Verfasser: Dr. Christian Gerd Kotz
Das dritte Gesetz zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes, das am 26.10.2000 verkündet wurde (BGBl. I 2000 S. 1426 ff.) und am 01.01.2001 in Kraft tritt, sieht folgende Änderungen vor:
§ Der Zeitraum, in dem Erziehungsgeld gezahlt wird, wird auf 24 Monate erhöht (§ 4 Abs.1)
§ Das monatliche Erziehungsgeld beträgt bei einer beantragten Zahlung für längstens 12 Monate – 900 DM
§ Das monatliche Erziehungsgeld beträgt bei einer beantragten Zahlung für längstens 24 Monate – 600 DM
§ Die Einkommensgrenzen sowie die Kinderzuschläge für jedes weitere Kind wurden erhöht (§ 5)
§ Die unschädliche wöchentliche Arbeitszeit wurde auf 30 Stunden erhöht (§ 2 Abs.1)