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Erwerb vermietete Immobilie – Zuständigkeit für Betriebskostenabrechnung

Ein Immobilienverkauf wird zum juristischen Tauziehen: Wer muss für die Betriebskosten aufkommen, wenn der Eigentümer wechselt? Das Oberlandesgericht Düsseldorf schafft Klarheit und weist Käufer in ihre Schranken – auch wenn der Verkäufer geschlampt hat. Mieterrechte bleiben unangetastet, selbst wenn Fristen verstrichen sind.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Klägerin forderte nach dem Erwerb einer vermieteten Immobilie Schadensersatz und Kosten für die Betriebskostenabrechnung.
  • Der Fall betrifft den Verkauf eines Mehrfamilienhauses, bei dem die Verantwortung für die Betriebskostenabrechnung zwischen Käufer und Verkäufer geregelt wurde.
  • Es gab Unstimmigkeiten über die rechtzeitige Erstellung der Betriebskostenabrechnung für das Wirtschaftsjahr nach dem Besitzübergang.
  • Das Gericht entschied, dass die Beklagten die Betriebskostenabrechnung erstellen und Schadensersatz leisten müssen, da dies nicht fristgerecht geschah.
  • Die Entscheidung basiert auf der vertraglichen Regelung zur Verantwortlichkeit für die Betriebskostenabrechnung und den Pflichten aus dem Kaufvertrag.
  • Die Klage wurde teilweise abgewiesen, und die Klägerin trug die meisten Kosten des Verfahrens.
  • Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils erlaubt eine effektive Durchsetzung der Ansprüche.
  • Die Beklagten hafteten gesamtschuldnerisch, was die Durchsetzung der Forderungen erleichtert.
  • Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer klaren Regelung zur Verantwortung für Betriebskosten im Kaufvertrag.
  • Ein entsprechender Zeitrahmen für die Versorgung mit notwendigen Unterlagen ist elementar für die rechtliche Absicherung beim Eigentümerwechsel.

Gerichtsurteil klärt Zuständigkeit bei Betriebskostenabrechnung für vermietete Immobilien

Der Erwerb vermieteter Immobilien ist für viele Anleger eine attraktive Möglichkeit, passives Einkommen zu generieren. Doch mit dem Kauf einer solchen Immobilie gehen zahlreiche rechtliche Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten einher. Eine der zentralen Fragen, die sich dabei häufig stellt, ist die Zuständigkeit für die Erstellung der Betriebskostenabrechnung. Diese Abrechnung ist nicht nur für Vermieter von großer Bedeutung, sondern auch für Mieter, die für die laufenden Kosten der Immobilie aufkommen müssen.

Im deutschen Mietrecht ist die Betriebskostenabrechnung klar geregelt. Sie umfasst sämtliche Kosten, die dem Eigentümer durch die Bewirtschaftung seiner Immobilie entstehen, und die er an seine Mieter weitergeben kann. Hierbei spielen nicht nur gesetzliche Vorschriften eine Rolle, sondern auch vertragliche Vereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter. Insbesondere bei einem Eigentümerwechsel wird die Zuständigkeit für die Betriebskostenabrechnung immer wieder zu einem strittigen Punkt, der rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Um zu verstehen, wie die Zuständigkeit für die Erstellung der Betriebskostenabrechnung im konkreten Fall geregelt ist, ist es wichtig, sich mit dem Urteil eines entsprechenden Gerichts zu beschäftigen, das die komplexen Fragen um Eigentum, Mietverhältnisse und Betriebskosten beleuchtet.

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Der Fall vor Gericht


Betriebskostenabrechnung bei Eigentümerwechsel: OLG Düsseldorf konkretisiert Pflichten

In einem richtungsweisenden Urteil hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Rechte und Pflichten von Verkäufer und Käufer einer vermieteten Immobilie hinsichtlich der Betriebskostenabrechnung präzisiert.

Betriebskostenabrechnung bei Eigentümerwechse
Das Urteil des OLG Düsseldorf klärt die Pflichten zur Betriebskostenabrechnung beim Eigentümerwechsel von vermieteten Immobilien und betont die Notwendigkeit klarer vertraglicher Regelungen. (Symbolfoto: – AI gen.)

