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EU-Roaming-Nutzer – Roaminggebühren durch Mobilfunkanbieter

LG Landau (Pfalz) – Az.: 2 O 33/18 – Urteil vom 13.09.2018

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 61,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.12.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Forderungen der Klägerin aus einem Mobilfunkvertrag. Die Klägerin bietet gewerblich an, dass unter anderem unter der Bezeichnung winSIM Verträge über die Nutzung so genannter SIM-Karten für mobile Endgeräte abgeschlossen werden können.

Ende des Jahres 2016 schlossen die Parteien einen für 24 Monate laufenden Vertrag über den Netzzugang nach dem Tarif winSIM LTE All 3 GB zum Preis von 9,99 € monatlich. Zur abrufbaren Datenmenge gibt der Vertrag an: „3 GB LTE bis zu 50 Mbit/s, inkl. faire Datenautomatik“. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Produktbeschreibung samt Auftragsbestätigung, Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Preisliste (Anlage K1-4, Blatt 21-41) verwiesen.

Anfang April 2017 absolvierte der das Mobilfunkgerät nutzende Sohn des Beklagten eine Schiffsreise.

Mit email vom 3. April 2017 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass nunmehr 4.800,- € an Verbindungsdaten angefallen seien, für die Datenverbindung 3,33 €/100KB berechnet und Gespräche bis zu 9,92 €/Minute kosten könnten (Blatt 121).

Nachdem zunächst monatliche Rechnungen regelmäßig vom Beklagten bezahlt wurden, erstellte die Klägerin unter dem Datum 30. April 2017 für den Zeitraum 1. April bis 30. April 2017 eine Rechnung die mit einem Gesamtbetrag von 4876,10 € endet (Blatt 42-43). Auf diese Rechnung bezahlte der Beklagte 9,99 €. Zeitgleich teilte sie dem Beklagten einen Einzelverbindungsnachweis mit (Blatt 44-47). Der Beklagte erhob mit Schreiben vom 13. Mai 2017 Widerspruch und berief sich darauf, dass er bei einer Schiffsreise des Unternehmens AIDA keinen Internetzugang gehabt habe (Blatt 48). Mit Anwaltsschreiben vom 22. Mai 2017 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er lediglich den berechtigten Anteil von 54,23 € bezahlen würde und wies zugleich darauf hin, dass bei dem Versuch der Durchsetzung der Forderung eine außergerichtliche Beitreibung nicht Erfolg versprechend sei (Blatt 99).

EU-Roaming-Nutzer - Roaminggebühren durch Mobilfunkanbieter
(Symbolfoto: maicasaa/Shutterstock.com)

Mit Schreiben vom 22. Mai 2017 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie eine Überprüfung vorgenommen habe und die Höhe der Rechnung im wesentlichen daraus resultierende, dass Verbindungen (über das Satellitennetz) von einem Schiff oder Flugzeug aus veranlasst worden seien (49). Die Klägerin erstellte am 31. Mai 2017 einen technischen Prüfbericht (Blatt 50).

Ein Angebot der Klägerin zur gütlichen Streitbeilegung (Blatt 51) führte nicht zum gewünschten Ergebnis. Mit Schreiben vom 21. Juli 2017 forderte die Klägerin die Bezahlung von 4866,11 €.

Mit Rechnung vom 31. August 2017 berechnete die Klägerin 16,99 € für den Leistungszeitraum vom 1. August bis zum 31. August 2017 (Blatt 56).

Mit Anwaltsschreiben vom 5. September 2017 wurde der Beklagte aufgefordert, bis zum 17. September 2017 4.866,11 € zu bezahlen (Blatt 58-60). Hierfür entstanden Rechtsanwaltskosten von 70,20 €.

Mit Schreiben vom 27. September 2017 sprach die Klägerin die fristlose Kündigung des Mobilfunkvertrages aus und berechnete zugleich die vertraglich vereinbarten Grundgebühren bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit in Höhe von 161,92 € (Blatt 61f).

Im Schriftsatz vom 17. Juli 2018 hat der Beklagte ausdrücklich die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Nichtdurchführung einer Kappung der vermeintlichen Satellitenverbindung erklärt (Blatt 113).

