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Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten bei Anwaltswechsel

Was passiert, wenn man mitten in einem langwierigen Gerichtsverfahren den Anwalt wechselt? Genau diese Frage nach den zusätzlich entstehenden Kosten musste das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in einem jahrelangen Streit um Mobilfunkfrequenzen klären. Das Urteil bringt Klarheit: Eine Behörde hatte nach ihrem Sieg die Kosten für zwei Kanzleien geltend gemacht – und scheiterte.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 13 E 405/20 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die Partei, die ursprünglich eine Klage auf Verlängerung von Frequenzzuteilungen erhob und sich später gegen die Höhe der ihr auferlegten Anwaltskosten wehrte.
  • Beklagte: Die Behörde, die die Verlängerung von Frequenzzuteilungen ablehnte, den Rechtsstreit gewann und die Erstattung ihrer Anwaltskosten, einschließlich einer zusätzlichen Gebühr nach einem Anwaltswechsel, beantragte.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Die Klägerin klagte auf Verlängerung von Frequenzzuteilungen. Nach mehreren Gerichtsinstanzen und einer Zurückverweisung des Falls an das Oberverwaltungsgericht wechselte die beklagte Behörde ihren Anwalt.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die beklagte Partei eine weitere Anwaltsgebühr für das Berufungsverfahren nach einer gerichtlichen Zurückverweisung erstattet bekommt, insbesondere wenn sie nach der Zurückverweisung den Anwalt gewechselt hat.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beschwerde der beklagten Behörde wurde zurückgewiesen. Der Betrag der von der Klägerin an die beklagte Behörde zu erstattenden Kosten wurde auf insgesamt 25.820,93 Euro festgesetzt.
  • Begründung: Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass die zusätzlichen Kosten durch den Anwaltswechsel für den Gegner nicht erstattungsfähig seien. Ein Anwaltswechsel sei nur dann erstattungsfähig, wenn er unvermeidbar gewesen wäre, was hier nicht der Fall war. Zudem sei bei der Berechnung der Gebühren ein älteres Rechtsanwaltsvergütungsgesetz maßgeblich.
  • Folgen: Die beklagte Behörde erhält einen geringeren Betrag als ursprünglich gefordert von der Klägerin erstattet. Sie muss außerdem die Kosten des Beschwerdeverfahrens selbst tragen.

Der Fall vor Gericht


Anwaltswechsel im Gerichtsverfahren: Wer zahlt die doppelten Kosten?

Jeder, der schon einmal einen Anwalt beauftragt hat, weiß: Juristische Unterstützung kostet Geld. Doch was passiert, wenn man mitten in einem laufenden Gerichtsverfahren den Anwalt wechselt? Das kann aus vielen Gründen geschehen.

Angespannter Besprechungsraum mit Diskussion über Kosten und Rechnung zwischen Behördendame und Unternehmensvertreter
Rechnungskonflikt: Unternehmen lehnt Anwaltskosten ab, Gesetzestexte und Behörden streiten am Konferenztisch. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Vielleicht ist man unzufrieden oder ein neuer Anwalt scheint für einen speziellen Teil des Falls besser geeignet. Wenn man am Ende den Prozess gewinnt, stellt sich eine entscheidende Frage: Muss die unterlegene Gegenseite dann die Kosten für beide Anwälte tragen? Genau mit diesem Problem musste sich das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in einem komplexen Fall beschäftigen.

Ein jahrelanger Streit um Frequenzen landet vor Gericht

Alles begann im Jahr 2007. Ein Unternehmen (die Klägerin) verklagte eine zuständige Behörde (die Beklagte). Das Ziel des Unternehmens war es, die Zuteilung von wichtigen Mobilfunkfrequenzen zu erreichen. Der Fall durchlief mehrere Instanzen, also verschiedene Ebenen der Gerichtsbarkeit. Zuerst gewann das Unternehmen, doch die Behörde legte Berufung ein, ein Rechtsmittel, mit dem eine höhere Instanz ein Urteil überprüft. In diesem ersten Berufungsverfahren wurde die Behörde von einer Anwaltskanzlei vertreten, die wir Kanzlei P. nennen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) entschied nun zugunsten der Behörde.

Doch die Sache war noch nicht zu Ende. Das Unternehmen zog vor das Bundesverwaltungsgericht, das höchste deutsche Gericht für solche Fälle. Dieses stellte einen Verfahrensfehler fest und hob die Entscheidung des OVG auf. Ein solcher Vorgang wird Zurückverweisung genannt. Das bedeutet, der Fall wird an das niedrigere Gericht zurückgeschickt, damit es unter Beachtung der Vorgaben des höheren Gerichts erneut darüber verhandelt und entscheidet. Gleichzeitig lief noch ein anderer, aber eng verwandter Rechtsstreit. In diesem zweiten Verfahren ließ sich die Behörde von einer anderen Kanzlei vertreten, die wir Kanzlei B. nennen.

