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EU-Fahrerlaubnis –  EuGH-Urteil vom 29. April 2004 (C-476/01, Kapper) – Fahrerlaubnisentziehung

OVG Koblenz

Az: 10 B 10477/06.OVG

Beschluss vom 14.06.2006

Vorinstanz: VG Koblenz – Az: 5 L 398/06.KO


In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Entziehung der Fahrerlaubnis hier: aufschiebende Wirkung und Prozesskostenhilfe hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 14. Juni 2006 beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 5. April 2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.050 EUR festgesetzt.

Gründe
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen, nachdem die Beschwerde des Antragstellers – wie im Folgenden noch darzustellen sein wird – keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO bietet.

Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unbegründet; dies gilt sowohl insoweit, als der Antragsteller mit ihr sein Begehren auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz weiter verfolgt, als auch insoweit, als er sich mit ihr gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren wendet.

Was zunächst den im Vordergrund des Verfahrens stehenden Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz anbelangt, so hat ihn das Verwaltungsgericht dahin ausgelegt, dass er auf eine Aussetzung der sofortigen Vollziehung der die Entziehung der polnischen Fahrerlaubnisse des Antragstellers betreffenden Verfügung vom 7. Dezember 2005 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gerichtet ist. Diese Auslegung wird vom Senat geteilt, zumal ihr auch der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht mehr entgegengetreten ist. Dabei mag dahinstehen, inwieweit dem Verwaltungsgericht alsdann auch darin zu folgen ist, dass eine solche Aussetzung vorliegend schon deshalb nicht in Betracht kommen könne, weil die Verfügung auf Grund ihrer öffentlichen Zustellung vom 2. Januar 2006 und mangels eines auf Seiten des Antragstellers bestehenden Anspruchs auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bestandskräftig geworden ist; denn auch wenn in diesem Zusammenhang zu Gunsten des Antragstellers davon auszugehen sein sollte, dass die Verfügung bislang keine Bestandskraft erlangt hat, begegnet die Ablehnung des Aussetzungsantrages aus den vom Antragsteller geltend gemachten Gründen keinen rechtlichen Bedenken. Da sich die Entziehungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig erweist, muss im Rahmen der im Übrigen auch vom Verwaltungsgericht ergänzend vorgenommenen Abwägung der widerstreitenden Belange das persönliche Interesse des Antragstellers, von den ihm in Polen erteilten Fahrerlaubnissen weiterhin im Bundesgebiet Gebrauch machen zu dürfen, hinter dem vom Antragsgegner verfolgten öffentliche Interesse des Schutzes der Verkehrssicherheit zurücktreten.

Rechtlicher Ausgangspunkt ist dabei § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVG, wonach die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen hat, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Diese Pflicht zur Entziehung gilt dabei auch gegenüber den Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse, wobei die Entziehung in diesen Fällen jedoch nur die Wirkung einer Aberkennung des Rechts hat, von ihr im Inland Gebrauch zu machen. Bei ausländischen Fahrerlaubnissen, die als Fahrerlaubnisse aus Mitgliedstaaten der EU dem Regelungsbereich des § 28 FeV unterfallen, erfolgt die Entziehung gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 FeV nach § 46 FeV, der insoweit die sich aus § 3 StVG ergebende Amtspflicht der betreffenden Behörden zur Fahrerlaubnisentziehung bei Ungeeignetheit wiederholt.

