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EU-Roaming-Nutzer – Informations- und Warnpflichten eines Mobilfunkanbieters

AG Charlottenburg – Az.: 219 C 21/19 – Urteil vom 05.04.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Beklagte schloss mit der Klägerin zum 1. Dezember 2016 einen Vertrag über Mobilfunkleistungen zum Tarif „PremiumSIM LTE 3000 L“ zum monatlichen Preis in Höhe von 9,99 €. Die vertraglichen Leistungen beinhalteten eine Telefon Flatrate ins deutsche Festnetz, in alle deutschen Handynetze sowie eine Flatrate für alle SMS in alle deutschen Netze und ein Datenvolumen von 3 GB LTE mit bis zu 50 Mbits/s inklusive fairer Datenautomatik und ein Auslands-Paket. Danach konnte die Beklagte aus 43 Ländern nach Deutschland und im Aufenthaltsland telefonieren. Dies beinhaltete auch ein Datenvolumen von 1 GB für das Internet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vertragsbeschreibung (Blatt 15 der Akte) verwiesen.

Im März 2017 nahm die Beklagte an einer Kreuzfahrt von Kiel nach Norwegen über Dänemark teil. Am 13. März 2017 nutzte sie eine Satellitenverbindung zur Datenübertragung. Am 14. März 2017 erhielt sie von der Klägerin eine SMS mit folgendem Inhalt:

„Rufen sie uns bitte dringend unter … an wir sind Mo-Fr zwischen 9 Uhr und 16 Uhr erreichbar. Ihr Premium SIM Team“

Am gleichen Tag sandte die Klägerin an die Beklagte eine E-Mail, in welcher sie darüber informiert wurde das in ihrem Mobilfunkvertrag hohe Kosten durch Schiffsverbindungen erzeugt worden seien. In dieser E-Mail wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, dass bei Gesprächen, SMS und Datennutzung in Flugzeugen und auf See hohe Kosten entstehen könnten. Vorsorglich sei die Datenverbindung im Ausland gesperrt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die E-Mail der Klägerin vom 14. März 2017 (Blatt 33 d.A.) hingewiesen.

EU-Roaming-Nutzer - Informations- und Warnpflichten eines Mobilfunkanbieters
(Symbolfoto: Novikov Aleksey/Shutterstock.com)

Mit Rechnung vom 31. März 2017 (Blatt 35-36 d.A.) berechnete die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Betrag in Höhe von insgesamt 816,86 €, wobei ein Betrag in Höhe von 9,99 € auf den Paketpreis entfiel. Für die GPRS-Auslandsverbindungen berechnete die Klägerin einen Betrag in Höhe von 678,0462 € ohne Umsatzsteuer. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 31. März 2010 (Blatt 35-36 d.A.) verwiesen. Die Beklagte zahlte an die Klägerin den Betrag in Höhe von 9,99 €.

Mit Schreiben ihres Rechtsanwalts vom 23. März 2017 (Blatt 37-40 d.A.) widersprach die Beklagte der Rechnung unter Hinweis darauf, dass die Klägerin sie nicht vor der Verbindung auf die hohen Kosten für den Datenaufbau hingewiesen habe. Mit Schreiben vom 18. April 2017 (Blatt 42-44 d.A.) teilte die Klägerin dem Rechtsanwalt der Beklagten mit, dass sie an ihrer Forderung weiter festhalte und eine technische Überprüfung ergeben habe, dass die Verbindungsdaten richtig erfasst worden sein. Mit Schreiben vom 6. Juni 2017 (Blatt 45-46 d.A.) teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass der offene Rechnungsbetrag nicht habe abgebucht werden können und mahnte diesen an. Eine weitere Mahnung erfolgte mit Schreiben vom 14. Juli 2017 (Blatt 47 d.A.). Sodann gab die Klägerin den Vorgang an die Klägervertreter ab, die mit Schreiben vom 7. August 2017 den noch offenen Betrag bei der Beklagten anmahnten.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Anspruch sei begründet, da die Beklagte die Dienstleistung unstreitig in Anspruch genommen habe. Die Klägerin sei ihren Informationspflichten durch die SMS vom 14. März 2017 und die E-Mail vom gleichen Tag nachgekommen. Sie behauptet, sie könne erst 24 Stunden nach dem Einwählen ihren Kunden auf die Verursachung der hohen Kosten hinweisen. Es habe einzig und allein im Verantwortungsbereich der Beklagten gelegen, sich über das auslösen von hohen Kosten auf einem Schiff zu informieren.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

