Skip to content

Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten bei Fahrradschaden

Nach einem unverschuldeten Fahrradunfall blieb eine Radfahrerin auf den Gutachterkosten sitzen – bis jetzt! Ein Gerichtsurteil in Cochem gibt Betroffenen nun Rückenwind im Kampf gegen Versicherungen, die sich vor der Schadensregulierung drücken wollen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: AG Cochem
  • Datum: 08.11.2023
  • Aktenzeichen: 22 C 130/23
  • Verfahrensart: Schadensersatzklage im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht, Zivilrecht, Versicherungsvertragsrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Klägerin: Sie machte im Anschluss an den Verkehrsunfall die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen geltend, insbesondere die Erstattung der angefallenen Sachverständigenkosten. Ihre Argumentation beruhte darauf, dass angesichts der hohen Reparaturkosten – obwohl der reine Schadenwert relativ gering war – die Inanspruchnahme eines Sachverständigen notwendig und zweckmäßig war.
    • Beklagte: Sie wurde im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall haftbar gemacht und forderte, dass die Klägerin ihrer Schadensminderungspflicht nachkommen müsste, indem sie sich etwa auf einen Kostenvoranschlag zur Schadensermittlung beschränke. Diese Einwände wurden jedoch vom Gericht nicht anerkannt.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Am 10.10.2022 ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei dem ein Fahrrad beschädigt wurde. Zwar wurde der Schaden mit rund 300,00 € beziffert, jedoch fielen aufgrund der hohen Reparaturkosten (brutto 2.300,00 €) auch erhebliche Sachverständigenkosten an, die zu einem Ersatzanspruch in Höhe von 527,98 € führten.
    • Kern des Rechtsstreits: Es ging primär um die Frage, ob die durch den Sachverständigen entstandenen Kosten als erforderlicher und notwendiger Bestandteil des Herstellungsaufwands im Rahmen des Schadensersatzes erstattungsfähig sind und ob die Klägerin ihre Pflicht zur Schadensminderung ausreichend erfüllt hat.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Beklagte wurde verurteilt, an die Klägerin 527,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.11.2022 zu zahlen. Zudem trägt die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits, und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die Klage in der Sache Erfolg hatte, da die Sachverständigenkosten als zweckmäßiger und notwendiger Herstellungsaufwand gemäß den Vorschriften des § 249 BGB anzusehen sind. Die vorgebrachten Einwände zur Schadensminderungspflicht der Klägerin konnten nicht überzeugen, da die Klägerin bereits angemessen gehandelt hatte und das Auswahlrisiko des Sachverständigen dem Schädiger zuzurechnen war.
    • Folgen: Die Beklagte muss den festgesetzten Betrag sowie die Prozesskosten tragen. Das Urteil bestätigt, dass im Schadensersatzverfahren Kosten für ein sachverständiges Gutachten erstattungsfähig sind, sofern sie unter den Gesichtspunkten der Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit als angemessen einzustufen sind, und erlaubt eine zügige Vollstreckung.

Der Fall vor Gericht


Der folgende Artikel beleuchtet das Urteil des AG Cochem (Az.: 22 C 130/23) vom 08.11.2023 zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten bei Fahrradschäden.

Erstattungsfähigkeit Sachverständigenkosten Fahrradschaden: Ein Urteil im Fokus

Radfahrerin wird von Auto in einer deutschen Wohnstraße erfasst.
Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten bei Fahrradschaden | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Amtsgericht Cochem hat mit seinem Urteil vom 08.11.2023 (Az.: 22 C 130/23) ein wichtiges Signal für Radfahrer gesendet, die unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden und einen Fahrradschaden erlitten haben. Im Kern ging es um die Frage, ob die Kosten für ein Fahrradschaden Gutachten nach einem Unfall von der gegnerischen Versicherung übernommen werden müssen. Dieser Artikel beleuchtet die Hintergründe, die zentralen Argumente und die Entscheidungsgründe des Gerichts, um auch juristisch weniger versierten Leser*innen einen umfassenden Überblick zu geben.