Nachdem der Fall nun wieder beim OVG lag, passierte etwas Entscheidendes: Kanzlei P., die die Behörde bisher vertreten hatte, legte ihr Mandat nieder. Daraufhin beauftragte die Behörde für die Fortführung des Verfahrens die Kanzlei B., die sie ja bereits aus dem anderen Prozess kannte. Am Ende gewann die Behörde den Rechtsstreit endgültig. Das unterlegene Unternehmen wurde dazu verurteilt, die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.

Das Kernproblem: Zwei Anwälte, doppelte Gebühren?

Nun begann der Streit ums Geld in einem sogenannten Kostenfestsetzungsverfahren. In diesem separaten Verfahren wird exakt berechnet, welche Kosten die unterlegene Partei der siegreichen Partei erstatten muss. Die Behörde reichte ihre Rechnung ein. Darin forderte sie die Erstattung der Anwaltsgebühren für Kanzlei P. aus dem ersten Teil des Berufungsverfahrens und zusätzlich die vollen Gebühren für Kanzlei B. aus dem zweiten Teil nach der Zurückverweisung.

Doch warum sollten hier überhaupt doppelte Gebühren anfallen? Das liegt am deutschen Anwaltsvergütungsgesetz. Wenn ein Fall wie hier von einem höheren Gericht zurückverwiesen wird, beginnt für die Anwaltsgebühren ein neuer Rechtszug. Das ist vergleichbar mit dem Start eines neuen Spielabschnitts, für den eine neue Gebühr fällig wird, die sogenannte Verfahrensgebühr. Hätte derselbe Anwalt weitergemacht, wäre die erste Gebühr auf die zweite angerechnet worden. Da hier aber ein Anwaltswechsel stattfand, verlangte die Behörde beide Gebühren in voller Höhe. Das unterlegene Unternehmen wehrte sich dagegen. Es wollte die zusätzlichen Kosten für den zweiten Anwalt nicht übernehmen.

Wie die Gerichte zunächst entschieden

Der Fall landete zunächst bei einem Rechtspfleger, der die Kosten festsetzte und der Behörde recht gab. Dagegen legte das Unternehmen eine Erinnerung ein, eine Art Einspruch gegen eine solche Kostenentscheidung. Nun musste das Verwaltungsgericht Köln entscheiden. Es kam zu einem gemischten Ergebnis. Das Gericht meinte, dass die Behörde sich so behandeln lassen müsse, als hätte sie den Anwalt nicht gewechselt. Die Mehrkosten seien daher nicht erstattungsfähig. Allerdings gestand es der Behörde zu, die Gebühr nach den inzwischen gestiegenen Sätzen zu berechnen.

Mit diesem Ergebnis waren beide Seiten unzufrieden. Die Behörde wollte die vollen Kosten für beide Kanzleien erstattet bekommen und legte daher Beschwerde ein. Das Unternehmen hingegen wollte noch weniger zahlen und legte eine sogenannte Anschlussbeschwerde ein. Damit landete der Streit endgültig beim Oberverwaltungsgericht.

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts: Ein klares Nein zu den Mehrkosten

Das Oberverwaltungsgericht fällte eine klare Entscheidung. Es wies die Beschwerde der Behörde zurück und gab der Anschlussbeschwerde des Unternehmens statt. Im Ergebnis bedeutet das: Die Behörde bekommt die durch den Anwaltswechsel entstandenen Mehrkosten nicht erstattet und muss sich sogar mit den älteren, niedrigeren Gebührensätzen zufriedengeben. Der Betrag, den das Unternehmen zahlen muss, wurde also noch weiter reduziert. Aber wie kam das Gericht zu dieser Schlussfolgerung?

Warum wurde so entschieden? Der Unterschied zwischen „entstandenen“ und „erstattungsfähigen“ Kosten

Um die Logik des Gerichts zu verstehen, muss man zwischen zwei Dingen unterscheiden: den Kosten, die einer Partei tatsächlich entstehen, und den Kosten, die sie vom Gegner erstattet verlangen kann. Das Gericht ging diesen Gedanken Schritt für Schritt durch.

Schritt 1: Ja, die Kosten sind für die Behörde tatsächlich entstanden

Zunächst bestätigte das Gericht: Rein gebührenrechtlich ist der Anspruch der zweiten Kanzlei B. auf eine volle Verfahrensgebühr korrekt. Da ein Anwaltswechsel stattfand und das Verfahren nach der Zurückverweisung einen neuen Rechtszug darstellt, musste die Behörde im Innenverhältnis, also in der Beziehung zu ihren Anwälten, tatsächlich beide Kanzleien bezahlen. Daran gab es nichts zu rütteln.