Die Klägerin trägt vor:

Sie habe nach der Beanstandung eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Überprüfung durchgeführt.

Die Kostenbremse für Roamingdaten gelte nicht auf Schiffen und Flugzeugen. Sie beziehe sich lediglich auf so genannte terrestrische Verbindungen. Das Problem bei automatischer Netzeinwahl in eine Satellitenverbindung könne als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Die Kosten für die Datenverbindungen seien im Verzeichnis der Klägerin niedergelegt.

Mit dem Hinweis des Netzbetreibers auf dem Schiff, das bei Gesprächen, SMS und Datennutzung ihn abweichende Kosten entstehen könnten, werde der Kunde ausreichend informiert.

Sie beantragt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an sie 5045,02 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen.

Er trägt vor: Während der Schiffsreise Anfang April 2017 seien von ihm keine mobilen Internetdaten abgerufen worden. Er selbst oder Familienangehörige hätten nie bewusst mobile Datenverbindungen zu einem solch hohen Betrag in Anspruch genommen. Die Inanspruchnahme von Satellitenverbindungen sei schon nicht ausreichend dargelegt.

Die Prüfverfahren seien nicht nachvollziehbar und reichten zum Nachweis nicht aus (Blatt 112)

Die in Rechnung gestellten Preise seien sittenwidrig überhöht. Zudem seien solch hohe Verbindungspreise nicht im Hauptvertrag vereinbart. Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei unzureichend. Die Rechnung sei auch deswegen nicht nachprüfbar, weil er die vorgeblich aufgerufene Internetseite in der streitgegenständlichen Rechnung (April 2017) nicht aufgeführt worden sei.

Im übrigen habe die Klägerin gegen ihre Schutzverpflichtung dem Beklagten gegenüber verstoßen. Die gegebenen Hinweise seien ungenügend. Sie wäre daher aufgrund der ungewöhnlich des Nutzungsverhaltens verpflichtet gewesen die Leitung abzubrechen. Kostenschutz bei einem Betrag über 59,50 € bestünde weltweit. Diese Regelung gelte auch auf Schiffen von europäischen Reedern.

Der Beklagte habe sich jedenfalls darauf verlassen dürfen, dass eine etwaige Benutzung des Mobiltelefons keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen würde.

Dem Erkenntnisverfahren ist ein Mahnverfahren vorausgegangen, bei dem am 02. Dezember 2017 ein Mahnbescheid zugestellt worden ist, gegen den form- und fristgerecht Widerspruch erhoben worden ist (Blatt 1-7).

Entscheidungsgründe

I. Die erhobene Leistungsklage ist zulässig.

II. Die zulässige Klage ist weitgehend nicht begründet.

Die Klägerin hat auf Grundlage des Mobilfunkvertrages der Parteien lediglich Anspruch auf Zahlung von 61,23 € (§ 611 Abs.1 BGB).

1. Der Kläger ist zur Zahlung von 61,23 € aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Telekommunikationsdienstvertrag verpflichtet, eine weitergehende Zahlungspflicht besteht nicht. Die Parteien haben im Jahr 2016 wirksam einen entsprechenden Vertrag vereinbart. Dieser ist als Telefondienstvertrag, also als Dienstvertrag im Sinne von § 611 BGB zu qualifizieren. Die Klägerin hat sich zur Erbringung der Dienstleistung verpflichtet, dem Beklagten als Kunden den Zugang zum öffentlichen Telekommunikationsnetz zu eröffnen und zu ermöglichen, unter Aufbau abgehender und Entgegennahme ankommender Telefonverbindungen mit anderen Teilnehmern eines Telefonfest- oder Mobilfunknetzes Sprache oder sonstige Daten auszutauschen (KG Berlin, Urteil vom 28. Juni 2012 – 22 U 207/11 –, Rn. 3, juris).

2. Aus diesem Vertrag sind noch insgesamt 61,23 € zu zahlen.

2.1 Rechnung B 243434836 über 4.866,11 €

Der Beklagte hat im Anwaltsschreiben vom 22. Mai 2017 54,23 € als berechtigt anerkannt. Davon sind 9,99 € bezahlt. Damit schuldet der Beklagte aus dieser Rechnung noch zumindest 44.24 €.

