Amtsgericht Steinfurt
Az.: 21 C 979/13
Urteil vom 13.02.2014
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 226,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.08.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen den Beklagten anwaltliche Honoraransprüche geltend.
Der Beklagte beabsichtigt, trotz eines Notendurchschnitts im Abitur von 2,7 ein Studium der Zahnmedizin aufzunehmen, nachdem er eine Ausbildung zum Zahntechniker absolvierte hat. Um sich über die Möglichkeiten zu erfahren, eine Klage auf Zulassung anzustrengen, vereinbarte der Beklagte einen Termin mit der bei der Klägerin tätigen Rechtsanwältin E. Diese wirbt auch per Zeitungsinserat für Informationsveranstaltungen zu Studienplatzklagen.
Zu dem Gespräch suchte der Beklagte in Begleitung seiner Mutter, der Zeugin N, am 08.02.2013 die Räumlichkeiten der Klägerin auf. Ihnen wurde ein Aufnahmebogen (Bl. 4 GA) ausgehändigt. Dieser wurde hinsichtlich der persönlichen Angaben ausgefüllt und unterschrieben. Weder die Bankverbindung noch der Gegenstand der Beratung wurden angegeben, für den ein Feld unterhalb der Bezeichnung „entgeltliche Rechtsberatung“ vorgesehen war.
Das Gespräch zwischen Rechtsanwältin E und dem Beklagten dauerte ca. 35 Minuten. Das Feld zu dem Gegenstand der Rechtsberatung füllte Frau E während des Gesprächs aus. Frau E war wiederholt durch ihren anwesenden Hund abgelenkt. Während des Gesprächs wurden insbesondere die Möglichkeiten, aufgrund der abgeschlossenen Zahntechnikerausbildung einen sogenannten Quereinstieg in ein höheres Semester zu versuchen, eruiert.
Die Klägerin stellte mit Rechnung vom 03.06.2013 für das Beratungsgespräch die Klageforderung in Rechnung und mahnte den Betrag mit Schreiben vom 01.08.2013 an. .
Die Klägerin behauptet, dass ein Anwaltsvertrag geschlossen sei, aufgrund dessen sie berechtigt sei, die geltend gemachte Erstberatungsgebühr in Rechnung zu stellen. Während des Gesprächs seien konkrete, individuelle Auskünfte zur Situation des Beklagten erteilt worden. Jeder Mitarbeiter oder Rechtsanwalt hätte dem Ansinnen einer unentgeltlichen Rechtsberatung sofort widersprochen.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 226,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2013 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er behauptet, dass lediglich ein kostenloses Informationsgespräch erfolgen sollte. Hierauf habe er bereits bei der telefonischen Terminsvereinbarung hingewiesen. Auch habe er bewusst das Feld zur entgeltlichen Rechtsberatung nicht ausgefüllt. Der Kläger habe zu Beginn des Gesprächs noch einmal deutlich zum Ausdruck gebracht, eine unentgeltliche Information haben zu wollen. Frau E habe deshalb während des Gesprächs wiederholt betont, dass sie vor einer Mandatierung keine weiteren Angaben machen könne. Man habe sich nur kennengelernt. Frau E habe lediglich Informationen mitgeteilt, die auch der Informationsbroschüre in den Kanzleiräumen zu entnehmen gewesen seien. Der Beklagte ist der Auffassung, dass Frau E jedenfalls ihre vertraglichen Pflichten verletzt habe, indem sie nicht über den Gegenstandswert mit ihm gesprochen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze mitsamt ihrer Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin N in der mündlichen Verhandlung vom 23,01.2014. Wegen der Einzelheiten ihrer Aussage wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen (Bl. 99 GA).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 226,10 € nach §§ 611, 675 BGB.
Nach ständiger Rechtsprechung ist von einer entgeltlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts auszugehen; eine unentgeltliche Tätigkeit darf nicht erwartet werden (BGH, Urteil vom 24.05.2007, IX ZR 89/06; Urteil vom 18.09.1997, IX ZR 49/97). Bei Durchführung einer anwaltlichen Tätigkeit sind die Willenserklärungen nach §§ 133, 157 BGB der Verkehrssitte entsprechend grundsätzlich dahingehend auszulegen, dass der Mandant für die Tätigkeit ein Entgelt schuldet.
Vor diesem Hintergrund beruht die Erwartungshaltung des Beklagten und seiner Mutter tatsächlich auf falschen Annahmen. Denn anders als die meisten Handwerker stellen sich Rechtsanwälte nicht zunächst kostenlos vor und geben dem Mandanten nicht die Gelegenheit, mehrere Angebote kostenlos zu vergleichen.
Gleichwohl ist die Willenserklärung des Klägers, die in der Aufnahme des Gesprächs mit Frau E unter Übergabe des Aufnahmebogens zu sehen ist, entgegen dem vermutlichen inneren Willen des Beklagten, aus der Sicht eines objektiven Dritten in der Person des Erklärungsempfängers unter Berücksichtigung der Verkehrssitte gemäß §§ 133, 157 BGB auszulegen. Danach liegt ein Angebot zum Abschluss eines Rechtsanwaltsvertrags vor.
Dies ergibt sich aus dem Aufnahmebogen. In diesem ist insbesondere vermerkt, dass eine „entgeltliche Rechtsberatung“ erfolgen solle. Auch wird in der Folge auf die Vergütungshöhe hingewiesen. Indem der Beklagte diesen Bogen unterschrieben hat, hat er für einen Dritten eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er einen gewöhnlichen Rechtsanwaltsvertrag, d. h. einen Vertrag über eine entgeltliche Rechtsberatung abschließen wollte. Anders als der Beklagte meint, kann auch nicht daraus gefolgert, dass er das Feld zu dem Thema der begehrten Rechtsberatung nicht ausgefüllt hat, dass die Beratung unentgeltlich erfolgen sollte. Denn der Beklagte hat gleichwohl die Erklärung mit der Bitte um entgeltliche Beratung unterzeichnet. Wenn er eine unentgeltliche Beratung gewollt hätte, hätte er dies deutlicher – etwa durch Durchstreichen – zum Ausdruck bringen müssen. Denn seine Unterschrift umfasst auch die Erklärung zur Entgeltlichkeit. Daran ändert es auch nichts, dass Frau E das teilweise Blankett erst nachträglich ausgefüllt hat.