Schritt 2: Aber muss der Gegner diese Kosten erstatten?

Die viel wichtigere Frage war jedoch, ob diese zweifellos entstandenen Kosten auch erstattungsfähig sind. Das bedeutet: Muss die unterlegene Partei, also das Unternehmen, für eine Entscheidung aufkommen, die die Behörde getroffen hat – nämlich den Anwalt zu wechseln? Hier sagte das Gericht klar und deutlich: Nein. Nur weil Kosten anfallen, heißt das nicht automatisch, dass der Gegner sie tragen muss. Es kommt darauf an, ob die Kosten zur Rechtsverteidigung „notwendig“ waren.

Der entscheidende Maßstab: War der Anwaltswechsel wirklich „notwendig“?

Um diese Frage zu klären, griff das Gericht auf eine Regel aus der Zivilprozessordnung zurück, einem Regelwerk für Streitigkeiten zwischen Privatpersonen oder Unternehmen. Normalerweise hat das Verwaltungsgericht ein eigenes Regelwerk, aber für diesen speziellen Fall gab es dort keine passende Vorschrift. Die Regel aus der Zivilprozessordnung ist besonders streng: Mehrkosten durch einen Anwaltswechsel sind nur dann vom Gegner zu erstatten, wenn der Wechsel eintreten musste – also unvermeidbar war.

Was bedeutet „unvermeidbar“? Ein gutes Beispiel wäre, wenn der bisherige Anwalt plötzlich schwer erkrankt oder verstirbt. In einem solchen Fall muss die Partei einen neuen Anwalt beauftragen, sie hat keine andere Wahl. Die dadurch entstehenden Mehrkosten wären dann erstattungsfähig. Die Begründung der Behörde war jedoch eine andere. Sie argumentierte, es sei effektiver und effizienter gewesen, die Kanzlei B. zu beauftragen, da diese bereits tief im Thema des parallel laufenden Verfahrens steckte.

Das überzeugte das Gericht nicht. „Effizient“ ist nicht dasselbe wie „notwendig“. Die Richter erklärten, dass die erste Kanzlei P. die Vertretung problemlos hätte fortführen können. Sie hätte sich einfach mit der Kanzlei B. austauschen und die nötigen Informationen einholen können. Die Entscheidung, die Kanzlei zu wechseln, war eine freie unternehmerische Entscheidung der Behörde, die aber nicht zwingend erforderlich war. Die Behörde hat die Situation, die zum Anwaltswechsel führte, sogar selbst geschaffen, indem sie von Anfang an zwei verschiedene Kanzleien für die eng zusammenhängenden Fälle beauftragte.

Konsequenz: Die Behörde wird so behandelt, als hätte sie nie gewechselt

Aus dieser Feststellung zog das Gericht die logische Konsequenz: Wenn der Anwaltswechsel nicht notwendig war, dann muss die Behörde im Verhältnis zur unterlegenen Gegenseite so behandelt werden, als hätte der Wechsel nie stattgefunden. Für die Kostenberechnung bedeutet das, man tut so, als hätte die erste Kanzlei P. den gesamten Fall von Anfang bis Ende betreut.

Das hatte zwei Auswirkungen. Erstens entfiel die zweite, zusätzliche Verfahrensgebühr für die Kanzlei B. bei der Kostenerstattung komplett. Zweitens, und das war der Grund für den Erfolg der Anschlussbeschwerde des Unternehmens, musste auch die Höhe der Gebühr auf Basis der alten Regeln berechnet werden. Denn die erste Kanzlei P. wurde bereits 2007 beauftragt, als noch niedrigere gesetzliche Gebührensätze galten. Die zwischenzeitliche Gebührenerhöhung kam der Behörde daher nicht zugute.



Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil stellt klar, dass bei einem Anwaltswechsel während eines Gerichtsverfahrens die entstehenden Mehrkosten grundsätzlich nicht von der unterlegenen Gegenseite erstattet werden müssen. Ein Wechsel der Rechtsvertretung ist nur dann auf Kosten des Gegners möglich, wenn er zwingend notwendig war – etwa durch Krankheit oder Tod des bisherigen Anwalts. Reine Effizienzüberlegungen oder strategische Vorteile rechtfertigen keine Kostenüberwälzung auf die Gegenseite. Wer seinen Anwalt aus freien Stücken wechselt, muss die dadurch entstehenden Mehrkosten selbst tragen, auch wenn er am Ende den Prozess gewinnt.

Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was passiert finanziell, wenn ich während eines laufenden Gerichtsverfahrens meinen Anwalt wechsle?

Ein Anwaltswechsel während eines laufenden Gerichtsverfahrens kann sich finanziell auf Sie auswirken. Es ist wichtig zu verstehen, dass hierbei verschiedene Kostenarten entstehen können und nicht alle davon von einer eventuell unterlegenen Gegenseite übernommen werden.