Bezüglich des darüber hinaus noch offenen Betrages von 4.821,87 € brutto (4.051,99 € netto GPRS-Auslandsverbindungen, Blatt 44) muss an dieser Stelle nicht entschieden werden, ob die abgerechneten Leistungen der Klägerin überhaupt erbracht worden, dies kann zu deren Gunsten sogar unterstellt werden. Jedenfalls steht in Höhe dieser Gebühren die Einrede aus § 242 BGB der Durchsetzung entgegen (siehe 3.).

2.2 Rechnung B 257363995 über 16,99 €:

Der Rechnungsbetrag (Monat August 2017) ist der Höhe nach ebenfalls unstreitig.

3. Soweit die Klägerin Roaminggebühren in Höhe von 4.821,87 € verlangt, kann dem mit Erfolg den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung („dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“, § 242 BGB) entgegenhalten werden. Denn dem Beklagte steht gegen die Klägerin ein Anspruch auf Schadensersatz in gleicher Höhe wegen Verletzung von Warn-, Fürsorge- und Schutzpflichten zu. Es ist allgemein anerkannt, dass in einem Dauerschuldverhältnis, in dem regelmäßig kurzfristig Leistungen und Geldzahlungen ausgetauscht werden, die vertragliche Nebenpflicht beider Vertragspartner besteht, Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils zu nehmen (OLG Schleswig, MMR 2011, 836). Schutzgegenstand ist das Integritätsinteresse des anderen Teils, das heißt sein personen- und vermögensrechtlicher status quo. Umfang und Inhalt der Rücksichtnahmepflichten hängen vom Vertragszweck, der Verkehrssitte und den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs ab (Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 241 Rdnrn. 6 f.). Nebenpflicht im Rahmen eines Mobilfunkvertrags ist die Pflicht beider Vertragspartner, für eine möglichst reibungslose und transparente Abwicklung des Vertragsverhältnisses zu sorgen. Dazu gehört, dass jeder EU-Roaming-Nutzer immer dann, wenn er nach der Einreise in einen anderen Mitgliedstaat erstmalig einen Daten-Roaming-Dienst nutzt, unentgeltlich individuelle, konkrete und substanzielle Informationen über den dafür geltenden Tarif erhält, was dem Anbieter beispielsweise durch Versendung einer SMS oder E-Mail, aber auch durch Anzeige per Pop-up-Fenster auf dem Endgerät des Kunden ohne Weiteres möglich ist. Dazu gehört ferner, dass der Mobilfunkanbieter seinen Kunden vor einer unbewussten Selbstschädigung schützt (OLG Schleswig, MMR 2011, 836; LG Kleve, Urt. v. 15. 6. 2011 – 2 O 9/11, BeckRS 2011, 16091; LG Bonn, MMR 2010, 749; AG Frankfurt a. M., MMR 2008, 496). Auch dies ist ihm regelmäßig durch Versenden von Warnmitteilungen per SMS, E-Mail oder Pop-up-Fenster auf dem Endgerät sowie der Einrichtung eines automatischen „Cut-Off-Mechanismus“ zur Kostenbegrenzung ohne Weiteres möglich. Auch Letzteres ist – wie der Streitfall durch die Sperrung des Anschlusses nach Überschreitung der internen Kostengrenze selbst zeigt – ohne Schwierigkeiten zu bewerkstelligen. Die Verletzung dieser Nebenpflichten führt dazu, dass dem Gläubiger nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ein Anspruch auf das vereinbarte Nutzungsentgelt nicht zusteht, weil dem der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gem. § 242 BGB entgegensteht (OLG Schleswig, MMR 2011, 836; LG Kleve, Urt. v. 15. 6. 2011 – 2 O 9/11, BeckRS 2011, 16091; LG Bonn, MMR 2010, 749; AG Frankfurt a. M., MMR 2008, 496; LG Saarbrücken NJW 2012, 2819, beck-online).