Der Fall betraf eine Klägerin, die ein Mehrfamilienhaus an die Beklagten verkauft hatte. Streitpunkt war die Abrechnung der Betriebskosten für das Jahr 2014, in dem der Eigentümerwechsel stattfand.

Vereinbarung zum wirtschaftlichen Übergang

Im Kaufvertrag hatten die Parteien einen wirtschaftlichen Besitzübergang zum 31.10.2014 vereinbart, unabhängig vom tatsächlichen Eigentumsübergang. In einer separaten Abwicklungsvereinbarung wurde festgelegt, dass die Käufer für die Betriebskostenabrechnung ab Beginn des laufenden Wirtschaftsjahres verantwortlich sein sollten. Die Verkäuferin verpflichtete sich, die nötigen Unterlagen für die Abrechnung zu liefern.

Streit um Ausgleichszahlung und Abrechnungspflicht

Die Klägerin forderte basierend auf dieser Vereinbarung eine Ausgleichszahlung von den Beklagten für die bis zum Besitzübergang angefallenen Betriebskosten. Zudem verlangte sie, dass die Beklagten die Betriebskostenabrechnung für 2014 gegenüber den Mietern erstellen. Die Beklagten weigerten sich mit der Begründung, die Klägerin habe die erforderlichen Unterlagen nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt.

Urteil des OLG Düsseldorf

Das OLG Düsseldorf gab der Klägerin in wesentlichen Punkten Recht. Es entschied, dass die Abwicklungsvereinbarung dahingehend auszulegen sei, dass die Beklagten nicht nur zur Erstellung der Abrechnung, sondern auch zum Ausgleich eines etwaigen Defizits verpflichtet seien. Dies entspreche dem Zweck der Vereinbarung, die Beklagten wirtschaftlich so zu stellen, als wären sie bereits seit Jahresbeginn Eigentümer gewesen.

Korrektur der Ausgleichssumme

Das Gericht korrigierte jedoch die von der Klägerin geforderte Ausgleichssumme. Es reduzierte den Betrag von ursprünglich 40.446,99 EUR auf 9.503,86 EUR. Hauptgrund dafür war, dass die Kosten für den Heizölbestand nicht als Betriebskosten geltend gemacht werden konnten, da das Heizöl als Zubehör mit dem Grundstück mitveräußert worden war.

Verpflichtung zur Abrechnung bleibt bestehen

Das OLG bestätigte die Verpflichtung der Beklagten zur Erstellung der Betriebskostenabrechnung für 2014, auch wenn die gesetzliche Abrechnungsfrist gegenüber den Mietern bereits abgelaufen war. Es betonte, dass der Anspruch der Mieter auf eine ordnungsgemäße Abrechnung weiterhin bestehe und erst nach der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren erlösche.

Haftung für mögliche Schäden

Schließlich stellte das Gericht fest, dass die Beklagten für mögliche Schäden haften, die der Klägerin durch die nicht fristgerechte Erstellung der Betriebskostenabrechnung entstehen könnten. Dies sei wichtig für die Klägerin, da sie als ehemalige Vermieterin gegenüber den Mietern weiterhin abrechnungspflichtig bleibe.

Bedeutung des Urteils

Das Urteil des OLG Düsseldorf bietet wichtige Klarstellungen für Käufer und Verkäufer von vermieteten Immobilien. Es unterstreicht die Bedeutung präziser vertraglicher Regelungen beim Eigentümerwechsel und zeigt die komplexen rechtlichen Folgen solcher Vereinbarungen auf. Insbesondere wird deutlich, dass interne Absprachen zwischen Käufer und Verkäufer die gesetzlichen Pflichten gegenüber den Mietern nicht aufheben können.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das OLG Düsseldorf hat klargestellt, dass vertragliche Vereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer einer vermieteten Immobilie die gesetzlichen Pflichten gegenüber Mietern nicht aufheben. Trotz wirtschaftlichen Besitzübergangs bleibt der Verkäufer bis zum tatsächlichen Eigentumsübergang abrechnungspflichtig. Der Käufer kann jedoch intern zur Erstellung der Betriebskostenabrechnung und zum Ausgleich von Defiziten verpflichtet werden. Dies unterstreicht die Notwendigkeit präziser vertraglicher Regelungen beim Immobilienverkauf.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie eine vermietete Immobilie erwerben, müssen Sie die Betriebskostenabrechnung besonders sorgfältig regeln. Das Urteil zeigt, dass vertragliche Vereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer die gesetzlichen Pflichten gegenüber den Mietern nicht aufheben. Als Käufer können Sie verpflichtet sein, die Betriebskostenabrechnung für das gesamte Abrechnungsjahr zu erstellen, auch wenn Sie die Immobilie erst im Laufe des Jahres erworben haben. Dabei müssen Sie möglicherweise auch für Kosten aufkommen, die vor Ihrem Eigentumserwerb entstanden sind. Es ist daher ratsam, im Kaufvertrag klare Regelungen zur Kostenteilung und zum Informationsaustausch bezüglich der Betriebskosten zu treffen. Beachten Sie auch, dass Sie trotz abgelaufener Abrechnungsfristen weiterhin zur Erstellung der Abrechnung verpflichtet sein können.


