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EU-Führerschein – Entziehung – Rechtsmitteleinlegung

Oberlandesgericht Nürnberg

Az: 2 St OLG Ss 50/07

Beschluss vom 15.05.2007


Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg hat in dem Strafverfahren wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 15. Mai 2007 einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts R vom 8. Januar 2007 unter Aufrechterhaltung der gebildeten Einzelgeldstrafe im Gesamtstrafenausspruch mit den der Gesamtstrafenbildung zuzuordnenden Feststellungen aufgehoben; aufrecht erhalten bleiben allerdings die Feststellungen zur Bildung der aufrecht erhaltenen Einzelgeldstrafe.

II. Die Entscheidung über die nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (§ 55 StGB) ist durch das nach § 462 a Abs. 3 StPO zuständige Gericht zu treffen.

III. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

IV. Der Revisionsführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Amtsgericht C hat den Angeklagten am 25.7.2006 wegen (vorsätzlichen) Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,00 Euro verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von sechs Monaten keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht R mit Urteil vom 8.1.2007 mit der Maßgabe verworfen, dass „der Angeklagte unter Einbeziehung der Verurteilung durch das Amtsgericht C vom 04.09.2006“ zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 80,00 Euro verurteilt wird.

Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§§ 333, 341 Abs. 1, 344, 345 StPO) und hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen – zumindest vorläufigen – Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

a) Der Senat hat mit Urteil vom 16.1.2007 (StV 2007, 194) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH in den Fällen Kapper und Halbritter und die erforderliche richtlinienkonforme Auslegung der Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV zur Folge entschieden, dass eine Fahrerlaubnis, die von der Fahrerlaubnisbehörde eines EU-Mitgliedsstaats während des Laufes einer gesetzlichen Sperrfrist nach § 4 Abs. 10 S. 1 StVG ausgestellt wurde, nach Ablauf dieser Sperrfrist im Inland anerkannt werden muss (ebenso: OLG München NJW 2007, 1152; a.A. OLG Stuttgart, Urteil vom 15.1.2007 – 1 Ss 560/06).

Der Senat hat es allerdings in dieser Entscheidung ausdrücklich dahinstehenlassen, ob die Verwaltungsbehörden bei Bedenken bezüglich der körperlichen oder geistigen Eignung gegen den Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis – wie hier geschehen – verwaltungsrechtlich nach § 46 FeV vorgehen und ihm die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen im Inland entziehen dürfen.

In solchen Fällen ist, wie das Berufungsgericht rechtlich zutreffend dargelegt hat, zwischen verwaltungsrechtlicher Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der Verwaltungsentscheidung strikt zu trennen. Ob der Bescheid des Landratsamts C vom 21.6.2005 (BU S. 11 – 17) mit Blick auf die vom EuGH in den genannten Entscheidungen (EuGH NJW 2006, 2173 Tz. 28 – Halbritter, EuGH NJW 2004, 1725 Tz. 77 – Kapper) geforderte richtlinienkonforme Auslegung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV rechtmäßig ist, obwohl es den Mitgliedstaaten wegen des Grundsatzes der gegenseitigen formlosen Anerkennung von Führerscheinerteilungen versagt ist, für ihren Bereich die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis von zusätzlichen oder abweichenden Bedingungen wie beispielsweise eine medizinisch-psychologische Untersuchung abhängig zu machen, kann hier offen bleiben; denn der gegenständliche Bescheid des Landratsamtes Cham vom 21.6.2005 ist, wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt, jedenfalls nicht nichtig, daher rechtswirksam, und i.S. des § 28 Abs. 4 Nr. 3 Var. 2 FeV sofort vollziehbar.

Soweit die Revision darauf hinweist, dass ein Einschreiten der Verwaltungsbehörde nach dem Zeitpunkt der Ausstellung des polnischen Ersatzführerscheins am 26.7.2001 (vgl. BU S. 13) mangels Vorliegens eines neuen Sachverhalts (europa-) rechtswidrig gewesen sei, mag dies zutreffen. Es wäre dann aber an dem Angeklagten gewesen, den Bescheid mit den innerstaatlichen (Verwaltungs-) Rechtsbehelfen anzufechten, um den strafrechtlichen Rechtswirkungen des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV zu entgehen (zur diesbezüglichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte vgl. Hailbronner/Thoms NJW 2007, 1089, 1091 ff.).

Ob es in dieser Situation, wie das OLG Stuttgart (Beschl. v. 29.11.2006 – 2 Ss 520/06, NJW 2007, 528) meint, stets irrelevant ist, dass die Fahrerlaubnis des EU-Mitgliedsstaates nicht durch einen gesonderten Verwaltungsakt entzogen worden ist, kann ebenfalls offen bleiben. Denn in Ziff. 1 des Bescheids des Landratsamts C vom 21.6.2005 (BU S. 11) wurde dem Angeklagten ausdrücklich „das Recht aberkannt“, von „seiner polnischen EU-Fahrerlaubnis“ Gebrauch zu machen.

b) Frei von Rechtsfehlern ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, ein Verbotsirrtum des Angeklagten liege nicht vor.

