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Erwerbsschaden eines GmbH-Geschäftsführers nach Kfz-Unfall


OLG Hamm

Az: 6 U 124/01

Urteil vom 28.01.2002


Die Berufung der Klägerin gegen das am 02.04.2001 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der ausgeurteilte Betrag von 1.277,90 DM wie folgt zu verzinsen ist:

für die Zeit vom 23.05.2000 bis zum 14.09.2000 mit 8,75 %,

für die Zeit vom 15.09.2000 bis zum 19.10.2000 mit 9 %,

für die Zeit vom 20.10.2000 bis zum 04.07.2001 mit 9,25 %

und für die Zeit ab dem 05.07.2001 mit 4 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer der Klägerin (zugleich Streitwert der Berufung): 19.331,49 DM.

Gründe

I .

Die Klägerin verlangt Erstattung von – vertraglich vereinbarten – Gehaltsfortzahlungen an ihren Geschäftsführer, der am 29.01.1996 bei einem Auffahrunfall, für den der Beklagte unstreitig voll haftet eine Halswirbelsäulen-Distorsion erlitten hat.

Der Beklagte hat Zahlungen für den Zeitraum von 6 Wochen nach dem Unfall erbracht, eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit des Geschäftsführers jedoch bestritten und außerdem Leistungen der Berufsgenossenschaft an Verletztengeld angerechnet.

Das Landgericht hat der Klägerin noch 1.277,90 DM nebst Zinsen zugesprochen, die weitergehende Klage jedoch abgewiesen. Nach dem eingeholten orthopädischen Sachverständigengutachten sei nur eine abgestufte Arbeitsunfähigkeit des Geschäftsführers bewiesen. Die Leistungen der Berufsgenossenschaft seien anzurechnen.

Mit der Berufung begehrt die Klägerin weitere 19.331,49 DM nebst Zinsen. Es sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bis zum 29.04.1996 auszugehen. Die Zahlung der Berufsgenossenschaft sei nicht zu berücksichtigen, weil ihr Geschäftsführer freiwilliges Mitglied der Berufsgenossenschaft sei.

II .

Die Berufung der Klägerin ist – bis auf die Zinshöhe – unbegründet.

Weitergehende Ansprüche als vom Landgericht zuerkannt stehen der Klägerin nicht zu, weil eine Arbeitsunfähigkeit des Geschäftsführers über den vom Landgericht berücksichtigten Umfang hinaus nicht festgestellt werden kann und auch die Anrechnung der Zahlung der Berufsgenossenschaft nicht zu beanstanden ist.

1.

Hinsichtlich der Frage der Arbeitsunfähigkeit eines Beschäftigten darf sich ein Unternehmer nach aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, VersR 2001, 1521 = MDR 2002, 29) nur dann auf vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen § 512 EFZG – verlassen, wenn nicht tatsächliche Umstände ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Inhalts der ärztlichen Zeugnisse begründen. Letzteres war hier jedoch der Fall.

In Rede steht hier die Frage der Arbeitsunfähigkeit des Geschäftsführers der Klägerin. Dieser ist nicht Arbeitnehmer – so daß im Übrigen als Anspruchsgrundlage nicht das EFZG sondern eine konkludente oder – wie hier – ausdrückliche Abtretung von Ansprüchen in Betracht kommt -, sondern selbständig handelndes Organ der Gesellschaft an der er im vorliegenden Fall auch maßgeblich beteiligt ist. Damit ist die Kenntnis des Geschäftsführers von dem Ausmaß der Einschränkung seiner eigenen Arbeitsfähigkeit der Kenntnis der Gesellschaft unmittelbar zuzurechnen.

