeigepflicht nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin fand eine Perserkatze und ließ sie tierärztlich behandeln, ohne die Fundbehörde rechtzeitig zu informieren. Später verlangte die Klägerin die Erstattung der Tierarztkosten von der Fundbehörde.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die Klägerin ihrer Anzeigepflicht ordnungsgemäß nachkam und ob dies einen Anspruch auf Erstattung der angefallenen Kosten begründet.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt. Die Klägerin trug die Kosten des Zulassungsverfahrens.
  • Begründung: Die Klägerin erfüllte nicht die Anzeigepflicht gemäß § 965 BGB, da die Fundbehörde nicht rechtzeitig über den Fund informiert wurde. Die Weitergabe der Katze an die Tierärztin erfüllte nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anzeige.
  • Folgen: Die Klägerin musste die Kosten des Verfahrens tragen. Das Urteil ist rechtskräftig, und weitere Rechtsmittel sind nicht möglich. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die rechtzeitige Anzeige eines Fundes gegenüber der zuständigen Behörde entscheidend für die Erstattungspflichten ist.

Rechtliche Hürden und Unterstützung: Tierarztkosten für Fundtiere erstatten

Fundtiere stehen oft vor der Herausforderung medizinischer Versorgung, deren Kosten schnell existenzbedrohend sein können. Wenn Halter oder Finder eines verwaisten Tieres mit unerwarteten veterinärmedizinischen Ausgaben konfrontiert werden, stellt sich die Frage nach möglichen Unterstützungsangeboten und rechtlichen Ansprüchen.

Die Hilfe für Fundtiere ist ein wichtiger Aspekt des Tierschutzes und berührt komplexe juristische Fragen der Kostenübernahme. Verschiedene Tierschutzorganisationen, lokale Behörden und spezielle Tierschutzfonds bieten Unterstützung bei der Erstattung von Tierarztkosten, um eine medizinische Versorgung sicherzustellen und das Wohl des gefundenen Tieres zu gewährleisten.

Der nun folgende Fall verdeutlicht die rechtlichen und praktischen Herausforderungen bei der Erstattung von Tierarztkosten für Fundtiere.

Der Fall vor Gericht


Streit um Tierarztkosten für Fundkatze: Gericht lehnt Kostenerstattung ab

Frau mit Perserkatze in Tierarztpraxis, besorgt über unerwartete Tierarztrechnung.
Erstattung von Tierarztkosten für Fundtiere | Symbolfoto: Flux gen.

Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts abgelehnt, bei dem es um die Erstattung von Tierarztkosten in Höhe von 198,16 Euro für eine gefundene Perserkatze ging.

Hintergrund des Falls: Fundkatze und Tierarztbehandlung

Eine Finderin brachte am Abend des 8. April 2019 eine aufgefundene Perserkatze direkt zu einer Tierärztin. Die Tierärztin führte zunächst eine allgemeine Untersuchung durch und versorgte das Tier wegen Durchfalls. Diese ersten Behandlungsschritte wurden der Finderin nicht in Rechnung gestellt. Am nächsten Tag erfolgten weitere Untersuchungen unter Narkose, eine Fellschur sowie Laboruntersuchungen. Diese Maßnahmen dienten laut Tierärztin der weitergehenden Diagnostik und sollten vor allem Klarheit über mögliche ansteckende Krankheiten bringen, da die Finderin die Katze zu ihren eigenen Katzen nach Hause nehmen wollte.

Kernpunkt der gerichtlichen Auseinandersetzung

Die Finderin informierte die zuständige Fundbehörde erst am Mittag des 9. April 2019 per E-Mail über den Fund, ohne dabei die Kontaktdaten der Tierarztpraxis anzugeben. Die Behörde erhielt diese Informationen erst nach Abschluss der tierärztlichen Behandlung. Die Finderin verlangte von der Behörde die Erstattung der entstandenen Tierarztkosten, was diese ablehnte.

Rechtliche Bewertung der Gerichte

Das Verwaltungsgericht wies die Klage auf Kostenerstattung ab. Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches bestand kein Zahlungsanspruch, da die Finderin mit der Beauftragung der tierärztlichen Behandlung kein Geschäft der Fundbehörde geführt hatte. Die Pflicht zur Verwahrung und Versorgung der Katze war zum Zeitpunkt der Kostenverursachung nicht auf die Fundbehörde übergegangen.

