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Erstmaliges Bestreiten 1 Woche vor mündlicher Verhandlung kann verspätet sein

Ein ungarisches Biotech-Unternehmen fordert 390.000 Euro von einer deutschen Firma ein – ausstehender Kaufpreis für Corona-Tests. Die deutsche Firma bestreitet den Vertrag erst im letzten Moment, doch das Gericht lässt das nicht gelten. Nun muss die deutsche Firma zahlen, weil sie ihre Einwände zu spät vorgebracht hat.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Klage wurde von einem ungarischen Biotechnologieunternehmen gegen ein Unternehmen eingereicht, das medizinische Schutzausrüstungen vertreibt und in Deutschland tätig ist.
  • Der Streit ergibt sich aus einem Kaufvertrag über Nachweis-Kits und Zubehör im Rahmen eines bestehenden Liefervertrags zwischen den Unternehmen.
  • Der Anspruch der Klägerin bezieht sich auf eine offene Zahlung in Höhe von 390.000 Euro sowie Verzugszinsen, die seit November 2022 fällig sind.
  • Die Beklagte sieht in der Zuständigkeit des Landgerichts Darmstadt eine rechtliche Schwierigkeit und behauptet, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung vorliege, die das zuständige Gericht in ihrem Sitzland festlegt.
  • Das Gericht hat entschieden, dass es aufgrund der relevanten gesetzlichen Bestimmungen und den Umständen des Einzelfalls zuständig ist.
  • Die Entscheidung basiert auf der Überprüfung der geltenden gesetzlichen Regelungen und den vorgelegten Argumenten beider Parteien zur Zuständigkeit.
  • Die Beklagte wurde verpflichtet, die Hauptforderung sowie die entsprechenden Zinsen zu zahlen, was die finanzielle Verantwortung des Unternehmens unterstreicht.
  • Das Urteil führt zudem dazu, dass die Beklagte die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
  • Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ermöglicht der Klägerin, gegen das Urteil vorzugehen, bevor es rechtskräftig wird.
  • Das Urteil hat potenzielle Auswirkungen auf künftige Vertragsverhältnisse, insbesondere hinsichtlich der Landeszuständigkeit und der Abtretung von Forderungen im internationalen Geschäft.

Fristversäumnisse im Zivilprozess: Bedeutung des verspäteten Bestreitens

Im deutschen Zivilprozessrecht spielt die Einhaltung von Fristen eine zentrale Rolle. Insbesondere die rechtzeitige Geltendmachung von Einwendungen ist entscheidend für den Verlauf eines Verfahrens. Einwendungen, die zu spät geäußert werden, können oftmals nicht mehr berücksichtigt werden, was für die Parteien weitreichende Folgen haben kann. Dieses Prinzip soll sowohl die Prozessökonomie fördern als auch Rechtssicherheit gewährleisten. Denn wenn Parteien kurz vor einer mündlichen Verhandlung neue Punkte anbringen, kann dies den gesamten Verfahrensablauf gefährden.

Das rechtliche Konzept des „erstmaligen Bestreitens“ stellt in diesem Kontext einen wichtigen Aspekt dar. Es betrifft die Situation, in der eine Partei erst kurz vor Beginn der Verhandlung ihre Sichtweise oder Argumentation ändert. Die Frage, ob solch ein verspätetes Bestreiten zulässig ist oder ob es aufgrund von Fristversäumnissen ausgeschlossen werden kann, hat nicht nur praktische, sondern auch tiefgreifende juristische Implikationen. Eine klare Regelung ist essenziell, um die Fairness im Prozess zu wahren und einen zügigen Verfahrensablauf zu ermöglichen.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall betrachtet, der sich mit der Thematik des verspäteten Bestreitens beschäftigt und dessen rechtliche Hintergründe detailliert beleuchtet.

Rechtzeitig handeln: Verspätetes Bestreiten kann teuer werden!

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Der Fall vor Gericht


Streit um Kaufpreiszahlung für Medizinprodukte

Ein ungarisches Biotechnologieunternehmen verklagte eine deutsche Firma auf Zahlung von 390.000 Euro plus Zinsen vor dem Landgericht Darmstadt. Der Fall dreht sich um einen Kaufvertrag über medizinische Produkte wie Nachweis-Kits und Zubehör für Corona-Tests, der im Dezember 2021 zwischen der deutschen Beklagten und einem chinesischen Unternehmen geschlossen wurde.

Komplexe Unternehmensstruktur und Forderungsabtretung

Die Klägerin war eine Tochtergesellschaft des chinesischen Unternehmens, das den ursprünglichen Kaufvertrag abgeschlossen hatte. Dieses trat im November 2023 alle Ansprüche aus dem Vertrag an die ungarische Tochter ab. Die Beklagte, ein Vertreiber medizinischer Schutzausrüstung und Betreiber von Corona-Testzentren, hatte die bestellten Waren erhalten, den Kaufpreis jedoch nicht bezahlt.

Gerichtliche Zuständigkeit und Verfahrensverlauf

Das Gericht befasste sich zunächst mit der Frage seiner Zuständigkeit. Es wies den Einwand der Beklagten zurück, dass aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung ein chinesisches Gericht zuständig sei. Diese Vereinbarung bezog sich auf einen anderen Vertrag und war daher nicht anwendbar.

Im Verlauf des Verfahrens setzte das Gericht der Beklagten eine Frist zur Klageerwiderung. In ihrer fristgerecht eingereichten Erwiderung rügte die Beklagte lediglich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts. Erst kurz vor dem Verhandlungstermin, mehrere Monate nach Fristablauf, bestritt die Beklagte erstmals den Vertragsschluss mit dem chinesischen Unternehmen.

Zurückweisung verspäteten Vortrags

Das Gericht wies diesen verspäteten Vortrag der Beklagten gemäß § 296 Abs. 1 ZPO zurück. Es begründete dies damit, dass die Berücksichtigung des neuen Vortrags zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens geführt hätte. Eine Beweisaufnahme wäre notwendig geworden, die im anberaumten Termin nicht mehr durchführbar war. Das Gericht sah kein entschuldbares Versäumnis der Beklagten, da von einer sorgfältig arbeitenden Partei zu erwarten gewesen wäre, zeitnah nach Erhalt der Klageschrift zu prüfen, ob sie Vertragspartei war.

