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EU-Fahrerlaubnis – MPU und Ungeeignetheit zum Fahren

Oberverwaltungsgericht Saarlouis

Az.: 1 W 12/06

Beschluss vom 27.03.2006

Vorinstanz: VG Saarland, Az.: 3 F 57/05


Leitsätze:

1. Die Fahreignung eines ehemals Drogenabhängigen ist nicht bereits dadurch nachgewiesen, dass er seit mehreren Jahren an einem kontrollierten Methadon-Programm teilnimmt und seither kein illegaler Beikonsum festgestellt wurde. Vielmehr bedarf es in einem solchen Fall zur Feststellung der Fahreignung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens.

2. Durch Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG werden die Mitgliedstaaten zumindest ermächtigt, ihre nationalen Eignungsüberprüfungs- und Entzugsvorschriften auf diejenigen Fahrzeugführer anzuwenden, die nach Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis (erneut) im Inland auffällig werden und dadurch Bedenken im Hinblick auf ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen.


Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. Januar 2006 – 3 F 57/05 – wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,– Euro festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.11.2005 abgelehnt worden ist, ist nicht begründet.

Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang durch den Senat beschränkende Beschwerdevorbringen gemäß den Schriftsätzen vom 7.2.2006 und 28.2.2006 gibt keine Veranlassung, abweichend von der erstinstanzlichen Entscheidung dem Begehren des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den vorgenannten Bescheid zu entsprechen.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Weigerung des Antragstellers, durch Beibringung eines aktuellen medizinisch-psychologischen Gutachtens seine Fahreignung nachzuweisen, nach den konkreten Gegebenheiten den Schluss auf die mangelnde Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs rechtfertigt und dementsprechend die Aberkennung des Rechts, von der italienischen Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, nicht zu beanstanden ist.

Die angefochtene Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 5, 14 Abs. 2 und 11 Abs. 8 FeV. Nach § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 14 Abs. 2 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Anordnung einer Beschränkung oder den Entzug der Fahrerlaubnis u.a. anzuordnen, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe einnimmt. Weigert sich der Betroffene in einem solchen Fall, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf diese gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen und im Falle einer ausländischen Fahrerlaubnis auf der Grundlage der §§ 3 Abs. 1 StVG und 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 FeV das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland aberkennen. Ausgehend davon war die Antragsgegnerin vorliegend angesichts der vorausgegangenen mehrjährigen Heroinabhängigkeit sowie des weiterhin andauernden Methadon-Konsums und der bereits vorliegenden gutachterlichen Einschätzung des TÜV Rheinland Berlin Brandenburg vom 01.12.2003 berechtigt, ein aktuelles medizinisch-psychologisches Gutachten zur Überprüfung der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen anzufordern.

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist die Fahreignung des Antragstellers nicht bereits dadurch nachgewiesen, dass er seit sieben Jahren an einem kontrollierten Methadon-Programm teilnimmt und von dem überwachenden Arzt seit mehr als sechs Jahren kein Beikonsum illegaler Drogen festgestellt wurde. Auch wenn eine solche Methadon-Substitution gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BtMVV das Ziel einer schrittweisen Wiederherstellung der Betäubungsmittelabstinenz einschließlich der Besserung und Stabilisierung des Gesundheitszustandes und damit letztlich einer Wiedereingliederung des Patienten verfolgt, so lässt eine über einen längeren Zeitraum dauernde beanstandungslose Teilnahme an einem solchen Programm per se noch nicht auf eine Wiedererlangung der Fahreignung schließen. Vielmehr handelt es sich bei Methadon um ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (vgl. die Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG) sodass – worauf das Verwaltungsgericht und die Antragsgegnerin bereits zutreffend hingewiesen haben – dessen Einnahme gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließt. Dabei kommt es nach der gesetzlichen Wertung der FeV nicht darauf an, ob dieses Mittel „missbräuchlich“ konsumiert wurde, sondern allein auf die Einnahme als solche (vgl. Beschluss des Senats vom 20.9.2005 – 1 W 12/05 -, Juris).

Zwar rechtfertigen § 13 BtMG und § 5 BtMVV in Ausnahmefällen eine Sonderbehandlung methadonsubstituierter Menschen, insbesondere im Hinblick auf das Ziel einer Reintegration der Betreffenden. Allerdings bedarf es insoweit der positiven Feststellung der Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 3.4.2000 – 12 M 1216/00 -, Juris).

Das vom Antragsteller vorgelegte Attest des ihn behandelnden Arztes Johannes Bunge vom 11.7.2005, wonach der Antragsteller ohne Einschränkung in der Lage sei, ein Kraftfahrzeug zu führen, reicht insoweit nicht aus. Insbesondere geht daraus nicht hervor, ob der Antragsteller sich künftig im Straßenverkehr voraussichtlich auch regelgerecht verhalten wird.