Kosten für den ausscheidenden Anwalt

Der Anwalt, der das Mandat beendet, hat grundsätzlich einen Anspruch auf Vergütung für alle Leistungen, die er bis zum Zeitpunkt des Wechsels erbracht hat. Diese Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder einer eventuell getroffenen Honorarvereinbarung. Das bedeutet, dass zum Beispiel Gebühren für die Einarbeitung in den Fall, die Klageerhebung oder die Teilnahme an Gerichtsterminen anfallen können, auch wenn das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Sie müssen die bisher angefallenen Gebühren des ersten Anwalts bezahlen.

Kosten für den neuen Anwalt

Wenn Sie einen neuen Anwalt beauftragen, beginnt dieser mit der Bearbeitung Ihres Falles. Dies bedeutet, dass in der Regel neue Gebühren für das gesamte Verfahren oder die neu zu erbringenden Leistungen anfallen. Der neue Anwalt muss sich zunächst in den Fall einarbeiten, vorhandene Unterlagen sichten und die bisherige Prozessführung prüfen. Auch wenn Teile der Arbeit bereits vom vorherigen Anwalt geleistet wurden, entstehen durch die Übernahme des Mandats und die Fortführung des Verfahrens neue Kosten.

Erstattung durch die Gegenseite bei Prozessgewinn

Ein wichtiger Punkt ist, ob diese zusätzlichen Kosten, die durch den Anwaltswechsel entstehen, im Falle eines Prozessgewinns von der Gegenseite erstattet werden. Grundsätzlich sind nur die Kosten erstattungsfähig, die für eine notwendige Rechtsverfolgung oder -verteidigung angefallen sind. Dies bedeutet in der Regel, dass die Gegenseite nur die Kosten für die Beauftragung eines Anwalts erstattet, nicht aber die Kosten, die durch einen Wechsel des Anwalts entstehen. Der Wechsel wird juristisch als eine Entscheidung des Mandanten angesehen, die nicht zwingend für die Prozessführung erforderlich war.

Das hat für Sie zur Folge: Auch wenn Sie den Prozess gewinnen, müssen Sie die entstandenen Mehrkosten durch den Anwaltswechsel – also die Gebühren des ersten Anwalts und die neuen Gebühren des zweiten Anwalts, soweit sie die Kosten eines einzigen Anwalts übersteigen würden – in der Regel selbst tragen. Die Gegenseite erstattet meist nur die Kosten, die bei einer durchgehenden Vertretung durch einen einzigen Anwalt angefallen wären.


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Unter welchen Voraussetzungen muss die unterlegene Gegenseite die Mehrkosten für einen Anwaltswechsel tragen?

Wenn Sie einen Rechtsstreit gewinnen, haben Sie grundsätzlich das Recht, sich die Kosten für Ihren Anwalt von der unterlegenen Gegenseite erstatten zu lassen. Das Gesetz sieht vor, dass die Gegenseite die Kosten tragen muss, die für die Rechtsverfolgung notwendig waren. Hier liegt der Knackpunkt, wenn es um die zusätzlichen Kosten geht, die durch einen Anwaltswechsel entstehen.

Die entscheidende Frage: War der Anwaltswechsel notwendig?

Die Mehrkosten für einen Anwaltswechsel – also die zusätzlichen Gebühren, die entstehen, weil ein zweiter Anwalt den Fall übernimmt und sich neu einarbeiten muss – werden von der Gegenseite nur dann übernommen, wenn der Wechsel objektiv notwendig war. Dies bedeutet, dass es einen triftigen, nachvollziehbaren Grund für den Wechsel geben muss, der über rein persönliche Vorlieben oder taktische Überlegungen hinausgeht.

Wann Mehrkosten erstattungsfähig sein können:
Ein Anwaltswechsel kann als notwendig angesehen werden, wenn ein objektiver und schwerwiegender Grund vorliegt. Stellen Sie sich vor, der erste Anwalt kann das Mandat aus Gründen, die Sie nicht beeinflussen können, nicht fortführen. Solche Gründe können zum Beispiel sein:

  • Ein unabwendbarer Verlust des Vertrauensverhältnisses, der auf einem gravierenden Fehlverhalten des ersten Anwalts beruht (z.B. Verletzung von Berufspflichten, grobe Pflichtverletzung, Interessenskollision). Es reicht hierbei nicht aus, dass Sie persönlich unzufrieden sind; der Vertrauensverlust muss objektiv nachvollziehbar und begründet sein.
  • Der erste Anwalt wird krank, verstirbt oder gibt seine Kanzlei auf und kann den Fall nicht mehr bearbeiten.
  • Der Anwalt zieht weg oder kündigt das Mandat aus einem wichtigen Grund, der ihm die Fortführung unzumutbar macht (aber nicht, weil er einfach keine Lust mehr hat).