Urteil zugunsten der Klägerin

Das Landgericht Darmstadt gab der Klage in vollem Umfang statt. Es verurteilte die Beklagte zur Zahlung des geforderten Kaufpreises von 390.000 Euro nebst gestaffelten Zinsen. Die Ansprüche ergaben sich aus dem UN-Kaufrecht (CISG), da es sich um einen internationalen Warenkauf handelte. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Waren geliefert wurden und der Kaufpreis fällig war. Durch die Abtretung war die ungarische Klägerin zur Geltendmachung der Forderung berechtigt.

Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der prozessualen Sorgfaltspflicht und die strikte Anwendung von § 296 Abs. 1 ZPO bei verspätetem Vorbringen. Sie verdeutlicht, dass Parteien verpflichtet sind, wesentliche Einwände frühzeitig und innerhalb gesetzter Fristen vorzubringen. Die Zurückweisung des verspäteten Vortrags zeigt, dass Gerichte die Verfahrensökonomie und die Einhaltung prozessualer Regeln stark gewichten, selbst wenn dadurch möglicherweise relevante Einwände unberücksichtigt bleiben.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil unterstreicht die enorme Wichtigkeit, in Zivilprozessen frühzeitig und umfassend alle relevanten Einwände vorzubringen. Wenn Sie in einen Rechtsstreit verwickelt sind, müssen Sie unbedingt innerhalb der gesetzten Fristen auf die Klageschrift reagieren und dabei sämtliche Verteidigungsmittel darlegen. Ein nachträgliches Bestreiten wesentlicher Tatsachen, wie hier des Vertragsschlusses, kann als verspätet zurückgewiesen werden – selbst wenn es möglicherweise prozessentscheidend wäre. Um Ihre Rechte effektiv zu wahren, ist es daher ratsam, sich frühzeitig anwaltlich beraten zu lassen und alle Einwände sorgfältig zu prüfen und vorzubringen. Versäumnisse in dieser frühen Phase können später kaum noch geheilt werden und zum Prozessverlust führen.


FAQ – Häufige Fragen

In dieser FAQ-Rubrik finden Sie wertvolle Informationen zu grundlegenden und häufigsten Fragen rund um das Thema Prozessrechtliche Fristen und Einwendungen. Unser Ziel ist es, Ihnen einen klaren und verständlichen Überblick über wichtige rechtliche Aspekte zu geben, die Ihnen helfen, Ihre Rechte und Pflichten besser zu verstehen. Tauchen Sie ein in die Antworten auf Ihre Fragen und profitieren Sie von unserem Fachwissen.


Welche Fristen müssen im Zivilprozess besonders beachtet werden?

Im Zivilprozess gibt es mehrere wichtige Fristen, die unbedingt eingehalten werden müssen, um prozessuale Nachteile zu vermeiden. Eine der bedeutendsten ist die Klageerwiederungsfrist. Sie beträgt in der Regel mindestens zwei Wochen, kann aber vom Gericht auch länger festgesetzt werden. Innerhalb dieser Frist muss der Beklagte schriftlich auf die Klage antworten und seine Verteidigung darlegen.

Eine weitere zentrale Frist ist die Berufungsfrist. Sie beträgt einen Monat ab Zustellung des vollständigen Urteils. Wird diese Frist versäumt, wird das Urteil rechtskräftig und kann nicht mehr angefochten werden. Eng damit verbunden ist die Berufungsbegründungsfrist, die zwei Monate nach Zustellung des vollständigen Urteils endet.

Für die Revision gelten ähnliche Fristen: Die Einlegung muss innerhalb eines Monats, die Begründung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Berufungsurteils erfolgen.

Im laufenden Verfahren sind die vom Gericht gesetzten Fristen zur Einreichung von Schriftsätzen oder Beweismitteln strikt einzuhalten. Diese können je nach Komplexität des Falls und Ermessen des Gerichts variieren.

Die Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Urteils. Verpasst eine Partei diese Frist, wird das Versäumnisurteil rechtskräftig.

Besonders kritisch ist die Frist für das erstmalige Bestreiten von Tatsachen. Grundsätzlich sollte dies so früh wie möglich im Prozess geschehen. Ein erstmaliges Bestreiten eine Woche vor der mündlichen Verhandlung kann bereits als verspätet angesehen werden und zur Präklusion führen.

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Fristversäumnis muss innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses beantragt werden. Die versäumte Handlung ist dabei nachzuholen.

Für die Kostenfestsetzung gilt eine Frist von sechs Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung oder Beendigung des Verfahrens.

Bei der Zwangsvollstreckung ist die Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils zu beachten, bevor mit der Vollstreckung begonnen werden kann, es sei denn, das Gericht hat die sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet.

Die genaue Kenntnis und Einhaltung dieser Fristen ist für den Erfolg im Zivilprozess von entscheidender Bedeutung. Versäumnisse können zum Verlust von Rechten oder anderen erheblichen Nachteilen führen. Es empfiehlt sich daher, alle Fristen sorgfältig zu notieren und rechtzeitig zu reagieren.

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Was versteht man unter „erstmaligem Bestreiten“ und wann muss dies erfolgen?

Das erstmalige Bestreiten bezeichnet im Zivilprozess die erste ausdrückliche Verneinung von Tatsachenbehauptungen der Gegenseite. Es ist ein zentrales Element der Verteidigung gegen den Klageanspruch. Durch das Bestreiten wird der Gegner gezwungen, Beweis für seine Behauptungen anzutreten.

Der Zeitpunkt des erstmaligen Bestreitens ist von großer Bedeutung für den Prozessverlauf. Grundsätzlich sollte es so früh wie möglich erfolgen, idealerweise bereits in der ersten Klageerwiderung oder im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Ein zu spätes Bestreiten kann als Verzögerung des Rechtsstreits gewertet werden und zur Zurückweisung des Vortrags führen.

