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Ferrari F 50 – Unfall bei Ausflugsfahrt – Reparaturkosten in Höhe von 435.595,12 DM

Landgericht Erfurt

Az.: 8 O 835/01

Urteil vom 06.02.2003


In dem Rechtsstreit hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt im schriftlichen Verfahren nach Schriftsatzfrist bis 20.12.2002 am 6.2.2003 für Recht erkannt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 22.452,93 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % für die Zeit vom 27. Februar 2000 bis 30. April 2000, ab 1. Mai 2000 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, zahlbar auf das Anderkonto der Rechtsanwälte … zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreit haben der Kläger 90 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 10 % zu tragen

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Streitwert: 221.964,89 € (170.835.71 € + 51.129,19 €)

Tatbestand:

Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 26.2.2000, der sich gegen 12.55 Uhr auf der BAB 71 von Ilmenau in Richtung Erfurt bei km 87,5 in Höhe der Auffahrt Marlishausen ereignet hat.

Der Beklagte zu 1) ist der Fahrer des beteiligten Fahrzeugs Opel Astra, dessen Halter der Beklagte zu 2) ist. Das Fahrzeug war am Unfalltag bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert.

Das Unfallfahrzeug des Klägers war ein geleaster Ferrari F 50, von dem es weltweit nur 349 Stück gibt.

Der Kläger kam mit dem Ferrari bei einer Ausflugsfahrt mit seiner damaligen Freundin – der Zeugin … – auf trockener Autobahn ins Schleudern. Dabei prallte er seitlich gegen den auf die Beschleunigungsspur der Auffahrt einfahrenden PKW des Zeugen …, schleuderte sich drehend weiter und prallte schließlich mit dem Heck des Ferrari auf das Heck des PKW des Beklagten zu 2).

Der Schaden am Ferrari wurde von einer Ferrariwerkstatt in 206 Kalendertagen fachgerecht und ohne technische Abstriche repariert. Die Reparaturkosten in Höhe von 435.595,12 DM (Bl. 120 d. A.) sowie Abschleppkosten und Gutachterkosten zum Sachschaden wurden von der Kasko-Versicherung abzüglich einer Selbstbeteiligung von 1.000 DM übernommen. Der Kläger nutzte den Ferrari teils privat und teils gewerblich, wobei er zum Umfang der gewerblichen Nutzung keinen Gewinnausfall belegen konnte. In der mündlichen Verhandlung gab er an, ein besonderer Liebhaber des seltenen Fahrzeugs zu sein.

Die Kasko-Versicherung hat aufgrund ihrer Inanspruchnahme den Vertrag mit dem Kläger gekündigt. Diesem gelang es später nicht, eine Kasko-Versicherung zu gleichen Konditionen abzuschließen. Der Kläger begehrte deshalb zunächst die Feststellung, dass die Beklagten für künftige Schäden des Klägers einstehen müssten. Mit Schriftsatz vom 25.11.2002 hat der Kläger sein Feststellungsbegehren zurückgenommen.

Das Fahrzeug ist zwischenzeitlich zu einem Preis von 374.000 € verkauft worden.

Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1) sei ca. 80-100 km/h gefahren und habe während des Überholvorgangs unmittelbar vor ihm, plötzlich und ohne zu Blinken, sein Fahrzeug von der rechten auf die linke Fahrspur gezogen. Um einem Zusammenstoß zu vermeiden, habe er nur noch nach rechts ausweichen können und sei deshalb ins Schleudern geraten. Von einer sofortigen Gefahrbremsung habe er abgesehen, da dies einen Zusammenstoß nicht hätte vermeiden können.

Der Kläger schätzte seine eigene Geschwindigkeit im Unfallzeitpunkt zunächst auf 130 km/h und zuletzt auf 160 km/h ein.

Der Kläger beansprucht 1.000 DM Kasko-Selbstbeteiligung sowie weitere Gutachterkosten von 1.065 DM (Bl. 6 d. A.), die ihm zur Begutachtung einer etwaigen Wertminderung und Nutzungsentschädigung entstanden sind.

Außerdem verlangt er Nutzungsausfall von 398,35 DM pro Tag x 206 Kalendertage = 82.060,01 DM. Dieser Betrag entspreche auch der Summe seiner Vorhaltekosten, die er anhand der Mietsonderzahlung von 191.400 DM zuzüglich der Leasingraten von 48 Monaten zu je 8.352,00 DM mit 83.570,53 DM bemisst.