Der zugrundeliegende Fall: Ein Verkehrsunfall und seine Folgen

Im vorliegenden Fall ereignete sich am 10.10.2022 in Cochem ein Verkehrsunfall, bei dem das Fahrrad der Klägerin beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten, bzw. ihrer Versicherung, für die Folgen des Unfalls war unstrittig. Strittig war jedoch, ob die Kosten für das von der Klägerin eingeholte Sachverständigengutachten in Höhe von 527,98 € von der Versicherung erstattet werden müssen. Nach dem Unfall hatte die Klägerin zur Bezifferung des Schadens und zur Feststellung der notwendigen Reparaturen einen Sachverständiger Fahrradunfall beauftragt. Die Beklagte weigerte sich jedoch, diese Kosten zu übernehmen, was letztendlich zur Klage vor dem Amtsgericht Cochem führte. Das Gericht musste also klären, ob die Klägerin einen Anspruch auf Kostenübernahme Sachverständigengutachten hat.

Die Argumentation der Klägerin und die Ablehnung der Versicherung

Die Klägerin argumentierte, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens notwendig gewesen sei, um den Umfang des Schadens am Fahrrad fachgerecht festzustellen und die Grundlage für die Berechnung der Reparaturkosten Erstattung zu schaffen. Ohne ein solches Gutachten sei es ihr nicht möglich gewesen, ihren Schadensersatz Fahrradschaden gegenüber der Versicherung der Beklagten geltend zu machen.

Die Versicherung der Beklagten hingegen war der Ansicht, dass ein solches Gutachten nicht erforderlich gewesen sei. Sie argumentierte, dass der Schaden am Fahrrad auch ohne ein teures Gutachten hätte festgestellt werden können, beispielsweise durch einen Kostenvoranschlag einer Werkstatt. Die Versicherung sah die entstandenen Gutachterkosten Fahrradschaden als unnötig an und lehnte die Erstattung ab.

Die Entscheidung des Amtsgerichts Cochem: Klage erfolgreich

Das Amtsgericht Cochem gab der Klage der Radfahrerin statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 527,98 € nebst Zinsen. Das Gericht begründete seine Entscheidung mit den §§ 7 StVG, 823 BGB i.V.m. § 115 VVG. Diese Paragraphen regeln die Haftung von Fahrzeughaltern und die Schadenersatzpflicht bei Verkehrsunfällen. § 249 BGB bestimmt, dass der Geschädigte so zu stellen ist, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde. Im Klartext bedeutet dies, dass die Klägerin Anspruch auf den Ersatz aller Schäden hat, die ihr durch den Unfall entstanden sind.

Das Gericht führte aus, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens in diesem Fall erforderlich war, um den Umfang des Schadens am Fahrrad und die notwendigen Reparaturkosten zu ermitteln. Das Gericht betonte, dass die Klägerin als Geschädigte das Recht habe, einen unabhängigen Sachverständiger Fahrrad zur Begutachtung des Schadens heranzuziehen, um ihren Schadenersatzanspruch gegenüber der Versicherung zu beziffern und durchzusetzen.

Wesentliche Aspekte des Urteils und ihre Bedeutung

Ein zentraler Aspekt des Urteils ist die Betonung des Rechts des Geschädigten, einen unabhängigen Sachverständigen zur Schadensfeststellung zu beauftragen. Das Gericht machte deutlich, dass die Versicherung nicht einfach pauschal die Erstattung von Lohnkosten Sachverständiger Fahrrad ablehnen kann, wenn die Einholung eines Gutachtens zur Schadensermittlung erforderlich war.

Das Urteil unterstreicht auch die Bedeutung einer umfassenden Dokumentation Fahrradschaden. Geschädigte sollten nach einem Unfall alle relevanten Informationen und Beweise sichern, um ihren Schadenersatzanspruch erfolgreich geltend zu machen. Dazu gehören neben Fotos vom Unfallort und den Schäden am Fahrrad auch die Kontaktdaten von Zeugen und gegebenenfalls ein polizeiliches Protokoll. Eine detaillierte Schadensmeldung Fahrradschaden ist ebenfalls essentiell.

Konsequenzen des Urteils für Radfahrer

Das Urteil des Amtsgerichts Cochem ist ein wichtiger Erfolg für Radfahrer, die unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden. Es stärkt ihre Position gegenüber den Versicherungen und verdeutlicht, dass die Kosten für ein Sachverständigengutachten in vielen Fällen erstattungsfähig sind. Radfahrer sollten sich nicht scheuen, nach einem Unfall einen Sachverständigen zur Begutachtung des Schadens heranzuziehen und ihre Versicherungsansprüche Fahrradschaden geltend zu machen.

