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EU Führerschein – Verweigerung der Anerkennung

EUROPÄISCHER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

Az.: C-334/06 und C-336/06

Urteil vom 26.06.2008


In den verbundenen Rechtssachen C-334/06 bis C-336/06 betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgericht Chemnitz (Deutschland) mit Entscheidungen vom 20. Juli, 17. Juli und 31. Juli 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 3. August 2006, in den Verfahren M… Z… (C-334/06), M… S…(C-336/06) gegen Landkreis Mittweida und S… Sch… (C-335/06) gegen Landkreis Mittlerer Erzgebirgskreis erlässt DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2007, unter Berücksichtigung der Erklärungen

– von Herrn Sch…, vertreten durch Rechtsanwalt G. Z…,

– von Herrn S…, vertreten durch Rechtsanwalt T. R…,

– der deutschen Regierung, vertreten durch M. L… und C. Sch…-B… als Bevollmächtigte,

– der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. F… und M. R… als Bevollmächtigte,

– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. B… und N. Y… als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Februar 2008

folgendes Urteil:

Die Ersuchen um Vorabentscheidung betreffen die Auslegung der Art. 1 Abs. 2 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. L 284, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 91/439).

Diese Ersuchen sind in drei Rechtsstreitigkeiten, in denen Herr Z… (Rechtssache C-334/06) und Herr S… (C-336/06) dem Landkreis Mittweida sowie Herr Sch… (Rechtssache C-335/06) dem Landkreis Mittlerer Erzgebirgskreis gegenüberstehen, ergangen und betreffen die Weigerung der Bundesrepublik Deutschland, die Führerscheine anzuerkennen, die Herrn Z…, Herrn S… und Herrn Sch… in der Tschechischen Republik ausgestellt worden sind, nachdem ihnen ihre deutsche Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit entzogen worden war.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

Der erste Erwägungsgrund der Richtlinie 91/439, mit der die Erste Richtlinie 80/1263/EWG des Rates vom 4. Dezember 1980 zur Einführung eines EG-Führerscheins (ABl. L 375, S. 1) mit Wirkung ab 1. Juli 1996 aufgehoben worden ist, lautet:

„Um einen Beitrag zur gemeinsamen Verkehrspolitik zu leisten, die Sicherheit im Straßenverkehr zu verbessern und die Freizügigkeit von Personen zu erleichtern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem niederlassen, in dem sie ihre Fahrprüfung abgelegt haben, ist ein einzelstaatlicher Führerschein nach EG-Muster wünschenswert, den die Mitgliedstaaten gegenseitig anerkennen und der nicht umgetauscht werden muss.“

Im vierten Erwägungsgrund der Richtlinie heißt es:

„Aus Gründen der Sicherheit im Straßenverkehr sind Mindestvoraussetzungen für die Ausstellung eines Führerscheins festzulegen.“

Der letzte Erwägungsgrund der Richtlinie 91/439 lautet:

„Außerdem sollten aus Gründen der Verkehrssicherheit und des Straßenverkehrs die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, ihre innerstaatlichen Bestimmungen über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung einer Fahrerlaubnis auf jeden Führerscheininhaber anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet begründet hat.“

Art. 1 der Richtlinie bestimmt:

„(1) Die Mitgliedstaaten stellen den einzelstaatlichen Führerschein gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie nach dem EG-Muster in Anhang I oder Ia aus. …

(2)  Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig anerkannt.

(3)  Begründet der Inhaber eines gültigen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der den Führerschein ausgestellt hat, so kann der Aufnahmemitgliedstaat seine einzelstaatlichen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Gültigkeitsdauer des Führerscheins, der ärztlichen Kontrolle und der steuerlichen Bestimmungen auf den Führerscheininhaber anwenden und auf dem Führerschein die für die Verwaltung unerlässlichen Angaben eintragen.“

Nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439 hängt die Ausstellung des Führerscheins von den folgenden Voraussetzungen ab:

„a) vom Bestehen einer Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen, vom Bestehen einer Prüfung der Kenntnisse und von der Erfüllung gesundheitlicher Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III;

b) vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes oder vom Nachweis der Eigenschaft als Student − während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten − im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats.“

