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Erwerbsminderungsrente – Voraussetzungen, Anspruch, Rentenhöhe

Rente aufgrund voller Erwerbsminderung – Aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeitsfähig

In Deutschland gab es bis zum 31.12.2000 die sogenannte Erwerbsunfähigkeitsrente, welche als Versicherung Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Erwerbsunfähigkeit absicherte. Mit dem 01.01.2001 wurde jedoch diese Erwerbsunfähigkeitsrente durch die Erwerbsminderungsrente ausgetauscht, was jedoch auf die Inhaber einer Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente auf der Grundlage der alten Rechtsprechung zunächst keinerlei Auswirkungen hatte. Diejenigen Versicherungsnehmer, die aus der alten Erwerbsunfähigkeitsrente heraus Leistungen beziehen, haben diese Leistungen auch trotz der neuen Erwerbsminderungsrente weiterhin bezogen. Obgleich es die Erwerbsminderungsrente jetzt bereits rund 20 Jahre gibt, so haben immer noch viele Menschen im Zusammenhang mit dieser Versicherung Fragen. Diese Fragen beziehen sich in der Regel auf die Höhe der Geldleistungen sowie auch die Voraussetzungen für einen Anspruch.

Die Rentenhöhe bzw. die Höhe der Geldleistung aus der Erwerbsminderungsrente heraus hängt davon ab, wie hoch die bislang erworbenen Rentenansprüche ausfallen.

In Deutschland sind unzählige Menschen in ihrer Existenz von der Erwerbstätigkeit abhängig. Solange der Mensch in der Lage ist, der Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist die finanzielle Existenz zumindest schon einmal abgesichert. Sollte es jedoch aufgrund einer Erkrankung oder auch eines Unfalles dazu kommen, dass der Mensch seiner Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen kann, kommen zusätzlich zu der gesundheitlichen Belastung auch noch existenzielle wirtschaftliche Sorgen hinzu. In früheren Tagen wurde diese Sorge durch die gesetzliche Erwerbsunfähigkeits- bzw. Berufsunfähigkeitsrente zumindest in Teilen abgemildert, diese beiden Versicherungsarten wurden jedoch durch die Erwerbsminderungsrente ersetzt.

Es gibt durchaus Menschen, die sich im Fall des Verlustes der Arbeitskraft gänzlich auf den Staat und die staatlichen Leistungen verlassen. Deutschland gilt zwar als Sozialstaat mit einer guten staatlichen Absicherung, jedoch ist das Vertrauen darauf als trügerische Sicherheit anzusehen.

Fakt ist, dass in den letzten Jahren der Umfang der gesetzlichen Absicherung für den Menschen drastisch reduziert wurde. Dies betrifft in erster Linie diejenigen Menschen, die durch Krankheit oder Unfall nur noch sehr eingeschränkt oder schlimmerenfalls überhaupt keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen können. Dementsprechend ist das Risiko, dass in einem derartigen Fall die Armut droht, nicht als gering anzusehen.

Welche Veränderungen brachte der Wechsel von Erwerbsunfähigkeitsrente auf Erwerbsminderungsrente mit sich?

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(Symbolfoto: Von Yuriy Golub/Shutterstock.com)

Vor dem Jahr 2001 basierte das System des gesetzlichen Schutzes auf zwei Säulen zweigliedrig. Diese beiden Säulen waren die Erwerbsunfähigkeits- sowie auch die Berufsunfähigkeitsversicherung. Es war zudem auch sehr klar definiert, wer in den Genuss welcher Leistungen kam. Die Berufsunfähigkeitsrente (kurz BU-Rente) konnten diejenigen Versicherungsnehmer in Anspruch nehmen, die aufgrund von einer Behinderung oder einer Erkrankung ihren Beruf lediglich sehr eingeschränkt bis zu einem Umfang von unter 50 Prozent aktiv ausüben konnten. Die Erwerbsunfähigkeitsrente (kurz EU-Rente) konnten diejenigen Versicherungsnehmer in Anspruch nehmen, die überhaupt keinerlei Erwerbstätigkeit aufgrund einer Krankheit oder einer Behinderung nachgehen konnten.

Dieses bestehende zweigliedrige System wurde mit dem 01.01.2001 zumindest für neue Fälle durch die Erwerbsminderungsrente ersetzt.

Im Zuge dieses Austausches gab es auch eine entscheidend wichtige Änderung: Im Gegensatz zu dem alten zweigliedrigen System ist es für die Erwerbsminderungsrente nicht mehr von Belang, welcher Beruf von dem Versicherungsnehmer erlernt hat. Vielmehr ist die wichtigste Voraussetzung für den Anspruch auf eine Leistung aus der Erwerbsminderungsrente der Umstand, dass ein erkrankter oder behinderter Versicherungsnehmer aufgrund der Krankheit oder Behinderung überhaupt keine Arbeitstätigkeit mehr ausüben kann. Sollte beispielsweise ein Handwerker einen schweren Knieschaden erleiden, welcher die Erwerbstätigkeit als Handwerker unmöglich werden lässt, so wird vor der Gewährung von Leistungen aus der Erwerbsminderungsrente heraus erst einmal geprüft, ob der Handwerker noch irgendeine andere Erwerbstätigkeit ausüben könnte.

