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EU-Fahrerlaubnis – Nutzungsuntersagung

VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ

Az.: 5 L 496/07.KO

Beschluss vom 30.07.2007

Die Entscheidung ist rechtskräftig!


In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Fahrerlaubnis hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der Beratung vom 30. April 2007 beschlossen:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,– € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Verfügung des Antragsgegners vom 22. Januar 2007, mit der ihm das Recht aberkannt wurde, von seiner am 23. August 2006 in Ungarn erworbenen EU-Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

Im Jahr 2004 war dem Antragsteller die in Deutschland erworbene Fahrerlaubnis entzogen worden, nachdem er unter Alkohol-, Amphetamin- und Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hatte. Kurz darauf erlangte er eine Fahrerlaubnis in Tschechien. Deren Gebrauch im Inland wurde ihm durch den Antragsgegner im November 2005 untersagt, weil er den Konsum von Cannabis nicht vom Führen eines Kraftfahrzeuges zu trennen vermochte. Dagegen ging er erfolglos im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes sowie mit Widerspruch und Klage vor. Letztere nahm er zurück, weshalb das Verfahren durch das erkennende Gericht am 24. Juli 2006 eingestellt wurde. Unterdessen – am 10. Juni 2006 – war er trotz fehlender Fahrberechtigung an einem Verkehrsunfall im Inland beteiligt.

Am 23. August 2006 erwarb er – nach Angaben seines Vaters: während eines Urlaubs – in Ungarn die nunmehr in Rede stehende EU-Fahrerlaubnis der Klassen B, T und M/K. Auf Anfrage des Antragsgegners teilte die ungarische Ausstellungsbehörde unter dem Datum vom 6. Oktober 2006 mit, der Antragsteller habe dabei keine Erklärung darüber abgegeben, dass ihm wegen seines Drogenkonsums die deutsche Fahrerlaubnis entzogen und eine tschechische aberkannt worden war.

Bereits im Besitz der umstrittenen ungarischen Fahrerlaubnis wurde er am 31. Oktober 2006 vom Amtsgericht Simmern hinsichtlich des Verkehrsunfalls vom 10. Juni 2006 wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe verurteilt (Az. 1023 Js 11845/06). Dabei verzichtete der Strafrichter auf die Anordnung einer isolierten Sperre für die – vermeintlich weiterhin erforderliche – Wiedererteilung der Fahrerlaubnis mit der Begründung, der Antragsteller müsse wegen seiner früheren Drogenkarriere ohnehin eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu deren Wiedererlangung machen.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2006 forderte der Antragsgegner ihn unter Verweis auf fortbestehende Bedenken an seiner Fahreignung auf, ein medizinischpsychologisches Gutachten beizubringen. Dies verweigerte er, worauf der Antragsgegner ihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit dem hier angegriffenen Bescheid vom 22. Januar 2007 die Fahrerlaubnis entzog (Ziffer 1) und dabei darauf hinwies, dies habe zugleich die Wirkung der Aberkennung des Rechts, von der EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (Ziffer 2). Ferner wurde ihm aufgegeben, seinen EU-Führerschein innerhalb von drei Tagen nach Zustellung des Bescheides zur Eintragung der Beschränkung abzuliefern (Ziffer 3). Zur Begründung heißt es, er habe diese widerrechtlich und unter Umgehung der eigentlich zuständigen deutschen Behörden erworben. Zwischen der Beendigung des Verwaltungsrechtsstreits um die tschechische Fahrerlaubnis und dem missbräuchlichen Erwerb der ungarischen lägen nur wenige Tage. Die drogenbedingten Eignungsbedenken seien nach wie vor nicht ausgeräumt.