Schließlich geht der Kläger von einer unfallbedingten Wertminderung aus und behauptet einen Wertverlust von 250.000 DM. Bei einem Ferrari F 50 handele es sich um Liebhaber- und Sammlerfahrzeug, dessen Wert erheblich stärker vom Faktor „Unfallfreiheit“ betroffen sei als andere Fahrzeuge.

Die Leasinggesellschaft hat dem Kläger ihre Ansprüche abgetreten.

Mit Beschluss vom 27.11.2002 hat das Gericht das schriftliche Verfahren angeordnet und zur Klagerücknahme auf § 269 Abs. 2 Satz 4 ZPO hingewiesen.

Der Kläger beantragt, die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 170.835.71 € (334.125,61 DM) nebst Zinsen in Höhe von 4 % für die Zeit vom 27. Februar 2000 bis 30. April 2000, ab 1. Mai 2000 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, zahlbar auf das Anderkonto der Rechtsanwälte … zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie bestreiten die Unfallschilderung des Klägers. Der Beklagte zu 1) habe zwar den auf der Beschleunigungsspur mit dem Fahrzeug Renault herannahenden Zeugen … Platz machen wollen. Auch habe er den linken Blinker gesetzt gehabt, um auf die linke Spur zu fahren. Er habe diesen Vorgang jedoch abgebrochen und sei auf der rechten Fahrspur geblieben, nachdem er den Ferrari im Rückspiegel mit hoher Geschwindigkeit von hinten herannahen sah.

Der Kläger sei mit seinem Ferrari mindestens 220 km/h gefahren, habe ohne Grund stark abgebremst oder das Fahrzeug nicht ausreichend beherrscht und sei deswegen ins Schleudern geraten. Das Fahrzeug des Beklagten zu 2) sei schon längst an dem sich auf der Einfädelspur nähernden Fahrzeug des Zeugen … vorbei gewesen, als der von hinten kommende Ferrari zunächst gegen die Fahrerseite des von dem Zeugen … geführten Renault schleuderte und sodann – nach einem weiteren Brems/Schleudervorgang, auf das Heck des Fahrzeug des Beklagten zu 2) prallte.

Der Unfall sei für die Beklagten unabwendbar gewesen. Der Kläger sei nicht in der Lage gewesen, sein Fahrzeug sicher zu beherrschen. Darauf allein sei der Unfall zurückzuführen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … zum Unfallhergang wurde ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt und vom Sachverständigen erläutert. Ebenso wurde die Wertminderung sachverständig begutachtet. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsprotokolle, die schriftlichen Gutachten und wechselseitigen Schriftsätze der Parteien verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nur teilweise begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1) Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG und gegen die Beklagten zu 2) aus §§ 7 Abs. 1,17 StVG, denn der Schaden ist beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden. Die Beklagte zu 3) haftet als Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 2) im gleichem Umfang wie dieser nach § 3 Nr. 1 PfIVG. Die Beklagten sind Gesamtschuldner gemäß §§ 421 BGB, 3 Nr. 2 PfIVG. Soweit von einem Schaden auszugehen ist, steht dem Kläger nur ein Ersatzanspruch in Höhe einer Quote zu, da er sich die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs anrechnen lassen muss.

Die weitergehende Klage ist unbegründet.

Der Schadensersatzanspruch ist gemäß § 17 Abs. 1 StVG auf eine Ersatzquote von 40 % beschränkt, weil sich der Kläger eine erhöhte Betriebsgefahr seines Ferrari anrechnen lassen muss. Der Kläger kann einen höheren Ursachenanteil, für den die Beklagten einstehen müssten, nicht beweisen. Insbesondere war für den Kläger der Unfall nicht unabwendbar im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG. Der Beklagte zu 1) hat als Fahrzeugführer nicht gegen § 7 Abs. 5 StVO verstoßen. Gemäß § 7 Abs. 5 StVO ist ein Fahrstreifenwechsel so auszuführen, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. Der Kläger kann den behaupteten Spurwechsel des Beklagte zu 1) nicht beweisen, weil die hier entscheidenden Ausgangssituation, in der sich die Fahrzeuge vor dem Unfall befunden haben, nicht rekonstruiert werden kann. Nach dem Ergebnis der ausführlichen Beweisaufnahme bleiben begründete Zweifel an dem vom Kläger behaupteten Unfallverlauf.