Nr. 14 des Anhangs III der Richtlinie („Mindestanforderungen hinsichtlich der körperlichen und geistigen Tauglichkeit für das Führen eines Kraftfahrzeugs“) zufolge ist Alkoholgenuss eine große Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr; danach ist auf medizinischer Ebene große Wachsamkeit geboten, da es sich um ein schwerwiegendes Problem handelt. In Nr. 14.1 Abs. 1 dieses Anhangs heißt es: „Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig sind oder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht trennen können, darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden.“ Nach Nr. 14.1 Abs. 2 kann „Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig waren, … nach einem nachgewiesenen Zeitraum der Abstinenz vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle und einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle eine Fahrerlaubnis erteilt oder erneuert werden“.

Aus Nr. 5 dieses Anhangs ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten bei der Erteilung oder bei jeder Erneuerung einer Fahrerlaubnis für ärztliche Untersuchungen strengere als die in diesem Anhang genannten Auflagen vorschreiben können.

Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 91/439 lautet:

„Jede Person kann nur Inhaber eines einzigen von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins sein.“

Art. 8 der Richtlinie sieht vor:

„…

(2)  Vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen.

(4)  Ein Mitgliedstaat kann es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 genannten Maßnahmen angewendet wurde.

…“

Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie präzisiert, dass im Sinne dieser Richtlinie als „ordentlicher Wohnsitz“ gilt:

„der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder − im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen − wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt“.

Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439 sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten unterstützen einander bei der Durchführung dieser Richtlinie und tauschen im Bedarfsfall Informationen über die von ihnen registrierten Führerscheine aus.“

Nationales Recht

Die Vorschriften über die Anerkennung der von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine

§ 28 Abs. 1, 4 und 5 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung) vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214, im Folgenden: FeV) bestimmt:

„(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(4)  Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

3.  denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,

(5)  Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nr. 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. …“

Die Vorschriften über den Entzug der Fahrerlaubnis

Nach § 69 des Strafgesetzbuchs entzieht das Strafgericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Nach § 69a dieses Gesetzes darf für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden (Sperre); unter bestimmten Umständen kann diese Sperre auf Lebenszeit angeordnet werden.

Nach § 46 FeV, der § 3 des Straßenverkehrsgesetzes ausführt, hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Gemäß § 46 Abs. 5 FeV erlischt die Fahrerlaubnis mit der Entziehung. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

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Die Vorschriften über die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs

Art. 11 der FeV („Eignung“) sieht vor:

„(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. …

(2)  Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. …

(3)  Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

4.  bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen …

oder

5.  bei der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, wenn

b)  der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach Nummer 4 beruhte.

(8)  Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. …“

§ 13 FeV („Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik“) ermächtigt die zuständige Behörde, unter bestimmten Umständen die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, um Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen vorzubereiten. Das ist insbesondere der Fall, wenn nach einem ärztlichen Gutachten oder aufgrund von Tatsachen Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden.

Nach § 20 Abs. 1 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften für die Ersterteilung. Nach § 20 Abs. 2 FeV kann die zuständige Behörde zwar auf eine Fahrerlaubnisprüfung verzichten, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt; nach Abs. 3 bleibt jedoch die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV unberührt.

Die Ausgangsverfahren und die Vorlagefragen

Rechtssache C-334/06

Herr Z… war Inhaber einer DDR-Fahrerlaubnis mehrerer Klassen. Dieser Führerschein wurde ihm am 31. August 1999 als Scheckkartenführerschein neu ausgestellt.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 10. Januar 2003 verurteilte das Amtsgericht Hainichen Herrn Z… für eine Tat vom 28. November 2002 wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe. Ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein wurde eingezogen, und es wurde eine Sperre von zwölf Monaten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet; diese Frist endete am 9. April 2004.

Am 10. Februar 2004 beantragte Herr Z… eine neue Fahrerlaubnis der Klasse B. Da er kein Sachverständigengutachten zum Nachweis seiner Fahreignung beibringen konnte, nahm er seinen Antrag schließlich zurück.