Dagegen erhob der Antragsteller am 31. Januar 2007 Widerspruch, dessen aufschiebende Wirkung er mit bei Gericht am 26. März 2007 eingegangenem Schriftsatz wiederherzustellen begehrt. Er führt an, der Antragsgegner sei überhaupt nicht berechtigt gewesen, ohne jeden Anlass aus der Zeit nach Erlangung der EUFahrerlaubnis eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu verlangen und aus seiner Weigerung den Schluss zu ziehen, er sei nicht fahrgeeignet. Hierzu bezieht er sich unter anderem auf einen Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz

(NJW 2005, 3228 ff.). Danach müssten Fahrerlaubnisse aus anderen Mitgliedstaaten „ohne wenn und aber“ anerkannt werden. Auch der „Missbrauchsgedanke“ könne insofern nicht fruchtbar gemacht werden. In solchen Fällen müssten die Bedenken an die Ausstellungsbehörde weitergegeben werden.

Er beantragt,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 31. Januar 2007 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. Januar 2007 wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er erwidert, die ungarische Fahrerlaubnis sei rechtsmissbräuchlich erlangt. Das Gemeinschaftsrecht kenne selbst Ausnahmen vom Prinzip der gegenseitigen Anerkennung.

Die Regelung des § 28 Abs. 5 der Fahrerlaubnisverordnung stelle entsprechend Art. 8 Abs. 4 der Führerschein-Richtlinie eine solche dar. Im Übrigen verweist er auf die neue Richtlinie 2006/126/EG, nach deren Artikel 11 ebenfalls die nationalen Vorschriften über den Entzug auf EU-Fahrerlaubnisse angewandt werden dürften.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die beigezogenen Gerichtsakten 2 L 2497/05.KO und 5 K 749/06.KO, die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Antragsgegners (insgesamt vier Heftungen). Deren Inhalt war Gegenstand der Beratung.

II.

Der zulässige und gemäß § 80 Abs. 5, 2. Alt. in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.

Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO – bei der das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung trifft – bedarf es einer Abwägung der gegenseitigen Interessen der Beteiligten. Dabei ist entscheidend, ob das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs oder das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides überwiegt. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt regelmäßig dann, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, ein hiergegen eingelegter Rechtsbehelf mithin erkennbar aussichtslos ist. Denn ein Antragsteller hat kein schützenswertes Interesse, den Vollzug eines ersichtlich zu Unrecht angegriffenen Verwaltungsaktes bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verhindern. Ein überwiegendes Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der eingelegte Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren offensichtlich zum Erfolg führen wird, da an der sofortigen Vollziehung erkennbar rechtswidriger Verwaltungsakte kein öffentliches Interesse besteht. Sind schließlich die Erfolgsaussichten in der Sache offen, sind die sonstigen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen.

Dabei ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs dann wiederherzustellen, wenn das öffentliche Vollzugsinteresse das Aufschiebungsinteresse des Antragstellers nicht überwiegt.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze fällt die Interessenabwägung hier zugunsten des öffentlichen Vollzugsinteresses aus. Die angegriffene Verfügung des Antragsgegners vom 22. Januar 2007 ist – bei summarischer Überprüfung – zumindest nicht erkennbar rechtswidrig (dazu 1.). Nach Abwägung der sonstigen Interessen überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse (dazu 2.).

1.

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers sind § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Danach hat die Verwaltungsbehörde demjenigen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Ungeeignet ist dabei insbesondere derjenige, bei dem von der sicheren Führung eines Kraftfahrzeuges nicht ausgegangen werden kann.

Diese Vorschriften finden gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 FeV auch gegenüber den Inhabern von EU-Fahrerlaubnissen Anwendung, wobei die Entziehung dann die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von ihr im Inland Gebrauch zu machen, hat.

Bestehen bezüglich der Fahreignung eines Erlaubnisinhabers lediglich Bedenken, so kann die Behörde gemäß § 46 Abs. 3 FeV – der § 28 Abs. 1 Satz 3 FeV ebenfalls auf EU-Fahrerlaubnisse anwendbar ist – nach Maßgabe der §§ 11 bis 14 FeV vom Betroffenen ein medizinisch-psychologisches Gutachten verlangen. Weigert sich dieser, so darf die Behörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf seine fehlende Eignung schließen – vorausgesetzt, sie hat das Gutachten zu Recht angefordert.