Die Aussage der Zeugin … ist zwar ergiebig, sie ist jedoch nicht hinreichend überzeugend. Sie gab an, dass ein dunkler Kombi plötzlich und unmittelbar nach links ausgeschert sei und der Kläger nach rechts auszuweichen versuchte, hinten auf den Kombi anstieß, dann ins Schleudern geriet und nach einem zweiten Anstoß ausrollte und stehen blieb. Sie konnte allerdings weder einschätzen, aus welcher Entfernung sie den Fahrspurwechsel des Beklagten zu 1) wahrgenommen haben will, noch konnte sie sich daran erinnern, den dunklen Kombi vor der gefährlichen Situation gesehen zu haben. Sie konnte auch nicht bestimmt angeben, weshalb der Kläger auf der linken Fahrspur fuhr und vermutete nur, dass dies wegen des zu überholenden Kombis geschehen sein muss. Ihr Eindruck, dass der Beklagte unmittelbar ausgeschert sei, ist daher nicht zwingend. Denn wer ein bestimmtes Fahrverhalten zuvor nicht beobachtet hat, kann nicht angeben, dass die Fahrsituation für den Fahrer unvermittelt eintrat. Es ist ebenso denkbar, dass der Fahrer eine längst erkennbare Verkehrssituation übersehen hat und deshalb in Schwierigkeiten gerät. Die Zeugin ist auch nicht unbefangen. Sie ist zwar vom Ausgang des Rechtsstreits nicht unmittelbar betroffen. Sie war aber zum Zeitpunkt des Unfalls die Freundin des Klägers. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass ihre Objektivität aus Rücksichtnahme gegenüber dem Kläger getrübt war und die Zeugin sich irrte. Sie schilderte auch nur das Wesentliche und erst auf Nachfrage des Gerichts Einzelheiten zum Unfalltag. Obwohl sie den Tacho nicht sehen konnte, schloss sie mit Bestimmtheit aus, dass der Kläger keinesfalls mehr als 180 km/h gefahren ist. Dies konnte sie jedoch objektiv nicht, da sie das erste Mal im Ferrari mitgefahren ist und deshalb kein Gefühl für die tatsächliche Geschwindigkeit – die je nach Fahrzeug sehr unterschiedlich empfunden wird – entwickelt haben kann.

Die Kammer sieht es auch nicht als erwiesen an, dass der Kläger zunächst an das Fahrzeug des Beklagten zu 2) gestoßen und nach einem zweiten Aufprall gegen das Fahrzeug des Zeugen … ausgerollt sein soll. Dies steht im Gegensatz zu den Feststellungen des Sachverständigen … (wird ausgeführt). Ihre Aussage wäre in diesem Punkt nur schlüssig, wenn der Kläger zuerst mit dem Heck auf das Fahrzeug des Beklagten zu 2) geprallt wäre und sodann das Fahrzeug des Zeugen … gerammt hätte. Dazu hätte sich der Ferrari aber schon vor dem ersten Aufprall gedreht haben müssen.

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Die Aussage des Zeugen … war unergiebig. Der Zeuge sah den Ferrari auf sich zuschleudern und konnte nicht angeben, wodurch das Schleudern verursacht worden war (Bl. 328 d. A.). Er konnte nicht angeben, wo sich das Fahrzeug des Beklagten zu 2) befand. Er hat es nicht gesehen. Ebenso wusste er nicht, von welcher Spur aus der Kläger sich auf ihn zubewegt hatte. Er konnte zur Unfallursache keine Angaben machen.

Dem Kläger hat ein Verschulden des Beklagten zu 1) auch nicht durch das zum Unfallhergang eingeholte gerichtliche Gutachten, einschließlich seiner eigenen Gutachten, bewiesen.