Tipps für die Schadensregulierung nach einem Fahrradunfall

Um die Schadensregulierung Fahrradunfall möglichst reibungslos zu gestalten, sollten Radfahrer folgende Tipps Fahrradschaden Erstattung beachten:

  • Unfallstelle sichern und ggf. Polizei rufen.
  • Fotos vom Unfallort und den Schäden am Fahrrad machen.
  • Kontaktdaten von Zeugen notieren.
  • Einen Sachverständiger Fahrradunfall mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragen.
  • Den Schaden umgehend der gegnerischen Versicherung melden.
  • Sich bei Bedarf rechtlichen Rat einholen, insbesondere wenn eine Rechtsschutzversicherung Fahrradschaden besteht.

Die Rolle der Haftpflichtversicherung und Unfallversicherung

Nach einem Fahrradunfall können verschiedene Versicherungen relevant sein. Die Haftpflichtversicherung Fahrradunfall des Unfallverursachers kommt für die Schäden des Geschädigten auf. Eine eigene Unfallversicherung Fahrradunfall kann zusätzlich Leistungen erbringen, beispielsweise bei dauerhaften gesundheitlichen Schäden. Es ist daher ratsam, die eigenen Versicherungsbedingungen genau zu prüfen und gegebenenfalls Ansprüche geltend zu machen.

Unfallanalysen Fahrradschaden und die Bedeutung von Beweissicherung

In komplexeren Fällen, in denen die Schuldfrage nicht eindeutig geklärt ist, können Unfallanalysen Fahrradschaden erforderlich sein. Ein Sachverständiger kann den Unfallhergang rekonstruieren und so zur Klärung der Sachlage beitragen. Die frühzeitige Sicherung von Beweismitteln ist in solchen Fällen besonders wichtig.

Fazit

Das Urteil des Amtsgerichts Cochem unterstreicht die Rechte von Radfahrern nach einem Verkehrsunfall und die Anspruch auf Erstattung Sachverständigenkosten. Es zeigt, dass die Kosten für ein Sachverständigengutachten in vielen Fällen erstattungsfähig sind und Radfahrer sich nicht scheuen sollten, ihre Rechte gegenüber den Versicherungen geltend zu machen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil stärkt die Position von Unfallopfern bei der Einholung von Sachverständigengutachten. Auch wenn die Gutachterkosten den eigentlichen Schadenswert übersteigen, müssen diese vom Schädiger übernommen werden, sofern der Geschädigte sie bezahlt hat. Das Gericht bestätigt, dass Geschädigte nicht verpflichtet sind, nach dem günstigsten Gutachter zu suchen und das Risiko der Gutachterwahl beim Schädiger liegt. Dies gilt selbst bei geringwertigen Schäden, wenn sich der geringe Wert nicht sofort erkennen lässt.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie einen Verkehrsunfall erlitten haben, können Sie ohne Bedenken einen Sachverständigen Ihrer Wahl beauftragen – auch wenn sich später herausstellt, dass der Schaden geringer ist als die Gutachterkosten. Sie müssen nicht vorher den Markt nach dem günstigsten Anbieter durchsuchen. Wichtig ist nur, dass Sie die Rechnung des Gutachters auch bezahlen. Der Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung muss dann die Kosten übernehmen. Dies gilt besonders dann, wenn Sie den tatsächlichen Schaden vorher schwer einschätzen können, etwa bei einem Fahrrad, wo die Reparaturkosten deutlich höher sein können als der Wiederbeschaffungswert.

Benötigen Sie Hilfe?

Klare Perspektiven bei Fahrradschäden

Ein Verkehrsunfall kann weitreichende Fragen aufwerfen – insbesondere, wenn es um die Rolle eines unabhängigen Gutachtens bei der Schadensfeststellung geht. Insbesondere in Fällen, in denen sich Fragen zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten stellen, ist es wichtig, den Sachverhalt genau zu beleuchten und den notwendigen Nachweis zu erbringen. Dabei geht es darum, den Schaden in seiner Gesamtheit transparent darzustellen und eine fundierte Grundlage für die Wahrnehmung berechtigter Ansprüche zu schaffen.

Unsere Expertise hilft Ihnen dabei, Ihren individuellen Sachverhalt präzise zu analysieren und die wesentlichen rechtlichen Kriterien zu prüfen. Wir unterstützen Sie dabei, mögliche Handlungsschritte zu definieren und Ihre Rechte gegenüber den Versicherungsträgern sachgerecht zu positionieren. Vertrauen Sie auf eine strukturierte und fundierte Beratung, die Ihnen in dieser komplexen Situation eine verlässliche Orientierung bietet.

Ersteinschätzung anfragen

FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann sind Sachverständigenkosten bei Fahrradschäden erstattungsfähig?