FAQ – Häufige Fragen

In dieser FAQ-Rubrik finden Sie prägnante Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Thema Betriebskostenabrechnung bei Eigentümerwechsel. Hier erhalten Sie wertvolle Informationen, die Ihnen helfen, die rechtlichen Rahmenbedingungen und praktischen Abläufe besser zu verstehen. Tauchen Sie ein in die wichtigsten Aspekte und klären Sie Ihre offenen Fragen auf kompetente Art und Weise.


Welche rechtlichen Pflichten haben Käufer und Verkäufer bei der Erstellung der Betriebskostenabrechnung nach einem Eigentümerwechsel?

Bei einem Eigentümerwechsel einer vermieteten Immobilie ergeben sich für Käufer und Verkäufer spezifische rechtliche Pflichten bezüglich der Betriebskostenabrechnung:

Pflichten des Käufers (neuer Eigentümer)

Der Käufer ist grundsätzlich für die Erstellung der Betriebskostenabrechnung verantwortlich, wenn der Abrechnungszeitraum zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs noch nicht abgeschlossen war. Dies bedeutet für Sie als neuer Eigentümer:

  • Sie müssen die vollständige Jahresabrechnung für den gesamten Abrechnungszeitraum erstellen, auch für die Zeit vor dem Eigentümerwechsel.
  • Ihnen stehen eventuelle Nachzahlungsansprüche aus der Abrechnung zu.
  • Sie müssen für ein mögliches Guthaben des Mieters aufkommen.

Wichtig: Als neuer Eigentümer können Sie keine Zwischenabrechnung zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs verlangen oder erstellen.

Pflichten des Verkäufers (alter Eigentümer)

Auch wenn Sie als Verkäufer nicht mehr für die Gesamtabrechnung verantwortlich sind, haben Sie dennoch wichtige Mitwirkungspflichten:

  • Sie müssen eine Abrechnung für Ihre Eigentumszeit erstellen und diese dem Käufer zur Verfügung stellen.
  • Sie sind verpflichtet, dem Käufer alle notwendigen Unterlagen und Informationen für die Erstellung der Gesamtabrechnung zu übermitteln.

In Ausnahmefällen kann es ausreichen, wenn Sie als Verkäufer dem Käufer übersichtlich geordnete und inhaltlich aufbereitete Unterlagen übergeben, die es ihm ermöglichen, diese in die Jahresabrechnung einzuarbeiten.

Sonderfall: Abgeschlossener Abrechnungszeitraum

Wenn der Abrechnungszeitraum zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs bereits abgeschlossen war, gelten andere Regeln:

  • Der Verkäufer bleibt in diesem Fall für die Abrechnung verantwortlich.
  • Nachzahlungsansprüche stehen dem Verkäufer zu.
  • Der Verkäufer muss für ein eventuelles Guthaben des Mieters aufkommen.

Stellen Sie sich vor, Sie kaufen eine vermietete Wohnung am 15. März. In diesem Fall wären Sie als neuer Eigentümer für die Betriebskostenabrechnung des laufenden Jahres zuständig, müssten aber mit dem Verkäufer kooperieren, um alle notwendigen Informationen für den Zeitraum vor dem 15. März zu erhalten.

Beachten Sie: Die genaue Regelung der Verantwortlichkeiten und des internen Kostenausgleichs zwischen Käufer und Verkäufer sollte idealerweise im Kaufvertrag festgehalten werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Wie wirken sich vertragliche Vereinbarungen zum wirtschaftlichen Besitzübergang auf die Verantwortung für die Betriebskostenabrechnung aus?