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in Notsituationen zwar die unmittelbare Übergabe an die Fundbehörde verzichtbar, jedoch muss diese Unverzüglich über den Fund und die Hinderungsgründe für die Ablieferung informiert werden. Die Finderin hätte die Behörde bereits am Abend des Fundes per E-Mail oder spätestens am nächsten Morgen telefonisch informieren können. Die später durchgeführten kostenpflichtigen Behandlungen waren nach Auffassung des Gerichts nicht derart dringlich, dass sie keinen Aufschub bis zur Kontaktaufnahme mit der Behörde geduldet hätten.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil stellt klar, dass bei einem Tierfund die Fundbehörde unverzüglich informiert werden muss – auch wenn das Tier zunächst einem Tierarzt übergeben wird. Die bloße Übergabe an einen Tierarzt ersetzt nicht die gesetzlich vorgeschriebene Fundanzeige bei der zuständigen Behörde. Selbst in Notfällen, die eine sofortige tierärztliche Behandlung erfordern, muss parallel die Fundbehörde informiert werden, um später entstehende Kosten erstattet zu bekommen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie ein Tier finden und es zum Tierarzt bringen, müssen Sie unbedingt sofort auch das Fundamt informieren – am besten noch am selben Tag per E-Mail oder Telefon. Warten Sie damit nicht bis zum nächsten Tag, sonst riskieren Sie, auf den Tierarztkosten sitzen zu bleiben. Teilen Sie dem Fundamt dabei alle wichtigen Informationen mit, insbesondere wo sich das Tier aktuell befindet. Eine schnelle Information der Behörde ist auch dann zwingend erforderlich, wenn das Tier dringend medizinische Hilfe benötigt. Nur so können Sie später die Erstattung der Tierarztkosten beanspruchen.

Benötigen Sie Hilfe?

Tierarztkosten für ein Fundtier – Wer kommt dafür auf?

Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat entschieden: Wer ein Fundtier zum Tierarzt bringt, muss die Fundbehörde unverzüglich informieren, um die Kosten erstattet zu bekommen. Doch was bedeutet „unverzüglich“ in der Praxis? Und welche Rechte haben Sie als Finder?

Wir helfen Ihnen, die Rechtslage richtig einzuschätzen und Ihre Ansprüche gegenüber der Fundbehörde durchzusetzen. Dabei berücksichtigen wir die individuellen Umstände Ihres Falles und beraten Sie umfassend zu Ihren Handlungsmöglichkeiten.

Sprechen Sie uns an, um Ihre Fragen zu klären und mehr über Ihre Rechte zu erfahren.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wer trägt die Kosten für die tierärztliche Behandlung eines Fundtieres?

Die Kostentragung für die tierärztliche Behandlung eines Fundtieres richtet sich nach der rechtlichen Einordnung des Tieres und dem Zeitpunkt der Fundmeldung.

Primäre Kostenträger

Bei identifizierbaren Fundtieren ist grundsätzlich der Eigentümer zur Kostenübernahme verpflichtet. Wenn das Tier durch Chip oder Tätowierung einem Halter zugeordnet werden kann, muss dieser die entstandenen Behandlungskosten tragen.

Die Gemeinde als Fundbehörde ist zur Kostenübernahme verpflichtet, wenn der Eigentümer nicht ermittelt werden kann. Dies gilt für alle notwendigen Behandlungen von Verletzungen, akuten Erkrankungen sowie unerlässliche prophylaktische Maßnahmen.

Voraussetzungen für die Kostenerstattung

Wenn Sie ein verletztes Tier finden, müssen Sie für eine Kostenerstattung durch die Gemeinde folgende Bedingungen erfüllen:

Die Fundmeldung muss unverzüglich erfolgen. Informieren Sie die zuständige Fundbehörde (Ordnungsamt oder außerhalb der Dienstzeiten die Polizei) über den Fund, idealerweise vor der tierärztlichen Behandlung.

Umfang der erstattungsfähigen Kosten

Die Gemeinde übernimmt folgende Kosten:

  • Behandlung von Verletzungen und akuten Krankheiten
  • Notwendige Erstversorgung
  • Unerlässliche prophylaktische Maßnahmen wie Impfungen zur Vermeidung von Krankheitsausbreitung

Nicht erstattungsfähig sind hingegen Kastrationen, das Einsetzen von Mikrochips oder reine Vorsorgemaßnahmen.