3.1 Pflichtverletzung

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB wegen Verletzung von Warn-, Fürsorge- und Schutzpflichten zu. Die Beklagte hat die ihr gegenüber der Klägerin obliegenden Schutzpflichten verletzt, indem sie die Klägerin nicht in einer den Vorgaben des Art. 15 Abs. 3 EU-Roaming-VO entsprechenden Weise über die Kosten weiterer Einheiten der Datennutzung aufgeklärt hat. Zwar hat grundsätzlich jede Partei im Rahmen vertraglicher Beziehungen ihre Belange selbst wahrzunehmen; jede Partei hat selbst darauf bedacht zu sein, die Leistungen seiner Gegenseite nicht in einem Umfang in Anspruch zu nehmen, der zu unerwünscht hohen Entgeltforderungen führt. Dennoch besteht die vertragliche Nebenpflicht, Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils zu nehmen. Umfang und Inhalt der Rücksichtnahmepflichten hängen vom Vertragszweck, der Vertragssitte und den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs ab. So bestehen Hinweis- und Aufklärungspflichten gegenüber dem Vertragspartner, wenn dieser mangels eigener Kenntnisse der Gefährdung seiner Belange nicht selbst in ausreichendem Maß entgegenwirken kann (BGH, Urteil v. 15.03.2012, Az. III ZR 190/11, NJW 2012, 2103). Nebenpflicht im Rahmen eines Mobilfunkvertrages ist die Pflicht beider Vertragspartner, für eine möglichst reibungslose und transparente Abwicklung des Vertragsverhältnisses zu sorgen (LG Saarbrücken, Urteil v. 09.03.2012, Az. 10 S 12/12, NJW 2012, 2819; AG Wiesbaden, Urteil v. 03.07.2012, Az. 91 C 1526/12, NJW-RR 2013, 302). Bereits vor Erlass der EU-Roaming-VO sind in der Rechtsprechung umfassende Schutzpflichten des Mobilfunkanbieters, insbesondere Hinweis- und Aufklärungspflichten des Anbieters gegenüber seinen Kunden zur Vermeidung unerwartet hoher Rechnungen anerkannt gewesen (BGH, aaO, mwN). Der Mobilfunkanbieter sollte seine Kunden vor einer unbewussten Selbstschädigung schützen. Dies sollte regelmäßig durch Versenden von Warnmitteilungen per SMS, E-Mail oder Pop-up-Fenstern auf das Endgerät sowie der Einrichtung eines sog. Cut-Off-Mechanismus geschehen. Der Mobilfunknutzer sollte konkret, substanziell und individuell auf den aktuell geltenden Tarif hingewiesen werden. Für den Kunden erschließe sich nicht allein durch den Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit von Roaming-Diensten, dass der Auslandstarif im Vergleich zu dem inländischen Preis unvergleichlich hoch sein kann und deshalb bei der Inanspruchnahme von Roaming-Diensten exorbitant hohe Gebühren anfallen können (LG Saarbrücken, aaO). In der EU-Roaming-Verordnung sind nunmehr als unmittelbar geltendes deutsches Recht die Hinweis- und Aufklärungspflichten der Mobilfunkanbieter kodifiziert. Regelungen zu den konkreten Hinweispflichten bei Überschreitung vorgegebener Obergrenzen bei Datenroaming finden sich in Art. 15 Abs. 3 EU-Roaming-Verordnung.aa) Diese Regelung gilt gemäß Art. 15 Abs. 6, 1. Unterabs. EU-Roaming-VO auch für Datenroamingdienste, die von Roamingkunden bei Reisen außerhalb der (terrestrischen Verbindungen der) Union genutzt und von einem Roaminganbieter bereitgestellt werden. Dies ist auch sachgerecht, weil eine Hinweispflicht als vertragliche Nebenpflicht gerade auch für die Nutzung von Mobilfunkgeräten außerhalb der Europäischen Union besteht. Es sind keine Gründe ersichtlich, die für eine unterschiedliche Behandlung der Pflichten im Verhältnis zwischen Kunde und Mobilfunkanbieter je nach Reiseort sprechen. Die