Die Versicherung des Unfallverursachers muss die Kosten für ein Sachverständigengutachten bei Fahrradschäden übernehmen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Wertgrenze und Schadenumfang

Ein Gutachten ist grundsätzlich bei Fahrrädern mit erheblichem Wert gerechtfertigt. Bei E-Bikes oder hochwertigen Fahrrädern mit einem Wert ab etwa 1.000 Euro ist die Einholung eines Gutachtens in der Regel angemessen.

Die Notwendigkeit eines Gutachtens besteht besonders dann, wenn:

  • der Schadenumfang für Laien schwer einschätzbar ist
  • die Frage eines Totalschadens geklärt werden muss
  • versteckte Schäden vermutet werden

Erstattungsfähige Gutachterkosten

Wenn Sie ein Gutachten in Auftrag geben, übernimmt die Versicherung folgende Kosten:

  • Grundhonorar für die Begutachtung
  • Nachgewiesene Fahrtkosten des Gutachters
  • Kosten für Foto- und Bildmaterial
  • Erforderliche Nebenkosten wie Porto
  • Notwendige Zusatzuntersuchungen

Qualifikation des Gutachters

Ein Kfz-Sachverständiger mit nachgewiesener Zusatzqualifikation im Fahrradbereich ist ausreichend. Da es keine spezielle Ausbildung zum Fahrradgutachter gibt, genügt eine entsprechende Weiterbildung.

Kostenrahmen

Ein einfaches Fahrradgutachten kostet etwa 350 Euro, bei aufwendigeren Analysen können die Kosten höher ausfallen. Bei geringwertigen Schäden empfiehlt sich stattdessen ein Kostenvoranschlag, der je nach Umfang zwischen 35 und 150 Euro kostet.


zurück

Welche Alternativen gibt es zum Sachverständigengutachten bei Fahrradschäden?

Ein Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt stellt die wichtigste Alternative zum Sachverständigengutachten dar. Diese Option ist besonders bei kleineren Schäden sinnvoll und kostengünstiger als ein vollständiges Gutachten.

Wann ist ein Kostenvoranschlag ausreichend?

Bei überschaubaren Schäden unter der Bagatellgrenze von etwa 700-1.000 Euro reicht in der Regel ein Kostenvoranschlag aus. Die Werkstatt kann dabei die nötigen Reparaturkosten und erforderlichen Ersatzteile kalkulieren.

Vorteile der Werkstattschätzung

Die Begutachtung durch eine Fachwerkstatt bietet mehrere Vorteile:

  • Schnellere Abwicklung als bei einem Sachverständigengutachten
  • Geringere Kosten für die Schadensfeststellung
  • Direkte Reparaturmöglichkeit in der begutachtenden Werkstatt

Grenzen der Alternative

Bei hochwertigen Fahrrädern oder komplexen Schadensfällen ist ein Kostenvoranschlag oft nicht ausreichend. Dies gilt besonders bei:

  • E-Bikes mit einem Neupreis über 2.000 Euro
  • Verdacht auf Rahmenbruch oder strukturelle Schäden
  • Unklarheit über einen möglichen Totalschaden

In diesen Fällen empfiehlt sich trotz der höheren Kosten ein Sachverständigengutachten, da nur dieses auch versteckte Schäden, Wertminderung und mögliche Folgeschäden erfassen kann.


zurück

Wie hoch sind typische Sachverständigenkosten bei Fahrradschäden?

Die Kosten für ein Fahrradgutachten bewegen sich typischerweise zwischen 400 und 1.000 Euro. Bei besonders hochwertigen Fahrrädern können die Kosten auch darüber liegen.

Einflussfaktoren auf die Gutachterkosten

Die konkrete Höhe der Kosten wird durch verschiedene Faktoren bestimmt:

  • Die Höhe des Schadens
  • Das angewandte Prüfverfahren
  • Der Umfang der Untersuchung

Erstattungsfähigkeit der Kosten

Wenn Sie als Geschädigter nicht selbst schuld am Unfall sind, muss die gegnerische Versicherung die Gutachterkosten übernehmen. Dies gilt allerdings nur, wenn der Schaden die Bagatellgrenze von 500 Euro überschreitet.

Gutachten vs. Kostenvoranschlag

Ein Kostenvoranschlag ist deutlich günstiger als ein Gutachten und kostet in der Regel zwischen 20 und 90 Euro. Er enthält jedoch nur die voraussichtlichen Reparaturkosten. Ein Gutachten hingegen untersucht zusätzlich wichtige Aspekte wie Risse im Rahmen und einen möglichen unfallbedingten Minderwert.