Am 4. März 2005 wurde Herrn Z… ein neuer Führerschein der Klasse B in Ostrov (Tschechische Republik) ausgestellt. In diesem Führerschein ist als Wohnsitz des Inhabers Mittweida (Deutschland), der Ort, in dem Herr Z… seit dem 18. Januar 1996 wohnt, angegeben.

Der Landkreis Mittweida, der über die Erteilung dieser Fahrerlaubnis informiert worden war, gab Herrn Z… mit Schreiben vom 12. April 2005 auf, ein Sachverständigengutachten über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beizubringen. Da Herr Z… dieser Aufforderung nicht nachkam, entzog ihm der Landkreis Mittweida mit Bescheid vom 19. Juli 2005 das Recht, in Deutschland von seiner tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen.

In einer Stellungnahme vom 21. Juli 2005 teilte der tschechische Verkehrsminister mit, dass der tschechische Führerschein von Herrn Z… gültig sei. Dieser sei vor der Erteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik einer ärztlichen Untersuchung unterzogen worden. Im Übrigen habe er mit seiner Unterschrift auf dem Antrag auf einen Führerschein seine Fahreignung bestätigt. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten sei jedoch nicht erstellt worden.

Gegen die Zurückweisung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 19. Juli 2005 über den Entzug des Rechts, von dem Führerschein Gebrauch zu machen, hat Herr Z… beim Verwaltungsgericht Chemnitz Klage erhoben; dieses hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung der Fahrberechtigung nach Maßgabe eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ablehnen darf, wenn [die Fahrerlaubnis, die der Betroffene zuvor innehatte,] ihm im [ersten Mitgliedstaat] entzogen oder diese sonst aufgehoben worden war, wenn die Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis …, die im Zusammenhang mit dieser Maßnahme [des Entzugs oder der Aufhebung] angeordnet worden war, abgelaufen war, bevor der [neue] Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, und wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte (kein Wohnsitz in dem Mitgliedstaat, der den [neuen] Führerschein ausgestellt hat, und erfolgloser Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im [ersten Mitgliedstaat]) davon auszugehen ist, dass mit dem Erwerb der … EU-Fahrerlaubnis [im zweiten Mitgliedstaat] nur die [im ersten Mitgliedstaat geltenden] strengen materiellen Anforderungen des inländischen Wiedererteilungsverfahrens, insbesondere die medizinisch-psychologische Begutachtung, umgangen werden sollen?

Rechtssache C-335/06

Herr Sch… war seit 1982 Inhaber einer DDR-Fahrerlaubnis mehrerer Klassen, die ihm am 7. Juli 1992 neu ausgestellt wurde.

Mit Strafbefehl vom 23. Mai 2002 verurteilte das Amtsgericht Marienberg Herrn Sch… wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe. Ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein wurde eingezogen, und es wurde eine Sperre von 20 Monaten für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis angeordnet; diese Frist endete am 22. Januar 2004.

Am 21. Oktober 2003 beantragte Herr Sch… die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Da er kein Sachverständigengutachten zum Nachweis seiner Fahreignung beibringen konnte, nahm er seinen Antrag am 6. September 2004 zurück.

Am 31. Januar 2005 wurde Herrn Sch… ein neuer Führerschein der Klasse B in Sokolov (Tschechische Republik) ausgestellt. In diesem Führerschein ist als Wohnsitz des Inhabers Olbernhau (Deutschland), der Ort, in dem Herr Sch… seit dem 1. Oktober 1998 wohnt, angegeben.

Im Anschluss an eine allgemeine Verkehrskontrolle in Olbernhau am 26. April 2005 forderte der Landkreis Mittlerer Erzgebirgskreis Herrn Sch… mit Schreiben vom 31. Mai 2005 auf, ein Sachverständigengutachten über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beizubringen. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam, entzog ihm der Landkreis Mittlerer Erzgebirgskreis mit Bescheid vom 9. August 2005 das Recht, in Deutschland von seiner tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen.