Insoweit kann es aber nach der Überzeugung des Senates nicht zweifelhaft sein, dass der Antragsteller die Voraussetzungen des § 46 FeV erfüllt, nachdem bei ihm gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV Mängel nach der Anlage 4 vorliegen und er überdies erheblich und wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften bzw. Strafgesetze verstoßen hat, so dass dadurch seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Diesbezüglich muss sich der Antragsteller entgegenhalten lassen, dass er durch vielfältige Verkehrsverstösse oftmals unter erheblichem Alkoholeinfluss von bis zu 2,75 %o aufgefallen ist, dass schon in dem Gutachten der Begutachtungsstelle für Fahreignung vom 4. August 1999 festgestellt worden war, dass bei ihm eine erhebliche Alkoholproblematik mit dem Erfordernis einer strikten Abstinenz vorliegt, weil andernfalls zu besorgen steht, dass er auch weiterhin zwischen Alkoholkonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen nicht trennen werde, und dass endlich nichts dafür ersichtlich ist, dass der Antragsteller dieser Abstinenzpflicht etwa genügt. Darüber hinaus steht aber auch auf Grund der im Urteil des Amtsgerichts Cochem vom 3. Mai 2005 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB ausgesprochenen Sperre von einem Jahr und drei Monaten, während der dem Antragsteller keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf, unwiderleglich fest, dass er derzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (vgl. Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 53 Aufl., § 69a Rdnr. 2).

Mit dieser Einschätzung stimmt zudem überein, dass auch der Antragsteller die solchermaßen bei ihm gegebene Ungeeignetheit in der Sache selbst nicht etwa zu widerlegen versucht, sondern statt dessen lediglich geltend macht, dass dem Antragsgegner eine Berufung auf sie angesichts der ihm in Polen gleichwohl erteilten Fahrerlaubnisse jedenfalls nach Maßgabe der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes versagt sei. Dies trifft indes nicht zu. Wie sich insofern aus § 28 Abs. 4 Nr. 3 und 4 FeV ergibt, gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland von vornherein nicht für solche Inhaber von EU-Fahrerlaubnissen, denen zuvor die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden war bzw. denen auf Grund einer rechtskräftig gewordenen gerichtlichen Entscheidung entsprechende Fahrererlaubnisse erst gar nicht hätten erteilt werden dürfen. Damit im Zusammenhang hat der EuGH mit Urteil vom 29. April 2004 (C-476/01, Kapper) zwar entschieden, dass die Europäische Führerscheinrichtlinie 91/439 EWG des Rates es erfordere, diese Bestimmungen als Ausnahmevorschriften dahingehend eng auszulegen, dass die nationalen Fahrerlaubnisbehörden die Anerkennung einer in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausgestellten Fahrerlaubnis nicht allein aus dem Grund ablehnen dürften, weil in der Vergangenheit gegen den Betreffenden eine Fahrerlaubnisentziehung angeordnet worden war, sofern diese Erteilung zeitlich nach Ablauf einer mit der Entziehung erfolgten Sperrfrist erfolgt sei; er hat aber nicht festgestellt, dass diese Richtlinie es den zuständigen Behörden auch verbietet, ein neuerliches Auffälligwerden des Inhabers einer solchen Fahrerlaubnis nach deren Erteilung zum Anlass zu nehmen, gegen ihn eine deshalb erneut erforderlich werdende Fahrerlaubnisentziehung auszusprechen (vgl. Beschluss des Senats vom 30. Januar 2006 – 10 B 10013/06.OVG -).

Hiernach begegnet indessen das Vorgehen des Antragsgegners vorliegend keinen rechtlichen Bedenken. Was die dem Antragsteller unter dem 24. Januar/24. Februar 2005 in Polen ausgestellte Fahrerlaubnis der Klasse B anbelangt, so durfte diese ihm gemäß § 46 FeV schon deshalb entzogen werden, weil er mit seiner zeitlich danach liegenden, bereits angesprochenen Verurteilung durch das Amtsgericht Cochem vom 3. Mai 2005 erneut auffällig geworden ist. Dass der Verkehrsverstoß selbst bereits im Oktober 2004 erfolgt war, steht dieser Betrachtungsweise nicht entgegen, nachdem der Sachverhalt als solcher gemäß § 3 Abs. 3 StVG nicht vor dem Abschluss des diesbezüglich anhängig gewesenen Strafverfahrens gegen den Antragsteller hatte verwendet werden dürfen (vgl. Beschluss des Senats vom 10. Mai 2006 – 10 B 10371/06.OVG -). Was die dem Antragsteller alsdann unter dem 26. September 2005 in Polen ausgestellte Fahrerlaubnis der Klasse A angeht, so genießt diese demgegenüber schon deshalb keinen europarechtlichen Schutz, weil sie während der Geltung der vom Amtsgericht Cochem verhängten Sperrfrist erteilt wurde. Dass es sich hierbei um eine isolierte Sperrfrist handelt, steht dem nicht entgegen, nachdem sich der Europäische Gerichtshof dazu, dass eine während einer solchen Sperrfrist in einem EU-Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis rechtlich anders als eine während einer im Zusammenhang mit einer Fahrerlaubnisentziehung ausgesprochenen Sperrfrist erteilte Fahrerlaubnis zu behandeln sei, nicht verhält und es für eine solche abweichende Behandlung auch keine sachlichen Gründe gibt.