Wenn generell keine Erwerbsunfähigkeit vorliegt, so erhält der Versicherungsnehmer auch keine Erwerbsminderungsrente.

An wen müsste ein Anspruch geltend gemacht werden?

Generell ist die Deutsche Rentenversicherung der Träger der Erwerbsminderungsrente. An diesen Träger muss ein Versicherungsnehmer auch seinen Anspruch geltend machen. Anschließend erfolgt seitens der Deutschen Rentenversicherung eine Prüfung, ob der Anspruch gerechtfertigt ist oder nicht. Sollte es sich um einen gerechtfertigten Anspruch handeln, so erfolgt seitens der Deutschen Rentenversicherung auch eine Auszahlung der Erwerbsminderungsrente. Diese Auszahlung erfolgt jedoch in zwei Stufen. Den vollen Erwerbsminderungsrentenanspruch kann eine betroffene Person erhalten, wenn die betroffene Person aufgrund ihrer Gesundheit nicht mehr imstande ist, einen Beruf mit einem Arbeitszeitaufwand von über drei Stunden pro Tag auszuüben. Dies gilt unabhängig von der Art der Tätigkeit. Sollte die betroffene Person jedoch aufgrund ihres Gesundheitszustandes noch dazu in der Lage sein, eine Arbeitstätigkeit mit einem Arbeitszeitaufwand im Bereich von drei – sechs Stunden täglich auszuüben, so kann der halbe Satz der Erwerbsminderungsrente ausgezahlt werden.

Der volle Satz der Erwerbsminderungsrente bewegt sich im Bereich der Höhe einer EU-Rente!

Ältere Versicherungsnehmer genießen einen sogenannten Vertrauensschutz

Es gibt auch bei der Erwerbsminderungsrente eine Ausnahme, die jedoch ausschließlich ältere Versicherte betrifft. Diejenigen Personen, die vor dem Zeitpunkt des 02.01.1961 das Licht der Welt erblickt haben, profitieren noch von der alten Rechtsprechung. Dies bringt den Vorteil mit sich, dass eine Prüfung der Erwerbsunfähigkeit ausschließlich mit Bezug auf den erlernten Beruf oder einer vergleichbaren beruflichen Tätigkeit bezieht. Die betroffene Person muss dann gesundheitlich nicht dazu in der Lage sein, den erlernten Beruf oder die vergleichbare berufliche Tätigkeit für einen Zeitrahmen von minimal sechs Stunden täglich auszuüben um in den Genuss der vollen Erwerbsminderungsrente zu kommen.

Sollte die Deutsche Rentenversicherung die betroffene Person aus gesundheitlichen Gründen auf keine vergleichbare zumutbare berufliche Tätigkeit verweisen können, so erfolgt eine Bewilligung des Antrags und auch eine Rentenzahlung. Diese Rentenzahlung ist jedoch in der Höhe lediglich mit der Höhe der teilweisen Erwerbsminderung nach der neuen Rechtsprechung vergleichbar.

Welche Voraussetzungen müssen für eine Rentenzahlung gegeben sein?

In den Genuss einer Erwerbsminderungsrente kann nur diejenige Person kommen, die in den vergangenen fünf Jahren als Minimum 36 Monate die Pflichtbeiträge an die Deutsche Rentenversicherung gezahlt hat.

Die minimalen 36 Monate müssen nicht als zusammenhängender Zeitraum vorhanden sein. Der Versicherungsnehmer muss allerdings zwingend für einen Mindestzeitraum von fünf Jahren als versichert gelten.

In den Zeitraum können auch bestimmte weitere Zeiträume eingerechnet werden.

Unter Umständen ist dies möglich bei

  • einem Bezug von Arbeitslosen- oder Krankengeld
  • Kindererziehungszeiten von maximal drei Jahren
  • Zivil- oder Militärdienst

Sollten diese Zeiten anerkannt werden, so werden sie dem Rentenkonto als beschäftigungsgleichwertig gutgeschrieben. An dieser Stelle jedoch wird bereits deutlich, dass Berufsanfänger oder Berufseinsteiger in den ersten Jahren der beruflichen Tätigkeit aufgrund des Mindestzeitraums von fünf Jahren kaum eine Absicherung erfahren.

Auch hiervon kann es jedoch Ausnahmen geben:

  • Arbeitsunfälle
  • Berufskrankheiten

Diese beiden Aspekte führen dazu, dass die fünfjährige Wartezeit bei der Erwerbsminderungsrente keinerlei Rolle mehr spielen. Sollten die betreffenden Personen zu dem Zeitpunkt auch versicherungspflichtig gewesen sein, so kann ein Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung geltend gemacht werden.