Vertragliche Vereinbarungen zum wirtschaftlichen Besitzübergang haben erhebliche Auswirkungen auf die Verantwortung für die Betriebskostenabrechnung. Sie bestimmen, ab welchem Zeitpunkt der Käufer einer Immobilie die wirtschaftliche Verantwortung übernimmt und somit auch für die Erstellung und Abrechnung der Betriebskosten zuständig wird.

Zeitpunkt des wirtschaftlichen Übergangs

Der wirtschaftliche Besitzübergang findet in der Regel nicht zum gleichen Zeitpunkt statt wie der rechtliche Eigentumsübergang. Oft wird im Kaufvertrag ein früherer Stichtag für den wirtschaftlichen Übergang festgelegt. Ab diesem Datum gehen Nutzen und Lasten der Immobilie auf den Käufer über. Das bedeutet, dass der Käufer ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf die Mieteinnahmen hat, aber auch für die laufenden Kosten aufkommen muss.

Auswirkungen auf die Betriebskostenabrechnung

Die Vereinbarung zum wirtschaftlichen Besitzübergang hat direkte Folgen für die Betriebskostenabrechnung:

  1. Abrechnungszeitraum: Der Käufer ist verpflichtet, die Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum ab dem wirtschaftlichen Übergang zu erstellen. Wenn Sie beispielsweise eine Immobilie am 1. Juli erwerben, aber der wirtschaftliche Übergang bereits zum 1. April vereinbart wurde, sind Sie für die Betriebskostenabrechnung ab dem 1. April zuständig.
  2. Vorauszahlungen: Mit dem wirtschaftlichen Übergang erhält der Käufer das Recht auf die Betriebskostenvorauszahlungen der Mieter. Gleichzeitig ist er verpflichtet, die tatsächlich anfallenden Betriebskosten zu tragen.
  3. Abrechnungspflicht: Der Käufer muss die Betriebskostenabrechnung für das gesamte Abrechnungsjahr erstellen, auch wenn er die Immobilie erst im Laufe des Jahres erworben hat. Dies kann bedeuten, dass Sie als Käufer Abrechnungsunterlagen vom Verkäufer für den Zeitraum vor dem wirtschaftlichen Übergang benötigen.
  4. Haftung: Sollten Sie als Käufer die Betriebskostenabrechnung nicht ordnungsgemäß erstellen, können Sie gegenüber den Mietern haftbar gemacht werden, auch für den Zeitraum vor dem tatsächlichen Eigentumserwerb.

Besondere Vereinbarungen

In manchen Fällen werden im Kaufvertrag besondere Regelungen zur Betriebskostenabrechnung getroffen. So kann vereinbart werden, dass der Verkäufer die Abrechnung für das laufende Jahr noch selbst erstellt oder dass der Käufer die Abrechnung für das gesamte Jahr übernimmt, aber einen Ausgleich mit dem Verkäufer für den Zeitraum vor dem wirtschaftlichen Übergang vornimmt.

Wenn Sie eine Immobilie erwerben, sollten Sie die vertraglichen Vereinbarungen zum wirtschaftlichen Besitzübergang sorgfältig prüfen und verstehen. Es ist ratsam, klare Absprachen mit dem Verkäufer zu treffen, wie mit der Betriebskostenabrechnung umgegangen wird, um spätere Konflikte zu vermeiden. Achten Sie besonders darauf, dass Sie alle notwendigen Unterlagen und Informationen vom Verkäufer erhalten, um eine korrekte Abrechnung erstellen zu können.

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Was passiert, wenn der Verkäufer die erforderlichen Unterlagen für die Betriebskostenabrechnung nicht rechtzeitig bereitstellt?

Wenn der Verkäufer die notwendigen Unterlagen für die Betriebskostenabrechnung nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, kann dies erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen haben. Als Käufer einer vermieteten Immobilie sind Sie verpflichtet, die Betriebskostenabrechnung fristgerecht zu erstellen und den Mietern zukommen zu lassen. Ohne die erforderlichen Dokumente wird diese Aufgabe jedoch nahezu unmöglich.