In solchen Fällen entstehen Mehrkosten, weil der neue Anwalt sich von Grund auf in den bereits laufenden Fall einarbeiten muss. Diese Mehrkosten können die Gegenseite belasten, da der Wechsel als eine unvermeidbare Folge der ursprünglichen Rechtsverfolgung angesehen wird.

Wann Mehrkosten in der Regel nicht erstattungsfähig sind:

In den meisten Fällen, in denen ein Anwaltswechsel geschieht, muss die Gegenseite die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht tragen. Das liegt daran, dass der Wechsel oft auf rein persönlichen oder subjektiven Gründen basiert, die nicht als „notwendig“ im Sinne des Gesetzes gelten. Wenn Sie beispielsweise aus diesen Gründen wechseln, müssen Sie die zusätzlichen Kosten selbst tragen:

  • Sie sind mit der Strategie oder der Arbeitsweise des ersten Anwalts unzufrieden, obwohl dieser keine gravierenden Fehler gemacht hat.
  • Sie empfinden die Bearbeitung des Falls als zu langsam, ohne dass es hierfür objektive Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung gibt.
  • Sie finden einen anderen Anwalt, der Ihnen „besser“ oder „günstiger“ erscheint.
  • Sie möchten aus rein taktischen Gründen oder zur Erzielung eines psychologischen Vorteils den Anwalt wechseln.

Für die Gegenseite ist es irrelevant, ob Sie persönlich zufrieden sind; entscheidend ist, ob die Beauftragung des zweiten Anwalts für die effektive Durchsetzung Ihres Rechtsanspruchs unerlässlich war. Die Beweislast dafür, dass der Wechsel notwendig war, liegt immer bei Ihnen als der Partei, die diese Mehrkosten erstattet bekommen möchte.


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Welche Gründe für einen Anwaltswechsel werden rechtlich als „notwendig“ anerkannt?

Wenn Sie sich fragen, wann ein Anwaltswechsel aus rechtlicher Sicht als „notwendig“ gilt, ist dies vor allem für die Frage wichtig, wer die zusätzlichen Kosten trägt, die durch den Wechsel entstehen. Ein Wechsel gilt dann als notwendig, wenn die Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem ursprünglichen Anwalt aus objektiv nachvollziehbaren und schwerwiegenden Gründen nicht mehr zumutbar oder unmöglich war und dadurch die ordnungsgemäße Wahrnehmung Ihrer Rechte im Verfahren ernsthaft gefährdet gewesen wäre. Es geht also nicht um eine persönliche Vorliebe oder eine strategische Neubewertung, sondern um eine erzwungene Situation.

Wann ein Anwaltswechsel als „notwendig“ gilt

Ein Anwaltswechsel wird in der Regel dann als notwendig angesehen, wenn die Gründe dafür außerhalb des Einflussbereichs oder der freien Entscheidung des Mandanten liegen und die Fortsetzung des Mandats objektiv unzumutbar machen:

  • Schwerwiegende Pflichtverletzungen des Anwalts: Dies umfasst grobe Fehler oder Versäumnisse des Anwalts, die erhebliche Nachteile für Ihren Fall mit sich bringen oder sogar zu einem Rechtsverlust führen können. Stellen Sie sich vor, Ihr Anwalt versäumt eine wichtige Frist, die dazu führt, dass Ihr Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann. Auch die Weitergabe vertraulicher Informationen oder das Vertreten gegensätzlicher Interessen könnte eine solche Pflichtverletzung darstellen.
  • Unüberwindbare Vertrauensstörung aus objektiven Gründen: Eine einfache Meinungsverschiedenheit oder ein Gefühl des Unbehagens reichen hier nicht aus. Die Vertrauensstörung muss auf konkreten, nachweisbaren Umständen beruhen, die eine sinnvolle Zusammenarbeit unmöglich machen. Dies könnte der Fall sein, wenn der Anwalt Sie vorsätzlich falsch informiert, Ihnen wichtige Informationen vorenthält oder sich in einer Weise verhält, die seine Integrität objektiv in Frage stellt (z.B. bei Untreueverdacht oder ähnlichem Verhalten).
  • Wegfall der Vertretungsmöglichkeit durch den Anwalt: Gründe, die beim Anwalt selbst liegen und ihn an der weiteren Mandatsbearbeitung hindern, gelten ebenfalls als notwendig. Dazu gehören beispielsweise der Todesfall, eine schwere Krankheit oder ein Berufsverbot des Anwalts. Auch wenn der Anwalt ein Interessenkonflikt entsteht, der ihn gesetzlich zur Niederlegung des Mandats zwingt, ist ein Wechsel notwendig.

