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Software – Anspruch auf Euroumstellung des Programms?

 LANDGERICHT WUPPERTAL

Az.: 11 O 94/01

Verkündet am 28.09.2001


In dem Rechtsstreit hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal auf die mündliche Verhandlung vom 4. September 2001 für R e c h t erkannt:

1.) Auf den Hilfsantrag wird die Beklagte verurteilt, die von ihr an die Klägerin vermietete Software „Autonom“ auf den Einsatz mit der Währung „EURO“ umzustellen.

2.) Der Beklagten wird zur Vornahme der Handlungen zu Ziffer 1. eine Frist von einem Monat ab Zustellung dieses Urteils gesetzt, nach deren Ablauf die Klägerin die Leistung ablehnen kann.

3.) Die Beklagte wird weiter verurteilt, nach fruchtlosem Ablauf der Frist gemäß Ziffer 2. der Entscheidungsformel den Quellcode der Software „Autonom“ der Beklagten inklusive der Dokumentation zur Herstellung und Weiterentwicklung an die Klägerin herauszugeben, damit ein Dritter im Wege der Ersatzvornahme die Umstellung der Software auf den Einsatz der Währung „EURO“ vornehmen kann.

4.) Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

5.) Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 1/3 der Klägerin und zu 2/3 der Beklagten auferlegt.

6.) Das Urteil ist vorläufig vollsteckbar, für die Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,00 DM. Die Klägerin darf eine Vollstreckung der Beklagten aus der Kostenentscheidung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor einer Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Als Sicherheit wird selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Gebiet.der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder öffentlichen Sparkasse zugelassen.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin erhebt Ansprüche aus einem Software-Mietvertrag.

Aufgrund einer schriftlichen Bestellung vom 10.10.1996 stellte die Beklagte der Klägerin die Software „Autonom“ für XXX mietweise zur Verfügung. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten („Bedingungen für Programmiete“) ist bestimmt, daß die Mindestmietdauer 60 Monate beträgt und daß sich der Vertrag automatisch um weitere 12 Monate verlängert, wenn der Vertrag nicht mit einer Frist von 6 Monaten vor Ablauf der Vertragsdauer gekündigt wird.

Anläßlich der bevorstehenden Euro-Einführung zum 01.01.2002 bot die Beklagte mit Schreiben vom 12.02.2001 der Klägerin an, die Software im Rahmen der von ihr als „EURO-Komfort-Paket“ bezeichneten Leistung zum Gesamtpreis in Höhe von 27.178,00 DM Eurotauglich zu machen. Die Klägerin forderte mit anwaltlichem Schreiben vom 26.03.2001 kostenlose Umstellung der Software auf Euro.

Im vorliegenden Rechtsstreit erhob die Klägerin zunächst eine „Stufenfeststellungsklage“ und beantragt nunmehr nach Neufassung ihrer Anträge,

1. die Beklagte zu verurteilen,

im Rahmen ihrer Erhaltungspflicht hinsichtlich der von der Klägerin gemieteten Software „Autonom“, unentgeltlich die

folgenden Leistungen für die Klägerin zu erbringen:

EURO-Komfort-Paket unter anderem bestehend aus:

• Prüfprogramm für Systemressourcen Umstellungsprogramme • EURO-Viewer

• EURO-Umstellungsprotokoll • EURO-Road-Book

•. EURO-Planungsanweisungen

• Checklisten Autonom GW-Stand Softwarelizenz, Software Funktionalitäten unter anderem EURO-Funktionspaket II (Euro Premium)

• Jahresjournal mit Suchfunktion

• Vorlauf Finanzbericht (PGM 207) mit Nebenbetrieb

• Übernahme der Mahnbriefe ins Archiv

• Input-Maske für manuelles Stempeln

• Pgm 101 mit neun Menüs für Zusatzdaten

• Neue Hauptabschlußübersicht

• Aufteilung der Rechnungshistorie in einzelne Wirtschaftsjahre

• Faktura: Aufteilung Code 25/26 auf mehrere Konten

• Buchen auf mehreren Kassenkonten von einem Bildschirm

• Leasing-Kennzeichen in Wagenakte analog Kunden-LeasingKennzeichen

• Werbeauswahl (Pgm 703) und Kontakt (Pgm 705) nach MS-Word übergeben

• Gebrauchtwagenliste ohne Einsatz und Bruttoertrag

• Serverlizenz für EPC- und TIS-Integration Echtzeit

• Servicepakete

Schnittstelle TIS Echtzeit-Softwareintegration Online Zugriff auf Haupt- und Folge-Arbeitswerte und TC-CodeCheck in Verbindung

Schnittstelle EPC Echtzeit-Softwareintegration Online Zugriff auf Teilepreise, -bestände und -verfügbarkeit in allen Lagern in Verbindung mit dem Autonom GW-Stand für alle Arbeitsplätze

GW-Stand Fachberater-Dienstleistung für Installation, Einweisung/Schulung GW-Stand sowie EURO-Vorbereitung Client-Installation TIS-Schnittstelle für EchtzeitSoftwareintegration (nur Autonom) für alle Arbeitsplätze

Client-Installation EPC-Schnittstelle für EchtzeitSoftwareintegration (nur Autonom) für, alle Arbeitsplätze

Dienstleistungspaket EURO-Umstellung in Verbindung mit dem IRMVEURO-Kompakt-Paket bestehend aus:

Planungsgespräch

• Projektunterstützung

• Umstellungsunterstützung

hilfsweise im Rahmen ihrer Erhaltungspflicht hinsichtlich der von der Klägerin gemieteten Software „Autonom“, diese unentgeltlich auf den Einsatz mit-der Währung „EURO“ umzustellen;

