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Erstattung prozessual nicht auferlegungsfähiger Kosten

LAG Sachsen

Az: 3 Sa 473/10

Urteil vom 10.12.2010


In dem Rechtsstreit hat das Sächsische Landesarbeitsgericht – Kammer 3 – ohne mündliche Verhandlung nach Beratung vom 10. Dezember 2010 für R e c h t erkannt:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 16. Juni 2010 – 11 Ca 1576/10 – wird auf Kosten des Beklagten z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufung darüber, ob der Kläger dem Beklagten Kosten in Höhe von 2.016,38 € zu erstatten hat.

Der Kläger nahm den Beklagten im Vorprozess (2 Ca 5443/08) auf Zahlung von Überstundenvergütung in Anspruch. Die Klage wurde mit Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 18.06.2009 kostenpflichtig abgewiesen.

In dem sich anschließenden Berufungsverfahren vor dem Sächsischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 7 Sa 459/09 schlossen die Parteien am 19.01.2010 folgenden Vergleich:

1. Der Beklagte zahlt an den Kläger in Anlehnung an die §§ 9, 10 KSchG einen Abfindungsbetrag in Höhe von 1.000,00 €.

2. Damit ist der Rechtsstreit 7 Sa 459/09 erledigt.

3. Der Beklagte übernimmt 1/13 der Kosten des Rechtsstreits und der Kläger trägt 12/13 der Kosten des Rechtsstreits.

Der im Vergleich des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vereinbarte Bruttoabfindungsbetrag entspricht einem Nettobetrag in Höhe von 866,04 €.

Nachdem die Parteien daraufhin Kostenausgleichung beantragt hatten, erging unter dem 16.03.2010 ein Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts, der für den Beklagten gegenüber dem Kläger einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 2.016,38 € zuzüglich Zinsen auswies.

Auf diesen Kostenerstattungsanspruch haben an den Beklagten die Rechtsschutzversicherung des Klägers 1.016,38 € und der Kläger selbst 133,96 € gezahlt.

Unter dem 16.04.2010 ließ der Kläger schriftlich die Aufrechnung mit dem Abfindungsbetrag gegenüber den noch offenstehenden Kostenerstattungsbetrag erklären.

Hierauf antwortete der Prozessbevollmächtigte des Beklagten, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss eingeleitet sei, nachdem bereits unter dem 29.03.2010 der Beklagte dem Kläger 12/13 der ihm erstinstanzlich entstandenen Anwaltskosten (1.214,23 €) in Rechnung gestellt und mit dem Betrag gegen den Abfindungsanspruch des Klägers die Aufrechnung erklärt hatte.

Mit der am 20.04.2010 beim Arbeitsgericht Leipzig eingegangenen und dem Beklagten am 23.04.2010 zugestellten Vollstreckungsgegenklage wendet sich der Kläger gegen die Vollstreckung des Beklagten aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 16.03.2010.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung gehe, unabhängig davon, dass er als Empfänger von Arbeitslosengeld II über kein Einkommen verfüge, ins Leere. Ein Anspruch auf Erstattung erstinstanzlicher Rechtsanwaltskosten scheide aufgrund § 12 a ArbGG aus. Außerdem habe er sich auch nicht in dem vor dem Sächsischen Landesarbeitsgericht geschlossenen Vergleich zur Übernahme erstinstanzlich entstandener Rechtsanwaltskosten verpflichtet.

Der Kläger hat beantragt:

1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 16.03.2010, 2 Ca 5443/09, wird für unzulässig erklärt.

2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die vollstreckbare Ausfertigung des genannten Beschlusses herauszugeben.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass der Erstattungsanspruch aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss nicht erloschen sei und die Aufrechnung des Klägers ins Leere gehe, nachdem der Beklagte bereits zuvor mit einem weiteren Anspruch auf Erstattung von 12/13 der erstinstanzlich entstandenen Rechtsanwaltskosten aufgerechnet habe. Außerdem erfasse die im Vergleich vor dem Sächsischen Landesarbeitsgericht getroffene Kostenquotelung auch die erstinstanzlichen Kosten.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Parteien hätten keine Vereinbarung zur Übernahme erstinstanzlicher Anwaltskosten im gerichtlichen Vergleich vor dem Sächsischen Landesarbeitsgericht vom 19.01.2010 vereinbart. Dem Vergleichsabschluss seien unstreitig keine Gespräche über die etwaige Übernahme erstinstanzlicher Kosten vorausgegangen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des vorgenannten Urteils (Bl. 50 bis 52 d. A.) Bezug genommen.

