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EU-Fahrerlaubnis nach Fahrerlaubnisentziehung in Deutschland

Oberlandesgericht Hamburg

Az: 3 – 44/11

Beschluss vom 29.09.2011


1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg, Abteilung 619, vom 17. Mai 2011 im Maßregelausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Hamburg-Harburg zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

I. Das Amtsgericht Hamburg-Harburg hat den Angeklagten am 17. Mai 2011 wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt, die Höhe des Tagessatzes auf 10,- Euro festgesetzt und dem Angeklagten die Möglichkeit zur Ratenzahlung eingeräumt. Daneben hat es eine Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von 12 Monaten angeordnet.

Nach den Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils hatte der Angeklagte am 11. November 2004 und 15. Mai 2008 ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines berauschenden Mittels geführt. Um dem Entzug der Fahrerlaubnis zuvor zu kommen, hatte er am 24. September 2008 auf seine Fahrerlaubnis verzichtet. Seit diesem Zeitpunkt hatte er keine neue deutsche Fahrerlaubnis erworben. Am 9. März 2009 wurde dem Angeklagten eine Fahrerlaubnis der Tschechischen Republik ausgestellt, wo er zu dieser Zeit wohnhaft gemeldet war. Der Angeklagte, der aufgrund der Mitteilung einer Organisation, die ihm bei dem Erwerb der Fahrerlaubnis behilflich war, davon ausging, dass er mit seiner in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland ein Kraftfahrzeug führen durfte, befuhr am 15. September 2010 mit einem Kraftfahrzeug die Bundesautobahn 255.

Zu der angeordneten Maßregel hat das Amtsgericht ausgeführt, dass das Gericht gemäß § 69a StGB auf eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von 12 Monaten erkannt habe.

Gegen das amtsgerichtliche Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Sprungrevision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat angetragen, die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

II. Die zulässige Sprungrevision führt lediglich zur Aufhebung der angeordneten Maßregel; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die auf die allgemeine Sachrüge veranlasste Nachprüfung des amtsgerichtlichen Urteils hat zum Schuldspruch des fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und zur Festsetzung der Geldstrafe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

a. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr.1, Abs. 2 Nr. 1 StVG schuldig gemacht.

Der Angeklagte war zur Tatzeit am 15. September 2010 nicht berechtigt, mit seiner ihm am 9. März 2009 ausgestellten tschechischen Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

aa. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) gilt eine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis u.a. dann nicht, wenn dem Betroffenen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil er zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat.

Dies war nach den amtsgerichtlichen Feststellungen vorliegend der Fall. Nachdem der Angeklagte in der Bundesrepublik Deutschland am 15. Mai 2008 im Wiederholungsfall ein Fahrzeug unter dem Einfluss berauschender Mittel geführt hatte, war er dem Entzug der Fahrerlaubnis durch Verzicht auf dieselbe am 24. September 2008 zuvorgekommen. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV lagen vor, da der Verzicht nach den Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht getilgt war.

bb. Entgegen der Ansicht der Revision steht das bundesdeutsche Recht mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht im Einklang (so auch: OLG Stuttgart, NStZ-RR 2011, 15 m.w.Nachw., VGH Baden-Württemberg, NJW 2010, 2821, OVG Nordrhein-Westfalen, VRS 118, 314 – zitiert nach „juris“, OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 23.02.2010, 1 M 172/09 – zitiert nach „juris“; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 07.09.2011, OVG 1 S 4.11 – zitiert nach „juris“):

(1.) § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV dient der Umsetzung von Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG vom 20.12.2006 (3. Führerscheinrichtlinie), der gemäß Art. 18 Abs. 2 dieser Richtlinie seit dem 19. Januar 2009 in Kraft ist und jedenfalls für Fahrerlaubnisse Anwendung findet, die ab dem 19. Januar 2009 erteilt wurden (vgl. VGH Baden-Württemberg, aaO.; OVG Rheinland-Pfalz NJW 2010, 2825; OVG Nordrhein-Westfalen aaO.).

(2.) Unerheblich ist, dass in Art. 11 der Richtlinie 2006/126/EG – wie schon in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG (sog. 2. Führerscheinrichtlinie) – zwar der Entzug der Fahrerlaubnis, nicht aber der Verzicht auf dieselbe aufgeführt ist. Denn es ist im Hinblick auf die erheblichen Gefahren, die von einem charakterlich ungeeigneten Verkehrsteilnehmer ausgehen, sachgerecht, den zur Vermeidung eines förmlichen Entzugs der Fahrerlaubnis erklärten Verzicht gleich zu behandeln (VGH Baden-Württemberg, NZV 2009, 359 mit Hinweis auf BayVGH, Beschl. v. 12.12.2008).

(3.) Entgegen der Ansicht der Revision ist Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG und darauf aufbauend § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV nicht einschränkend auszulegen.