an sie ein Betrag in Höhe von 806,780 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte beruft sich auf ein Urteil des LG Landau vom 13. September 2018 zum Geschäftszeichen 2 O 33/18. Demnach schulde sie den geforderten Betrag nicht, da die Klägerin sie nicht auf die hohen Kosten der Datennutzung hingewiesen habe.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Zwar hat die Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 611 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 808,87 €, da die Beklagte die Datennutzung per GPRS-Verbindung unstreitig in Anspruch genommen hat. Dieser Anspruch ist jedoch nicht durchsetzbar, da ihm der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB entgegensteht. Denn der Beklagten steht gegen die Klägerin ein Anspruch auf Schadensersatz in gleicher Höhe wegen Verletzung von Warn-, Fürsorge- und Schutzpflichten zu.

Hierzu hat das Landgericht Landau in einem vergleichbaren Fall in seinem Urteil vom 13. September 2018 zum Geschäftszeichen 2 O 33/18 zutreffend wie folgt ausgeführt:

„Es ist allgemein anerkannt, dass in einem Dauerschuldverhältnis, in dem regelmäßig kurzfristig Leistungen und Geldzahlungen ausgetauscht werden, die vertragliche Nebenpflicht beider Vertragspartner besteht, Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils zu nehmen (OLG Schleswig, MMR 2011, 836). Schutzgegenstand ist das Integritätsinteresse des anderen Teils, das heißt sein personen- und vermögensrechtlicher status quo. Umfang und Inhalt der Rücksichtnahmepflichten hängen vom Vertragszweck, der Verkehrssitte und den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs ab (Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 241 Rdnrn. 6 f.). Nebenpflicht im Rahmen eines Mobilfunkvertrags ist die Pflicht beider Vertragspartner, für eine möglichst reibungslose und transparente Abwicklung des Vertragsverhältnisses zu sorgen. Dazu gehört, dass jeder EU-Roaming-Nutzer immer dann, wenn er nach der Einreise in einen anderen Mitgliedstaat erstmalig einen Daten-Roaming-Dienst nutzt, unentgeltlich individuelle, konkrete und substanzielle Informationen über den dafür geltenden Tarif erhält, was dem Anbieter beispielsweise durch Versendung einer SMS oder E-Mail, aber auch durch Anzeige per Pop-up-Fenster auf dem Endgerät des Kunden ohne Weiteres möglich ist. Dazu gehört ferner, dass der Mobilfunkanbieter seinen Kunden vor einer unbewussten Selbstschädigung schützt (OLG Schleswig, MMR 2011, 836; LG Kleve, Urt. v. 15. 6. 2011 – 2 O 9/11, BeckRS 2011, 16091; LG Bonn, MMR 2010, 749; AG Frankfurt a. M., MMR 2008, 496). Auch dies ist ihm regelmäßig durch Versenden von Warnmitteilungen per SMS, E-Mail oder Pop-up-Fenster auf dem Endgerät sowie der Einrichtung eines automatischen „Cut-Off-Mechanismus“ zur Kostenbegrenzung ohne Weiteres möglich. Auch Letzteres ist – wie der Streitfall durch die Sperrung des Anschlusses nach Überschreitung der internen Kostengrenze selbst zeigt – ohne Schwierigkeiten zu bewerkstelligen. Die Verletzung dieser Nebenpflichten führt dazu, dass dem Gläubiger nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ein Anspruch auf das vereinbarte Nutzungsentgelt nicht zusteht, weil dem der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gem. § 242 BGB entgegensteht (OLG Schleswig, MMR 2011, 836; LG Kleve, Urt. v. 15. 6. 2011 – 2 O 9/11, BeckRS 2011, 16091; LG Bonn, MMR 2010, 749; AG Frankfurt a. M., MMR 2008, 496; LG Saarbrücken NJW 2012, 2819, beck-online).“

(LG Landau (Pfalz), Urteil vom 13. September 2018 – 2 O 33/18 –, Rn. 38, juris)

Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an. Der Beklagten steht ein Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB wegen Verletzung von Warn-, Fürsorge- und Schutzpflichten zu. Die Klägerin hat die Beklagte nicht vor der Datennutzung auf die hohen Kosten hingewiesen. Hierbei ist es unerheblich, dass die EU-Roaming-VO auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, denn der BGH hat bereits im Urteil vom 15. März 2012, Geschäftszeichen III ZR 190/11, NJW 2012, 2103, darauf hingewiesen, dass bereits vor Erlass der entsprechenden EU-Verordnung der Telekommunikationsdiensteanbieter verpflichtet sei, der Kunde durch eine auf das Mobilfunkgerät zu sendende Mitteilung zu warnen sei, sobald eine von dem normalen Nutzungsverhalten außergewöhnlich abweichende Gebührenhöhe erreicht ist (BGH a. a.O.).