Im vorliegenden Fall waren die Anforderung des medizinisch-psychologischen Gutachtens und der Schluss auf die fehlende Fahreignung des Antragstellers auch unter Berücksichtigung des Europarechts zumindest nicht erkennbar rechtswidrig.

a) Nach nationalem Recht lagen die entsprechenden Voraussetzungen der insofern maßgeblichen §§ 28 Abs. 1 Satz 3, 46 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Nr. 2 lit. e und § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV für die Gutachtensanforderung unzweifelhaft vor, so dass gemäß § 11 Abs. 8 FeV von der Weigerung des Antragstellers auf seine fehlende Fahreignung geschlossen und sein Recht, von der ungarischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, aberkannt werden durfte.

Zu einem entsprechenden Ergebnis würde auch die Anwendung des § 28 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV führen – auf den der angegriffene Bescheid allerdings nur im Rahmen der Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs Bezug nimmt, und auf den sich der Antragsgegner auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ersichtlich nur hilfsweise bezieht. Nach dieser Vorschrift wird das Recht, von einer EU-Fahrerlaubnis nach einer rechts- oder bestandskräftigen Entziehung im Inland Gebrauch zu machen, auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr vorliegen. Ob diese Gründe nicht mehr vorliegen, bemisst sich gemäß § 28 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit §§ 20 Abs. 1 und 3, 11 bis 14 FeV ebenfalls nach dem Ergebnis eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, dessen Verweigerung gemäß § 11 Abs. 8 FeV zu Lasten des Betreffenden geht. Auch unter diesem Aspekt des nationalen Rechts handelte der Antragsgegner daher rechtmäßig, indem er unter Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides die fehlende Berechtigung des Antragstellers zum Gebrauchmachen von der ungarischen Fahrerlaubnis feststellte. Ziffer 1 ginge bei dieser Lesart ins Leere, ohne dass der Bescheid dadurch gegen nationales Recht verstieße.

b) Ob diese Anwendung des § 28 Abs. 1 und Abs. 5 FeV allerdings auch einer Überprüfung am Maßstab der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 („Führerschein-Richtlinie“) standhält, ist offen.

Die insofern maßgeblichen Rechtsvorschriften finden sich in Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 dieser Richtlinie. Gemäß Art. 1 Abs. 2 werden die von den Mitgliedstaaten nach dem EG-Muster ausgestellten einzelstaatlichen Führerscheine gegenseitig anerkannt. Dieser Anerkennungsgrundsatz findet Ausnahmen in Art. 8. Nach Art. 8 Abs. 2 kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden. Art. 8 Abs. 4 erlaubt es dem Mitgliedstaat, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 genannten Maßnahmen angewendet wurde.

Grundsätzlich sind diese Ausnahmen vom Anerkennungsgrundsatz – die der Regelung in § 28 Abs. 1 und Abs. 5 FeV entsprechen – nach der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in den Rechtssachen „Kapper“ (Entscheidung des EuGH vom 29. April 2006 – Rs. C-476/01) und „Halbritter“ (Entscheidung des EuGH vom 6. April 2006 – Rs. C-227/05) eng auszulegen.

Die Kammer hat es deshalb bislang als ungeklärt angesehen, ob ein Fahrerlaubnisinhaber ohne weitere Eignungsfeststellung seitens deutscher Behörden von einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis Gebrauch machen darf, wenn die entsprechenden Eignungszweifel fortbestehen (vgl. den Beschluss der Kammer vom 26. Mai 2006 – 5 L 680/06.KO).