Besonderheiten bei herrenlosen Tieren

Bei nachweislich herrenlosen Tieren (wie verwilderten Katzen) ist die Rechtslage komplexer. Ein Tier gilt nur dann als Fundtier, wenn es an einem für diese Tierart ungewöhnlichen Ort oder in hilfloser Lage aufgefunden wird. Bei herrenlosen Tieren besteht kein automatischer Anspruch auf Kostenerstattung durch die Gemeinde.


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Welche Voraussetzungen müssen für eine Kostenerstattung durch die Fundbehörde erfüllt sein?

Grundlegende Voraussetzungen

Eine Kostenerstattung durch die Fundbehörde setzt eine ordnungsgemäße Fundanzeige voraus. Wenn Sie ein Tier finden, müssen Sie unverzüglich eine Fundanzeige bei der zuständigen Fundbehörde (Gemeinde, Ordnungsamt oder nachts bei der Polizei) unter Angabe von Tierart, Fundort und Uhrzeit erstatten.

Dokumentationspflichten

Bei der Erstversorgung eines Fundtieres müssen Sie folgende Informationen detailliert dokumentieren:

  • Die genaue Adresse des Finders
  • Den exakten Fundort
  • Den Zeitpunkt des Fundes
  • Die konkreten Fundumstände

Besondere Regelungen bei Notfällen

Bei akut verletzten oder kranken Tieren gilt eine Sonderregelung: Wenn eine sofortige tierärztliche Behandlung notwendig ist, darf das Tier auch ohne vorherige Ablieferung bei der Fundbehörde zum Tierarzt gebracht werden. In diesem Fall sollte parallel zur Behandlung die Fundanzeige erfolgen.

Erstattungsfähige Leistungen

Die Fundbehörde übernimmt folgende Kosten:

Notwendige und unaufschiebbare veterinärmedizinische Behandlungskosten, insbesondere:

  • Die Versorgung von Verletzungen
  • Die Behandlung akuter Erkrankungen
  • Die Behandlung von Parasitenbefall

Nicht erstattungsfähig sind hingegen:

  • Vorsorgliche Impfungen
  • Kastrationen
  • Das Einsetzen von Mikrochips

Zeitliche Vorgaben

Die Verwahrungspflicht der Fundbehörde und damit auch die Kostentragungspflicht besteht grundsätzlich für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten. Diese Frist beginnt mit der ordnungsgemäßen Fundanzeige.


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Was gilt als medizinischer Notfall bei einem Fundtier?

Ein medizinischer Notfall bei einem Fundtier liegt vor, wenn eine unmittelbare Gefahr für das Leben des Tieres besteht oder schwerwiegende gesundheitliche Schäden drohen.

Eindeutige Notfallsituationen

Sofortiges Handeln ist zwingend erforderlich bei:

  • Starken Blutungen oder abgetrennten Körperteilen
  • Atemnot oder ungewöhnlichen Atemgeräuschen
  • Bewusstlosigkeit oder extremer Lethargie
  • Vergiftungserscheinungen
  • Krampfanfällen, die länger als 5 Minuten andauern
  • Verbrennungen oder Hitzschlag
  • Unfallverletzungen, insbesondere nach Kollision mit Fahrzeugen

Rechtliche Bewertung

Bei einem verletzten Fundtier mit akutem Behandlungsbedarf ist die Kommune zur Kostenübernahme der notwendigen tierärztlichen Behandlung verpflichtet. Die Erstattungspflicht umfasst dabei die Kosten für die Behandlung von Verletzungen, akuten Krankheiten sowie Parasitenbefall.

Vorgehen im Notfall

Wenn Sie ein schwer verletztes Fundtier entdecken, ist eine sofortige tierärztliche Behandlung gerechtfertigt. Die Fundmeldung sollte möglichst noch vor Behandlungsbeginn bei der zuständigen Behörde erfolgen. In Notfällen außerhalb der Dienstzeiten können Sie sich an die Polizei (110) oder Feuerwehr (112) wenden.

Abgrenzung zu Routinebehandlungen

Nicht als Notfall gelten reguläre Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen oder Behandlungen von länger bestehenden, nicht lebensbedrohlichen Erkrankungen. Auch Kastrationen oder das Einsetzen von Mikrochips fallen nicht unter erstattungsfähige Notfallbehandlungen.