Die Ausgangssituation des Unfalls ist unaufklärbar. Der Sachverständige … kommt in seinem sorgfältig ausgearbeiteten Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Reaktionsaufforderung des Klägers nicht rekonstruierbar ist. Zwar ist es nach seinen Ausführungen durchaus möglich, dass das Fahrzeug des Beklagten zu 2) vor dem Unfall vollständig von rechts nach links und während des Unfallgeschehens wieder zurück in die Position lt. Detailskizze 02 der Skizze 05 gewechselt ist. Hinreichend wahrscheinlich ist dies jedoch nicht. Für den behaupteten Ausschervorgang des Beklagtenfahrzeugs lassen sich auf der Fahrbahn keine Spurzeichnungen feststellen (Blatt 26 des Ergänzungsgutachtens). Auch die vom Kläger behauptete Erstkollision auf die hintere rechte Seite des Beklagtenfahrzeugs, von der auch der Privatgutachter … ausging, ist nicht nachweisbar. Die von … angegebene Berührung des linken Außenspiegels wurde nicht festgestellt, da korrespondierende Beschädigungen des PKW des Beklagte zu 2) fehlen (Blatt 25 des Ergänzungsgutachtens). Auch aus dem festgestellten Splitterfeld lässt sich keine Erstkollision mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 2) ableiten. Mit dem Sachverständigen … (Seite 14 der Gutachtensergänzung) ist deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Zusammenstoß zwischen dem Kläger- und dem Beklagtenfahrzeug nach der Kollision mit dem PKW des Zeugen … ereignet haben muss. Damit ist ein Fahrfehler des Beklagten zu 1) weder festzustellen noch auszuschließen.

Das Gericht hat keinen Anlass das Gutachten des Sachverständigen … in Frage zu stellen. Es ist vollständig und widerspruchsfrei. Der Gutachter hat alle vorhandenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft. Er ist auch auf die Besonderheit des Fahrzeugs des Klägers eingegangen, um anhand der Aufprallspuren die jeweilige Stellung der Fahrzeuge nachzustellen. Insbesondere ist anhand der ausgewerteten Reifenspuren kein Denkfehler des Sachverständigen zu erkennen. Der Sachverständige hat die Fahrdynamik während des Unfalls erklärt und mit den Skizzen des Ergänzungsgutachtens anschaulich aufgezeigt, dass durch die Verzögerung des Ferraris während des Schleuderns und den Aufprall auf den PKW des Zeugen … sich der Opel Astra des Beklagten zu 2) ungehindert auf der rechten Spur vorwärts bewegen konnte, bis der Ferrari mit dem Heck auf das Heck des Opel Astra prallte. Er hat sich auch vollständig mit dem Privatgutachten des Sachverständigen … auseinandergesetzt und nachgewiesen, dass die vom Sachverständigen … angenommene Spurenlage sich nicht aus den vorliegenden Fotos zum Spurenverlauf des Klägerfahrzeugs ableiten lässt (Bl. 17 des Ergänzungsgutachtens) und deren Annahme zur Position des Klägerfahrzeugs daher nicht plausibel ist. Der Sachverständige … ist auch von den richtigen Parametern ausgegangen. Die vom Sachverständigen … angenommenen Geschwindigkeitsverluste von 24 bis 31 km/h und 25 bis 30 km/h, die für die Berechnung der Entfernungen innerhalb des ermittelten Bewegungsauflaufs maßgeblich sind, sind nicht zwingend. Der Sachverständige … hat anhand der Schadensbilder und den näherungsweisen Relativgeschwindigkeiten zwischen den Fahrzeugen im Kollisionszeitpunkt nur einen Geschwindigkeitsabbau von 14 bis 18 km/h und sodann von 15 bis 20 km/h ermitteln können.

Auch die im schriftlichen Verfahren eingereichten Stellungnahmen der Privatgutachter … begründen am Gutachten … keine durchgreifenden Zweifel, die allein zur Einholung eines weiteren Gutachtens zwingen würden. Die Einschätzungen von … stützen sich auf Geschwindigkeitsannahmen – die so oder anders gewesen sein können. Sie überwinden jedoch nicht das Problem, dass es keinerlei Spuren über die Fahrsituation der Fahrzeuge im Moment der unfallbegründenden Reaktionsauslösung gibt. Das Fahrzeug des Beklagten zu 2) hat an der behaupteten Stelle vor der Beschleunigungsspur keine Spuren hinterlassen, das gleiche gilt für das Fahrzeug des Klägers. Aus den Radierspuren der Reifen ist nicht mit Gewissheit zu schließen, dass der Beklagte zu 1) der auslösende Anlass war. Damit kann auch jede weitere Berechnung nur eine weitere Möglichkeit aufzeigen, die für einen Vollbeweis nicht genügt. Nicht von der Hand zu weisende Zweifel begründet schon die Tatsache, dass die Splitter nicht an der Stelle lagen, an der sie bei einem Erstaufprall auf das Fahrzeug des Beklagten zu 2) zu erwarten gewesen wären. Auch die Angaben von … zwingen zu keiner anderen Einschätzung. Was der Zeuge … sehen konnte muss nicht identisch mit dem sein, was er wahrgenommen hat. Das menschliche Hirn ist keine Fotokamera. Die Wahrnehmung hängt immer von der Situation ab und kann durch plötzliche Ereignisse abgelenkt sein. Der Zeuge befand sich in einer Schrecksituation und kann das Fahrzeug des Beklagten zu 2) deswegen übersehen haben. Er hat sich – was verständlich ist – allein auf den mit qualmenden Reifen auf ihn zurasenden Ferrari konzentriert.