Angesichts der Eindeutigkeit dieser Rechtslage kommt es vorliegend weder auf die Tragweite des angeführten Urteils des EuGH im Übrigen noch auf dessen problematische Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit an (vgl. dazu aber Ludovisy, DAR 2006, S. 9 ff, 13 sowie den Lösungsansatz namentlich des OVG Lüneburg, DVBl. 2005, S. 192 und des dem folgenden OVG Kassel, DÖV 2006, S. 486), so dass die diesbezüglich zwischen den Beteiligten aufgeworfenen Rechtsfragen hier keiner weiteren Vertiefung bedürfen.

Was ferner die Ablehnung des Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens angeht, so begegnet diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken.

Sie findet ihre gesetzliche Grundlage in § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO, wonach Prozesskostenhilfe nur derjenige erhält, dessen beabsichtigte Rechtsverfolgung oder –verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Insofern steht indessen auf der Grundlage der Ausführungen des Senates zu Lasten des Antragstellers fest, dass seinem Rechtsschutzbegehren eine solche hinreichende Erfolgsaussicht nicht zuerkannt werden kann. Dass ungeachtet dessen das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag dennoch den ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum überschritten hätte, indem es seinerzeit einen Maßstab zu Grunde gelegt hätte, durch den dem Antragsteller als unbemittelte Partei im Vergleich zu einer bemittelten Partei die Rechtsverfolgung erschwert worden wäre, lässt sich nicht feststellen. Zum einen hat das Verwaltungsgericht – wie bei Eilverfahren üblich – im Zusammenhang mit der Entscheidung über diesen Antrag auch über den Aussetzungsantrag selbst entschieden, sodass sich schon von daher die Annahme verbietet, die vom Gericht ausgesprochene Prozesskostenhilfeversagung sei fehlerhaft, weil ihr ein unzureichender Sach- und Streitstand zu Grunde gelegen habe oder wesentliches Vorbringen des Antragsstellers unberücksichtigt geblieben sei. Zum anderen hatte offenbar aber auch der Antragsteller bis zu diesem Zeitpunkt die aus seiner Sicht zu seinen Gunsten sprechenden Umstände umfassend vorgetragen, so dass auch von daher nicht etwa davon die Rede sein kann, dass die ausgesprochene Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrages zu einer unzulässigen Verkürzung seiner Rechte geführt hat. Überdies lässt sich nicht feststellen, dass das Verwaltungsgericht zumindest mit Blick auf das vom Antragsteller in besonderer Weise problematisierte Urteil des EuGH sowie die hierzu ergangene divergierende Rechtsprechung gleichwohl von einem offenen Verfahrensausgang hätte ausgehen müssen, nachdem diesen Gesichtspunkten – wie die bisherigen Ausführen zeigen – letztlich ohnehin keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen werden kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht hinsichtlich des begehrten vorläufigen Rechtsschutzes auf den §§ 47, 52 Abs. 1 und 53 Abs. 3 GKG i.V.m. Nr. 46.1 und 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie hinsichtlich der für das erstinstanzliche Verfahren beantragten Prozesskostenhilfe auf Nr. 5502 der Anlage 1 (Gebührenverzeichnis) zu § 3 Abs. 2 GKG.

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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