Gegen die Zurückweisung seines Widerspruchs gegen diesen Bescheid hat Herr Sch… beim Verwaltungsgericht Chemnitz Klage erhoben; dieses hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Darf ein Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 vom Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins verlangen, dass er bei der … Behörde [des ersten Mitgliedstaats] die Anerkennung des Rechts, von jener Fahrberechtigung im [Hoheitsgebiet dieses Staates] Gebrauch zu machen, beantragt, wenn dem Inhaber … zuvor im [ersten Mitgliedstaat] die Fahrerlaubnis[, die er zuvor innehatte,] entzogen oder diese sonst aufgehoben worden war?

2.  Falls nein: Ist Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung der Fahrberechtigung nach Maßgabe eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ablehnen darf, wenn dem Inhaber … zuvor im [ersten Mitgliedstaat] die Fahrerlaubnis[, die er zuvor innehatte,] entzogen oder diese sonst aufgehoben worden war, wenn die Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis …, die im Zusammenhang mit dieser Maßnahme [des Entzugs oder der Aufhebung] angeordnet worden war, abgelaufen war, bevor der [neue] Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, und wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte (kein Wohnsitz in dem Mitgliedstaat, der den [neuen] Führerschein ausgestellt hat, und erfolgloser Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im [ersten Mitgliedstaat]) davon auszugehen ist, dass mit dem Erwerb der … EU-Fahrerlaubnis [im zweiten Mitgliedstaat] nur die [im ersten Mitgliedstaat geltenden] strengen materiellen Anforderungen des inländischen Wiedererteilungsverfahrens, insbesondere die medizinisch-psychologische Begutachtung, umgangen werden sollen?

Rechtssache C-336/06

Herr S… war Inhaber einer alten Fahrerlaubnis der Klasse 3.

Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 4. September 2003 verurteilte ihn das Amtsgericht Amberg wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe. Zugleich wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein wurde eingezogen, und es wurde eine Sperre von zehn Monaten für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis angeordnet.

Da Herr S… die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beantragt hatte, forderte die zuständige Behörde ihn am 15. März 2004 auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zum Nachweis seiner Fahreignung beizubringen. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde sein Antrag mit Bescheid vom 27. Juli 2004 abgelehnt.

Am 5. November 2004, nach Ablauf der vom Amtsgericht Amberg angeordneten Sperrfrist, wurde Herrn S…, der nach der Vorlageentscheidung nachweislich seit dem 19. August 1980 stets in Deutschland wohnhaft war, ein neuer Führerschein der Klasse B in Ostrov (Tschechische Republik) ausgestellt.

Der Landkreis Mittweida, der über die Erteilung dieses Führerscheins informiert worden war, gab Herrn S… am 28. November 2005 auf, ein Sachverständigengutachten über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beizubringen. Da Herr S… dieser Aufforderung nicht nachkam, entzog ihm der Landkreis Mittweida mit Bescheid vom 22. März 2006 das Recht, in Deutschland von seiner tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen.

Gegen die Zurückweisung seines Widerspruchs gegen diesen Bescheid hat Herr S… Klage beim Verwaltungsgericht Chemnitz erhoben, das das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:

1.  Darf ein Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 vom Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins verlangen, dass er bei der … Behörde [des ersten Mitgliedstaats] die Anerkennung des Rechts, von jener Fahrberechtigung im [Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats] Gebrauch zu machen, beantragt, wenn dem Inhaber … zuvor im [ersten Mitgliedstaat] die Fahrerlaubnis[, die er zuvor innehatte,] entzogen oder diese sonst aufgehoben worden war?

2.  Falls nein: Ist Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung der Fahrberechtigung nach Maßgabe eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ablehnen darf, wenn dem Inhaber … zuvor im [ersten Mitgliedstaat] die Fahrerlaubnis[, die er zuvor innehatte,] entzogen oder diese sonst aufgehoben worden war, wenn die Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis …, die im Zusammenhang mit dieser Maßnahme [des Entzugs oder der Aufhebung] angeordnet worden war, abgelaufen war, bevor der [neue] Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, und wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte (kein Wohnsitz in dem Mitgliedstaat, der den [neuen] Führerschein ausgestellt hat, und erfolgloser Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im [ersten Mitgliedstaat]) davon auszugehen ist, dass mit dem Erwerb der … EU-Fahrerlaubnis [im zweiten Mitgliedstaat] nur die [im ersten Mitgliedstaat geltenden] strengen materiellen Anforderungen des inländischen Wiedererteilungsverfahrens, insbesondere die medizinisch-psychologische Begutachtung, umgangen werden sollen?