2. der Beklagten zur Vornahme der Handlungen gemäß Ziffer 1 eine Frist von einem Monat zu setzen, nach deren Ablauf die Klägerin die Leistung ablehnen kann;

3. die Beklagte weiter zu verurteilen, nach fruchtlosem Ablauf der Frist gemäß Ziffer 2. den Quellcode der Software „Autonom“ der Beklagten inklusive der Dokumentation zur Erstellung und Weiterentwicklung an die Klägerin herauszugeben, damit ein Dritter im Wege der Ersatzvornahme die Umstellung der Software auf den Einsatz mit der Währung „EURO“ vornehmen kann.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, bei Vertragsabschluß im Jahre 1996 sei die Euro-Einführung ein nicht vorhersehbarer Umstand gewesen, eine Verpflichtung zur Herbeiführung der Euro-Funktionalität bestehe auch im übrigen nicht, entscheidend sei der Stand der Technik bei Vertragsabschluß.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereiteten Schriftsätze der Parteien, die vorgelegten Unterlagen und die gerichtlich Sitzungsniederschrift verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die Klage ist zulässig, die vorgenommenen Änderungen des Klage antrags werden als sachdienlich zugelassen. In der Sache ist die Klage überwiegend begründet.

Die Beklagte ist gemäß § 536 BGB verpflichtet, die vermietete Software bis zum Vertragsende in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauche geeigneten Zustand zu erhalten. Dazu ist die Software auf Euro umzustellen.

Der Mietvertrag besteht noch, mangels einer Kündigung hat sich die Vertragsdauer bis Ende des Jahres 2002 verlängert. Ohne eine Umstellung auf Euro zum 01.01.2002 ist das vermietete Programm unbrauchbar, es ist deshalb auf Euro umzustellen. Eine besondere Vergütung kann die Beklagte weder nach § 536 BGB noch nach dem geschlossenen Mietvertrag beanspruchen.

In welcher Weise die Beklagte hingegen die geschuldete Umstellung auf Euro vornimmt, ist der Beklagten überlassen. Es besteht mithin kein Anspruch auf Umwandlung in der Weise, wie sie die Beklagte mit Schreiben vom 12.02.2001 gegen ein Entgelt angeboten hat.

Der damit entstandenen Verpflichtung auf Umstellung des Programms auf Euro kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegensetzen, die Euro-Einführung sei bei Vertragsabschluß ein nicht vorhersehbarer Umstand gewesen. Vorhersehbarkeit notwendiger Anpassungsmaßnahmen ist keine Anspruchsvoraussetzung des § 536 BGB. Auch Änderungen z.B. beim Mehrwertsteuersatz, die Anpassungen des Programms erforderlich machen, sind nicht vorhersehbar.

Der zugunsten der Klägerin entstandene Anspruch wird auch nicht rechtsmißbräuchlich geltend gemacht. Die Klägerin hat ein Recht, für die vereinbarten monatlichen Mietzahlungen eine gebrauchstaugliche Software zu erhalten. Die Beklagte kann sich auch nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) berufen. Die Beklagte ist nämlich schon deshalb nicht schutzwürdig, weil sie nach der Aufforderung der Klägerin, die Software kostenlos umzustellen, den Vertrag vor Einführung des Euro noch hätte kündigen können und dann von ihrer Erhaltungspflicht nach § 536 BGB entbunden gewesen wäre.

Schließlich stehen dem Anspruch aus § 536 BGB auch nicht die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten entgegen. Insbesondere ist. die zum weiteren Gebrauch erforderliche Umstellung auf EURO keine nur auf Wunsch und gegen Entgelt zu liefernde „Verbesserung und Weiterentwicklung“, die eine noch bestehende Gebrauchsfähigkeit voraussetzt; Ziffer 6. der AGB ist schon nach seinem Wortlaut nicht erfüllt.

Auf den weiteren Antrag der Klägerin wird der Beklagten gemäß 283 BGB, 255 ZPO für die Erfüllung ihrer Erhaltungspflichten nach § 536 BGB eine Frist gesetzt, die so zu bemessen ist, daß der Klägerin nach erfolglosem Fristablauf noch genügend Zeit verbleibt, um eine Ersatzvornahme gemäß § 538 Absatz 2 BGB durchführen zu können.

3.

Mit dem Erfüllungsanspruch (§ 536 BGB) und der Fristsetzung gemäß § 255 ZPO kann verfahrensmäßig gemäß § 259 ZPO bereits hilfsweise der Anspruch verbunden werden, der bei erfolglosem Fristablauf besteht (vergleiche Palandt-Heinrichs,. BGB, 59. Auflage, § 283, R. 7).

Bei Fristablauf besteht für die Klägerin gemäß § 538 Absatz 2 BGB das Recht der Selbstbeseitigung eines entstandenen Mangels an der Software, hier der fehlenden Euro-Funktionalität zum 01.01.2002. Ist für eine solche Selbstbeseitigung, wie unstreitig, die Herausgabe des Quellcodes nebst Dokumentation erforderlich, schließt das Recht auf Ersatzvornahme ein, daß die Klägerin als Mieterin Herausgabe von Quellcode und Dokumentation zum Zwecke der Ersatzvornahme beanspruchen kann.

Diesem Herausgabeanspruch kann die Beklagte nicht ihre Urheberrechte wirksam entgegensetzen. Die Beklagte ist vertraglich zur Herausgabe verpflichtet und hat es auch in der Hand, eine Herausgabe zu verhindern, in dem sie ihre Pflichten aus § 536 BGB erfüllt.

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4.

Danach hat die Klage teilweise Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Absatz 1 ZPO.

Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Sicherheitsleistung beruhen auf §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 27.178,00 DM festgesetzt.

 

 

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