Soweit sich der Kläger darauf beruft, nicht ohne Anlass mit seinem Fahrzeug auf der Autobahn eine plötzliche Lenkbewegung auszuführen, begründet dies keinen Anscheinsbeweis. Allein aus einer Lenkbewegung kann nicht auf ein Verschulden eines anderen Verkehrsteilnehmers geschlossen werden. Entscheidend ist die Ausgangslage, wo sich die Fahrzeuge bei Beginn der Reaktionsaufforderung des Klägers befunden haben. Können diese Tatsachen – wie im vorliegen Fall – nicht festgestellt werden, ist ein Verschulden des Beklagten zu 1) zwar möglich, aber nicht bewiesen.

Die Haftung des Beklagten zu 1) aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 StVG ist nicht nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG ausgeschlossen, weil nicht festgestellt werden kann, dass ihn am Unfall kein Verschulden traf. Ebenso haftet der Beklagten zu 2) dem Grunde nach aus § 7 Abs. 1 StVG, da er den nach § 7 Abs. 2 StVG erforderlichen Nachweis der Unabwendbarkeit nicht führen kann

Der Beklagten zu 1) konnte das nach der Gefährdungshaftung zu vermutende Verschulden des Fahrers nicht widerlegen. Aus diesem Grund kann auch der Beklagte zu 2) kein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG beweisen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist ungeklärt, was die auslösende Unfallursache war.

Soweit der Zeuge … aussagte, dass der Beklagte zu 1) links geblinkt habe, an dem einfahrenden Fahrzeug vorbeifuhr, aber auf der gleichen Spur geblieben sein soll, ist seine Aussage ergiebig. Seine Angabe wird allerdings erschüttert durch die Feststellungen des Sachverständigen, wonach eine Ausscherbewegung des Beklagten zu 1) nicht ausgeschlossen werden kann. Die hierdurch begründeten Zweifel genügen bereits, um den Beweiswert dieser Zeugenaussage zu entkräften.

Die Beklagten können sich auch nicht auf den bei gewöhnlichen Auffahrunfällen anzunehmenden Beweis des ersten Anscheins berufen. Dieser Grundsatz gilt nur, wenn bei typischen Abläufen nach der Erfahrung regelmäßig von einem bestimmten Ereignis auf eine bestimmte Folge geschlossen werden kann (BGHZ 39, 107; 8, 239). Der Grundsatz ist ausgeschlossen, wenn andere tatsächliche Umstände einen anderen Ablauf ernsthaft nahe legen (BGH NJW 1976, 897; OLG Frankfurt VRS Bd. 80/91, S. 401 f). Davon ist vorliegend auszugehen. Der Kläger ist zwar mit dem Heck auf den Opel Astra geprallt. Dies geschah jedoch schleudernd und unter nicht aufklärbarer Reaktionsaufforderung gegenüber dem Kläger und zwar im Zusammenhang mit dem vom Beklagten zu 1) beabsichtigten Ausscheren. Nach den Feststellungen des Gutachters … kann die Möglichkeit des Ausscherens des Beklagten zu 1) nicht als Unfallursache ausgeschlossen werden kann. Es kommt als andere Ursache ernsthaft in Betracht.

Damit verbleiben Zweifel, ob allein das Fahrverhalten des Klägers für den Unfall ursächlich war. Diese gehen im Rahmen der Gefährdungshaftung des StVG zu Lasten des Fahrzeugführers und Fahrzeughalters, da sie die Feststellung ausschließen, der Unfall sei unverschuldet oder durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden (BGH VersR 1969, S. 827).

Das Gericht schätzt die nach §§17 Abs. 1,18 Abs. 3 StVG gegeneinander abzuwägenden Unfallursachen mit 60 % gegenüber dem Kläger und zu 40 % gegenüber den Beklagten ein.