Die Rechtzeitigkeit des Bestreitens bemisst sich nach § 296 ZPO. Demnach können Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist vorgebracht werden, nur zugelassen werden, wenn ihre Berücksichtigung den Prozess nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

In der Praxis bedeutet dies, dass das erstmalige Bestreiten spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung vor der Beweisaufnahme erfolgen sollte. Ein Bestreiten kurz vor der mündlichen Verhandlung kann bereits als verspätet angesehen werden, insbesondere wenn dadurch der Prozessablauf verzögert wird oder der Gegenseite keine ausreichende Möglichkeit zur Reaktion bleibt.

Es ist wichtig zu beachten, dass das Bestreiten substantiiert erfolgen muss. Ein pauschales Bestreiten reicht in der Regel nicht aus. Die bestreitende Partei muss konkret darlegen, welche Tatsachenbehauptungen sie für unzutreffend hält und warum. Dies erfordert oft eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Behauptungen der Gegenseite.

Besondere Vorsicht ist bei Tatsachen geboten, die als zugestanden gelten können. Nach § 138 Abs. 3 ZPO sind Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, als zugestanden anzusehen, sofern nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. Ein versehentliches Nichtbestreiten kann daher schwerwiegende prozessuale Folgen haben.

In komplexen Fällen kann es sinnvoll sein, zunächst mit Nichtwissen zu bestreiten (§ 138 Abs. 4 ZPO), wenn die Partei keine ausreichende Kenntnis von den behaupteten Tatsachen hat. Dies verschafft Zeit für weitere Nachforschungen, ohne das Recht zum späteren substantiierten Bestreiten zu verlieren.

Die Bedeutung des rechtzeitigen erstmaligen Bestreitens zeigt sich auch in der aktuellen Rechtsprechung. Gerichte legen zunehmend strenge Maßstäbe an die Rechtzeitigkeit des Vortrags an, um Prozessverzögerungen zu vermeiden und die Effizienz des Verfahrens zu gewährleisten.

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Welche Konsequenzen hat ein verspäteter Vortrag im Zivilprozess?

Ein verspäteter Vortrag im Zivilprozess kann erhebliche Konsequenzen für den Verfahrensausgang haben. Gemäß § 296 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Gericht Angriffs- und Verteidigungsmittel zurückweisen, die nicht rechtzeitig vorgebracht werden. Dies gilt insbesondere, wenn ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung nicht genügend entschuldigt wird.

Die Zurückweisung verspäteten Vorbringens dient der Verfahrensbeschleunigung und soll Verschleppungstaktiken verhindern. Das Gericht hat bei der Entscheidung über die Zulassung verspäteten Vortrags einen Ermessensspielraum. Es muss dabei die Interessen beider Parteien sowie das Ziel einer zügigen Verfahrensdurchführung berücksichtigen.

Wird ein verspäteter Vortrag zurückgewiesen, kann dies gravierende Folgen für die betroffene Partei haben. Wichtige Argumente oder Beweismittel finden dann keine Berücksichtigung im Prozess, was die Erfolgsaussichten erheblich schmälern kann. Im schlimmsten Fall kann dies zum Verlust des Rechtsstreits führen, wenn entscheidende Aspekte nicht mehr in das Verfahren eingebracht werden können.

Die Präklusion, also der Ausschluss verspäteten Vorbringens, kann verschiedene Prozesshandlungen betreffen. Dazu gehören etwa das Vorbringen neuer Tatsachen, die Benennung von Zeugen oder die Vorlage von Urkunden. Auch ein erstmaliges Bestreiten von Tatsachen kann als verspätet angesehen werden, wenn es erst kurz vor der mündlichen Verhandlung erfolgt. Dies zeigt sich beispielsweise in einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Darmstadt (Az.: 18 O 54/23 vom 08.07.2024), wonach ein Bestreiten eine Woche vor der mündlichen Verhandlung als verspätet eingestuft wurde.

Um die negativen Folgen eines verspäteten Vortrags zu vermeiden, ist es für die Prozessparteien von größter Bedeutung, alle relevanten Tatsachen und Beweismittel frühzeitig und vollständig vorzubringen. Dies erfordert eine sorgfältige Vorbereitung des Prozesses und eine enge Zusammenarbeit zwischen Mandant und Rechtsanwalt. Insbesondere bei komplexen Sachverhalten ist es ratsam, möglichst früh alle potenziell relevanten Informationen zusammenzutragen und in den Prozess einzubringen.

In bestimmten Fällen kann ein verspäteter Vortrag dennoch zugelassen werden. Dies ist möglich, wenn die Verspätung genügend entschuldigt wird, etwa durch neu aufgetauchte Tatsachen oder unverschuldete Hindernisse. Auch wenn die Zulassung des verspäteten Vortrags keine Verzögerung des Verfahrens verursacht oder die Verzögerung nur geringfügig ist, kann das Gericht den Vortrag zulassen.

Für Parteien im Zivilprozess ist es daher essenziell, die prozessualen Fristen und Termine genau zu beachten und proaktiv alle relevanten Informationen und Beweismittel einzubringen. Eine gute Prozessstrategie beinhaltet immer auch ein effektives Fristenmanagement, um die Gefahr der Präklusion und damit verbundene Nachteile im Verfahren zu minimieren.

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Welche Möglichkeiten gibt es, bei versäumten Fristen eine Nachfrist zu beantragen?

Bei versäumten Fristen im juristischen Kontext gibt es grundsätzlich zwei Hauptmöglichkeiten, um eine Nachfrist zu erwirken: die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Fristverlängerung.

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist in § 233 ZPO geregelt. Sie kommt in Betracht, wenn eine Partei ohne eigenes Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten. Der Antrag muss innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Dabei muss die versäumte Handlung nachgeholt und glaubhaft gemacht werden, warum die Frist unverschuldet versäumt wurde. Gründe können beispielsweise eine schwere Erkrankung oder höhere Gewalt sein.

Eine Fristverlängerung kann in bestimmten Fällen vor Ablauf der ursprünglichen Frist beantragt werden. Dies ist jedoch nur bei gesetzlichen Fristen möglich, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. Bei richterlichen Fristen liegt die Entscheidung im Ermessen des Gerichts.