Lesen Sie auch: Antrag auf die Erwerbsminderungsrente abgelehnt? Widerspruch einlegen!

In diesem Zusammenhang darf jedoch nicht unerwähnt bleiben, dass es in der gängigen Praxis oftmals sehr schwierig ist, die Berufskrankheit als solche auch anerkannt zu bekommen. In der Regel wird statistisch betrachtet lediglich jeder vierte Fall, der auf dem Verdacht der Berufskrankheit beruht, auch tatsächlich seitens des Versicherungsgebers anerkannt. Ebenfalls darf nicht unerwähnt bleiben, dass sich das Leistungsniveau der Erwerbsminderungsrente in den vergangenen Jahren nicht nennenswert gesteigert hat. Im Jahr 2019 betrug das Niveau der Erwerbsminderungsrente im Durchschnitt 850 Euro monatlich bei einem vollen Erwerbsminderungsrentenanspruch. Bei einem teilweisen Erwerbsminderungsanspruch betrug dieser Wert lediglich 614 Euro für Neurentner. Ein Grund dafür, dass sich dieses Niveau in den vergangenen Jahren herunterreduziert hat, liegt in den Rentenreformen zu finden. Mit dem Jahr 2001 erfolgt zudem auch eine Kürzung der Erwerbsminderungsrente, da sie anstelle der regulären Rente vor dem Erreichen der sogenannten Altersgrenze erfolgt. Bis zu dem Jahr 2024 erfolgt eine schrittweise Anhebung der Altersgrenze von 63 auf 65 Jahre. Dementsprechend gibt es für jeden Monat, an dem frühzeitiger eine Erwerbsminderungsrente ausgezahlt wird, ein Abschlag in Höhe von 0,3 Prozent.

Der Maximalabschlag bei der Erwerbsminderungsrente darf jedoch lediglich 10,8 Prozent betragen!

Von dem Maximalabschlag sind sehr viele Rentner betroffen, die eine Erwerbsminderungsrente beziehen. Jeder Rentner, der eine Erwerbsminderungsrente zu einem Zeitpunkt von mehr als drei Jahren vor Beginn des gesetzlichen Renteneintrittseintrittsalters bezieht, muss diesen Abschlag hinnehmen.

Ein Zuverdienst ist möglich

Die Höhe der vollen Erwerbsminderungsrente wird bei vielen Menschen nicht gerade für Jubelarien sorgen, sodass die wirtschaftlichen Sorgen lediglich ein wenig abgemildert werden. Der Gesetzgeber hat dies jedoch dahingehend berücksichtigt, als dass ein Zuverdienst in maximaler Höhe von 6.300 Euro jährlich erfolgen darf. Sollte dieser maximale Zuverdienst der Höhe nach überschritten werden, so erfolgt eine Kürzung der Rentenzahlung. Dieser Zuverdienst bezieht sich auch lediglich auf diejenigen Erwerbsminderungsrentner, die den vollen Erwerbsminderungssatz erhalten. Bei einer teilweisen Erwerbsminderung gelten auch anderweitige individuelle Maximalzuverdienstgrenzen.

Private Vorsorge sollte auch weiterhin erfolgen

Die gesetzliche Absicherung in Form der Erwerbsminderungsrente kann mit Fug und Recht als dürftig bezeichnet werden, sodass sich betroffene Personen natürlich zeitig nach einer weitergehenden Absicherung umsehen können. Diese Absicherung ist in Form einer Berufsunfähigkeitsversicherung auch vorhanden. Diese Versicherung zahlt Leistungen aus dem Versicherungsvertrag heraus, sobald der Versicherungsnehmer aus gesundheitlichen Gründen den Beruf, in dem der Versicherungsnehmer zuletzt tätig gewesen ist, nicht mehr ausüben kann. Hierbei ist die Ursache der Berufsunfähigkeit in der Regel nicht erheblich, allerdings sollte im Vorfeld ein genauer Blick in das Angebot des jeweiligen Anbieters geworfen werden. Generell kann jedoch gesagt werden, dass die Leistungsvoraussetzungen niedriger sind als es bei der Erwerbsminderungsrente der Fall ist. Überdies kann auch bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung noch ein Zuverdienst erzielt werden.

Alternativ dazu ist es auch möglich, eine private Erwerbsunfähigkeitsversicherung abzuschließen. Diese Versicherung ist in der Regel kostengünstiger als eine Berufsunfähigkeitsversicherung, allerdings zahlt die Erwerbsunfähigkeitsversicherung lediglich dann, wenn der Versicherungsnehmer eine generelle Arbeitsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufweist. Dementsprechend sind die Hürden bei der privaten Erwerbsunfähigkeitsversicherung durchaus vergleichbar mit den Voraussetzungen bei der Erwerbsminderungsrente.

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