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Welche Rechte und Pflichten hat ein Tierarzt bei der Behandlung von Fundtieren?

Grundlegende Behandlungspflichten

Ein Tierarzt ist bei der Behandlung von Fundtieren zur Durchführung lebensnotwendiger Maßnahmen berechtigt und verpflichtet. Die tierärztliche Erstversorgung umfasst die Behandlung von Verletzungen und akuten Erkrankungen sowie unerlässliche prophylaktische Maßnahmen. Bei der Behandlung von Fundtieren nimmt der Tierarzt eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung wahr.

Kostenerstattungsanspruch

Der Tierarzt hat einen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen gegenüber der zuständigen Gemeinde als Geschäftsführer ohne Auftrag. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn die Gemeinde der Behandlung nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Die Gemeinde kann sich nicht darauf berufen, dass eine Behandlung aus Kostengründen nicht gewollt war.

Behandlungsumfang und Grenzen

Der Tierarzt sollte sich auf folgende Maßnahmen beschränken:

  • Versorgung von Verletzungen
  • Behandlung akuter Erkrankungen
  • Notwendige prophylaktische Maßnahmen wie Impfungen zur Vermeidung von Krankheitsausbreitung im Tierheim

Nicht erstattungsfähig sind hingegen Eingriffe zur Verhinderung der Fortpflanzung. Bei aufwendigen Behandlungen und chirurgischen Eingriffen sollte vorab eine Absprache mit der Fundbehörde erfolgen.

Dokumentationspflichten

Der Tierarzt muss die Behandlung des Fundtieres sorgfältig dokumentieren. Für die spätere Kostenerstattung ist es wichtig, dass Art, Umfang und Notwendigkeit der Behandlung nachvollziehbar sind. Die Abrechnung hat nach der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) zu erfolgen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Fundbehörde

Eine Fundbehörde ist eine öffentliche Stelle, die für die Verwaltung und Aufbewahrung von Fundsachen zuständig ist. Bei Gemeinden ist dies meist das Fundamt oder Bürgerbüro. Die Behörde hat die Aufgabe, Fundgegenstände – einschließlich Fundtiere – sicher zu verwahren und die Suche nach dem rechtmäßigen Eigentümer zu unterstützen. Gemäß §967 BGB ist der Finder verpflichtet, den Fund unverzüglich bei der Fundbehörde anzuzeigen. Dies gilt auch für aufgefundene Tiere, die dann meist in ein Tierheim gebracht werden.


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Unverzüglich

Unverzüglich bedeutet im rechtlichen Sinne „ohne schuldhaftes Zögern“. Dies ist nicht gleichbedeutend mit „sofort“, sondern räumt eine angemessene Überlegungszeit ein. Gemäß §121 BGB muss die erforderliche Handlung aber ohne vermeidbare Verzögerung erfolgen. Bei einem Fundtier bedeutet dies beispielsweise, dass die Fundbehörde so schnell wie möglich informiert werden muss – spätestens am nächsten Werktag. Auch nachts oder am Wochenende kann eine E-Mail-Benachrichtigung erfolgen.


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Verwahrung

Die Verwahrung bezeichnet die sichere Aufbewahrung und Versorgung einer Sache oder eines Tieres. Im Fundrecht ist sie in §688 BGB geregelt. Der Verwahrer ist verpflichtet, den Gegenstand sorgfältig aufzubewahren und im Fall eines Fundtieres angemessen zu versorgen. Bei Fundtieren geht die Verwahrungspflicht nach ordnungsgemäßer Fundanzeige auf die Fundbehörde über. Diese bringt die Tiere dann meist in einem Tierheim unter.


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Geschäftsführung ohne Auftrag

Die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) ist in den §§677 ff. BGB geregelt. Sie liegt vor, wenn jemand für einen anderen ein Geschäft besorgt, ohne von diesem beauftragt worden zu sein. Im Fall von Fundtieren kann der Finder Aufwendungsersatz verlangen, wenn er im Interesse der Fundbehörde handelt. Voraussetzung ist jedoch, dass die Behörde vorher informiert wurde oder die Maßnahmen keinen Aufschub duldeten.


