VG Neustadt (Weinstraße) – Az.: 4 K 962/17.NW – Urteil vom 11.01.2018
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung der Nichtigkeit eines Beitragsbescheids der Beklagten.
Mit Bescheid vom 14. Oktober 1988 zog die Beklagte die Mutter des Klägers für deren Grundstücke Flurstück-Nr. 1 und 2 zu einem einmaligen Abwasserbeseitigungsbeitrag in Höhe von 8.284,47 DM heran, den diese auch bezahlte. Dabei entfiel auf das 440 m² große Grundstück Flurstück-Nr. 1, das mit einem Wohnhaus bebaut ist (A-Straße 26), ein Betrag von 2.439,36 DM und auf das benachbarte, unbebaute und 1054 m² große Grundstück Flurstück-Nr. 2 ein Betrag von 5.845,11 DM.
Im Dezember 2012 verstarb die Mutter des Klägers und wurde vom Kläger und dessen Bruder beerbt. Im Wege der Erbauseinandersetzung erlangte dann der Kläger Alleineigentum an den Grundstücken Flurstück-Nrn. 2 und 1.
Mit Schreiben vom 22. April 2017 machte der Kläger gegenüber der Beklagten die Nichtigkeit des Beitragsbescheids vom 10. Oktober 1988 geltend. Da die Beklagte dem nicht folgte, hat der Kläger am 22. August 2017 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt:
Für das Dorfgemeinschaftshaus der Beklagten, das vom Landkreis Kusel mit Bescheid vom 24. November 1982 rechtswidrig genehmigt worden sei, habe der Abwasserkanal in der A-Straße erneuert bzw. verlängert werden müssen. Seine Mutter sei dann für die Erneuerung bzw. den Ausbau der Abwasserbeseitigungseinrichtung der Beklagten mit Bescheid vom 14. Oktober 1988 zur Zahlung von 8.284,47 DM herangezogen worden. Dabei sei die gesamte Fläche des unbebauten Grundstücks Flurstück-Nr. 2 veranlagt worden, obwohl es im Außenbereich liege und deshalb nicht bebaubar sei. Ziel der Klage sei die Rückzahlung des wegen der (Teil-)Nichtigkeit des Bescheids zu viel erhobenen und von seiner Mutter gezahlten Abwasserbeitrags. Zudem bestehe eine Wiederholungsgefahr bezüglich künftiger Beiträge für das Grundstück Flurstück-Nr. 2.
Der Kläger beantragt, die Nichtigkeit des Beitragsabrechnungsbescheids für die öffentliche Abwassereinrichtung der Beklagten – Abrechnungsbereich B. – vom 14. Oktober 1988 betreffend das Grundstück Flurstück-Nr. 2 in … B. festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hält den Kläger nicht für klagebefugt. Außerdem weist sie darauf hin, dass die Mutter des Kläger Bedenken gegen den Beitragsbescheid vom 14. Oktober 1988 in einem Widerspruchsverfahren hätte geltend machen können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und auf die Verwaltungsakten. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage mit dem Ziel, die Nichtigkeit des gegenüber der Mutter des Klägers ergangenen Beitragsbescheids der Beklagten vom 14. Oktober 1988 betreffend das Grundstück Flurstück-Nr. 2 festzustellen, ist unzulässig.
Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts durch Klage nur begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. An dieser Voraussetzung fehlt es der Feststellungsklage des Klägers.
Ein Feststellunginteresse ergibt sich insbesondere nicht aus dem vom Kläger benannten Ziel der Klage, nämlich der Rückzahlung der von seiner Mutter an die Beklagten für das Grundstück Flurstück-Nr. 2 gezahlten Beitrags, denn ein solcher Rückzahlungsanspruch wäre verjährt und damit gemäß § 232 AO erloschen.
Der Anspruch auf Erstattung von Zahlungen, die auf einen nichtigen Abgabenbescheid geleistet werden, unterliegt gemäß § 3 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 KAG i.V.m. §§ 228, 37 Abs. 2 AO einer fünfjährigen Zahlungsverjährungsfrist. Diese Frist beginnt nach § 229 Abs. 1 Satz 1 AO grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Fällig wird der Anspruch gemäß § 220 Abs. 2 Satz 1 AO, wenn es wie hier an einer besonderen gesetzlichen Regelung fehlt, grundsätzlich mit seiner Entstehung. Da Erstattungsansprüche wegen Zahlungen auf nichtige Abgabenbescheide mit der Zahlung entstehen, beginnt daher die Zahlungsverjährungsfrist in diesen Fällen mit Ablauf des Zahlungsjahrs (vgl. Finanzgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. September 2012 – 3 K 427/11 – m.w.N., juris). § 229 Abs. 1 Satz 2 AO ist auf diese Erstattungsansprüche hingegen nicht anwendbar (vgl. BayVGH, Beschluss vom 30. April 2003 – 6 ZB 99.3347 -, juris).
Im vorliegenden Fall wäre daher – die vom Kläger behauptete Nichtigkeit des Beitragsbescheids vom 14. Oktober 1988 unterstellt – ein Erstattungsanspruch der Mutter des Klägers seit vielen Jahren verjährt und erloschen, weil die fünfjährige Zahlungsverjährungsfrist mit dem Ablauf des Zahlungsjahres – 1988 oder 1989 – begann und daher spätestens mit dem Ende des Jahres 1994 ablief.
Auch der Umstand, dass das Grundstück des Klägers Flurstück-Nr. 2 künftig von der Beklagten zu kommunalen Beiträgen herangezogen werde könnte, rechtfertigt kein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung der – vom Kläger behaupteten – Nichtigkeit des Beitragsbescheids vom 14. Oktober 1988. Einer solchen Nichtigkeitsfeststellung könnte nämlich schon mit Blick auf den seither vergangenen langen Zeitraum und die damit verbundene Änderung der Sach- und Rechtslage keine maßgebliche Bedeutung für künftige Abgabentatbestände zukommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf den §§ 167 Abs. 1, 708 Nr. 11 ZPO.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.988,56 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).