Es ist wichtig zu beachten, dass nicht alle Fristen verlängerbar sind. Notfristen, wie etwa die Berufungsfrist, können grundsätzlich nicht verlängert werden. Hier bleibt nur die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

In der Praxis ist besondere Vorsicht geboten, da Gerichte bei der Gewährung von Nachfristen oft strenge Maßstäbe anlegen. Dies zeigt sich auch in aktuellen Entscheidungen. So hat das Landgericht Darmstadt in einem Urteil vom 08.07.2024 (Az.: 18 O 54/23) festgestellt, dass ein erstmaliges Bestreiten eine Woche vor der mündlichen Verhandlung als verspätet angesehen werden kann. Dies unterstreicht die Bedeutung der fristgerechten Handlung im Prozess.

Für Parteien, die eine Frist versäumt haben, ist es ratsam, umgehend zu handeln. Die Chancen auf eine erfolgreiche Nachfrist oder Wiedereinsetzung sind höher, je schneller reagiert wird. Dabei sollten alle relevanten Unterlagen und Beweise für die Begründung des Antrags sorgfältig zusammengestellt werden.

Im Falle einer Fristverlängerung ist es empfehlenswert, den Antrag so früh wie möglich vor Fristablauf zu stellen. Bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss besonderes Augenmerk auf die Darlegung und Glaubhaftmachung des fehlenden Verschuldens gelegt werden.

Die Erfolgsaussichten hängen stark vom Einzelfall ab. Gerichte prüfen genau, ob die Voraussetzungen für eine Nachfrist oder Wiedereinsetzung erfüllt sind. Dabei werden strenge Maßstäbe angelegt, um die Rechtssicherheit und den zügigen Ablauf von Verfahren zu gewährleisten.

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Wie kann man seine Rechte im Zivilprozess effektiv vertreten?

Im Zivilprozess ist eine effektive Vertretung der eigenen Rechte von entscheidender Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens. Eine gründliche Vorbereitung bildet hierfür die Grundlage. Es empfiehlt sich, alle relevanten Dokumente und Beweise sorgfältig zu sammeln und zu ordnen. Dazu gehören Verträge, Korrespondenzen, Rechnungen und andere sachdienliche Unterlagen. Eine chronologische Aufarbeitung des Sachverhalts kann dabei helfen, den Fall strukturiert darzustellen.

Die rechtzeitige Einreichung von Schriftsätzen ist ein weiterer wichtiger Aspekt. Hierbei gilt es, die vom Gericht gesetzten Fristen strikt einzuhalten. **Verspätete Einreichungen können dazu führen, dass wichtige Argumente oder Beweise nicht mehr berücksichtigt werden.** Dies zeigt sich beispielsweise in einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Darmstadt, wonach ein erstmaliges Bestreiten eine Woche vor der mündlichen Verhandlung als verspätet gewertet werden kann.

Eine aktive Teilnahme an Verhandlungen ist unerlässlich. Dabei sollte man stets gut vorbereitet und konzentriert sein. Es ist ratsam, die eigene Position klar und sachlich darzulegen und auf Fragen des Gerichts präzise zu antworten. **Emotionale Ausbrüche oder unsachliche Äußerungen sind zu vermeiden, da sie sich negativ auf die Wahrnehmung durch das Gericht auswirken können.**

Die Einhaltung prozessualer Regeln ist von großer Bedeutung. Dazu gehört etwa die Beachtung von Beweisantragsfristen oder die korrekte Form bei der Einlegung von Rechtsmitteln. Ein Versäumnis in diesen Bereichen kann schwerwiegende Folgen haben und im schlimmsten Fall zum Verlust des Prozesses führen.

Es ist zudem wichtig, flexibel auf neue Entwicklungen im Prozessverlauf zu reagieren. Dies kann bedeuten, die eigene Strategie anzupassen oder auf neue Argumente der Gegenseite angemessen zu erwidern. **Eine offene Kommunikation mit dem eigenen Rechtsbeistand ist hierbei von großer Bedeutung, um auf veränderte Situationen schnell und effektiv reagieren zu können.**

Die Nutzung von Vergleichsmöglichkeiten sollte ebenfalls in Betracht gezogen werden. Ein Vergleich kann oft eine kostengünstigere und schnellere Lösung darstellen als ein langwieriger Prozess. Allerdings sollte man hierbei die Vor- und Nachteile sorgfältig abwägen und nicht vorschnell Zugeständnisse machen, die den eigenen Interessen zuwiderlaufen.