Verfahren vor dem Gerichtshof

Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. Oktober 2006 sind die Rechtssachen C-334/06 bis C-336/06 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

Mit einer Reihe schriftlicher Fragen, die am 1. August 2007 zugestellt worden sind, hat der Gerichtshof die tschechische Regierung zum einen nach den Vorschriften der Tschechischen Republik über die Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst a und b der Richtlinie 91/439 sowie danach gefragt, ob es möglich ist, einen Führerschein auszustellen, in dem ein Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat angegeben ist; zum anderen hat er danach gefragt, welche Kriterien für die Feststellung gelten, ob eine Person ihren Wohnsitz in der Tschechischen Republik hat, und ob es Kontrollen hinsichtlich des tatsächlichen Wohnsitzes gibt.

Mit bei der Kanzlei des Gerichtshofs am 31. August 2007 eingegangenem Telefax hat die tschechische Regierung auf diese Fragen geantwortet, dass die Voraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes, wie sie in der Richtlinie 91/439 vorgesehen sei, in die tschechische Rechtsordnung erst mit Wirkung ab 1. Juli 2006 eingefügt worden sei. Für die Zeit davor habe nach der tschechischen Regelung eine Fahrerlaubnis auch Personen erteilt werden können, die sich weder dauerhaft noch vorübergehend im Gebiet der Tschechischen Republik aufgehalten hätten.

Zu den Vorlagefragen

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen des durch Art. 234 EG eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Verfahrens sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegte Frage gegebenenfalls umzuformulieren. Darüber hinaus ist es Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts auszulegen, die die staatlichen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (Urteile vom 18. März 1993, Viessmann, C-280/91, Slg. 1993, I-971, Randnr. 17, vom 11. Dezember 1997, Immobiliare SIF, C-42/96, Slg. 1997, I-7089, Randnr. 28, und vom 8. März 2007, Campina, C-45/06, Slg. 2007, I-2089, Randnrn. 30 und 31).

Im vorliegenden Fall ist bei der Prüfung der Vorlagefragen angesichts der Sachverhalte, die den Ausgangsverfahren zugrunde liegen, sowie des Inhalts der Erklärungen, die beim Gerichtshof eingereicht worden sind, Art. 7 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 91/439 mit einzubeziehen. Um eine sachdienliche und möglichst vollständige Antwort auf die Vorlagefragen zu geben, sind diese daher, soweit das vorlegende Gericht dies unterlassen hat, entsprechend zu erweitern.

Mit der Frage in der Rechtssache C-334/06 und mit der jeweils zweiten Frage in den Rechtssachen C-335/06 und C-336/06 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 Buchst. a und b sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 dahin auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat (Aufnahmemitgliedstaat) verwehren, in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung der Fahrberechtigung, die sich aus einem einer Person von einem anderen Mitgliedstaat (Ausstellermitgliedstaat) ausgestellten Führerschein ergibt, und damit die Anerkennung der Gültigkeit dieses Führerscheins abzulehnen, wenn dieser Person, der im ersten Mitgliedstaat eine frühere Fahrerlaubnis wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss entzogen worden ist, dieser neue Führerschein außerhalb einer Sperrzeit, aber unter Missachtung des Wohnsitzerfordernisses oder der Eignungsvoraussetzungen, die der Aufnahmemitgliedstaat insoweit zur Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs vorsieht, ausgestellt wurde.