Der Fall des Antragstellers bietet keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

Auch aus der neuesten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Reichweite des Anerkennungsgrundsatzes (Entscheidung des EuGH vom 28. September 2006 – Rs. C-340/05, „Kremer“) – auf die sich der Antragsteller beruft – ergibt sich nach Auffassung der Kammer nicht eindeutig, dass die deutschen Fahrerlaubnisbehörden eine außerhalb einer Sperrfrist im EU-Ausland wiedererteilte Fahrerlaubnis stets anerkennen müssen und dass die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sowie daran anschließend die Aberkennung der wiedererlangten Fahrerlaubnis infolge der Weigerung des Betroffenen immer unzulässig sein soll, sofern der Betreffende nicht nach der Wiedererteilung erneut verkehrsrechtlich und mit selbständigem Gewicht für die Eignungszweifel erneut aufgefallen ist. Der EuGH führt darin lediglich seine bisherige Rechtsprechung fort und wendet sie auf eine Fallkonstellation an, in der eine Fahrerlaubnis von einer deutschen Behörde nach wiederholter Begehung verkehrsrechtlicher Verstöße entzogen worden war, ohne dass eine gerichtliche Entscheidung über eine Sperrfrist vorlag. Hierzu führt der EuGH aus, seine Feststellung in den Entscheidungen „Halbritter“ und „Kapper“ – wonach es einem Mitgliedstaat verwehrt sei, die Anerkennung einer Fahrerlaubnis aus einem anderen Mitgliedstaat abzulehnen, soweit letzteres mit Umständen begründet werde, welche vor Erteilung der EUFahrerlaubnis nach Ablauf einer Sperrfrist eingetreten seien – gelte erst recht, wenn der ursprüngliche Entzug der Fahrerlaubnis nicht mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung verbunden gewesen sei.

Diese Rechtsprechung ist nicht eindeutig auf den vorliegenden Fall übertragbar, der sich ganz wesentlich von den Sachverhalten unterscheidet, über die der Europäische Gerichtshof bislang zu befinden hatte.

Anders als in diesen ist in jenem ein Bezug zu den europäischen Freizügigkeitsrechten nämlich nicht ersichtlich. Das zeigt sich schon darin, dass der Antragsteller aufgrund seiner – lediglich mit Wirkung für den deutschen Straßenverkehr aberkannten – tschechischen Fahrerlaubnis durchaus in Ungarn ein Fahrzeug hätte führen können. Der Erwerb der ungarischen Fahrerlaubnis konnte schon aus diesem Grunde bereits im Zeitpunkt ihrer Beantragung objektiv und subjektiv ausschließlich dem Zweck dienen, eine Berechtigung für die Teilnahme am Straßenverkehr in Deutschland zu erwerben. Hinzu kommt, dass zwischen seiner Klagerücknahme in dem beim erkennenden Gericht anhängigen Verwaltungsrechtsstreit um die tschechische Fahrerlaubnis und dem „Urlaub“ in Ungarn nur wenige Wochen lagen und der Antragsteller die ungarischen Behörden nachweislich nicht über die erst kurz zuvor bestandskräftig gewordene Aberkennung der tschechischen Fahrerlaubnis informierte. Die Kammer hält es angesichts dieser Umstände für erwiesen, dass der Antragsteller gezielt eine EU-Fahrerlaubnis in Ungarn beantragte, weil dies im Inland angesichts seiner bekannten Drogenproblematik und der soeben erst bestandskräftigen Aberkennung der tschechischen Berechtigung im betreffenden Zeitpunkt als aussichtslos angesehen werden konnte.

Aus alledem wird deutlich, dass es sich hier ganz offensichtlich um einen der unter dem Schlagwort des „Führerscheintourismus“ zusammengefassten Fälle des Rechtsmissbrauchs handelt, in denen es im Kern gerade nicht um das Gebrauchmachen von europarechtlichen Freizügigkeitsrechten geht, sondern in denen die Betroffenen ohne erkennbare Bindungen zum Ausstellerstaat lediglich die nach wie vor bestehenden Unzulänglichkeiten im innereuropäischen Informationsaustausch ausnutzen, um etwaige strengere fahrerlaubnisrechtliche Vorschriften des Heimatstaates zu umgehen und dabei gegebenenfalls auch die Fahrerlaubnisbehörden des Ausstellerstaates über die vormalige Fahrererlaubnisentziehung bzw. die einer Wiedererlangung der Fahrererlaubnis im Heimatstaat entgegenstehenden Eignungsbedenken täuschen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Februar 2007 – 16 B 178/07 [juris], Rn. 9).