Für die Annahme eines Verbotsirrtums reicht es – entgegen der Auffassung der Revision – nicht aus, dass der Täter in Unkenntnis seiner Strafbarkeit und des anzuwendenden Strafgesetzes gehandelt hat (grundlegend BGHSt 2, 194/202). Schon gar nicht kommt es auf die Kenntnis der Strafbarkeit nach deutschem Recht an (BGHR StGB § 17 Unrechtsbewusstsein 5). Der Verbotsirrtum setzt nach seiner gesetzlichen Umschreibung nur voraus, dass dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht fehlt, Unrecht zu tun (§ 17 S. 1 StGB). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach dem Rechtsgut, das der betreffende Straftatbestand schützt. Demgemäß unterliegt nur der einem Verbotsirrtum, der die vom verwirklichten Straftatbestand umfasste spezifische Rechtsgutsverletzung nicht als Unrecht erkennt. Das Erkennen des Unrechts durch den Angeklagten belgen die Urteilsfeststellungen aber ausreichend; denn ausweislich dieser Feststellungen (BU S. 20) wusste der Angeklagte – wenn auch womöglich, was genügt (vgl. BGHR StGB §17 Unrechtsbewusstsein 5), nur in laienhafter Vorstellungsweise -, dass sein Führen des Fahrzeugs zum Tatzeitpunkt (am 4.1.2006) schon im Hinblick auf das Ergebnis der vorangegangenen negativen Fahreignungsgutachten die Verkehrssicherheit als Rechtsgut des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG (vgl. Jagow in: Janiszewski/Jagow/Burmann Straßenverkehrsrecht 19. Aufl. § 21 StVG Rn. 1) beeinträchtigen konnte.

2. Der Rechtsfolgenausspruch ist bezüglich der verhängten Maßregel rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Gesamtstrafenausspruch hat jedoch wegen eines durchgreifenden Rechtsfehlers bei der Bildung der Gesamtgeldstrafe aus der rechtsfehlerfrei gebildeten Geldstrafe für die Tat vom 4.1.2006 und der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts C vom 12.9.2006 (2 Ds 106 Js 7390/06) keinen Bestand.

a) Zwar ist die Formulierung, die vom Amtsgericht C wegen der Tat vom 4.1.2006 gebildete Geldstrafe begegne „keinerlei Bedenken“, sondern sei „vielmehr als am untersten Rand des noch Vertretbaren anzusiedeln“, untunlich; darauf hat der Senat schon in dem Verfahren 2 St OLG Ss 10/07 (Beschluss vom 10.4.2007) hingewiesen.

Das Berufungsgericht hat nicht eine Strafzumessungsentscheidung zu überprüfen, sondern eine solche Entscheidung selbst zu treffen. Die revisionsrichterliche Überprüfung der Strafzumessung hat sich jedoch am sachlichen Gehalt der Ausführungen des Tatgerichts, nicht an dessen möglicherweise missverständlichen Formulierungen zu orientieren (BGH NStZ 1987, 119, 120). Dieser ist bezüglich der Bildung der Geldstrafe für die Tat vom 4.1.2006 frei von Rechtsfehlern.

b) Bezüglich der Gesamtgeldstrafenbildung zwischen der festgesetzten Geldstrafe für diese Tat und der Geldstrafe aus dem Urteil des AG C vom 12.7.2006 (2 Ds 106 Js 7390/06) genügte es jedoch nicht, lediglich den Sachverhalt dieses Urteils und den Bundeszentralregisterauszug mitzuteilen. Es hätten auch die Strafzumessungsgründe des zu berücksichtigenden Urteils mitgeteilt werden müssen (Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 55 Rn. 16); schon daran fehlt es hier. Auch muss aus den Urteilsgründen hervorgehen, ob diese Geldstrafe etwa bereits durch Zahlung oder Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe ganz oder teilweise erledigt ist (Tröndle/Fischer a.a.O. § 55 Rn. 6).

c) Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1b StPO zu entscheiden.

Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung obliegt dem gemäß § 462a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht. Einer Zurückverweisung an dieses Gericht durch das Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 2 StPO bedarf es indes nicht, weil diese Vorschrift nur in „anderen Fällen“ als denjenigen des § 354 Abs. 1a und Abs. 1b StPO gilt (vgl. Meyer-Goßner StPO 40, Aufl. § 354 Rn. 31).

III.

Auf die Revision des Angeklagten war daher der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils soweit (mit den diesem zuzuordnenden Feststellungen) aufzuheben, soweit er die Gesamtstrafenbildung betrifft. Die weitergehende Revision war als unbegründet zu verwerfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind dem Angeklagten in vollem Umfang aufzuerlegen. Im vorliegenden Fall ist auszuschließen, dass das Rechtsmittel des Angeklagten letztlich mehr als einen geringfügigen Rechtsmittelerfolg haben wird. Bei dieser Sachlage kann der Senat die abschließende – für den Angeklagten negative – Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO selbst treffen (BGH NJW 2004, 3788, 3789).

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