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Europäische Mahnverfahren und der Europäische Mahnbescheid

I. Das Europäische Mahnverfahren und der sog. Europäischer Mahnbescheid können seit dem 12.12.2008 genutzt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates vom 12.12.2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens ermöglicht Gläubigern die Beitreibung unbestrittener Forderungen in Zivil- und Handelssachen nach einem einheitlichen Verfahren auf der Grundlage von 7 Formularblättern über die Grenzen einzelner EU-Staaten hinaus. Die Verordnung findet in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – mit Ausnahme von Dänemark –Anwendung. Bei dem Europäischen Mahnverfahren ist keine persönliche Anwesenheit vor Gericht erforderlich. Es soll dem Gläubiger mit diesem Verfahren ermöglicht werden, zeitnah und kostengünstig einen Vollstreckungstitel gegenüber einem Schuldner in einem anderen EU-Staat zu erhalten. Der Antragsteller/Gläubiger muss nur seinen schriftlichen Antrag auf den vorgegebenen Formularblättern einreichen und das Verfahren nimmt seinen Lauf.

Um Sprachprobleme zu vermeiden, müssen in den Formblättern lediglich entsprechende Zahlen eingetragen werden. Ist ein Antrag vollständig ausgefüllt und nachvollziehbar, erlässt das angerufene Gericht einen Zahlungsbefehl. Der Schuldner/Anspruchsgegner kann diesen Zahlungsbefehl akzeptieren oder gegen diesen Einspruch einlegen. Legt der Schuldner/Anspruchsgegner innerhalb von 30 Tage keinen Einspruch ein, so erhält der Gläubiger/Anspruchsteller einen vollstreckbaren Titel, mit dem er die Zwangsvollstreckung betreiben kann. Legt der Schuldner/Anspruchsgegner Einspruch ein, so beginnt ein normales Gerichtsverfahren im EU-Staat und am Wohnort des Schuldners/Anspruchsgegners.

II. Nachfolgende Formblätter gibt es:

  • Formblatt A – Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls
  • Formblatt B – Aufforderung zur Vervollständigung und/oder Berichtigung eines Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls
  • Formblatt C – Vorschlag an den Antragsteller zur Änderung seines Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls
  • Formblatt D – Entscheidung über die Zurückweisung eines Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls
  • Formblatt E – Europäischer Zahlungsbefehl
  • Formblatt F – Einspruch gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl
  • Formblatt G – Vollstreckbarerklärung

III. Weiterhin findet gemäß der EU-Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ab dem 01.01.2009 ein grenzüberschreitendes Zivilverfahren vor den Gerichten der jeweiligen EU-Mitgliedstaten – mit Ausnahme Dänemarks – bei grenzüberschreitenden Forderungen bis zu 2.000 € statt.

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