Eine solche Einschränkung ergibt sich nicht aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG (sog. 2. Führerscheinrichtlinie) (vgl. dazu EuGH, NJW 2007, 1863 – Kremer, NJW 2008, 2403 – Wiedemann und Funk, NJW 2010, 217 – Wierer).

Der eindeutige Wortlaut von Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG und der erkennbare Wille des Richtliniengebers sowie der am Normsetzungsverfahren beteiligten europäischen Gremien, die Sicherheit des Straßenverkehrs noch weiter zu stärken, lassen keinen Raum mehr für eine den Wortlaut einschränkende Auslegung der Richtlinie (vgl. dazu mit umfassender Argumentation: OLG Stuttgart aaO.; VGH Baden-Württemberg aaO.).

Soweit vereinzelt (OVG Rheinland-Pfalz, NJW 2010, 2825 unter Hinweis auf HessVGH, Beschl. v. 04.12.2009 – 2 B 2138/09) angeführt wird, die Neuregelung des Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG unterscheide sich von der Vorläuferbestimmung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG nur hinsichtlich der Rechtsfolge, nicht aber im Tatbestand, so dass der Europäische Gerichtshof seine bisherigen Rechtsprechung auf die Neuregelung in Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG übertragen werde, wird die Argumentationskette des Europäischen Gerichtshofs nicht ausreichend gewürdigt.

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, die den Anwendungsbereich des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG entgegen dem Wortlaut restriktiv eingeschränkt hatte, beruhte nicht auf einer am Tatbestand dieser Vorschrift orientierten Auslegung, sondern auf der Annahme des absoluten Vorrangs des Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG im Verhältnis zur Bekämpfung des Führerscheintourismus und zur Sicherheit des Straßenverkehrs. Dieser prinzipielle Vorrang lässt sich nach Inkrafttreten der Richtlinie 2006/126/EG nicht mehr begründen. Sowohl durch die Verschärfung der Rechtsfolgen des Art. 11 Abs. 4 Unterabschnitt 2 der Richtlinie 2006/126/EG als auch durch die eindeutigen Willen der normgebenden Gremien (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen aaO., OLG Stuttgart, aaO.), den Führerscheintourismus stärker zu bekämpfen und die Sicherheit des Straßenverkehrs zu erhöhen, insbesondere Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer vor charakterlich ungeeigneten Verkehrsteilnehmern zu schützen, ist der Anerkennungsgrundsatz und der dahinterstehende Freizügigkeitsgedanke deutlich abgeschwächt worden (so auch VGH Baden-Württemberg, aaO., OVG Nordrhein-Westfalen aaO., OVG Mecklenburg-Vorpommern aaO.). Den Mitgliedstaaten wird nunmehr u.a. untersagt, einem Bewerber, dessen Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist, einen Führerschein auszustellen, der ihn berechtigt, auch in dem Mitgliedstaat ein Kraftfahrzeug zu führen, in dem gegen ihn eine Maßnahme verhängt worden war. Bereits diese zwingende Regelung hat zur Folge, dass sich das Problem, das den Europäischen Gerichtshof zu seiner Rechtsprechung veranlasst hat, nämlich dass sich ein Aufnahmemitgliedstaat eine ihm nach dem Anerkennungsgrundsatz nicht zustehende Prüfungskompetenz anmaßt, nicht mehr stellt.

Soweit der Europäische Gerichtshof im Hinblick auf Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG ausgeführt hat, dass ein Mitgliedstaat nicht berechtigt sei, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern (EuGH, NJW 2008, 2403 – Wiedemann und Funk), trifft dieser Einwand auf den mit Wirkung vom 19. Januar 2009 neugeregelten § 28 Abs. 4 FeV nicht zu. Denn durch den in § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV erfolgten Verweis auf die Tilgungsfristen des Straßenverkehrsgesetz ist die Nichtanerkennung nunmehr zeitlich begrenzt (so auch OLG Stuttgart, aaO.; vgl auch die amtliche Begründung, BR-Drs. 851/08, Seite 11 f; zweifelnd: Dauer in Henschel/König/Dauer, StVG, 41. Aufl., § 28 Rn.38; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, aaO.). Zudem hat der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis nach § 28 Abs. 5 FeV bereits vor Eintritt der Tilgungsfrist einen Anspruch auf antragsgemäße Erteilung der Anerkennung seiner EU-Fahrerlaubnis, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.