Aus der im Beschwerdeverfahren vorgelegten, von der Firma Feld GmbH ausgestellten Bescheinigung, wonach der Antragsteller zum Führen von Frontstablern „in Theorie und Praxis erfolgreich ausgebildet worden“ sei, lässt sich ebenfalls nicht auf eine allgemeine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr schließen.

Hinzu kommt, dass neben der fortdauernden Methadon-Einnahme mit dem bereits vorliegenden medizinisch-psychologischen Gutachten des TÜV Rheinland Berlin Brandenburg vom 1.12.2003 ein weiterer Umstand gegeben ist, der erhebliche Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet. Dieses Gutachten ist nachvollziehbar begründet und überzeugend. Die vom Antragsteller hiergegen erhobenen Einwände haben keinen Erfolg. Entgegen dem im Beschwerdeverfahren aufrecht erhaltenen Vorbringen wurde in dem Gutachten die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht allein deshalb verneint, weil der Antragsteller seine Methadon-Einnahme nicht eröffnet habe, diese aber bei der Laboruntersuchung festgestellt worden sei. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass die Gutachter die Annahme einer fehlenden Fahreignung gerade nicht nur auf die verschwiegene andauernde Methadon-Substitution gestützt haben, sondern auch auf eine mangelnde ausreichende innere Auseinandersetzung mit seinem bisherigen Fehlverhalten, die eine grundlegende Einstellungs- und Verhaltensänderung hätte bewirken können. In dem Gutachten ist unter Berücksichtigung sowohl der Drogenproblematik als auch der sonstigen bisherigen verkehrs- und allgemeinrechtlichen Auffälligkeiten ausdrücklich dargelegt, dass sich die Eignungsmängel des Antragstellers aus verschiedenen Problembereichen ergeben, so dass sie von den Kursen, die Alternativen zum problematischem Verhalten im Straßenverkehr entwickeln und stabilisieren sollen, nicht vollständig erfasst werden. Insbesondere die Ursachenzuschreibung für die bisherigen Auffälligkeiten auf außerhalb seiner Person liegende und nicht selbst zu beeinflussende Umstände verhindere eine angemessene Selbstkontrolle und damit eine nachhaltige Veränderung des bisherigen Problemverhaltens.

Dass das Verwaltungsgericht diese Einschätzung durch die Einlassung im Schriftsatz des Antragstellers vom 23.1.2006 bestätigt sah, wonach das Fahren ohne Fahrerlaubnis in den Jahren 1999 und 2001 nichts anderes als eine verzweifelte Folge des Nichtfahrendürfens gewesen sei, obwohl der Antragsteller als Bauunternehmer auf eine Fahrerlaubnis dringend angewiesen gewesen sei, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der hiergegen vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren erhobene Einwand, es habe sich bei der entsprechenden Passage im Schriftsatz vom 23.1.2006 nicht um eine Einlassung des Antragstellers, sondern von dessen Prozessbevollmächtigten gehandelt, der lediglich die damaligen psychologischen Gründe des Antragstellers, nicht aber dessen heutige Sichtweise wiedergegeben habe, überzeugt nicht. Dies bedarf jedoch keiner weiteren Vertiefung, da unabhängig von der vorgenannten Stellungnahme bereits im Gutachten vom 1.12.2003 hinreichende Beispiele für eine Ursachenzuschreibung auf außerhalb der Person des Antragstellers liegende Umstände aufgeführt sind.

Der weitere Einwand des Antragstellers, seit 1989 im Straßenverkehr nicht mehr wegen Drogen, sondern nur noch zweimal wegen „formalen Fahrens ohne Fahrerlaubnis“ auffällig geworden zu sein, ist ebenfalls unerheblich. Bei einem Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG – mit Ausnahme von Cannabis – ist für die ordnungsrechtliche Fahreignungsprüfung ein Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges beziehungsweise der Teilnahme als verantwortlicher Führer eines Kraftfahrzeugs am Straßenverkehr grundsätzlich nicht erforderlich (vgl. dazu u. a. Beschlüsse des Senats vom 22.12.2004 – 1 W 42/04 -, SKZ 2005, 98 Leitsatz 48, vom 11.8.2003 – 1 W 19/03 -, SKZ 2004, 90 Leitsatz 58, vom 24.3.2004 – 1 W 5/04 -, SKZ 2005, 75 Leitsatz 44, und vom 12.12.2005 – 1 W 16/05 -; ebenso etwa OVG Hamburg, Beschluss vom 24.4.2002 – 3 Bs 19/02 -, Juris).

Von daher ist es ohne Bedeutung, ob der Antragsteller in den letzten Jahren unter Drogeneinfluss im Straßenverkehr angetroffen wurde. Im Übrigen liegt aufgrund der Teilnahme des Antragstellers an einem Methadon-Programm die Annahme nahe, dass er derzeit mehr oder weniger dauerhaft unter dem Einfluss dieses Betäubungsmittels steht und dies dann auch bei einer Teilnahme am Straßenverkehr der Fall wäre.

Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Antragsteller seit 1989 nicht mehr im Besitz einer von einer deutschen Behörde ausgestellten Fahrerlaubnis ist und aus den Akten nur die Erteilung eines italienischen Führerscheins im Februar 2003 hervorgeht, so dass sich die Frage stellt, wie der Antragsteller in der Zeit von 1989 bis Anfang 2003 überhaupt im Straßenverkehr unter Drogeneinfluss hätte in Erscheinung treten sollen, es sei denn, er fuhr ohne Fahrerlaubnis.

Der vom Antragsteller abschließend erhobene Einwand einer Missachtung europäischen Gemeinschaftsrechts vermag ebenfalls nicht durchzudringen. Die Anforderung eines aktuellen medizinisch-psychologischen Gutachten verstößt nicht gegen Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG betreffend die gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen. Zwar hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 29.4.2004 Rechtssache – C – 476/01 (Kapper) -, Slg. I – 5205 <5225 ff>, zfs 2004, 287, der Befugnis zur Überprüfung von EU-Fahrerlaubnissen nach innerstaatlichem Recht enge Grenzen gesetzt. In einem Fall, in dem ein deutsches Gericht eine Fahrerlaubnis entzogen und eine Wiedererteilungssperre verhängt hatte, hat er ausgesprochen, Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG sei so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen dürfe, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist. Dies besagt aber nicht, dass die Berechtigung, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, auch dann nicht von einer Überprüfung abhängig gemacht werden darf, wenn sich nach der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis weitere Anhaltspunkte ergeben, die erhebliche Zweifel an der Eignung des Inhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen. Vielmehr hat der Europäische Gerichtshof in seinem vorgenannten Urteil selbst die durch Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit angesprochen, in ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden.

Dementsprechend ist in der deutschen Rechtsprechung und Literatur unbestritten, dass die Mitgliedstaaten durch Art. 8 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie ermächtigt werden, ihre nationalen Eignungsüberprüfungs- und Entzugsvorschriften jedenfalls auf diejenigen Fahrzeugführer anzuwenden, die nach Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis (erneut) im Inland auffällig werden und dadurch Bedenken im Hinblick auf ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen (vgl. u. a. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.10.2005 – 12 ME 288/05 -, zfs 2006, 54 ff., sowie Ludovisy, DAR 2006, 9 ff. m.w.N.).

Auch das OVG Koblenz, auf dessen Beschluss vom 15.8.2005 – 7 B 11021/05.OVG – der Antragsteller Bezug nimmt, schließt eine Eignungsüberprüfung im Inland nach Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis nicht generell aus, sondern differenziert zwischen Sachverhalten vor und nach Erteilung der EU-Fahrerlaubnis. Ein erneutes Auffälligwerden nach Erteilung der EU-Fahrerlaubnis kann auch nach Auffassung des OVG Koblenz zum Anlass für eine Überprüfung der Fahreignung und gegebenenfalls eine Untersagung des Gebrauchs der Fahrerlaubnis im Inland genommen werden kann, wobei die erneute Auffälligkeit allerdings von einem selbständigen Gewicht für die Eignungszweifel sein müsse, ohne dass bei Vorhandensein eines solch selbständigen Gewichts untersagt wäre, die Vorgeschichte erläuternd hinzuzuziehen.

Ein derartiger Fall liegt hier vor. Der Antragsteller befindet sich weiterhin in einem Methadon-Programm und nimmt somit fortlaufend Betäubungsmittel im Sinne des BtMG ein, was – wie dargelegt – im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließt. Es handelt sich insoweit nicht um einen vor Erteilung der italienischen Fahrerlaubnis abgeschlossenen Sachverhalt. Die aktuelle regelmäßige Einnahme von Methadon begründet bereits für sich betrachtet – das heißt selbst bei Außerachtlassen der vor der Erteilung der italienischen Fahrerlaubnis liegenden Vorgeschichte – hinreichende Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen. Hinzu kommt das ebenfalls nach Erteilung der italienischen Fahrerlaubnis vom TÜV Rheinland Berlin Brandenburg erstellte Gutachten vom 1.12.2003, das den Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erachtete und eine negative Prognose für die Zukunft beinhaltete. Es lagen somit nach der Erteilung der italienischen Fahrerlaubnis ausreichende aktuelle Fakten vor, die erhebliche Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers begründeten. Ist demzufolge die Aufforderung zur Beibringung eines aktuellen medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 2.9.2005 nicht zu beanstanden, so gilt dies – nachdem der Antragsteller sich weigerte, dieser Aufforderung Folge zu leisten – ebenso für die mit der streitgegenständlichen Verfügung erfolgte Untersagung des Gebrauchs der italienischen Fahrerlaubnis im Inland.

Von daher ist die vom Verwaltungsgericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO zu Lasten des Antragstellers vorgenommene Interessenabwägung auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Situation, insbesondere des Angewiesenseins auf den Führerschein aus beruflichen Gründen, nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 und 47 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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