Der BGH argumentiert in seinem oben zitierten Urteil damit, dass zwar jede Partei im Rahmen vertraglicher Beziehungen aufgrund der im Zivilrecht herrschenden Privatautonomie ihre Belange selbst wahrzunehmen habe. Insbesondere obliege es einem Vertragspartner, selbst darauf zu achten, die Leistungen seiner Gegenseite nicht in einem Umfang in Anspruch zu nehmen, der zur unerwünscht hohen Entgeltforderung führt. In Fallgestaltungen jedoch, in denen der Vertragsgegner über eine überlegene Sachkunde verfüge, könnten ihn gemäß § 241 Abs. 2 BGB Hinweis- und Aufklärungspflichten zur Wahrung des Leistung- oder Integritätsinteresses des Partners treffen, wenn dieser mangels eigener Kenntnisse der Gefährdung seiner Belange nicht selbst in ausreichendem Maß entgegenwirken könne (BGH a. a.O.) Weiter führt der BGH aus insbesondere in Bereichen, in denen nicht spezifisch vorgebildeten Verbrauchern die Nutzung anspruchsvoller Technik angeboten werde, kämen solche Hinweis- und Aufklärungspflichten des Vertragspartners in Betracht, der im Gegensatz zur anderen Seite über den notwendigen Sachverstand verfügt. Dies treffe auch und gerade auf den TK-Sektor zu (BGH a.a.O.). Das erkennende Gericht schließt sich diesen Ausführungen vollumfänglich an.

Die Klägerin ist diesen Hinweispflichten nicht nachgekommen. Zwar hat sie der Beklagten eine SMS und eine E-Mail am Tag nach der Nutzung der GPRS-Verbindung zugesandt. Diese waren jedoch einerseits zu spät, denn ein Hinweis kann den anderen Vertragspartner nur dann vor Schaden bewahren, wenn dieser vor der Datennutzung erfolgt. Zum anderen war die SMS auch untauglich, denn sie enthielt keinerlei Hinweis auf die Datennutzung oder die hohen Kosten. Sie beinhaltete lediglich eine Bitte, den Kundenservice anzurufen.

Nicht nachvollziehbar ist auch die Begründung der Klägerin, dass sie nicht die technischen Möglichkeiten habe, den Kunden vor der Datennutzung über die Höhe der Kosten aufzuklären. Unstreitig ist dies bei der Nutzung der jeweiligen Telekommunikationsdienste in Norwegen und Dänemark möglich gewesen. Darüber hinaus ist auch zu beachten, dass die nunmehr nach § 45n TKG in Kraft getretene TK-Transparenzverordnung in § 11 derartige kostenlose Warnhinweise vorsieht. Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber derartige Warnhinweise nunmehr gesetzlich normiert hat, wenn diese technisch nicht möglich sein sollen.

Der Schaden der Beklagten besteht in Höhe der angefallenen Kosten der teuren Satellitenverbindung. Es steht zu vermuten, dass derjenige, der eine Flatrate zur Kostenkontrolle wählt von exorbitant teuren Verbindungen Abstand genommen hätte. Es ist daher auf der Grundlage des bisherigen Vortrags unwiderlegbar zu vermuten, dass die Beklagte in Kenntnis der anfallenden Gebühren die Satellitenverbindung nicht in Anspruch genommen hätte, wenn sie gesetzmäßig über den Anfall der hohen Kosten informiert worden wäre.

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Die Klägerin war auf den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nicht nochmals in der mündlichen Verhandlung hinzuweisen, denn die Beklagte selbst hatte hierzu mit Schriftsatz vom 24. Februar 2019 vorgetragen. Die Klägerin hat hierzu mit Schriftsatz vom 18. März 2019 Stellung genommen.

Da der Hauptanspruch der Klägerin nicht durchsetzbar ist, hat sie gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Ersatz der als Nebenforderung geltend gemachten Verzugszinsen sowie der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO.

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