Gefahr hoher Schäden ist für die Kunden angesichts der noch höheren Roaming-Kosten im EU-Ausland (einschließlich Schiffs- und Flugzeugnutzung) sogar noch naheliegender und die Notwendigkeit eines warnenden Hinweises des Mobilfunkanbieters zur Wahrung der Kundeninteressen umso dringlicher (AG Wiesbaden, NJW-RR 2013, 302). Gemäß Art. 15 Abs. 3 EU-Roaming-Verordnung ist der Mobilfunkanbieter dazu verpflichtet, dem Kunden Obergrenzen für die Nutzung von Datenroaming zur Verfügung zu stellen, optional nach Datenvolumen (Art. 15 Abs. 3, Unterabs. 3 EU-Roaming-Verordnung) oder nach monatlich abzurechnendem Höchstbetrag (Art. 15 Abs. 3, Unterabs. 2 EU-Roaming-Verordnung). Sollte der Höchstbetrag oder die Obergrenze des Datenvolumens überschritten werden, so hat der Mobilfunkanbieter eine Meldung an das mobile Gerät des Kunden zu senden. In der Meldung ist der Roamingkunde darüber zu informieren, wie er die weitere Erbringung der Datenroamingdienste veranlassen kann, falls er dies wünscht, und welche Kosten für jede weitere Nutzungseinheit anfallen (Art. 15 Abs. 3, Unterabs. 7 EU-Roaming-Verordnung). Bereits vor Erlass der Verordnung war anerkannt, dass eine Hinweispflicht in Bezug auf die konkrete Höhe der anfallenden Gebühren erforderlich ist. Fehlt dem Nutzer ein Gebührenparameter, kann er die anfallenden Entgelte bei der mobilen Internetnutzung noch nicht einmal schätzen. (BGH, NJW 2012, 2103).In dem vorliegenden Fall hat die die Klägerin den Beklagten einmal per SMS auf die Überschreitung des Daten-Limits hingewiesen und darüber informiert, dass „andere“ Gebühren im Bereich des Schiffs anfielen. Schon dies ist nach den Vorgaben der Verordnung ungenügend. Zusätzlich hat die Klägerin die Beklagte entgegen der Vorgaben des Art. 15 Abs. 3, Unterabs. 7 EU-Roaming-Verordnung nicht auf die Kosten für jede weitere Einheit hingewiesen. Der Beklagte war also weder darüber informiert, dass die Kostenobergrenze überschritten war und es zu einer gegenüber der üblichen Rechnungshöhe überhöhten Mobilfunkrechnung kommen würde noch war er über die konkrete Höhe der entstehenden Kosten informiert und konnte dies mangels Kenntnis der Gebührenparameter auch nicht abschätzen. Da die Verordnung eine (dem Gebührenanfall vorangehende) Meldung an das mobile Gerät des Kunden vorsieht, ist die nachträgliche email vom 03.04.2017 nicht beachtlich. Damit hat die Klägerin ihre in Art. 15 Abs. 3, Unterabs. 7 EU-Roaming-Verordnung konkret normierte Hinweispflicht verletzt. Die Beklagte trägt vor, den Kläger bereits bei Betreten des Schiffs über die Einwahl allgemein über die anfallenden Roamingkosten und Aufschläge informiert zu haben. Mit dieser allgemeinen Information genügt die Klägerin ihrer nach Art. 15 Abs. 2 EU-Roaming-Verordnung obliegenden Pflicht zur Versendung einer automatischen Nachricht mit grundlegenden Tarifinformationen. Die in Art. 15 Abs. 3 EU-Roaming-Verordnung normierten Hinweis- und Schutzpflichten gehen jedoch über diese allgemeine Aufklärungspflicht hinaus und sind daneben zu erfüllen. Die Beklagte hat also – auch den Sachvortrag als richtig unterstellt – ihre konkrete Hinweispflicht nicht erfüllt. Die Klägerin hat nämlich in ihrer Mitteilung an ihren Kunden bei Überschreiten des Daten-/Kostenlimits gar keine Angaben zu den Kosten weiterer Einheiten gemacht, auch nicht zu den eigenen Kosten (vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 01. Oktober 2014 – 24 C 3609/14 –, Rn. 29 – 37, juris)