Eine realistische Einschätzung der eigenen Prozessaussichten ist unerlässlich. Dies ermöglicht es, fundierte Entscheidungen über das weitere Vorgehen zu treffen, sei es die Fortführung des Prozesses, das Eingehen eines Vergleichs oder gegebenenfalls auch die Rücknahme der Klage.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Aktivlegitimation: Stellt die Berechtigung einer Person dar, im eigenen Namen vor Gericht Klage zu erheben. Im vorliegenden Fall wurde die Aktivlegitimation der Klägerin in Frage gestellt, da sie ihre Ansprüche aus einem Vertrag erworben hatte, den ursprünglich eine andere Firma abgeschlossen hatte.
  • Forderungsabtretung: Beschreibt den Vorgang, bei dem eine Forderung von einem Gläubiger (Zedent) auf einen anderen Gläubiger (Zessionar) übertragen wird. Der Zessionar tritt damit in die Rechte des Zedenten ein und kann die Forderung im eigenen Namen geltend machen. Im vorliegenden Fall trat das chinesische Unternehmen seine Ansprüche aus dem Kaufvertrag an die ungarische Klägerin ab, die daraufhin die Zahlung des Kaufpreises von der Beklagten verlangte.
  • Gerichtsstandsvereinbarung: Ist eine Vereinbarung zwischen Vertragsparteien, in der sie festlegen, welches Gericht im Falle eines Rechtsstreits zuständig sein soll. Eine solche Vereinbarung kann dazu führen, dass ein Gericht an einem anderen Ort zuständig ist als das Gericht, das normalerweise nach den gesetzlichen Regeln zuständig wäre. Im vorliegenden Fall berief sich die Beklagte auf eine Gerichtsstandsvereinbarung, die jedoch vom Gericht als nicht anwendbar angesehen wurde.
  • Klageerwiderung: Ist die schriftliche Antwort der Beklagten auf die Klageschrift des Klägers. In der Klageerwiderung nimmt die Beklagte Stellung zu den Vorwürfen des Klägers und trägt ihre Verteidigungsmittel vor. Im vorliegenden Fall rügte die Beklagte in ihrer Klageerwiderung zunächst nur die örtliche Zuständigkeit des Gerichts, bestritt den Vertragsschluss jedoch erst später.
  • Prozessökonomie: Bezeichnet das Prinzip, dass Gerichtsverfahren möglichst effizient und zeitsparend durchgeführt werden sollen. Dies dient dazu, die Gerichte zu entlasten und den Parteien unnötige Kosten und Verzögerungen zu ersparen. Im vorliegenden Fall wurde das verspätete Vorbringen der Beklagten zurückgewiesen, um eine Verzögerung des Verfahrens zu vermeiden und die Prozessökonomie zu wahren.
  • Rechtssicherheit: Ist ein grundlegendes Prinzip des Rechts, das besagt, dass die Rechtslage für die Bürgerinnen und Bürger vorhersehbar und berechenbar sein soll. Dies bedeutet, dass sich die Menschen darauf verlassen können müssen, dass die Gesetze und Gerichtsentscheidungen konsistent und verlässlich sind. Im vorliegenden Fall wurde die Rechtssicherheit durch die strikte Anwendung der Fristvorschriften gewährleistet, da die Parteien sich darauf verlassen können müssen, dass verspätete Einwände nicht berücksichtigt werden.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 296 Abs. 1 ZPO (Verspätetes Vorbringen): Diese Vorschrift regelt, dass neues tatsächliches Vorbringen nach Ablauf einer vom Gericht gesetzten Frist oder nach Schluss der mündlichen Verhandlung nur noch berücksichtigt werden kann, wenn es keinen Einfluss auf den Ablauf des Verfahrens hat oder die Verspätung ausreichend entschuldigt ist. Im vorliegenden Fall wurde das verspätete Bestreiten des Vertragsschlusses durch die Beklagte zurückgewiesen, da es zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens geführt hätte und kein entschuldbares Versäumnis vorlag.
  • Art. 1 und 4 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia-VO): Diese Verordnung bestimmt die internationale Zuständigkeit von Gerichten innerhalb der EU in Zivil- und Handelssachen. Artikel 1 legt den Anwendungsbereich fest, während Artikel 4 die Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz des Beklagten als allgemeine Regel vorsieht. Im vorliegenden Fall wurde die Zuständigkeit des Landgerichts Darmstadt aufgrund des Wohnsitzes der Beklagten in Deutschland begründet.
  • UN-Kaufrecht (CISG): Das CISG ist ein internationales Abkommen, das einheitliche Regeln für den internationalen Warenkauf zwischen Unternehmen aus verschiedenen Vertragsstaaten festlegt. Es regelt unter anderem den Vertragsschluss, die Pflichten der Verkäufer und Käufer sowie die Rechtsfolgen bei Vertragsverletzungen. Im vorliegenden Fall fand das CISG Anwendung, da es sich um einen internationalen Warenkauf zwischen einem chinesischen und einem deutschen Unternehmen handelte.
  • § 349 Abs. 3 ZPO (Entscheidung durch den Vorsitzenden): Diese Vorschrift ermöglicht es den Parteien, sich darauf zu einigen, dass der Vorsitzende des Gerichts alleine über den Rechtsstreit entscheidet, anstatt dass das gesamte Gericht (Kammer) eine Entscheidung trifft. Im vorliegenden Fall haben die Parteien sich mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden einverstanden erklärt.
  • Zivilprozessordnung (ZPO): Die ZPO regelt das Verfahren vor den deutschen Zivilgerichten. Sie enthält Vorschriften über die Klageerhebung, den Verfahrensablauf, die Beweisaufnahme, das Urteil und die Rechtsmittel. Im vorliegenden Fall wurden verschiedene Vorschriften der ZPO angewandt, wie beispielsweise § 296 Abs. 1 ZPO zur Zurückweisung des verspäteten Vortrags und § 349 Abs. 3 ZPO zur Entscheidung durch den Vorsitzenden.

Das vorliegende Urteil

LG Darmstadt – Az.: 18 O 54/23 – Urteil vom 08.07.2024


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1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 390.000,00 € nebst 3,65 % Zinsen per annum vom 9.11.2022 bis zum 19.6.2023, 3,55 % per annum vom 20.6.2023 bis zum 20.8.2023 und 3,45 % Zinsen per annum seit 21.8.2023 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin war ein in Ungarn ansässiges Biotechnologieunternehmen.

Die Beklagte war ein in […] ansässiges Unternehmen, das insbesondere medizinische Schutzausrüstungen vertrieb und Corona-Testzentren betrieb.

Die Klägerin war eine 100 %-ige Tochtergesellschaft des Unternehmen A mit Sitz in […], China, das seinerzeit eine 100 %-ige Tochtergesellschaft das Unternehmens B, mit Sitz in […], China, war, das seinerzeit im Eigentum des Unternehmens C mit Sitz in […]/China stand.

Am 17.11.2021 schlossen die Beklagte und B einen Rahmenliefervertrag über die Lieferung bestimmter Waren mit einem Gesamtvolumen von 8.860.000 €. Wegen des Inhalts des Vertrags wird auf Bl. 1-16 Anlagenheft Klägerin und Bl. 69-82 d.A. Bezug genommen.

Die Beklagte bestellte im Dezember 2021 bei A in Anlehnung an den Rahmenliefervertrag über den dort vereinbarten Lieferumfang hinaus Nachweis-Kits (CD302-O2), DNA/RNA Extraktion-Kits (RM301-02) sowie als Zubehör Virus-Proben-Stabilisatoren (R513-02) und Einweg-Tupfer (R513-CA) zu einem Gesamtpreis von 390.000,00 €. Der entsprechende Kaufvertrag wurde am 22.12.2021 geschlossen. Die Rechnung/Packliste datierte auf den 4.1.2022.

