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Erzwingungshaft wegen Nicht-Zahlung einer Geldbuße ?

LG Erfurt, Az.: 7 Qs 225/11, Beschluss vom 29.11.2011

Die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 27.06.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 06.05.2011 (Az.: 64 OWi 1563/10) wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

Gegen den Betroffenen erging am 05.01.2010 ein Bußgeldbescheid der Stadt Erfurt (Az.: 32-01-1201/OB/80247474). Dabei wurde ihm zur Last gelegt, als ältester Sohn nicht für die Bestattung des Leichnams seines Vaters gesorgt zu haben, entgegen seiner Verpflichtung aus § 18 Abs. 1 Thüringer Bestattungsgesetz. Es wurde daher gemäß § 35 Thüringer Bestattungsgesetz eine Geldbuße in Höhe von 250,00 € verhängt; die Gesamtforderung beträgt 273,50 €. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig und vollstreckbar.

Da keinerlei Zahlungen des Betroffenen eingingen, beantragte die Bußgeldstelle unter dem 13.08.2010 die Festsetzung einer Erzwingungshaft von angemessener Dauer. Das Amtsgericht Erfurt gewährte dem Betroffenen seinerseits mit Schreiben vom 23.08.2010 rechtliches Gehör.

Mit Faxschreiben vom 30.08.2010 teilte der Betroffene hierauf mit, er sei zahlungsunfähig, da er ALG II beziehe. Im Übrigen habe er das Erbe ausgeschlagen

Erzwingungshaft wegen Nicht-Zahlung einer Geldbuße ?
Symbolfoto: igor stevanovic/Bigstock

Randnummer 4

Mit Beschluss vom 06.05.2011 ordnete das Amtsgericht Erzwingungshaft von 10 Tagen an. Der Betroffene habe weder seine Zahlungsunfähigkeit dargetan noch seien Umstände bekannt geworden, die seine Zahlungsunfähigkeit ergäben.

Nach Angaben des Betroffenen wurde der amtsgerichtliche Beschluss – nach Ermittlung seines neuen Aufenthaltsortes – am 24.06.2011 zugestellt. Mit Faxschreiben vom 27.06.2011 legte der Betroffene gegen den Beschluss „Beschwerde“ ein. Er habe bereits im Januar seinen letzten Bewilligungsbescheid und weitere Unterlagen geschickt, um seine Zahlungsunfähigkeit darzulegen. Zugleich reichte er eine Bescheinigung über eine eidesstattliche Versicherung vom 11.03.2011 und einen Bescheid vom 05.04.2011 über den Bezug von ALG II ein.

Die Akte wurde sodann der Beschwerdekammer am Landgericht Erfurt vorgelegt. Der Betroffene wurde unter dem 28.07.2011 aufgefordert, bis zum 19.08.2011 mitzuteilen, welcher Arbeit mit welchem Verdienst er derzeit nachgehe. Eine Reaktion erfolgte hierauf nicht. Auch auf das Angebot der Bußgeldstelle, bis zum 21.10.2011 ein Tilgungsangebot zu unterbreiten und die erste Rate bis zum 24.10.2011 einzuzahlen, reagierte der Betroffene nicht. Mit Schreiben vom 01.11.2011 teilte die Bußgeldstelle daher mit, der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung sei an der fehlenden Mitwirkung des Betroffenen gescheitert. Eine (Teil)Zahlung der Geldbuße erfolgte bis zum heutigen Tage nicht.

II.

Das Faxschreiben des Betroffenen vom 27.06.2011 ist als sofortige Beschwerde gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 311 StPO gegen die Anordnung der Erzwingungshaft zu werten. Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.

In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht Erfurt hat zu Recht gemäß § 96 Abs. 1 OWiG eine zehntägige Erzwingungshaft gegen den Betroffenen wegen der Nichtzahlung der Geldbuße angeordnet.

Nach dieser Vorschrift kann das Gericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde im Falle der Nichtzahlung einer rechtskräftig verhängten Geldbuße gegen den – zuvor belehrten – Betroffenen die Erzwingungshaft anordnen, wenn dieser seine Zahlungsunfähigkeit nicht dargetan hat und auch sonst keine Umstände ersichtlich sind, die eine Zahlungsunfähigkeit begründen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend zu bejahen.

Der Beschwerdeführer hat trotz entsprechender Aufforderung seine Zahlungsunfähigkeit nicht mit konkreten Tatsachen und Umständen dargelegt, d.h. über die bloße Berufung auf eine eidesstattliche Versicherung im März 2011 und den derzeitigen Bezug von ALG II hinaus, wozu er jedoch zur Abwendung der Erzwingungshaft gehalten gewesen wäre. Schon die Nichterfüllung dieser Mitwirkungspflicht – trotz des Hinweises der Beschwerdekammer, die damit ihrer Aufklärungspflicht nachkam (vgl. LG Zweibrücken, Beschl. v. 02.04.2008, Qs 10/08, Juris) – rechtfertigt es, die Erzwingungshaft anzuordnen (vgl. Karlsruher Kommentar, OWiG, 3. Aufl. 2006, § 96 Rn. 3).

Im Übrigen muss der Betroffene – trotz der eidesstattlichen Versicherung – ohnehin alle zumutbaren Maßnahmen ausschöpfen, um die Geldbuße zu begleichen, etwa durch Veräußerung oder Verpfändung von Gegenständen, Kreditaufnahme, Einsatz der Arbeitskraft oder Einschränkung der Lebenshaltung (vgl. zu diesen Kriterien und Maßstäben LG Lüneburg, Beschl. v. 05.06.2009, 26 Qs 112/09; LG Berlin, Beschl. v. 15.01.2007, 504 Qs 7/07, Juris).

Ein weiterer Gesichtspunkt kommt hinzu: Stünden der Anordnung von Erzwingungshaft die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder der Bezug von Arbeitslosengeld generell entgegen, so könnte ein Bezieher von Sozialleistungen eine Ordnungswidrigkeit begehen, ohne befürchten zu müssen, zur Verantwortung gezogen zu werden (s. zu diesem Argument LG Berlin, Beschl. v. 24.01.2007, 525 Qs 16/07). Ein derartiger „Freibrief für die sanktionslose Begehung von Ordnungswidrigkeiten ist nicht hinnehmbar.

Darüber hinaus scheidet auch ein Verstoß gegen den durchgängig zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus, da keine besonderen Umstände ersichtlich oder vorgetragen sind, die die Beugemaßnahme ausnahmsweise als übermäßig erscheinen ließen (Karlsruher Kommentar, OWiG, 3. Aufl. 2006, § 96 Rn. 17).

Schließlich kommt auch keine Abkürzung der Erzwingungshaft in Betracht (vgl. Göhler u.a., OWiG, 15. Aufl. 2009, § 97 Rn. 7), da zehn Tage Haft angemessen und geboten erscheinen, um den Betroffenen nachdrücklich zur – seit langem fälligen – Zahlung der Buße anzuhalten.

Im Ergebnis war die sofortige Beschwerde des Betroffenen mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Der Betroffene wird erneut darauf hingewiesen, dass er die Vollstreckung der angeordneten Erzwingungshaft gemäß § 97 Abs. 2 OWiG jederzeit dadurch abwenden kann, dass er den fälligen Betrag in Höhe von 250,00 € entrichtet.

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