Diese Fragen sind zusammen mit der ersten Frage in den Rechtssachen C-335/06 und C-336/06 zu prüfen, mit der festgestellt werden soll, ob ein Aufnahmemitgliedstaat vom Inhaber eines neuen von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins verlangen darf, dass er vor dem Gebrauch dieses Führerscheins die Anerkennung des Rechts beantragt, diesen Führerschein im Aufnahmemitgliedstaat zu verwenden, wenn ihm dort seine frühere Fahrerlaubnis entzogen oder sonst aufgehoben worden war.

Aus dem ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 91/439 ergibt sich, dass der allgemeine Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie aufgestellt wurde, um insbesondere die Freizügigkeit von Personen zu erleichtern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niederlassen, in dem sie ihre Fahrprüfung abgelegt haben (Urteil vom 29. April 2004, Kapper, C-476/01, Slg. 2004, I-5205, Randnr. 71).

Nach gefestigter Rechtsprechung sieht dieser Art. 1 Abs. 2 die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor. Diese Bestimmung erlegt den Mitgliedstaaten eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Oktober 1998, Awoyemi, C-230/97, Slg. 1998, I-6781, Randnrn. 41 und 43, vom 10. Juli 2003, Kommission/Niederlande, C-246/00, Slg. 2003, I-7485, Randnrn. 60 und 61, Kapper, Randnr. 45, Beschlüsse vom 6. April 2006, Halbritter, C-227/05, Randnr. 25, und vom 28. September 2006, Kremer, C-340/05, Randnr. 27).

Demnach darf der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht von irgendeiner Formalität abhängig machen. Es verstößt daher gegen den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, den Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verpflichten, die Anerkennung dieses Führerscheins in einem anderen Mitgliedstaat zu beantragen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Niederlande, Randnrn. 60 ff.).

Es ist Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats, zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere diejenigen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung − gegebenenfalls die Neuerteilung – einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist.

Wenn die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 91/439 ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten somit nicht befugt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Halbritter, Randnr. 34, und Kremer, Randnr. 27). Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins diese Voraussetzungen erfüllte (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 75, Beschluss vom 11. Dezember 2003, Da Silva Carvalho, C-408/02, Randnr. 21, und Urteil Kapper, Randnr. 46). Der Umstand, dass ein Mitgliedstaat gemäß Nr. 5 des Anhangs III der Richtlinie für jede Erteilung eines Führerscheins eine strengere ärztliche Untersuchung als die in diesem Anhang beschriebenen vorschreiben kann, berührt daher nicht die Verpflichtung dieses Mitgliedstaats, die Führerscheine anzuerkennen, die die anderen Mitgliedstaaten entsprechend der Richtlinie ausgestellt haben.

Daraus folgt, erstens, dass ein Aufnahmemitgliedstaat, der die Erteilung einer Fahrerlaubnis insbesondere nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis von strengeren nationalen Voraussetzungen abhängig macht, die Anerkennung eines zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht allein mit der Begründung ablehnen kann, dass der Inhaber diesen neuen Führerschein gemäß einer nationalen Regelung erlangt hat, die nicht dieselben Anforderungen aufstellt, wie sie der Aufnahmemitgliedstaat vorsieht.

Zweitens verbietet es der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, dass ein Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins mit der Begründung ablehnt, dass der Inhaber dieses Führerscheins nach vom Aufnahmemitgliedstaat stammenden Informationen zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins die Voraussetzungen für dessen Erlangung nicht erfüllt hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss Da Silva Carvalho, Randnr. 22, und Urteil Kapper, Randnr. 47).

Da die Richtlinie 91/439 dem Ausstellermitgliedstaat die ausschließliche Zuständigkeit verleiht, sich zu vergewissern, dass die von ihm ausgestellten Führerscheine unter Beachtung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen erteilt werden, ist es nämlich allein Sache dieses Mitgliedstaats, geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen Führerscheine zu ergreifen, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass ihre Inhaber diese Voraussetzungen nicht erfüllten (vgl. in diesem Sinne Beschluss Da Silva Carvalho, Randnr. 23, und Urteil Kapper, Randnr. 48).