B lieferte die bestellten Waren im Auftrag von A an die Beklagte.

Im Oktober 2022 machten chinesische Anwälte von B gegenüber der Beklagten Außenstände in Höhe von insgesamt 3.688.000 € geltend, wobei sich diese Forderung aus einem Betrag in Höhe von 3.278.200,00 € aus dem Rahmenliefervertrag und aus einem von A aufgrund des Kaufvertrags vom 22.12.2021 beanspruchten Betrags zusammensetzte.

B verfolgte Ansprüche auf Kaufpreiszahlung in Höhe von 3.278.000 € gegen die Beklagte vor dem Mittleren Volksgericht von […]/China, wobei die Klage am 12.5.2023 eingereicht und am 1.9.2023 zugelassen wurde.

A trat sämtliche ihr zustehenden Ansprüche aus dem mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag vom 22.12.2021 mit Vereinbarung vom 21./27.11.2023 an die Klägerin ab. Auf Anlage K4 wird verwiesen.

Der gesetzliche Verzugszinssatz betrug nach dem chinesischen Recht vom 22.8.2022 bis zum 19.6.2023 3,65 %, vom 20.6.2023 bis 20.8.2023 3,55 % und seit dem 21.8.2023 3,45 %.

 

Die Klägerin ist der Ansicht, dass eine Zuständigkeit deutscher Gerichte begründet sei. Die Beklagte schulde Zinsen seit dem 9.11.2022.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 390.000,00 € nebst 3,65 % Zinsen per annum vom 9.11.2022 bis zum 19.6.2023, 3,55 % per annum vom 20.6.2023 bis zum 20.8.2023 und 3,45 % Zinsen per annum seit 21.8.2023 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte hat gerügt, dass das Landgericht Darmstadt örtlich unzuständig sei (Bl. 44 d.A.).

Die Beklagte ist der Ansicht, dass eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung vorliege, aufgrund derer das Gericht am Sitz der Klägerin zuständig sei.

Die Kammer hat mit Verfügung vom 25.1.2024, der Beklagten zugestellt am 31.1.2024, das schriftliche Vorverfahren angeordnet und die Beklagte u.a. aufgefordert, dem Gericht alles mitzuteilen, was gegen die Klage eingewendet wird (z.B. gegenteilige oder ergänzende Sachdarstellung, rechtliche Einwände, Beweisanträge); wegen des Inhalts der Verfügung vom 25.1.2024 wird auf Bl. 21 f. d.A. verwiesen. Mit Schriftsatz vom 14.2.2024 hat die Beklagte Verteidigungsabsicht angezeigt (Bl. 28 d.A.) und mit Schriftsatz vom 21.2.2024 beantragt, die Klageerwiderungsfrist bis zum 17.5.2024 zu verlängern. Nach Anhörung der Klägerin hat die Kammer die Klageerwiderungsfrist bis zum 17.4.2024 einschließlich verlängert. Mit Schriftsatz vom 17.4.2024 hat die Beklagte auf die Klage erwidert (Bl. 43-45 d.A.). Mit Verfügung vom 3.5.2024, der Beklagten zugestellt am 6.5.2024 (Bl. 62 d.A.), hat die Kammer Termin zur Güteverhandlung und im Anschluss daran mündliche Verhandlung auf den 1.7.2024 bestimmt. Am Freitag, dem 21.6.2024, 18:03:14 Uhr, ist ein Schriftsatz der Beklagten eingegangen, in dem die Beklagte erstmals vorgetragen hat, dass die Klägerin nicht aktiv legitimiert sei und erstmals in Abrede gestellt hat, dass die Beklagte einen Vertrag mit A eingegangen sei. Wegen des Inhalts des Schriftsatzes wird auf Bl. 97-100 d.A. verwiesen. Mit Verfügung vom 24.6.2024 hat die Kammer die Übersendung des am 21.6.2024 eingegangenen Schriftsatzes der Beklagten an die Klägerin verfügt, was am selben Tag erfolgt ist. Die Klägerin hat für den Vortrag, dass die Beklagte bei A eine Bestellung zu einem Gesamtpreis von 390.000 € tätigte, Beweis durch Vernehmung des D angeboten (Klageschrift, Bl. 7 d.A.). Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden gem. § 349 Abs. 3 ZPO einverstanden erklärt (Bl. 91, 100 d.A.). Am 3.7.2024 ist ein nicht nachgelassener Schriftsatz der Beklagten vom selben Tag bei Gericht eingegangen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Das Landgericht Darmstadt ist örtlich zuständig.

Bei der Klägerin handelt es sich um ein in Ungarn ansässiges Unternehmen, das die Beklagte als in […] ansässiges Unternehmen vor dem Hintergrund von Art. 1 und 4 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen i.V.m. §§ 12, 17 ZPO ohne Weiteres in Deutschland vor dem Landgericht Darmstadt verklagen konnte. Insbesondere ist die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Darmstadt auch nicht mit der Erwägung abzulehnen, dass das Landgericht Darmstadt für eine eigene klageweise Geltendmachung der Forderung durch A nicht zuständig wäre. Denn das Landgericht Darmstadt wäre auch für eine Klage der A gegen die Beklagte aus Zahlung des Kaufpreises aus dem Kaufvertrag vom 22.12.2021 zuständig. Auf Streitigkeiten mit Bezug zu Drittstaaten ist grundsätzlich das autonome deutsche Zivilprozessrecht anwendbar. Deutsche Gerichte sind danach international zuständig, wenn sich aufgrund von §§ 12 ff. ZPO eine örtliche Zuständigkeit ergibt, was wegen §§ 12, 17 ZPO der Fall ist.

Die Beklagte kann sich nicht erfolgreich auf eine Gerichtsstandsvereinbarung aus dem Rahmenliefervertrag vom 17.11.2021 berufen, wonach das Volksgericht am Sitz „von Partei A“ zuständig ist. Weder die Klägerin noch die A -also die hiesige Zedentin – waren Vertragspartei des Rahmenliefervertrags vom 17.11.2021. Als „Party A“ bzw. „Partei A“ wird ausdrücklich die B bezeichnet (vgl. Anlagenheft Klägerin Bl. 1 und Bl. 69 d.A.).