Schließlich sind auch die Angaben in AGBs bei Vertragsschluss auf die Gebühren bei Schiffen zur Erfüllung der aus der EU-Verordnung folgenden Verpflichtung ungenügend.

3.2

Der Schaden besteht in Höhe der angefallenen Kosten der teuren Satellitenverbindung. Es steht zu vermuten, dass derjenige, der eine Flatrate zur Kostenkontrolle wählt, von exorbitant teuren Verbindungen Abstand genommen hätte (LG Saarbrücken, aaO). Es ist daher auf Grundlage des bisherigen Vortrags unwiderlegbar zu vermuten, dass der Beklagte in Kenntnis der anfallenden Gebühren die Satellitenverbindungen, die Dienstleistungsgebühren in Höhe von über 4.800,- € ausgelöst und sich damit um das 480-fache über seiner gewählten monatlichen Flatrate bewegt haben, nicht in Anspruch genommen hätte, wenn er gesetzmäßig über deren Anfall informiert worden wäre. Hierfür spricht vorliegend auch, dass jedenfalls nach der – verspäteten – Mitteilung vom 3. April 2017 keine weiteren Satellitenverbindungen zu verzeichnen gewesen sind.

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4. Rechnung B261158264 über 161,92 €

Der Klägerin steht kein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz in Höhe von 161,92 € gemäß § 281 BGB zu.

Grundsätzlich hat ein Gläubiger, der einen Vertrag wegen Pflichtverletzung der Gegenseite aus wichtigem Grund kündigt, Anspruch auf Ersatz des Schadens, den er infolge der vorzeitigen Vertragsauflösung erlitten hat. Dieser Anspruch besteht für den Zeitraum bis zum ersten Termin, zu dem der Schuldner sich durch ordentliche Kündigung vom Vertrag hätte lösen können (BGHZ 122, 9 [14] = NJW 1993, 1386 [1387]; m. w. Nachw.). Ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen, ist Schadensersatz für die gesamte Vertragslaufzeit geschuldet (BGH NJW 2011, 1438, beck-online).

Eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung aus dem Mobilfunkvertrag lässt sich nicht feststellen. Zwar hat zum Kündigungszeitpunkt am 27. September 2018 in Höhe von 61,23 € ein Zahlungsrückstand bestanden (s.o. 2.). Dessen Nichterfüllung durch den Beklagten erweist sich jedoch unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als wichtiger Grund im Sinne von § 314 Abs. 1 BGB. Ein solcher Grund liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrages dem Kündigenden unzumutbar ist (Palandt-Grüneberg, § 314 BGB, Rz. 7 mwN). Dabei darf nämlich nicht aus dem Blick geraten, dass sich eben nicht nur der Beklagte pflichtwidrig verhalten hat, sondern auch die Klägerin die einen ungerechtfertigten Betrag von über 4.800,- € vom Kläger eingefordert hat. Hinzukommt, dass bei der fristlosen Kündigung auch die Besonderheiten des jeweiligen Vertragstyps zu berücksichtigen sind. Hier ist es aus Sicht des Gerichts durchaus von rechtlicher Relevanz, dass sich der Zahlungsrückstand in einem Bereich bewegt, in dem der Gesetzgeber nicht einmal nach § 45 k TKG eine Sperre des Telefonanschlusses erlaubt. Daher kann auf einen solchen Zahlungsrückstand jedenfalls im vorliegenden Fall keine Kündigung aus wichtigem Grund gestützt werden.

5. Schließlich kann die Klagepartei auch nicht die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € verlangen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH hat der Schädiger aber nicht schlechterdings alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH NJW 2015, 3447, beck-online). Erklärt der Schuldner, dass er auf außergerichtliche Beitreibungsversuche nicht reagieren werden, dann erweisen sich gleichwohl vom Gläubiger veranlasste außergerichtliche Bemühungen als weder erforderlich noch zweckmäßig im dargelegten Sinn. So liegt der vorliegende Fall. Der Beklagte hat der Klägerin bereits mit Anwaltsschreiben vom 22. Mai 2017 hinreichend deutlich gemacht, dass er nicht gewillt ist, ohne gerichtliche Klärung außergerichtliche Zahlungen in dem von der Klägerin geforderten 4-stelligen Bereich zu leisten (Blatt 99). Die Veranlassung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten durch Einschaltung der Klägervertreter im September 2017 erweist sich damit nicht als im Sinne des § 249 BGB ersatzfähiger Betrag.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.045,02 € festgesetzt.

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