Daß der Geschäftsführer der Klägerin hier nicht vollständig arbeitsunfähig war, folgt bereits aus seinen eigenen Angaben bei seiner erstinstanzlichen Anhörung. Er hat dort eingeräumt, Post aus der Firma geholt, durchgesehen und zur Weiterbearbeitung an die Buchhalterin gegeben zu haben, mit der er auch geschäftliche Dinge besprochen habe. In dringenden Angelegenheiten habe er auch telefonisch Dinge geregelt. Eine noch weitergehende Tätigkeit des Geschäftsführers für die Klägerin in der fraglichen Zeit hat der erstinstanzlich vernommene Zeuge bekundet. Dieser hat ausgesagt, daß er grundsätzlich einmal täglich morgens bei dem Geschäftsführer gewesen sei um sich mit ihm abzusprechen. Er habe dann teilweise Bankunterlagen oder sonstige Korrespondenz bei dem Geschäftsführer belassen. Wenn einzelne Vorgänge zu besprechen gewesen seien, habe er auch Angebote mitgenommen. Erforderlichenfalls sei er auch zusätzlich abends noch bei dem Geschäftsführer gewesen.

Bei der Bewertung dieser Angaben muß weiter berücksichtigt werden, daß die Tätigkeit des Geschäftsführers hier im wesentlichen in Leitungsfunktionen bestand, wie unstreitig ist. Er wohnt zudem in demselben Haus, in dem auch die Firmenräume liegen. Nach alledem konnte er jedenfalls teilweise seine Leitungsfunktionen weiter wahrnehmen.

Wenn zusätzlich berücksichtigt wird, daß nach der Lebenserfahrung unfallbedingte Halswirbelsäulen-Beschwerden üblicherweise in zeitlichem Abstand zum Unfall nachlassen, so ist die in der erstinstanzlich eingeholten gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr…. angenommene abgestufte Arbeitsunfähigkeit ohne weiteres plausibel und nachvollziehbar. Für den hier noch interessierenden Zeitraum nach Ablauf der ersten 6 Wochen nach dem Unfall ist eine höhere Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit als zunächst noch 50 %, für die letzten 4 Wochen nur noch von 30 % nicht festzustellen.

2.

Daß die Zahlung der Berufsgenossenschaft hier zu berücksichtigen ist, hat das Landgericht zutreffend aus der Regelung des § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X hergeleitet. Nach dieser Vorschrift gehen Ansprüche gegen Schadensersatzpflichtige auf einen Sozialversicherungsträgem über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen erbringt, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend im Hinblick auf das gezahlte Verletztengeld erfüllt. Da insoweit ein Anspruchsübergang auf die Berufsgenossenschaft vorliegt, konnte der Geschäftsführer der Klägerin in diesem Umfang seinen Schadensersatzanspruch nicht mehr an die Klägerin abtreten.

Das Verletztengeld eines Unfallversicherungsträgers ist sachlich kongruent zu dem hier in Rede stehenden Erwerbsschaden (vgl. Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 7. Aufl., Rn. 460; Geigel – Plagemann, Der Haftpflichtprozeß, 23. Aufl., Kapitel 30 Rn. 25; BGH, NJW 1985, 735 zur Verletztenrente einer Berufsgenossenschaft). Es kann hier nicht von einem privatrechtlichen Versicherungsvertrag des Geschäftsführers ausgegangen werden. Die Klägerin hat selbst vorgetragen, daß ein Versicherungsschein insoweit nicht erteilt worden ist. Auch bei freiwilliger Mitgliedschaft ist aber von einem öffentlich-rechtlichen Versicherungsverhältnis der Sozialversicherung auszugehen (vgl. BGH, VersR 1977, 768, 769, zum vergleichbaren Fall des Krankengeldes).

3.

Ergänzend zuzusprechen waren der Klägerin lediglich die aus dem Tenor ersichtlichen höheren Zinsbeträge. Insoweit ist in der Berufungsinstanz durch Vorlage der Zinsbescheinigung der Sparkasse… vom 04.07.2001 belegt worden, daß ein Bankkredit in Höhe der Klageforderung in Anspruch genommen worden ist, für den die angegebenen Zinssätze in den genannten Zeiträumen zu zahlen waren. Mit dieser Maßgabe war jedoch die Berufung zurückzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 713 ZPO.

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