Wann ein Anwaltswechsel in der Regel NICHT als „notwendig“ gilt

Im Gegensatz dazu wird ein Anwaltswechsel typischerweise nicht als notwendig angesehen, wenn die Gründe eher subjektiver Natur sind oder auf einer freien Entscheidung des Mandanten beruhen:

  • Strategische Meinungsverschiedenheiten: Wenn Sie mit der vom Anwalt vorgeschlagenen Strategie nicht einverstanden sind oder eine andere Vorgehensweise bevorzugen, ist dies in der Regel kein Grund für einen notwendigen Wechsel. Sie sind frei, den Anwalt zu wechseln, tragen dann aber die zusätzlichen Kosten selbst.
  • Persönliche Unstimmigkeiten: Ein Anwaltswechsel aufgrund reiner Antipathie, mangelnder Sympathie oder Kommunikationsschwierigkeiten, die nicht auf objektiven Pflichtverletzungen beruhen, gilt ebenfalls nicht als notwendig.
  • Wunsch nach einem „besseren“ Anwalt: Die bloße Annahme, ein anderer Anwalt könnte den Fall besser bearbeiten oder ein besseres Ergebnis erzielen, rechtfertigt die „Notwendigkeit“ eines Wechsels in rechtlicher Hinsicht nicht.

Die Gerichte prüfen stets im Einzelfall und sehr streng, ob ein Anwaltswechsel wirklich unabdingbar war, um die Rechte des Mandanten zu wahren. Die Beweislast dafür, dass der Wechsel notwendig war, liegt dabei meist bei der Partei, die die Erstattung der Mehrkosten verlangt.


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Was bedeutet eine „Zurückverweisung“ eines Falles durch ein höheres Gericht für die Anwaltskosten?

Wenn ein höheres Gericht einen Fall „zurückverweist“, bedeutet dies, dass es die Entscheidung eines unteren Gerichts (z.B. des Amtsgerichts oder Landgerichts) aufhebt und den Fall an dieses untere Gericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückschickt. Stellen Sie sich vor, ein Spiel wird angepfiffen, aber der Schiedsrichter sagt nach einer Überprüfung: „Moment, das war falsch, wir fangen diesen Teil noch einmal von vorne an.“ Das höhere Gericht hat dabei oft festgestellt, dass das untere Gericht wichtige rechtliche Fehler gemacht hat oder nicht alle notwendigen Tatsachen umfassend genug geklärt wurden.

Ein neuer „Rechtszug“ entsteht

Für die Anwaltskosten ist dieser Umstand besonders wichtig, denn eine Zurückverweisung begründet juristisch einen neuen „Rechtszug“. Ein Rechtszug beschreibt die Gesamtheit der Tätigkeiten, die ein Anwalt in einer bestimmten Gerichtsinstanz für seinen Mandanten erbringt. Jede Instanz – Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht – bildet grundsätzlich einen eigenen Rechtszug, für den der Anwalt eigene Gebühren erhält. Durch die Zurückverweisung wird der Fall im Grunde so behandelt, als würde er in der unteren Instanz noch einmal ganz neu beginnen.

Auswirkung auf die Anwaltsgebühren

Diese erneute Verhandlung in der unteren Instanz löst neue Anwaltsgebühren aus. Diese Gebühren richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Konkret fallen in der Regel erneut eine Verfahrensgebühr an, die die Bearbeitung des Falles durch den Anwalt in diesem neuen Rechtszug abdeckt. Findet in dieser neuen Verhandlung auch ein Gerichtstermin statt, entsteht zusätzlich eine Terminsgebühr. Dies gilt auch, wenn Sie den gleichen Anwalt behalten, der Sie bereits im ursprünglichen Verfahren und im Berufungsverfahren vertreten hat.

Für Sie als Beteiligten bedeutet das, dass das gesamte Verfahren teurer werden kann, weil die Anwaltskosten für diese zusätzliche Runde vor dem unteren Gericht hinzukommen. Die Kosten entstehen unabhängig davon, ob Ihr Anwalt gewechselt wird oder nicht, da es sich um eine Wiedereröffnung der gerichtlichen Tätigkeit in der ersten Instanz handelt. Das Verständnis dieses Prozesses ist entscheidend, um die Kostenentwicklung in mehrinstanzlichen Gerichtsverfahren nachvollziehen zu können.


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Hat der Zeitpunkt der ersten Anwaltsbeauftragung Einfluss auf die Höhe der erstattungsfähigen Kosten bei einem späteren Anwaltswechsel?

Ja, der Zeitpunkt, zu dem Sie einen Anwalt zum ersten Mal beauftragen, kann maßgeblich beeinflussen, welche Anwaltskosten bei einem späteren Anwaltswechsel von einer anderen Partei oder in bestimmten Fällen durch die Staatskasse erstattet werden. Dies liegt daran, dass sich die gesetzlichen Regeln für die Anwaltsvergütung im Laufe der Zeit ändern können.