Hat ein Aufnahmemitgliedstaat triftige Gründe, die Ordnungsmäßigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu bezweifeln, so hat er dies dem anderen Mitgliedstaat im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung und des Informationsaustauschs nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439 mitzuteilen. Falls der Ausstellermitgliedstaat nicht die geeigneten Maßnahmen ergreift, kann der Aufnahmemitgliedstaat gegen diesen Staat ein Verfahren nach Art. 227 EG einleiten, um durch den Gerichtshof einen Verstoß gegen die Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/439 feststellen zu lassen (vgl. in diesem Sinne Beschluss Da Silva Carvalho, Randnr. 23, und Urteil Kapper, Randnr. 48).

Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 gestattet zwar, wie dem letzten Erwägungsgrund der Richtlinie zu entnehmen ist, den Mitgliedstaaten aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs, unter bestimmten Umständen ihre innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf jeden Inhaber eines Führerscheins anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet hat.

Diese Befugnis, wie sie sich aus Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 ergibt, kann jedoch nur aufgrund eines Verhaltens des Betroffenen nach Erwerb des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ausgeübt werden (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Halbritter, Randnr. 38, und Kremer, Randnr. 35).

Zudem ist Art. 8 Abs. 4, der einem Mitgliedstaat erlaubt, die Gültigkeit eines Führerscheins nicht anzuerkennen, der in einem anderen Mitgliedstaat von einer Person erworben wurde, auf die im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung des Führerscheins angewendet wurde, eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine und aus diesem Grund eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kapper, Randnrn. 70 und 72, sowie Beschlüsse Halbritter, Randnr. 35, und Kremer, Randnr. 28).

Insoweit ist zunächst hervorzuheben, dass, auch wenn diese Bestimmung es einem Mitgliedstaat unter bestimmten Voraussetzungen gestattet, die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins abzulehnen, ihr gleichwohl – entgegen dem Vorbringen der deutschen Regierung – nicht zu entnehmen ist, dass der erste Mitgliedstaat das Recht, von einem vom zweiten Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein Gebrauch zu machen, von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen darf (vgl. in diesem Sinne Beschluss Kremer, Randnr. 37).

Da nämlich die Ausstellung eines Führerscheins durch einen Mitgliedstaat unter Einhaltung der in der Richtlinie 91/439 vorgeschriebenen Mindestvoraussetzungen, darunter denjenigen in Anhang III der Richtlinie über die Fahrtauglichkeit, erfolgen muss, liefe es der Verpflichtung der gegenseitigen Anerkennung ohne Formalitäten zuwider, Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie dahin auszulegen, dass frühere Inhaber einer Fahrerlaubnis, die in einem Mitgliedstaat entzogen oder aufgehoben wurde, generell verpflichtet werden können, bei den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats die Erlaubnis zu beantragen, von der Fahrberechtigung Gebrauch zu machen, die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt.

Auf diese Bestimmung kann sich ein Mitgliedstaat auch nicht berufen, um einer Person, auf die eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Kapper, Randnr. 76, sowie Beschlüsse Halbritter, Randnr. 27, und Kremer, Randnr. 29). Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 91/439 eingeführten Systems darstellt, würde nämlich geradezu negiert, hielte man einen Mitgliedstaat für berechtigt, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern (Urteil Kapper, Randnr. 77, und Beschlüsse Halbritter, Randnr. 28, und Kremer, Randnr. 30).

Insbesondere hat der Gerichtshof in Randnr. 38 des Beschlusses Kremer entschieden, dass es die Art. 1 Abs. 2 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 einem Mitgliedstaat verwehren, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat zu einem späteren Zeitpunkt ausgestellten Führerscheins und damit Gültigkeit dieses Führerscheins in seinem Hoheitsgebiet nicht anzuerkennen, solange der Inhaber dieses Führerscheins, auf den im erstgenannten Mitgliedstaat eine Maßnahme des Entzugs einer früher erteilten Fahrerlaubnis ohne gleichzeitige Anordnung einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis angewendet worden ist, die Voraussetzungen nicht erfüllt, die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis vorliegen müssen, einschließlich einer Überprüfung der Fahreignung, die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen.