Unter diesen Umständen sollte es den Betreffenden – als europarechtliche Rechtsfolge des Missbrauchstatbestandes – verwehrt sein, sich die eine im EUAusland wiedererlangte Fahrerlaubnis zu berufen, um weiter bestehende Eignungszweifel nicht ausräumen zu müssen.

Nach Ansicht der Kammer ist ein solcher Missbrauchsgedanke auch dem Europarecht nicht fremd. In einer Reihe von Entscheidungen hat der Europäusche Gerichtshof befunden, eine „missbräuchliche oder betrügerische Berufung auf Gemeinschaftsrecht“ sei nicht gestattet (vgl. nur EuGH, Urteil vom 12. Mai 1998, Rechtssache C-367/96 – „Kefalas“, Slg. 1998 I-02843, Leitsatz 3 und Rn. 20 mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). In seiner jüngsten Rechtsprechung finden sich darüber hinaus konkretere Ansätze zu einer subsumtionsfähigen Missbrauchsdogmatik (vgl. nur EuGH, Urteil vom 21. Februar 2006, Rechtssache C-255/02 – „Halifax“, DStR 2006, 420, Leitsätze 2 und 3 zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen missbräuchlicher Berufung auf Richtlinien und des zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Rechts).

Hinzu kommt, dass der – künftig Art. 8 der Führerschein-Richtlinie ersetzende – Art. 11 der neuen Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zwar gemäß deren Art. 18 erst ab dem 19. Januar 2009 gilt, aber dennoch nicht auszuschließen ist, dass der Europäische Gerichtshof bei der Auslegung der derzeit geltenden Regelung den im Rahmen der Neufassung der Richtlinie erklärten Willen des EU-Gesetzgebers zur Bekämpfung des „Führerschein-Tourismus“ zunehmend berücksichtigt (vgl. hierzu ausführlich HessVGH, Beschluß vom 19. Februar 2007 – 2 TG 13/07 [juris], Rn. 5 ff.).

Es erscheint nach alledem also jedenfalls denkbar, dass der Europäische Gerichtshof unter Bezugnahme auf Art. 8 Abs. 2 und 4 der Führerschein-Richtlinie wenigstens dann eine Ausnahme vom Grundsatz gegenseitiger Anerkennung zulässt, wenn ein Fahrerlaubniserwerber das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung missbraucht, indem er unter Täuschung des ausstellenden, mangels Erfüllung der Wohnsitzvoraussetzungen eigentlich unzuständigen Staates eine im Anerkennungsstaat anstehende Eignungsüberprüfung umgeht.

Erst der Ausgang bereits anhängiger Vorlagen zur Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs dürfte insofern mehr Klarheit schaffen (vgl. hierzu die Vorlagebeschlüsse des VG Chemnitz vom 17. Juli 2006 – 2 K 1380/05, des VG Stade vom 16. August 2006 – 1 A 2642/05 und des VG Sigmaringen vom 27. Juni 2006 – 4 K 1058/05 [jeweils juris]).

Die Kammer sieht sich in dieser Einschätzung auch in Übereinstimmung mit der inzwischen wohl klar vorherrschenden Rechtsprechung zu den Fällen rechtsmissbräuchlichen Fahrerlaubniserwerbs (vgl. hierzu nur SächsOVG, Beschluss vom 13. Februar 2007 – 3 BS 86/06 [juris] mit ausführlichen Nachweisen aus der Rechtsprechung der deutschen Oberverwaltungsgerichte in Rn. 8).