Erstattungsfähige Kosten und das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Wenn von „erstattungsfähigen Kosten“ die Rede ist, bedeutet das die Kosten, die eine andere Partei (z.B. der Prozessverlierer) oder unter bestimmten Voraussetzungen die Staatskasse (z.B. bei bewilligter Prozesskostenhilfe) zahlen muss. Die Höhe dieser Kosten für die anwaltliche Vertretung richtet sich in Deutschland grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Das RVG legt fest, welche Gebühren für bestimmte Tätigkeiten eines Anwalts anfallen. Diese Gebühren hängen oft vom sogenannten Streitwert ab, also dem finanziellen Wert der Angelegenheit, um die es geht.

Die „einheitliche Angelegenheit“ und Gebührenänderungen

Ein wichtiger Grundsatz im RVG ist, dass alle Tätigkeiten eines Anwalts, die zur Bearbeitung einer bestimmten Rechtsangelegenheit gehören, als eine „einheitliche Angelegenheit“ betrachtet werden. Das bedeutet, dass für diese gesamte Angelegenheit nur einmal bestimmte Grundgebühren anfallen, auch wenn der Anwalt viele Schritte unternimmt. Wechseln Sie nun den Anwalt, so wird der neue Anwalt in der Regel ebenfalls Gebühren für seine Tätigkeit in dieser „einheitlichen Angelegenheit“ berechnen.

Das RVG und die darin enthaltenen Gebührentabellen werden jedoch von Zeit zu Zeit angepasst. Stellen Sie sich vor, Sie beauftragen einen Anwalt im Jahr 2020. Die Gebühren werden nach dem damals gültigen RVG berechnet. Wechseln Sie im Jahr 2024 den Anwalt, und in der Zwischenzeit wurde das RVG geändert und die Gebühren sind gestiegen, können zwei wichtige Punkte eintreten:

  • Maßgeblicher Zeitpunkt: Für die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten ist in der Regel der Zeitpunkt der ersten Beauftragung des ersten Anwalts entscheidend. Die Gerichte prüfen, welche Gebühren nach dem damals geltenden RVG für die „einheitliche Angelegenheit“ maximal angefallen wären.
  • Deckelung der Erstattung: Auch wenn der neue Anwalt aufgrund der aktuellen (höheren) Gebührensätze oder des zusätzlichen Aufwands für den Anwaltswechsel höhere tatsächliche Kosten in Rechnung stellt, muss die Gegenseite oder die Staatskasse oft nur die Kosten erstatten, die nach den alten, zum Zeitpunkt der ursprünglichen Beauftragung gültigen Sätzen angefallen wären. Die Mehrkosten, die durch den Anwaltswechsel und die eventuell gestiegenen Gebührensätze entstehen, müssen Sie dann unter Umständen selbst tragen.

Für Sie bedeutet das: Auch wenn ein Anwaltswechsel aus guten Gründen erfolgt, können die später erstattungsfähigen Kosten auf dem Niveau der ursprünglich geltenden Gebührensätze „eingefroren“ sein. Die tatsächlichen Kosten, die Ihnen durch den Wechsel und eventuell höhere aktuelle Gebührensätze entstehen, sind damit nicht zwingend vollständig von der Gegenseite oder der Staatskasse zu übernehmen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Juristisches Glossar: Symbolbild der Justitia mit Waage und Richterhammer.

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Kostenfestsetzungsverfahren

Ein Kostenfestsetzungsverfahren ist ein gerichtliches Verfahren, in dem genau berechnet wird, welche Kosten eine unterlegene Partei der obsiegenden Partei erstatten muss. Dabei werden beispielsweise Anwaltsgebühren, Gerichtskosten und Auslagen ermittelt und festgelegt. Das Verfahren dient dazu, Streitigkeiten über die Höhe der Kosten nach Abschluss eines Prozesses zu klären. Im vorliegenden Fall war dieses Verfahren notwendig, um festzustellen, ob die unterlegene Partei auch die Mehrkosten eines Anwaltswechsels tragen muss.

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Rechtszug

Ein Rechtszug bezeichnet die Gesamtheit der gerichtlichen Tätigkeiten und Gebühren, die in einer einzelnen Instanz oder Verfahrensstufe anfallen. Beispielsweise ist das Verfahren vor einem Amtsgericht ein Rechtszug, und das Berufungsverfahren vor dem nächsten Gericht eine weitere Stufe bzw. ein neuer Rechtszug. Im Fall führt eine Zurückverweisung dazu, dass ein neuer Rechtszug beginnt, was zusätzliche Anwaltsgebühren auslöst, weil die Verhandlung quasi neu startet.

Beispiel: Wenn ein Urteil aufgehoben und der Fall zur erneuten Verhandlung zurückgeschickt wird, beginnt vor dem unteren Gericht ein neuer Rechtszug, für den Ihr Anwalt erneut Gebühren berechnen kann.