Bei einem E-Bike mit einem Wert von etwa 2.800 Euro hat das Amtsgericht Ansbach die Erstattung der Gutachterkosten als gerechtfertigt angesehen. Dies zeigt, dass bei hochwertigen Fahrrädern die Einholung eines Gutachtens angemessen sein kann.


zurück

Was muss ein Sachverständigengutachten für Fahrradschäden beinhalten?

Ein qualifiziertes Sachverständigengutachten für Fahrradschäden muss mehrere zentrale Elemente enthalten, um als Beweisgrundlage bei der Schadensregulierung anerkannt zu werden.

Dokumentation und Beweissicherung

Die Schadensdokumentation muss eine vollständige und nachvollziehbare Erfassung aller Schäden am Fahrrad enthalten. Dazu gehören:

  • Eine präzise Dokumentation aller sichtbaren und versteckten Schäden
  • Eine umfassende Fotodokumentation der Schäden
  • Die Erfassung aller technischen Merkmale und Besonderheiten des Fahrrads

Technische Analyse

Die technische Untersuchung umfasst die Prüfung der Stabilität des Rahmens und anderer tragender Teile. Bei E-Bikes oder hochwertigen Fahrrädern ist eine besonders gründliche Prüfung erforderlich, die auch eine Rahmenvermessung einschließen kann.

Wirtschaftliche Bewertung

Die Schadenskalkulation muss folgende Aspekte berücksichtigen:

  • Eine detaillierte Reparaturkostenkalkulation
  • Die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts
  • Eine Berechnung der merkantilen oder technischen Wertminderung
  • Die Prüfung der Reparaturwürdigkeit unter Berücksichtigung der 130%-Regel

Plausibilitätsprüfung

Das Gutachten muss eine Plausibilitätsprüfung der Schäden im Hinblick auf den Unfallhergang enthalten. Dabei wird geprüft, ob die festgestellten Schäden mit dem geschilderten Unfallablauf übereinstimmen.


zurück

Wie kann man sich gegen die Ablehnung der Gutachterkosten durch die Versicherung wehren?

Bei einer Ablehnung der Gutachterkosten durch die Versicherung stehen Ihnen mehrere Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung.

Prüfung der Ablehnungsgründe

Zunächst sollten Sie die Begründung der Versicherung für die Ablehnung genau prüfen. Typische Ablehnungsgründe wie „überhöhte Kosten“ oder „ein Kostenvoranschlag hätte ausgereicht“ sind oft nicht stichhaltig. Bei Fahrrädern mit einem Wert über 500 Euro ist ein Gutachten in der Regel gerechtfertigt.

Dokumentation und Begründung

Eine sorgfältige Dokumentation aller Kommunikation mit der Versicherung ist entscheidend. Sammeln Sie alle relevanten Unterlagen wie:

  • Schadensmeldung und Unfallbericht
  • Fotos vom beschädigten Fahrrad
  • Kaufbeleg des Fahrrads
  • Gutachten und Gutachterrechnung

Einspruch einlegen

Legen Sie schriftlich Einspruch gegen die Ablehnung ein. Begründen Sie dabei, warum das Gutachten notwendig war. Bei E-Bikes oder hochwertigen Fahrrädern können Sie auf aktuelle Gerichtsurteile verweisen, die die Erstattungspflicht bestätigen.

Beschwerde bei der Versicherungsombudsstelle

Führt der Einspruch nicht zum Erfolg, können Sie sich an die Versicherungsombudsstelle wenden. Dieses Verfahren ist für Sie kostenlos und kann unter Umständen für die Versicherung bindend sein.

Gerichtliche Durchsetzung

Die Rechtsprechung hat in mehreren Urteilen die Erstattungspflicht der Gutachterkosten bestätigt. Das Amtsgericht Ansbach etwa entschied, dass bei E-Bikes mit einem Neupreis über 2.000 Euro die Gutachterkosten zu erstatten sind. Auch das Landgericht Köln bestätigte die Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten für Fahrräder unter den gleichen Voraussetzungen wie bei KFZ-Gutachten.


zurück


Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Sachverständigenkosten

Kosten für die Erstellung eines fachlichen Gutachtens durch einen unabhängigen Experten, der den Schaden nach einem Unfall begutachtet und bewertet. Diese Kosten umfassen die Untersuchung des Schadens, die Dokumentation und die Erstellung eines detaillierten Berichts. Nach § 249 BGB sind diese Kosten als Teil des Schadensersatzes erstattungsfähig, wenn sie für die Schadensermittlung notwendig und angemessen sind.