A hatte nach dem als unstreitig zu behandelnden Vortrag der Klägerin gegen die Beklagte aus dem Kaufvertrag vom 22.12.2021 nach der Lieferung der bestellten Ware einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 390.000 € gemäß Art. 53 CISG.

Ein Anspruch auf Zinsen ergab sich aus Art. 78 CISG. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Beklagte die aufgrund des Vertrags vom 22.12.2021 gelieferten Waren weit vor dem 9.11.2022 zur Verfügung gestellt wurden, und die Beklagte auch weit vor diesem Datum Gelegenheit hatte, die Waren zu untersuchen, mit der Folge, dass der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises bereits am 9.11.2022 fällig war, Art. 58 CISG. Im Hinblick auf die Zinshöhe kann dahingestellt bleiben, ob hier das chinesische Recht oder das deutsche Recht maßgeblich ist (vgl. in diesem Zusammenhang Huber, in: MünchKomm-BGB, 8. Aufl. 2019, Art. 78 CISG Rn. 12 ff.). Angesicht der Zinshöhe nach deutschem Recht – 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz, der in der streitigen Zeit zwischen -0,88 % und +3,64 % lag – sind jedenfalls Zinsen in Höhe von 3,45 % bis 3,65 %, die sich bei der Anwendung chinesischen Rechts ergeben, geschuldet.

A hat ihre Forderungen mit Vereinbarung vom 21./27.11.2023 an die hiesige Klägerin abgetreten. Damit stehen die Ansprüche auf Kaufpreiszahlung und Zahlung von Zinsen der Klägerin zu.

Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 21.6.2024 erstmals bestreitet, dass die Beklagte und A über einen Kaufvertrag vom 22.12.2021 vertraglich miteinander verbunden sind, ist dieses Verteidigungsmittel so zu behandeln, als hätte es die Beklagte nicht vorgebracht (vgl. BGH, Beschluss vom 17.4.1996 – XII ZB 60/95; LG Landau, Urteil vom 27.12.2021 – 2 O 169/21; Saenger, in: Saenger, ZPO,10. Aufl. 2023, § 296 Rn.54). Dieses Vorbringen ist gemäß § 296 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückzuweisen.

Nach § 296 Abs. 1 ZPO sind Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist – u.a. § 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO – vorgebracht werden, nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

Die Kammer hat der Beklagten mit Verfügung vom 25.1.2024 eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt. Die (verlängerte) Klageerwiderungsfrist endete mit Ablauf des 17.4.2024. An diesem Tag ging eine Klageerwiderung der Beklagten ein, in der diese ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Darmstadt rügte. Den in der Klageschrift enthaltenen Vortrag, dass die Beklagte und A über einen Kaufvertrag vom 22.12.2021 vertraglich miteinander verbunden sind, hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt. Auch nicht in Abrede gestellt hat die Beklagte den Vortrag der Klägerin, dass A die streitgegenständliche Forderung an die Klägerin abgetreten hat. Erst mit Schriftsatz vom 21.6.2024 – also weit nach Ablauf der Klageerwiderungsfrist – hat die Beklagte vorgetragen, dass die Beklagte nicht vertraglich mit A verbunden ist. Damit hat die Beklagte dieses Verteidigungsmittel erst nach Ablauf der nach § 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO gesetzten Frist vorgetragen mit der Folge, dass § 296 Abs. 1 ZPO grundsätzlich anwendbar ist. Die Anwendbarkeit von § 296 Abs. 1 ZPO scheitert auch nicht daran, dass die Beklagte die Klageerwiderung als solche fristgerecht am 17.4.2024 eingereicht hat. Ansonsten wäre § 296 Abs. 1 ZPO im Zusammenhang mit § 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO bereits immer dann nicht anwendbar, wenn ein mit „Klageerwiderung“ überschriebener Schriftsatz fristgereicht bei Gericht eingeht. Dies ist vor dem Hintergrund des Regelungszwecks des § 296 Abs. 1 ZPO nicht sachgerecht. Insofern kommt es in diesem Zusammenhang entscheidend auf den Inhalt der Klageerwiderung an.

Die Kammer hat die Frist zur Klageerwiderung wirksam gesetzt und die Beklagte insbesondere auch über die möglichen Folgen einer Fristversäumung belehrt (vgl. Bl. 21 d.A.).

Das in Rede stehende Verteidigungsmittel der Beklagten ist – wie im Rahmen von § 296 Abs. 1 ZPO erforderlich – entscheidungserheblich (vgl. etwa Bünnigmann, in: Anders/Gehle, ZPO, 82. Aufl. 2024, § 296 Rn. 37). Denn wenn A und die Beklagte nicht vertraglich miteinander verbunden wären, hätte A den streitgegenständlichen Kaufpreisanspruch nicht wirksam an die Klägerin abtreten können, da ein solcher niemals A zugestanden hätte.

Der verspätete Vortrag der Beklagten – also das in Rede stehende Verteidigungsmittel – wäre nur dann zuzulassen, wenn er die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert. Dies ist indes nicht der Fall.

Für die Feststellung einer Verzögerung des Rechtsstreits kommt es allein darauf an, ob der Prozess bei Zulassung des verspäteten Vorbringens länger dauern würde als bei dessen Zurückweisung. Dagegen ist es grundsätzlich unerheblich, ob der Rechtsstreit bei rechtzeitigem Vorbringen ebenso lange gedauert hätte (vgl. nur BGH, Urteil vom 3.7.2012 – VI ZR 120/11; Bacher, in: BeckOK-ZPO, 52. Edition, Stand: 1.3.2024, § 296 Rn. 19).