cc. Entgegen der Ansicht der Revision bedurfte es keiner förmlichen Aberkennung der tschechischen Fahrerlaubnis. Wie sich bereits aus der Norm selbst ergibt, hat die EU-Fahrerlaubnis in den Fällen des § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV bereits vom Zeitpunkt ihrer Erteilung an keine Rechtswirkung in der Bundesrepublik Deutschland, ohne dass es einer konstitutiven Aberkennungsentscheidung in Gestalt eines Verwaltungsaktes bedarf (BVerwG, Beschl. v. 25.08.2011 – 3 C 25.10, 3 C 28.10, 3 C 9.11 – zitiert nach „juris“; OLG Oldenburg, NStZ-RR 2011, 207; OLG Koblenz, Beschl. v. 07.02.2011, 2 Ss 222/10 – zitiert nach „juris“; Dauer aaO., § 28 FeV, Rn. 39). Aus § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV folgt nichts anderes. Danach kann die Behörde in den Fällen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 FeV einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Fahrberechtigung erlassen. Entgegen dem Revisionsvorbringen ist der Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes nicht bedeutungslos. Er kann im Einzelfall dazu dienen, Zweifel über das Bestehen oder Nichtbestehen der Berechtigung zu beseitigen (so auch Dauer aaO.). Zudem führt er zur Eintragung im Verkehrszentralregister nach § 28 Abs. 3 Nr. 6 StVG.

b. Zu Recht hat das Amtsgericht ein fahrlässiges Handeln des Angeklagten gemäß § 21 Abs. 1 Nr.1, Abs. 2 Nr.1 StVG angenommen. Nach den Feststellungen ging der Angeklagte davon aus, aufgrund seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet fahrberechtigt zu sein. Er unterlag damit einem Tatbestandsirrtum gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB. Dass der Angeklagte pflichtwidrig und damit fahrlässig handelte, belegen die vom Amtsgericht festgestellten Tatumstände. Ein Verbotsirrtum nach § 17 StGB scheidet in der vorliegenden Fallkonstellation aus. Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 2. September 2011 verwiesen (vgl. auch OLG Koblenz, Beschl. v. 07.02.2011, 2 Ss 222/10 – zitiert nach „juris“).

c. Die verhängte Geldstrafe von 20 Tagessätzen à 30 Euro ist ebenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

2. Anders ist dies hingegen mit der angeordneten Sperrfrist nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB. Insoweit leidet das Urteil unter einem Begründungsmangel.

Bei der Anordnung einer Sperrfrist nach § 69a StGB müssen die Urteilsgründe nach § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO ergeben, weshalb die Sperre angeordnet worden ist. Dieser Anforderung wird das Urteil, in dem lediglich ausgeführt wird, dass das Gericht gemäß § 69a StGB auf eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von 12 Monaten erkannt habe, nicht gerecht.

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Eine Begründung, warum von dem Angeklagten künftig eine Gefahr für den Straßenverkehr ausgeht, war hier auch nicht entbehrlich. Eine solche Begründung ist regelmäßig dann entbehrlich, wenn es sich um eine sog. Katalogtat im Sinne des § 69 Abs. 2 StGB handelt, bei der eine gesetzliche Vermutung für einen besonderen Grad des Versagens und der Verantwortungslosigkeit des Täters im Straßenverkehr spricht.

Beim Fahren ohne Fahrerlaubnis handelt es sich nicht um eine solche Katalogtat. Die vorliegende Verkehrsstraftat ist auch nicht mit den aufgeführten Katalogtaten vergleichbar. Insoweit muss der Senat nicht entscheiden, ob ein vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis ein für die Sicherheit des Straßenverkehrs ähnliches Fehlverhalten darstellt und bereits der durch eine solche Tat vermittelte ungünstige Eindruck – wie bei einer Katalogtat nach § 69 Abs. 2 StGB – ein ausreichendes Indiz für die künftige charakterliche Ungeeignetheit des Täters ist (verneinend: Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 69 Rn. 46; Athing in Münchener Kommentar zum StGB, § 69 Rn. 82; Geppert in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 69 Rn. 106; vgl. dazu auch BGH NStZ-RR 2007, 89; OLG Hamm VRS 63, 346). Denn im vorliegenden Fall hat der Angeklagte sich lediglich des fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gemacht. Bei einem solchen Vergehen kann sich eine fehlende charakterliche Unzuverlässigkeit des Täters nur im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der weiteren Tatumständen und der Täterpersönlichkeit ergeben, wobei auch Umstände aus dem Vorleben des Täters in die Beurteilung einzubeziehen sind, sofern sich daraus tragfähige Schlüsse auf eine künftige Gefahr des Täters für die Verkehrssicherheit ziehen lassen (vgl. dazu BGHSt 50, 93, 103).

Eine solche umfassende Würdigung ist den Urteilsgründen – auch in ihrer Gesamtheit – nicht zu entnehmen.

III. Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in dem tenorierten Umfang. Da der Senat angesichts der bisherigen Feststellungen nicht gänzlich ausschließen kann, dass eine neue Hauptverhandlung noch Aufschlüsse für eine charakterlichen Ungeeignetheit des Angeklagten erbringt, die die Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 StGB rechtfertigt, ist die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Hamburg-Harburg zurückzuverweisen.

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