Rechtliche Folgen für den Käufer

Stellen Sie sich vor, Sie haben eine vermietete Immobilie erworben und können die Betriebskostenabrechnung nicht rechtzeitig erstellen. In diesem Fall riskieren Sie, Ihre Ansprüche auf Nachzahlungen gegenüber den Mietern zu verlieren. Das Gesetz sieht vor, dass die Abrechnung innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums dem Mieter zugehen muss. Versäumen Sie diese Frist, können Sie keine Nachforderungen mehr stellen, selbst wenn die Vorauszahlungen der Mieter die tatsächlichen Kosten nicht gedeckt haben.

Handlungsmöglichkeiten des Käufers

Als Käufer haben Sie in dieser Situation mehrere Optionen:

  1. Kontaktaufnahme mit dem Verkäufer: Versuchen Sie zunächst, den Verkäufer nachdrücklich an seine vertragliche Pflicht zur Übergabe der Unterlagen zu erinnern.
  2. Rechtliche Schritte: Wenn der Verkäufer nicht kooperiert, können Sie rechtliche Schritte einleiten, um die Herausgabe der Unterlagen zu erzwingen. Dies kann eine Klage auf Erfüllung des Kaufvertrags beinhalten.
  3. Schadensersatzforderungen: Entstehen Ihnen durch die verspätete Übergabe der Unterlagen finanzielle Nachteile, beispielsweise durch entgangene Nachzahlungen der Mieter, können Sie möglicherweise Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer geltend machen.

Präventive Maßnahmen

Um solche Situationen zu vermeiden, ist es ratsam, bereits im Kaufvertrag klare Regelungen zur Übergabe aller relevanten Unterlagen festzuhalten. Definieren Sie genaue Fristen und mögliche Konsequenzen bei Nichteinhaltung. Dies gibt Ihnen als Käufer eine stärkere Position und motiviert den Verkäufer, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Bedenken Sie, dass die rechtzeitige Erstellung der Betriebskostenabrechnung nicht nur eine rechtliche Pflicht ist, sondern auch ein wichtiger Aspekt des Vertrauensverhältnisses zwischen Ihnen als neuem Vermieter und Ihren Mietern. Eine verzögerte oder fehlerhafte Abrechnung kann dieses Verhältnis belasten und zu Unstimmigkeiten führen.

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Welche Konsequenzen drohen, wenn die Betriebskostenabrechnung nicht fristgerecht erstellt wird?

Wenn die Betriebskostenabrechnung nicht fristgerecht erstellt wird, hat dies erhebliche Konsequenzen für den Vermieter. Der Vermieter verliert seinen Anspruch auf Nachforderungen, die sich aus der verspäteten Abrechnung ergeben würden. Dies gilt auch dann, wenn die Nachforderung berechtigt wäre.

Ausschlussfrist für Nachforderungen

Die gesetzliche Frist für die Erstellung der Betriebskostenabrechnung beträgt 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums. Wird diese Frist überschritten, tritt eine Ausschlusswirkung ein. Stellen Sie sich vor, Ihr Vermieter hat die Abrechnung für das Jahr 2023 nicht bis zum 31.12.2024 zugestellt – in diesem Fall kann er keine Nachzahlungen mehr von Ihnen verlangen, selbst wenn diese eigentlich gerechtfertigt wären.

Auswirkungen auf Vorauszahlungen

Trotz der Verspätung bleibt der Mieter zur Leistung der vereinbarten Vorauszahlungen verpflichtet. Der Vermieter kann diese weiterhin einfordern und mit tatsächlich entstandenen Kosten verrechnen. Allerdings darf er keine darüber hinausgehenden Nachforderungen stellen.

Rückzahlungspflicht des Vermieters

Ergibt die verspätete Abrechnung ein Guthaben zugunsten des Mieters, muss der Vermieter dieses trotz Fristüberschreitung zurückzahlen. Die Ausschlussfrist wirkt sich hier nicht zum Nachteil des Mieters aus.

Ausnahmen von der Ausschlussfrist

In bestimmten Fällen kann der Vermieter die Ausschlussfrist umgehen:

  • Wenn der Vermieter die Verspätung nicht zu vertreten hat, beispielsweise weil er trotz rechtzeitiger Anforderung die notwendigen Abrechnungsunterlagen nicht erhalten hat.
  • Bei Eigentümerwechsel einer vermieteten Immobilie kann unter Umständen eine längere Frist gelten, da der neue Eigentümer möglicherweise erst später Zugriff auf alle erforderlichen Unterlagen erhält.