Den Gegenbeweis eines unentgeltlichen Beratungsvertrags hat der Beklagte durch die Aussage der Zeugin N nicht führen können. Diese hat – in Kenntnis des Falles – zunächst bei ihrer eigenen Schilderung des Gesprächsverlaufs nicht angegeben, dass der Beklagte auf einer unentgeltlichen Beratung bestanden habe. Vielmehr hat sie geschildert, dass über Geld nicht gesprochen worden sei. Erst auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts hat sie behauptet, dass ihr Sohn jedenfalls ein Synonym für „unentgeltlich“ verwendet hat. Diese Aussage ist nicht überzeugend. Vielmehr scheint sie von einer Voreingenommenheit der Zeugin N veranlasst zu sein. Denn sie ging offensichtlich von vorneherein von der Unentgeltlichkeit des Gesprächs aus. Andere Gespräche, etwa bei der Terminsvereinbarung, über die Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit des Gesprächs konnte die Zeugin aus eigener Anschauung nicht wiedergeben, sondern konnte nur wiederholen, was ihr der Beklagte berichtet hatte.
Ebenso wenig überzeugte die Darstellung des Beklagten bei seiner persönlichen Anhörung. Vollkommen lebensfremd erscheint die Aussage, dass er direkt bei der Begrüßung explizit gesagt haben will, dass er ein „kostenloses Informationsgespräch“ wolle. Durchaus wahrscheinlich hat der Beklagte zwar das Wort „Informationsgespräch“ verwendet. Es erscheint aber äußerst zweifelhaft, dass er das Wort kostenlos verwendet hat. Denn bereits nach seiner eigenen Erwartungshaltung war ein Informationsgespräch ja kostenlos. Vor diesem Hintergrund bestand für diesen Hinweis kein Anlass. Auch widerspräche der Ablauf den gewöhnlichen Umgangsformen.
Das Angebot des Beklagten hat Frau E für die Klägerin auch durch Aufnahme des Gesprächs angenommen. Die Kläger haben es nicht zum Anlass genommen, dass Frau E – wie sie merkten – das Feld zur entgeltlichen Rechtsberatung ausfüllte, aus ihrer Sicht klarstellend auf ihre Erwartungshaltung hinzuweisen.
Gegen die Unentgeltlichkeit spricht auch die individualiserte Beratung. Denn der Beklagte wurde über den durchaus speziellen Fall eines Zahntechnikers, der trotz unzureichender Abiturnote Zahnmedizin studieren möchte, informiert. Es wurde insbesondere auf die Möglichkeit eines Einstiegs in einem höheren Semester eingegangen. Diesem speziellen Bedürfnis des Beklagten wurde begegnet, was den Rahmen einer größeren Informationsveranstaltung deutlich sprengte.
Die Höhe der Erstberatungsgebühr nach § 34 RVG ist nicht zu beanstanden. Sie ist hier mangels anderer Vereinbarungen anwendbar. Namentlich steht sie – unter Berücksichtigung des in der Verwaltungsgerichtspraxis regelmäßig angenommenen Gegenstandswerts von 10.000,00 € – nicht außer Verhältnis zur Angelegenheit.
Dem Vertrag steht auch keine die Vergütung gemäß § 628 BGB bzw. § 242 BGB ausschließende Schlechtleistung entgegen. Dabei kann letztlich offen bleiben, welche Informationen einem Mandanten im Rahmen der Erstberatung erteilt werden müssen und ob der Umfang ausreichte. Dass Frau E ersichtlich intensiv mit ihrem Hund und der Geschichte der Studienplatzklage ihrer Tochter befasst war, steht dem nicht entgegen. Denn der Beklagte war frei darin, sich eine Anwältin auszusuchen.
Der Anspruch ist auch nicht durch einen gegenläufigen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Es besteht keine Pflicht des Rechtsanwalts, den Mandanten vor Beginn der Beratung auf deren Entgeltlichkeit und die Höhe der Vergütung ausdrücklich hinzuweisen, weil sich letztere aus dem Gesetz ergibt (BGH, Urteil vom 24.05.2007, IX ZR 89/06). Eine Nachfrage zu der Gebührenhöhe hat es nicht gegeben. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts von vorneherein wirtschaftlich sinnlos wäre. Die Kosten einer Studienplatzklage stehen aber – je nach eigener Wertschätzung – nicht außer Verhältnis zu dem Nutzen, das begehrte Fach unter Umgehung der allgemeinen Regeln zu studieren. Gleiches ergäbe sich, wenn der Mandant erkennbar einer Fehlvorstellung über die Beratung unterliegt. Dies hat sich aber auch nicht erwiesen. Vielmehr blieb die Fehlvorstellung des Beklagten Frau E verborgen.
Der Klägerin steht ein Zinsanspruch ab dem 02.08.2013 gemäß §§ 288, 286 BGB zu. Erst mit der Mahnung vom 01.08.2013 ist Verzug eingetreten. Die Voraussetzungen des § 286 Abs. 3 BGB sind nicht erfüllt. Der beklagte Verbraucher ist nicht auf die Folgen des § 286 Abs. 3 BGB hingewiesen worden.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf 226,10 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht T statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht…….., schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.