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Erstattungsfähigkeit der Kosten eines anwaltlichen Unterbevollmächtigten

LG Bochum – Az.: I-7 T 213/22 – Beschluss vom 22.10.2022

Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 15.08.2022 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bochum vom 22.07.2022 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 500 Euro festgesetzt.

Zusammenfassung

Das Amtsgericht Bochum hat in einem Fall von Urheberrechtsverletzung zutreffend entschieden, dass die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten der anwaltlichen Unterbevollmächtigten in Höhe von 150 Euro erstattungsfähig sind. Die Kosten einer Unterbevollmächtigung sind zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aber nur notwendig – also erstattungsfähig -, soweit sie die durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen. Das war hier der Fall. Auch muss sich die Klägerin nicht so behandeln lassen, als habe sie eine Rechtsabteilung, die für die gerichtliche und außergerichtliche Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen tätig wird. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Außerdem hat das Amtsgericht Bochum zutreffend entschieden, dass keine unzulässige doppelte Berücksichtigung der Geschäftsgebühr erfolgt ist. Das Gericht hat nur die anteilige Geschäftsgebühr betreffend den auch gerichtlich geltend gemachten Schadensersatz auf die Verfahrensgebühr zur Hälfte angerechnet. Die anteilige Geschäftsgebühr, die aufgrund der geltend gemachten Unterlassung angefallen ist, ist jedoch nicht auf die Verfahrensgebühr anrechnungsfähig.

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 47, 48 GKG, 3 ZPO. Es bestehen keine Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Die Quelle der Information ist nicht angegeben.

Gründe

I.

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat die Kosten zutreffend festgesetzt.

1.

a.

Die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten der anwaltlichen Unterbevollmächtigten in Höhe von 150,00 Euro sind erstattungsfähig. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten richtet sich nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Um dem Bedarf an persönlichem Kontakt und dem Vertrauensverhältnis zwischen Partei und Anwalt Rechnung zu tragen, kann eine Partei grundsätzlich die Kosten ihres Prozessbevollmächtigten auch dann erstattet verlangen, wenn dieser bei dem Prozessgericht nicht zugelassen und am Gerichtsort nicht ansässig ist. Die – dann gegebenenfalls zusätzlich entstehenden – Kosten eines Unterbevollmächtigten sind zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aber nur notwendig – also erstattungsfähig -, soweit sie die durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen (BGH NJW 2006, 3008 Rn. 7). So liegt der Fall hier. Wie das Amtsgericht Bochum in seinem Beschluss vom 22.07.2022 zutreffend dargelegt und unter Zugrundelegung der einschlägigen Normen ausgerechnet hat, bleiben die Kosten der anwaltlichen Unterbevollmächtigten in Höhe von 150,00 Euro weit hinter den Reisekosten zurück, die bei der Anreise des Hauptbevollmächtigten entstanden wären. Hierbei ist es auch nicht von Bedeutung, ob eine fiktive Anreise des Hauptbevollmächtigte aus M. (Sitz des anwaltlichen Hauptbevollmächtigten) oder aus H. (Sitz der Klägerin) als Vergleichsrechnung herangezogen worden wäre. Denn bereits die Reisekosten von dem Sitz der Klägerpartei in H. nach B. – welches die kürzere Strecke darstellt – betragen mehr als das Doppelte der geltend gemachten Kosten der anwaltlichen Unterbevollmächtigten.

b.

Die Klägerin muss sich auch nicht so behandeln lassen, als führe sie in ihrem Unternehmen eine Rechtsabteilung, die für die gerichtliche und außergerichtliche Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen tätig wird. Im Rahmen der Kostenerstattung kommt es auf die tatsächliche Organisation des Unternehmens der Partei an und nicht darauf, welche Organisation als zweckmäßiger anzusehen sein könnte. Der Prozessgegner hat es hinzunehmen, dass er die erforderlichen Kosten eines als Hauptbevollmächtigten eingeschalteten Rechtsanwalts regelmäßig zu tragen hat, während etwa die Kosten einer Rechtsabteilung bzw. besonders qualifizierter Fachabteilungen nicht auf ihn abgewälzt werden könnten. Es besteht keine Obliegenheit oder gar Verpflichtung, durch eine unternehmerische Entscheidung, deren Kosten nicht absehbar sind, eine entsprechende interne Organisation vorzusehen bzw. vorzuhalten (BGH r+s 2005, 91; BGH NJW 2006, 3008 Rn. 11).

2.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist auch eine unzulässige doppelte Berücksichtigung der Geschäftsgebühr nicht erfolgt.

Das Amtsgericht Bochum hat zutreffend nur die anteilige Geschäftsgebühr betreffend den auch gerichtlich geltend gemachten Schadensersatz auf die Verfahrensgebühr zur Hälfte angerechnet. Denn sowohl die anteilige Geschäftsgebühr als auch die Verfahrensgebühr betreffen denselben Verfahrensgegenstand im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG und die Geschäftsgebühr war nach § 15a Abs. 3 2. Var. RVG bereits tituliert. Der außergerichtlich geltend gemachte Schadensersatz – aufgrund dessen anteilig eine Geschäftsgebühr entfallen ist – und der klageweise weiter verfolgte Anspruch auf Schadensersatz sind deckungsgleich und stellen damit (bezüglich dieses Teils) denselben Verfahrensgegenstand im Sinne des Gesetzes dar (Mayer/Kroiß, 8. Auflage 2021, VV RVG Vorbemerkung 3 Rn. 87; Schneider/Volpert/Fölsch, 3. Auflage 2021, VV RVG Vorbemerkung 3 Rn. 45, 51 ff.). Die Anrechnungsfähigkeit auch in Bezug auf einen Dritten ergibt sich nach § 15a Abs. 3 2. Var. ZPO, weil mit dem Urteil des Amtsgerichts Bochum die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr gegen den Beklagten im Wege der Nebenforderung in Höhe von 107,50 Euro tituliert worden ist.

Die anteilige Geschäftsgebühr, die aufgrund der geltend gemachten Unterlassung angefallen ist, ist nicht auf die Verfahrensgebühr anrechnungsfähig gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG, § 15a Abs. 3 RVG, weil dieser Teil der Forderung gegen den Beklagten nicht deckungsgleich mit dem gerichtlich geltend gemachten Schadensersatzanspruch ist und somit nicht denselben Verfahrensgegenstand zum Inhalt hat. Denn der Unterlassungsanspruch ist lediglich vorgerichtlich verfolgt worden und sodann in der klageweisen Durchsetzung der Ansprüche außen vor geblieben.

II.

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 47, 48 GKG, 3 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.

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