Der Rechtsstreit ist ohne Berücksichtigung des in Rede stehenden Verteidigungsmittels entscheidungsreif. Die Klägerin hat schlüssig und unbestritten vorgetragen, Inhaberin eines Kaufpreisanspruchs in Höhe von 390.000 € gegen die Beklagte zu sein, den sie im Rahmen einer Abtretung von A erworben hat. Von diesem Vortrag ist die Klägerin auch nicht im Termin am 1.7.2024 abgewichen; vielmehr hat sie an diesem Vortrag festgehalten. Bei Berücksichtigung des in Rede stehenden Verteidigungsmittels der Beklagten wäre der Rechtsstreit nicht (mehr) entscheidungsreif. Es müsste Beweis erhoben werden zu der Frage, ob ein Kaufvertrag zwischen der Beklagten und A zustande gekommen ist. Die Klägerin hat hierzu bereits in der Klageschrift das Beweisangebot „Zeugnis des Herrn D“ angeboten. Damit käme es zu einer erheblichen Verzögerung, da ein (neuer) Termin zur Beweisaufnahme und anschließenden mündlicher Verhandlung zu bestimmen wäre.

Eine Verzögerung darf nur dann berücksichtigt werden, wenn sie der Partei zuzurechnen ist. Hieran fehlt es, wenn das Gericht eine Verzögerung durch zumutbare Maßnahmen zur Terminvorbereitung hätte verhindern können. Zu Eilmaßnahmen außerhalb des normalen Geschäftsgangs ist das Gericht aber nicht verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 13.2.1980 – VIII ZR 61/79; LG München I, Endurteil vom 30.7.2014 – 3 HKO 24882/12).

Der Schriftsatz der Beklagten vom 21.6.2024 ist an einem Freitag nach Dienstschluss eingegangen und konnte dementsprechend erst am 24.6.2024 zur Kenntnis genommen werden. Innerhalb des normalen Geschäftsgangs war es nicht möglich, den in München zu ladenden Zeugen D vorsorglich zum Termin zu laden, und zwar selbst dann nicht, wenn die Kammer in Ausübung ihres Ermessens von ihrer üblichen Verfahrensweise abgesehen und ausnahmsweise keinen Auslagenvorschuss bei der Klägerin angefordert hätte (vgl. in diesem Zusammenhang LG München I, Endurteil vom 30.7.2014 – 3 HKO 24882/12; LG Kassel, Versäumnisurteil vom 10.10.2013 – 6 O 892/13).

Die Kammer hat die Beklagte bereits in der Güteverhandlung darauf hingewiesen, dass das Vorbringen in dem Schriftsatz vom 21.6.2024 gemäß § 296 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen sein dürfte. Die Beklagtenvertreterin hat daraufhin Unterbrechung beantragt. Die Sitzung wurde für die Dauer von 15 Minuten unterbrochen. Der Beklagten wurde anschließend zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Gelegenheit gegeben, Umstände vorzutragen, die einer Zurückweisung entgegenstehen können. Soweit die Beklagte dabei sinngemäß vorgetragen hat, dass ein Verschulden nicht vorliege, da es hier so sei, dass die Informationen seitens der Beklagten nur spärlich gekommen seien, verfängt dies nicht.

Ein Verschulden, das widerleglich vermutet wird, ist zu bejahen, wenn die Partei nicht diejenige prozessuale Sorgfalt anwendet, zu der sie nach der konkreten Prozesssituation und nach ihren persönlichen Umständen in der Lage war, wobei ein Verschulden des gesetzlichen Vertreters oder Prozessbevollmächtigten nach §§ 51 Abs. 2, 85 Abs. 2 ZPO der Partei zuzurechnen ist (vgl. Bünnigmann, in: Anders/Gehle, ZPO, 82. Aufl. 2024, § 296 Rn. 46 ff.). Von einer in diesem Sinne sorgfältig arbeitenden Partei war ohne Weiteres zu erwarten, dass diese zeitnah nach Erhalt der Klageschrift überprüft, ob sie Partei des Vertrags ist, aus dem Kaufpreisansprüche geltend gemacht werden. Es ist nicht ansatzweise zu erklären, wieso die Beklagte erst nach fast fünf Monaten (!) nach Erhalt der Klageschrift vortragen konnte, dass sie mit nicht mit A vertraglich verbunden ist.

Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 3.7.2024 im Hinblick auf ein fehlendes Verschulden darauf hinweist, dass „die Erklärungen im Austausch einer Klageerwiderung – Replik – Duplik“ erfolgen würden“, verfängt auch dies nicht. Denn der Vortrag, dass A mit der Beklagten vertraglich verbunden ist, wurde bereits in der Klageschrift und nicht erst in der Replik gehalten.

Abschließend ist festzuhalten, dass sich die Kammer stets bewusst war, dass es sich bei § 296 Abs. 1 ZPO um eine das rechtliche Gehör beschränkende Vorschrift handelt, die einen strengen Ausnahmecharakter hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.10.1999 – 2 BvR 1292/96). Deswegen hat die Kammer bereits in der Güteverhandlung darauf hingewiesen, dass das Vorbringen in dem Schriftsatz der Beklagten vom 21.6.2024 gemäß § 296 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen sein dürfte mit der Folge, dass die Beklagte „die Flucht in die Säumnis“ hätte antreten können. Hierdurch hätte sie erreichen können, dass der nachgeschobene Tatsachenvortrag berücksichtigt wird (vgl. Huber/Röß, in: Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 296 Rn. 41). Die Beklagtenvertreterin hat sich ausdrücklich dagegen entschieden, obwohl sie mehrfach durch den Vorsitzenden gefragt worden ist, ob sie heute tatsächlich einen Antrag stellen wolle.

Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 3.7.2024 weiter neu vorgetragen hat, hat die Kammer den neuen Sachvortrag bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt, § 296a ZPO. Nach Ausübung des der Kammer nach § 156 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessens war die mündliche Verhandlung auch nicht wiederzueröffnen. Die Kammer hat in dem Termin am 3.7.2024 ausgiebig mit den Parteien verhandelt, wobei der Geschäftsführer der Beklagten persönlich anwesend war. Die Beklagte hatte ausreichend Gelegenheit, ihren Vortrag zu ergänzen und zu vertiefen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, warum der Vortrag – soweit er neu ist – nicht bereits in der mündlichen Verhandlung hätte gehalten werden können. § 156 ZPO dient nicht dazu, die Nachlässigkeit einer Partei auszugleichen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Abs. 1 und 2 ZPO.


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