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Zurückverweisung

Eine Zurückverweisung bezeichnet die gerichtliche Anordnung, einen Fall von einem höheren Gericht an das zuvor entscheidende, niedrigere Gericht zurückzugeben. Das höhere Gericht hebt die Entscheidung auf, weil es rechtliche oder verfahrensrechtliche Fehler festgestellt hat, und verlangt, dass die Sache erneut geprüft wird. Für das Verfahren bedeutet dies, dass die Verhandlung technisch neu beginnt und daher neue Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit entstehen.

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Erstattungsfähigkeit von Kosten

Erstattungsfähigkeit bedeutet, dass Kosten, die eine Partei in einem Gerichtsverfahren aufgewendet hat, von der unterlegenen Gegenseite ersetzt werden müssen. Dabei werden nur die Kosten erstattet, die für die notwendige Rechtsverfolgung oder -verteidigung angefallen sind. Kosten, die aus freiwilligen oder strategischen Entscheidungen (wie z. B. ein Anwaltswechsel ohne zwingenden Grund) resultieren, sind meistens nicht erstattungsfähig. Im Fall hat das Gericht entschieden, dass die Mehrkosten durch den Anwaltswechsel nicht erstattet werden müssen, da dieser nicht als notwendig angesehen wurde.

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Notwendigkeit (im Zusammenhang mit Anwaltswechsel)

Notwendigkeit bedeutet hier, dass ein Anwaltswechsel nur dann von der Gegenseite bezahlt werden muss, wenn er objektiv zwingend erforderlich war. Ein Wechsel ist notwendig, wenn die Zusammenarbeit mit dem bisherigen Anwalt aus schwerwiegenden, nachweisbaren Gründen unmöglich oder unzumutbar ist, etwa wegen Krankheit, Vertrauensverlust bei schwerwiegender Pflichtverletzung oder Tod des Anwalts. Persönliche Unzufriedenheit oder strategische Überlegungen genügen dagegen nicht, um die Kosten für den zweiten Anwalt von der Gegenseite erstattet zu bekommen.

Beispiel: Wenn Ihr Anwalt unerwartet erkrankt und deshalb das Mandat nicht mehr ausführen kann, ist der Wechsel notwendig, und die Mehrkosten kann der Gegner tragen. Wenn Sie hingegen nur einen vermeintlich „besseren“ Anwalt möchten, sind die Mehrkosten selbst zu tragen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 91 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO): Regelt die Kostenentscheidung in Verwaltungsgerichtsverfahren und die Erstattung von Kosten der obsiegenden Partei durch die unterlegene Partei. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Bestimmt, dass die unterlegene Partei die notwendigen Kosten der obsiegenden Partei zu ersetzen hat, jedoch nur insoweit, als diese Kosten auch erstattungsfähig sind.
  • § 15 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG): Regelt Entstehung und Umfang der Gebührenansprüche von Rechtsanwälten, insbesondere die Anrechnung von Gebühren bei aufeinanderfolgenden Rechtszügen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Entscheidend für die Frage, ob bei einem Anwaltswechsel und einer Zurückverweisung mehrere Verfahrensgebühren geltend gemacht werden können.
  • § 99 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO): Regelt die Erstattungsfähigkeit von Kosten im Zivilprozess und stellt die Voraussetzung auf, dass die Kosten „notwendig“ gewesen sein müssen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Diente als Leitlinie für die Begrenzung der Erstattungsfähigkeit im Verwaltungsprozess, wonach Mehrkosten durch Anwaltswechsel nur dann erstattungsfähig sind, wenn der Wechsel unvermeidbar war.
  • Grundsatz der Kostengerechtigkeit: Nach diesem allgemeinen Rechtsprinzip sollen nur Kosten erstattet werden, die zur Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig sind. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Führte zu der Entscheidung, dass die unterlegene Partei keine Kosten für einen freiwilligen und nicht notwendigen Anwaltswechsel tragen muss.
  • Rechtszug und Zurückverweisung: Begriff aus der Prozessordnung, der den Beginn eines neuen Verfahrensabschnitts bezeichnet und damit die Gebührentatbestände beeinflusst. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht begründete formal einen neuen Rechtszug, was grundsätzlich neue Gebühren auslöste.
  • Verfahrensrechtliche Besonderheiten im Verwaltungsprozess: Die VwGO kennt keine explizite Norm für Mehrkosten infolge von Anwaltswechseln, weshalb ergänzend auf Zivilprozessrecht zurückgegriffen wird. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Ermöglichte die Anwendung der strikten ZPO-Regelungen auf die Kostenfestsetzung bei Anwaltswechseln im Verwaltungsprozess.

Das vorliegende Urteil


Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 13 E 405/20 – Beschluss vom 05.06.2025


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