Dagegen ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass es die Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 einem Mitgliedstaat nicht verwehren, einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis in Verbindung mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis angewendet worden ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat während dieser Sperrzeit ausgestellten neuen Führerscheins zu versagen.

Zwar erlaubt Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 es dem Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes nicht, die Anerkennung des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins allein mit der Begründung abzulehnen, dass dem Inhaber dieses Führerscheins zuvor eine frühere Fahrerlaubnis im Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes entzogen wurde; wie in den Randnrn. 55 und 56 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, erlaubt diese Bestimmung es ihm jedoch, die neue Fahrerlaubnis vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips einzuschränken, auszusetzen, zu entziehen oder aufzuheben, wenn das Verhalten des Inhabers der Erlaubnis nach deren Erteilung dies nach dem innerstaatlichen Recht des Aufnahmestaats rechtfertigt.

Um auf die Fragen der vorlegenden Gerichte zu antworten, ist sodann insbesondere auf die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung, wie er oben in Erinnerung gerufen worden ist, für den Fall einzugehen, dass feststeht, dass der neue Führerschein unter Missachtung der von der Richtlinie aufgestellten Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt worden ist.

Insoweit ergibt sich aus dem vierten Erwägungsgrund der Richtlinie, dass zu den zur Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr eingeführten Voraussetzungen die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen gehören; nach diesem Artikel hängt die Ausstellung eines Führerscheins von der Erfüllung von Anforderungen hinsichtlich der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs und hinsichtlich des Wohnsitzes ab.

Wie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in ihren Erklärungen hervorhebt, trägt die Wohnsitzvoraussetzung mangels einer vollständigen Harmonisierung der Regelungen der Mitgliedstaaten über die Erteilung der Fahrerlaubnis u. a. dazu bei, den „Führerschein-Tourismus“ zu bekämpfen. Im Übrigen ist diese Voraussetzung, wie der Generalanwalt in Nr. 78 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, unerlässlich, um die Einhaltung der Voraussetzung der Fahreignung zu überprüfen.

Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 91/439, wonach jede Person nur Inhaber eines einzigen von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins sein kann, schreibt nämlich die Einmaligkeit der Fahrerlaubnis fest. Als Vorbedingung, die die Prüfung der Einhaltung der übrigen in dieser Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen bei einem Führerscheinbewerber ermöglicht, hat die Wohnsitzvoraussetzung, nach der sich der Ausstellermitgliedstaat bestimmt, daher eine besondere Bedeutung im Verhältnis zu den übrigen in der Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen.

Die Sicherheit des Straßenverkehrs könnte daher gefährdet werden, wenn die Wohnsitzvoraussetzung in Bezug auf eine Person, auf die eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 angewendet worden ist, nicht beachtet würde.

Folglich kann, wenn sich zwar nicht anhand von vom Aufnahmemitgliedstaat stammenden Informationen, aber auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439 aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war, der Aufnahmemitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet auf den Inhaber dieses Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, es ablehnen, die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus dem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer Sperrzeit ausgestellten Führerschein ergibt.

Nach alledem ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass die Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 dahin auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, es unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung, die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer für den Betroffenen geltenden Sperrzeit ausgestellten Führerschein ergibt, und somit die Gültigkeit dieses Führerscheins anzuerkennen, solange der Inhaber dieses Führerscheins die Voraussetzungen nicht erfüllt, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis vorliegen müssen, einschließlich einer Überprüfung der Fahreignung, die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen. Unter denselben Umständen verwehren diese Bestimmungen es einem Mitgliedstaat jedoch nicht, es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte.

Kosten

Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Die Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, es unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung, die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer für den Betroffenen geltenden Sperrzeit ausgestellten Führerschein ergibt, und somit die Gültigkeit dieses Führerscheins anzuerkennen, solange der Inhaber dieses Führerscheins die Bedingungen nicht erfüllt, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis vorliegen müssen, einschließlich einer Überprüfung der Fahreignung, die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen.

Unter denselben Umständen verwehren diese Bestimmungen es einem Mitgliedstaat jedoch nicht, es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte.

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