Gegen das am 21.07.2010 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 16.06.2010 hat der Beklagte am 22.07.2010 Berufung eingelegt und am 17.09.2010 diese wie folgt begründet:

Das Arbeitsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die Parteien im Vergleich vom 19.01.2010 eine Kostenübernahme nicht geregelt bzw. nicht mit hinreichender Deutlichkeit geregelt hätten. Die Kostenübernahme sei vorliegend in dem gerichtlichen Vergleich vom 19.01.2010 geregelt, weil es dort unter Ziffer 3 des Vergleichs heißt:

„Der Beklagte übernimmt 1/13 der Kosten des Rechtsstreits und der Kläger trägt 12/13 der Kosten des Rechtsstreits.“

Das Vordergericht berücksichtige bei seiner Entscheidung nicht, dass die Parteien mit ihrem Vergleich vom 19.01.2010 eine eindeutige Regelung zur Kostenübernahme ausdrücklich getroffen hätten, die zu keinen Zweifeln Anlass gebe, weil nämlich klar geregelt worden sei, dass der Beklagte 1/13 und der Kläger 12/13 der Kosten des Rechtsstreites übernehme. Damit hätten die Parteien die Kostenübernahme ganz mehrheitlich zu Lasten des Klägers in dem gerichtlichen Vergleich vom 19.01.2010 geregelt. Dass in zweiter Instanz unter dem Begriff Rechtsstreit der über zwei Instanzen geführten Rechtsstreit gemeint sei, liege auf der Hand. Insofern seien auch unter Kosten des Rechtsstreits die Kosten des über zwei Instanz geführten Rechtsstreits gemeint, andernfalls hätten die Parteien, hätten sie eine Regelung der Übernahme der Kosten des Rechtsstreits lediglich für die zweite Instanz vereinbaren wollen, eine entsprechend einschränkende Vereinbarung in dem Vergleichstext aufgenommen. Stattdessen regele der Vergleichstext unter Ziffer 3 uneingeschränkt die Kostenübernahme betreffend die Kosten des (gesamten) Rechtsstreits.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 16. Juni 2010, Az.; 11 Ca 1576/10, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung auf Kosten des Beklagten zurückzuweisen.

Er tritt der erstinstanzlichen Entscheidung bei und ist der Auffassung, aus dem Wortlaut des beim Sächsischen Landesarbeitsgericht geschlossenen Vergleiches vom 19.01.2010 ergebe sich gerade nicht, dass der Kläger vorliegend auch die Kosten für die erste Instanz zu tragen habe. Denn aus der Formulierung unter Ziffer 3 des Vergleiches sei nicht mit hinreichender Deutlichkeit bestimmt, welche Instanzen von der Kostenregelung betroffen sein sollten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Das Landesarbeitsgericht konnte vorliegend im Einverständnis der Parteien (vgl. Bl. 86, 91 d. A.) ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 64 Abs. 6, Abs. 7 ArbGG i. V. m. §§ 525, 128 Abs. 2 Satz 1 und 3 ZPO).

II. Die zulässige Berufung (§§ 519, 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 ArbGG) ist nicht begründet.

Der durch den KFB titulierte Zahlungsanspruch des Beklagten ist vorliegend teils durch Zahlung, teils durch Aufrechung erloschen.

1. Die Klage, gegen die sich der Beklagte wendet, ist nach §§ 767, 794 Abs. 1 Nr. 1, 795 ZPO als Vollstreckungsgegenklage zulässig.

2. Die Klage ist auch begründet.

Der durch den Kostenfestsetzungsbeschluss titulierte Zahlungsanspruch des Beklagten ist durch die Zahlung der Rechtsschutzversicherung in Höhe von 1.016,38 € sowie durch die weitere Zahlung des Klägers persönlich in Höhe von 133,96 €, mithin in Höhe von insgesamt 1.150,34 €, erloschen.

Der noch verbleibende Zahlungsanspruch des Beklagten aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss in Höhe von 866,04 € (2.016,38 € minus 1.150,34 €) ist durch die Aufrechnung des Klägers vom 16.04.2010 ebenfalls erloschen.

a) Der Kläger erklärte am 16.04.2010 mit seinem Anspruch auf Abfindung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 19.01.2010 in Höhe von 866,04 € netto gegen den verbliebenen Zahlungsanspruch des Beklagten aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss die Aufrechnung.

b) Zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung standen sich die Zahlungsansprüche beider Parteien aufrechenbar gegenüber. Der Abfindungsanspruch des Klägers (in Höhe des Nettobetrages) war nicht etwa bereits erloschen. weil der Beklagte seinerseits gegen den Anspruch am 29.03.2010 die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Erstattung weiterer Kosten in Höhe von 1.214,23 € erklärt hatte. Denn dem Beklagten stand kein Anspruch auf Erstattung von erstinstanzlichen Rechtsanwaltskosten aus dem vor dem Arbeitsgericht Leipzig geführten Prozess (2 Ca 5443/08) zur Seite.

Dem Beklagten stand bzw. steht deshalb kein Anspruch auf Erstattung erstinstanzlicher Rechtsanwaltskosten zu, da jeglicher Kostenerstattungsanspruch gemäß § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ausgeschlossen ist. Nach § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG besteht nämlich im Urteilsverfahren erster Instanz kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten.

aa) Der Ausschluss der Kostenerstattung betrifft zunächst den prozessualen Kostenerstattungsanspruch, dh. denjenigen Anspruch, der sich aus § 91 ZPO ergibt.