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Kostenerstattungsanspruch

Der Kostenerstattungsanspruch ist das Recht, von jemandem die Erstattung von Aufwendungen zu verlangen. Bei Fundtieren basiert er auf §§670, 683 BGB in Verbindung mit der Geschäftsführung ohne Auftrag. Er setzt voraus, dass die Kosten notwendig waren und im Interesse des Kostenträgers entstanden sind. Bei Fundtieren muss die Fundbehörde vor kostenpflichtigen Behandlungen informiert werden, es sei denn, es liegt ein absoluter Notfall vor.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 965 BGB – Fundrecht: Dieser Paragraph regelt die Rechte und Pflichten von Findern verlorener Gegenstände. Er verpflichtet den Finder, den Fund unverzüglich an die zuständige Behörde oder den Eigentümer anzuzeigen und den Gegenstand herauszugeben, sobald der Eigentümer bekannt ist. Zudem bestimmt § 965 BGB, dass der Finder Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen hat, die ihm durch den Fund entstanden sind.

    Im vorliegenden Fall hat die Klägerin eine Perserkatze gefunden und für deren tierärztliche Behandlung Kosten in Höhe von 198,16 Euro verauslagt. Sie beruft sich auf § 965 BGB, um diese Kosten von der Fundbehörde erstattet zu bekommen, da sie die Pflichten eines Finders gemäß diesem Gesetz erfüllt haben möchte.

  • § 90a BGB – Anzeigeobliegenheit: Diese Vorschrift verpflichtet den Finder, den Fund unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeige muss bestimmte Angaben enthalten, damit die Behörde den Fund ordnungsgemäß verwalten kann. Eine verspätete oder unvollständige Anzeige kann dazu führen, dass der Finder keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen hat.

    Die Klägerin hat die Fundbehörde erst am Mittag des Fundtages per E-Mail informiert, was im Urteil als verspätet und unzureichend bewertet wurde. Dadurch sieht das Gericht ihre Anzeigepflicht gemäß § 90a BGB nicht erfüllt und schließt einen Anspruch auf Kostenerstattung aus.

  • § 967 BGB – Übergabe des Fundes an die Behörde: Nach § 967 BGB ist der Finder verpflichtet, den gefundenen Gegenstand an die zuständige Behörde zu übergeben. Dies gewährleistet, dass der Fund ordnungsgemäß verwaltet und der Eigentümer ermittelt werden kann. Die Übergabe durch Dritte, wie beispielsweise Tierheime, ist nur zulässig, wenn diese als Verwaltungshelfer fungieren.

    In diesem Fall wurde die Katze nicht direkt an die Fundbehörde, sondern an einen Tierarzt übergeben. Das Gericht stellte fest, dass diese Übergabe nicht die Anforderungen des § 967 BGB erfüllte, da die notwendigen Kontaktdaten zur Fundbehörde nicht übermittelt wurden und somit die Anzeigepflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt war.

  • §§ 670, 683 BGB – Bereicherungsrechtliche Ansprüche: Diese Paragraphen regeln die Ansprüche zur Rückforderung von Aufwendungen und zur Erstattung von Auslagen, die der Finder im Zusammenhang mit dem Fund gemacht hat. § 670 BGB behandelt die Rückzahlung von berechtigter Aufwendungen, während § 683 BGB sich mit der Rückerstattung aufgrund des Bereicherungsrechts befasst.

    Die Klägerin argumentierte, dass sie gemäß §§ 670, 683 BGB Anspruch auf Erstattung der Tierarztkosten habe. Das Gericht hingegen stellte fest, dass diese Ansprüche nicht greifen, da die notwendigen Voraussetzungen, insbesondere die ordnungsgemäße Fundanzeige gemäß §§ 965, 90a BGB, nicht erfüllt wurden.

  • § 124a VwGO – Zulassung der Berufung: Diese Vorschrift regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Berufung gegen ein Urteil zugelassen wird. Insbesondere müssen bestimmte Zulassungsgründe vorliegen, wie zum Beispiel ein grundsätzlicher Fehler im Urteil oder die Eröffnung eines neuen Beweises.

    Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil, doch das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein lehnte den Antrag ab. Es stellte fest, dass die von ihr vorgebrachten Zulassungsgründe gemäß § 124a VwGO nicht ausreichend dargelegt oder nicht gegeben waren, weshalb die Berufung nicht zugelassen wurde.


Das vorliegende Urteil


Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 4 LA 11/22 – Beschluss vom 12.11.2024


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