Beispiel: Nach einem Fahrradunfall beauftragt der Geschädigte einen Sachverständigen, der den Schaden auf 300 € schätzt. Die Gutachterkosten von 527,98 € muss die gegnerische Versicherung trotz des geringeren Schadenswerts übernehmen.


Zurück

Schadensminderungspflicht

Rechtliche Verpflichtung des Geschädigten, den entstandenen Schaden möglichst gering zu halten und keine unnötigen Kosten zu verursachen. Diese Pflicht ist in § 254 BGB verankert und bedeutet jedoch nicht, dass der Geschädigte die günstigste Option wählen oder aufwendige Preisvergleiche durchführen muss.

Beispiel: Ein Unfallopfer muss nicht den günstigsten Gutachter suchen, sondern darf einen Sachverständigen seiner Wahl beauftragen, solange die Kosten im üblichen Rahmen bleiben.


Zurück

Herstellungsaufwand

Der gesamte finanzielle und materielle Aufwand, der notwendig ist, um einen Schaden zu beheben und den Zustand wiederherzustellen, der vor dem Schadensereignis bestand. Nach § 249 BGB umfasst dies neben den reinen Reparaturkosten auch notwendige Nebenkosten wie Gutachterkosten oder Werkstattkosten.

Beispiel: Bei einem beschädigten Fahrrad gehören zum Herstellungsaufwand nicht nur die Reparaturkosten von 2.300 €, sondern auch die Sachverständigenkosten von 527,98 €.


Zurück

Auswahlrisiko

Die rechtliche Verantwortung für die Wahl eines bestimmten Dienstleisters (hier: Sachverständiger) und dessen Kosten. Nach der Rechtsprechung trägt dieses Risiko der Schädiger, solange die Wahl des Geschädigten nicht offensichtlich unvernünftig ist. Dies schützt den Geschädigten vor späteren Einwänden bezüglich zu hoher Kosten.

Beispiel: Wählt ein Unfallopfer einen Gutachter mit durchschnittlichen Honorarsätzen, muss die gegnerische Versicherung diese Kosten tragen, auch wenn es günstigere Anbieter gibt.

Zurück


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 249 BGB (Schadensersatz): Regelt Art und Umfang der Wiederherstellung bei Schadensfällen und legt den Grundsatz der Naturalrestitution fest. Der Geschädigte kann statt der Herstellung den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klägerin kann die Kosten für das Sachverständigengutachten als Teil der Schadensbeseitigung verlangen, auch wenn diese den eigentlichen Fahrzeugschaden übersteigen.
  • § 254 BGB (Mitverschulden): Verpflichtet den Geschädigten zur Schadensminderung und berücksichtigt ein eventuelles Mitverschulden bei der Schadensentstehung oder -entwicklung. Der Geschädigte muss im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung wählen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beklagte konnte nicht erfolgreich einwenden, dass die Klägerin statt eines Gutachtens einen günstigeren Kostenvoranschlag hätte einholen müssen.
  • §§ 7 StVG, 823 BGB i.V.m. § 115 VVG (Haftungsgrundlage): Regeln die Haftung bei Verkehrsunfällen sowie den direkten Anspruch gegen den Versicherer. Die Vorschriften begründen die grundsätzliche Ersatzpflicht des Schädigers bzw. dessen Versicherung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Haftung der beklagten Versicherung für den Unfall war unstreitig, weshalb diese grundsätzlich zum Ersatz verpflichtet war.
  • § 286 BGB (Verzug): Regelt die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs und die daraus resultierenden Verzugszinsen. Der Gläubiger kann nach Verzugseintritt Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beklagte musste aufgrund ihres Verzugs zusätzlich zum Hauptanspruch Verzugszinsen zahlen.

Das vorliegende Urteil


AG Cochem – Az.: 22 C 130/23 – Urteil vom 08.11.2023


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(telefonisch werden keine juristischen Auskünfte erteilt!)

Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage >>> per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Hinweis: 

Telefonisch können leider keine Erstanfragen beantwortet werden. Anfragen auf Ersteinschätzung bitte nur über unser Anfrageformular stellen. 

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Jobangebote

Jobangebote in der Kanzlei Kotz
Rechtsanwaltsfach-angestellte(r) und Notarfachangestellte(r) (m/w/d)

 

jetzt bewerben