Soweit der Antragsteller demgegenüber vorträgt, das Verwaltungsgericht Karlsruhe habe in einem Hauptsacheverfahren gegenläufig entschieden und dabei die Rechtslage sogar als „mittlerweile eindeutig“ angesehen, vermag dies nicht zu überzeugen. Denn in jenem Fall handelte es sich ausweislich der – vom Antragsteller in Ablichtung vorgelegten – Urteilsgründe gerade nicht um einen klaren Fall des Rechtsmissbrauchs: Die Nichteignung des Betreffenden und die Rechtswidrigkeit der Ausstellung im Ausland waren nicht offenkundig (VG Karlsruhe, Urteil vom 22. Januar 2007 – 1 K 1435/06, S. 7).

Schließlich hat auch der mittlerweile für das Fahrerlaubnisrecht zuständige 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zuletzt (in Abgrenzung zur Rechtsprechung des zuvor zuständigen 7. Senats, auf welche sich der Antragsteller außerdem beruft) im Rahmen eines obiter dictum angedeutet, dass eine Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz dann in Betracht kommen könne, wenn der Fahrerlaubniserwerb in dem anderen EU-Staat rechtsmissbräuchlich erfolge (vgl. den Beschluss vom 11. September 2006 – 10 B 10734/06.OVG [juris]).

Bereits jetzt kann überdies festgehalten werden, dass namhafte Obergerichte ihre Rechtsprechung zum „Führerschein-Tourismus“ auch nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache „Kremer“ aufrechterhalten (s. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Februar 2007 – 16 B 178/07 [juris] und HessVGH, Beschluss vom 19. Februar 2007 – 2 TG 13/07 [juris]).

2.

Ist nach alledem der angegriffene Bescheid des Antragsgegners jedenfalls nicht erkennbar rechtswidrig und das Ergebnis der Hauptsacheentscheidung bei summarischer Prüfung offen, so sind nach den eingangs dargelegten Maßstäben die sonstigen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen.

Danach überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Bescheides das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

Zu seinen Gunsten streitet hier lediglich das Interesse, bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der in Ungarn erworbenen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen. Die Kammer verkennt nicht, dass diese Möglichkeit für seine persönliche Lebensgestaltung oder gar eine Berufsausübung eine erhebliche Bedeutung haben kann. Für letzteres ist hier allerdings nichts vorgetragen.

Das Interesse des Antragstellers an der Ausnutzung seiner ungarischen Fahrerlaubnis ist darüber hinaus aber auch deshalb von zweifelhaftem Wert, weil sie ihm womöglich nur aus Zufall nicht bereits wegen des Verkehrsunfalls am 10. Juni 2006 in dem Urteil des Amtsgerichts vom 31. Oktober 2006 gemäß § 69b Abs. 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB) aberkannt wurde – was wohl allein darauf beruhte, dass der Strafrichter von ihrer Existenz keine Kenntnis hatte.

Auf der anderen Seite besteht ein überragendes öffentliches Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs. Dieses überwiegt hier, denn die Sicherheit des Straßenverkehrs dient dem Schutz besonders hochrangiger Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter. Insofern hat die Kammer im Rahmen ihrer eigenen Ermessensentscheidung auch zu berücksichtigen, dass die Eignungszweifel, welche den Antragsgegner veranlasst haben, vom Antragsteller die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu verlangen, bis heute fortbestehen. Es ist nicht ersichtlich, dass er seine Drogenproblematik aufgearbeitet hätte, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass er jederzeit wieder – also auch schon vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens – unter Einfluss von Drogen und/oder Alkohol ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt und dabei Dritte und deren Eigentum gefährdet. Dies gilt es abzuwenden, so dass sein Interesse am sofortigen Gebrauch der in Ungarn erworbenen Fahrerlaubnis im Inland dahinter zurücktritt.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG in Verbindung mit Nrn. II.1.5, II.46.3 und 46.9 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).

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