Wenn Sie als Mieter mit einer verspäteten Betriebskostenabrechnung konfrontiert werden, sollten Sie genau prüfen, ob die gesetzliche Frist eingehalten wurde. Im Zweifelsfall kann es ratsam sein, fachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen, um Ihre Rechte zu wahren und ungerechtfertigte Nachforderungen abzuwehren.

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Wie wird die Höhe der Betriebskosten-Abrechnung im Falle von Unstimmigkeiten korrigiert?

Bei Unstimmigkeiten in der Betriebskosten-Abrechnung haben Sie als Mieter das Recht, die Abrechnung zu prüfen und Einwände zu erheben. Der erste Schritt ist, den Vermieter schriftlich auf die Fehler hinzuweisen und eine Korrektur zu verlangen. Dabei sollten Sie konkret darlegen, welche Positionen Sie für fehlerhaft halten und warum.

Prüfung der Belege

Sie haben das Recht, die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege einzusehen. Nutzen Sie dieses Recht, um die Richtigkeit der Abrechnung zu überprüfen. Der Vermieter muss Ihnen die Einsicht in einem angemessenen Zeitraum ermöglichen.

Korrektur durch den Vermieter

Erkennt der Vermieter die Fehler an, muss er eine korrigierte Abrechnung erstellen. Die Korrektur muss innerhalb der gesetzlichen Abrechnungsfrist von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums erfolgen. Stellen Sie sich vor, Ihr Abrechnungszeitraum endet am 31.12.2023 – dann hat Ihr Vermieter bis zum 31.12.2024 Zeit, eine korrigierte Abrechnung vorzulegen.

Widerspruch und Zahlungsvorbehalt

Wenn Sie mit der Abrechnung nicht einverstanden sind, sollten Sie innerhalb der Zahlungsfrist von in der Regel 30 Tagen Widerspruch einlegen. Zahlen Sie geforderte Nachzahlungen unter Vorbehalt, um Ihr Recht auf spätere Rückforderung zu wahren. Eine Formulierung könnte lauten: „Ich überweise den geforderten Betrag unter dem Vorbehalt der Rückforderung nach Prüfung der Abrechnung.“

Gerichtliche Klärung

Können Sie sich mit Ihrem Vermieter nicht einigen, bleibt als letzter Ausweg der Gang zum Gericht. Ein Rechtsstreit sollte jedoch die Ausnahme bleiben. In vielen Fällen lassen sich Unstimmigkeiten durch offene Kommunikation und gegenseitiges Verständnis klären.