§ 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schließt aber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch aus, der als Schadensersatzanspruch entstanden ist, gleichgültig, worauf er gestützt wird (ausführlich BAG, Urteil vom 30. April 1992 – 8 AZR 288/91 – BAGE 70, 191 = AP ArbGG 1979 § 12 a Nr. 6; Beschluss vom 30. Juni 1993 – 7 ABR 45/92 – BAGE 73, 314 = AP ArbGG 1979 § 12 a Nr. 8, jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Germelmann in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 7. Aufl. § 12 a Rn. 5). Der gesetzliche Ausschluss jedweder Kostenerstattung wegen Zeitversäumnis oder wegen der Kosten der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im ersten Rechtszug des arbeitsgerichtlichen Verfahrens ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG vom 20. Juli 1971 – 1 BvR 231/69 – BVerfGE 31, 306, 308).

bb) Den Parteien eines Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht bleibt es jedoch unbenommen, entgegen der Regelung in § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG innerhalb der Vertragsfreiheit gem. § 305 BGB die Erstattung prozessual nicht auferlegungsfähiger Kosten zu vereinbaren und so einen materiell-rechtlichen Anspruch zu schaffen bzw. aufrechtzuerhalten. Eine solche Vereinbarung kann auch in einem (gerichtlichen) Vergleich erfolgen. Der gesetzliche Ausschluss der Erstattungsfähigkeit aufgewandter Anwaltskosten steht nach allgemeiner Rechtsauffassung der Rechtswirksamkeit einer ausdrücklich vertraglich vereinbarten Kostenübernahme nicht entgegen. § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG beinhaltet kein gesetzliches Verbot iSd. § 134 BGB (LAG Düsseldorf 27. Mai 2004 – 16 Ta 274/04 – LAGE ZPO 2002 § 103 Nr. 2; Hessisches LAG 4. August 1999 – 9 Ta 570/99 – LAGE ArbGG § 12 a Nr. 20; Hauck/Helm/ArbGG 2. Aufl. § 12 a Rn. 5). Regeln die Parteien aber eine solche Kostenübernahme nicht bzw. nicht mit hinreichender Deutlichkeit, bleibt es bei dem Ausschluss der Erstattungsfähigkeit der Kosten nach § 12 a Abs. 1 ArbGG. Bei einer vergleichsweisen Regelung ist im Zweifel davon auszugehen, dass die nach § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht erstattungsfähigen Kosten nicht mit einbezogen sind, wenn diese nicht besonders erwähnt sind (LAG Nürnberg 8. Februar 1999 – 4 Ta 13/99 – JurBüro 1999, 366; zu weitgehend Weimar NZA 2003, 540, 542, der meint, der Vergleich müsse eine „Einschränkung“ enthalten, andernfalls seien die Kosten entgegen § 12 a Abs. 1 ArbGG immer erstattungsfähig).

c) Im Streitfall haben die Parteien in dem gerichtlichen Vergleich des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 19.01.2010 unter Ziffer 3 zwar eine Kostenregelung getroffen. In dieser Ziffer 3 des Vergleiches vom 19.01.2010 steht jedoch nicht mit der notwendigen Deutlichkeit fest, ob die Parteien eine von § 12 a ArbGG losgelöste eigenständige Regelung treffen oder es bei der gesetzlichen Regelung belassen wollten. Hierbei ist auf LAG Düsseldorf AP Nr. 9 zu § 61 ArbGG 1953 hinzuweisen, wonach bei einer vergleichsweisen Regelung (insbesondere vor dem LAG oder BAG) im Zweifel davon auszugehen ist, dass die nach § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht erstattungsfähigen Kosten nicht mit einbezogen sind, wenn diese nicht besonders erwähnt sind.

Vorliegend gingen, wie das Arbeitsgericht unstreitig ausführt, dem Vergleichsabschluss keine Gespräche über die etwaige Übernahme erstinstanzlicher Kosten voraus. Die Kostenregelung im Vergleich sagt nichts dazu, dass auch sonst nicht erstattungsfähige Kosten von der Regelung erfasst sein sollen. Eine Übernahme der Kosten 1. Instanz ist gerade nicht besonders geregelt, was jedoch Voraussetzung wäre. Aus der der Kostenvereinbarung in Ziffer 3 des Vergleiches vorausgehenden Erklärung Ziffer 2: „Damit ist der Rechtsstreit 7 Sa 459/09 erledigt“, folgt vielmehr, dass der Vergleich nur die Kosten des Berufungsverfahrens erfasst.

Damit verbleibt es bei dem Grundsatz des § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG und des damit verbundenen Ausschlusses eines eventuellen entstandenen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs.

Deshalb war die Aufrechnung des Beklagten unbegründet.

Nachdem der Beklagte hinsichtlich seines Kostenerstattungsanspruches aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vollständig befriedigt war, war auch der Schuldtitel in analoger Anwendung des § 371 Abs. 1 BGB an den Kläger herauszugeben.

III. Insgesamt war daher die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beklagte hat die Kosten der von ihm ohne Erfolg eingelegten Berufung zu tragen.

Einer Zulassung der Revision bedurfte es nicht, da die hierfür in § 72 a Abs. 2 ArbGG genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Gegen das vorstehende Urteil ist daher ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird hingewiesen.

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