Beachten Sie, dass bei einem Eigentümerwechsel während des Abrechnungszeitraums besondere Regelungen gelten können. Der neue Eigentümer ist in der Regel für die gesamte Betriebskostenabrechnung des laufenden Jahres zuständig, auch wenn er die Immobilie erst im Laufe des Jahres erworben hat.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Wirtschaftlicher Besitzübergang: Der wirtschaftliche Besitzübergang bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem der Käufer einer Immobilie deren Nutzen und Lasten trägt, unabhängig vom rechtlichen Eigentumsübergang. Dies kann vertraglich vereinbart werden und hat Auswirkungen auf Rechte und Pflichten wie die Betriebskostenabrechnung. Im vorliegenden Fall wurde der wirtschaftliche Besitzübergang auf den 31.10.2014 festgelegt, obwohl das rechtliche Eigentum erst später überging. Dies führte zu Unklarheiten bezüglich der Verantwortlichkeiten für die Betriebskostenabrechnung.
  • Abwicklungsvereinbarung: Eine Abwicklungsvereinbarung regelt die Details der Übergabe einer Immobilie zwischen Verkäufer und Käufer. Sie kann Aspekte wie Zuständigkeiten, Fristen und Kostenverteilungen präzisieren. Im konkreten Fall legte die Abwicklungsvereinbarung fest, dass die Käufer für die Betriebskostenabrechnung ab Beginn des laufenden Wirtschaftsjahres verantwortlich sein sollten. Die genaue Auslegung dieser Vereinbarung war Gegenstand des Rechtsstreits.
  • Ausgleichszahlung: Eine Ausgleichszahlung dient dazu, finanzielle Ungleichgewichte zwischen Vertragsparteien auszugleichen. Bei Immobilienverkäufen kann sie Kosten betreffen, die der Verkäufer bereits getragen hat, aber dem Käufer zuzurechnen sind. Im Urteil forderte die Klägerin eine Ausgleichszahlung für bis zum Besitzübergang angefallene Betriebskosten. Das Gericht korrigierte den geforderten Betrag von 40.446,99 EUR auf 9.503,86 EUR.
  • Abrechnungspflicht: Die Abrechnungspflicht bezeichnet die gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung, eine detaillierte Aufstellung über Einnahmen und Ausgaben zu erstellen. Bei Mietverhältnissen betrifft dies insbesondere die jährliche Betriebskostenabrechnung. Das Urteil bestätigte die Abrechnungspflicht der Beklagten für das gesamte Jahr 2014, obwohl sie die Immobilie erst im Oktober erworben hatten. Diese Pflicht besteht unabhängig von abgelaufenen Fristen gegenüber den Mietern.
  • Verjährungsfrist: Die Verjährungsfrist ist der Zeitraum, nach dessen Ablauf ein Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann. Für die meisten zivilrechtlichen Ansprüche gilt eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Im Urteil wurde festgestellt, dass der Anspruch der Mieter auf eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung erst nach dieser dreijährigen Frist erlischt, nicht schon nach Ablauf der kürzeren gesetzlichen Abrechnungsfrist.
  • Haftung für Schäden: Die Haftung für Schäden bezeichnet die rechtliche Verpflichtung, für entstandene Nachteile oder Verluste einzustehen. Im vorliegenden Fall stellte das Gericht fest, dass die Beklagten für mögliche Schäden haften, die der Klägerin durch die nicht fristgerechte Erstellung der Betriebskostenabrechnung entstehen könnten. Dies ist relevant, da die Klägerin als ehemalige Vermieterin gegenüber den Mietern weiterhin abrechnungspflichtig bleibt und potentiell in Anspruch genommen werden könnte.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 315 BGB (Auslegung von Verträgen): Dieser Paragraph regelt, wie ein Vertrag ausgelegt werden muss, wenn sein Inhalt unklar ist. Dabei sollen der wirkliche Wille der Vertragsparteien und die im Verkehr geltende Gewohnheit berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall ist die Auslegung der Abwicklungsvereinbarung strittig. Das Gericht muss klären, ob die Beklagten neben der Erstellung der Betriebskostenabrechnung auch zum Ausgleich eines etwaigen Defizits verpflichtet sind.
  • § 535 BGB (Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags): Dieser Paragraph definiert die Hauptpflicht des Vermieters, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache zu gewähren. Dazu gehört auch die Pflicht des Vermieters, dem Mieter eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung zu erstellen. Im vorliegenden Fall geht es darum, wer für die Erstellung der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2014 verantwortlich ist und ob die Beklagten diese Pflicht auch dann erfüllen müssen, wenn die gesetzliche Abrechnungsfrist abgelaufen ist.
  • § 556 BGB (Fälligkeit der Miete): Dieser Paragraph regelt die Fälligkeit der Miete und besagt, dass die Miete zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag eines Monats zu entrichten ist. Im vorliegenden Fall spielt dieser Paragraph eine Rolle bei der Berechnung der Ausgleichszahlung, da die Vorauszahlungen der Mieter für Betriebskosten anteilig auf den Zeitraum bis zum Besitzübergang zu berücksichtigen sind.
  • § 280 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung): Dieser Paragraph regelt den Anspruch auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung. Wenn eine Vertragspartei eine Pflicht aus dem Vertrag verletzt, kann die andere Partei Schadensersatz verlangen. Im vorliegenden Fall geht es um die mögliche Haftung der Beklagten für Schäden, die der Klägerin durch die nicht fristgerechte Erstellung der Betriebskostenabrechnung entstehen könnten.
  • § 195 BGB (Regelmäßige Verjährungsfrist): Dieser Paragraph bestimmt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Die meisten Ansprüche verjähren nach Ablauf dieser Frist. Im vorliegenden Fall ist relevant, dass der Anspruch der Mieter auf eine ordnungsgemäße Abrechnung erst nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist erlischt.

Das vorliegende Urteil

OLG Düsseldorf – Az.: 21 U 101/16 – Urteil vom 07.03.2017


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