Nach den Feststellungen des Sachverständigen … ist der Kläger mit einer Geschwindigkeit von etwa 175 bis 208 km/h gefahren. Der Kläger selbst gab zuletzt eine Geschwindigkeit von 160 km/h an. Er war deutlich schneller als der Beklagte zu 1), da er ihn andernfalls nicht schleudernd eingeholt hätte. Die höhere Geschwindigkeit war deshalb auch entscheidend unfallursächlich. Die Betriebsgefahr des Ferraris ist aufgrund seiner hohen Geschwindigkeit gegenüber dem langsamer fahrenden Opel Astra des Beklagten zu 2) erhöht gewesen (vgl. OLG Frankfurt VersR 1997, S. 74f). Die höhere Geschwindigkeit und daraus folgende größere kinetische Energie erhöht den Ursachenanteil.

Zudem hat der Kläger nach eigenen Angaben nicht gebremst. Nach den Feststellungen des Sachverständigen … kann nicht ausgeschlossen werden, dass mit einer Gefahrbremsung des Klägers auf das Geschwindigkeitsniveau des Beklagten zu 1) hätte abgebremst werden können. Dagegen kann hinsichtlich des Fahrzeugs des Beklagten zu 2) nur davon ausgegangen werden, dass der Beklagte zu 1) den Blinker links gesetzt hat und Ausscheren wollte. Dieser Umstand kann einen Reflex des Klägers ausgelöst haben. Eine Abwägung der unterschiedlichen Ursachenbeiträge rechtfertigt es, die Betriebsgefahr des Ferraris mit 60 % und die des Opels Astra mit 40 % zu bewerten.

Die vom Kläger beanspruchten Schadenspositionen können nach §§ 249, 252 BGB nur teilweise als Schaden berücksichtigt werden.

In voller Höhe anzusetzen ist zunächst die Selbstbeteiligung des Klägers in Höhe von 1.000,– DM. Diese Schadensposition steht dem Kläger im Hinblick auf den Gesamtschaden und seinem zu beachtenden Quotenvorrecht zu.

Die Kosten des vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachtens in Höhe von 1.065,60 DM sind nicht als Schaden gemäß § 249 BGB erstattungsfähig. Nur soweit ein Gutachten zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist, zählen die Kosten zum Schaden (BGH NJW 1974, 35; NJW-RR 1989, 956). Da die Beklagte zu 2) sich weigerte die begehrte Wertminderung anzuerkennen und durch das Gericht ohnehin ein Gutachten einzuholen war, konnte der Kläger – ohne zusätzliche Begutachtung – seine Rechte verfolgen. Das private Gutachten war deshalb nicht notwendig.

Der Kläger kann für sein – nach eigenen Angaben – vorwiegend gewerblich genutztes Fahrzeug keine Nutzungsentschädigung in Höhe von 398,35 DM/Tag verlangen. Einen entsprechenden Gewinnausfall hat der Kläger nicht dargelegt. Er verfügte auch über ein zweites Fahrzeug – einen Porsche 911, dass er während der Reparaturdauer von 206 Tagen nutzte. Es ist nach der Rechtsprechung allerdings anerkannt, dass ein Schadensersatz für Nutzungsausfall auch dann bestehen kann, wenn eine Sache vorübergehend nicht benutzt werden kann, ohne dass hierdurch zusätzliche Kosten entstehen oder Einnahmen entgehen (BGH NJW 1987, S. 50). Die entgangene Nutzung eines teils privat und teils gewerblich eingesetzten Pkw ist entschädigungspflichtig, allerdings nicht mit dem üblichen Tabellensatz (OLG Hamm NJW-RR 1989, S. 1194). Dabei ist entgegen der Ansicht des Klägers der Schaden nicht danach zu bemessen, was die Überbrückung der Ausfallzeit durch das Anmieten einer Ersatzsache gekostet hätte. Denn es geht nicht darum, was der Nutzungsberechtigte an Kosten spart, sondern was die Einsatzfähigkeit der Sache für den Eigengebrauch wert ist. Der Nutzungsberechtigte kann auch nicht verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn er den Gebrauch der Sache dem Schädiger gegen Entgelt überlassen hätte. Wertmaßstab für eine Schadensbemessung können hingegen anteilige Vorhaltekosten für den entzogen Gebrauch, wie eine angemessene Verzinsung des für die Beschaffung der Sache eingesetzten Kapitals und weiterlaufende Aufwendung für die Sache sein (BGH a. a. O. S. 52). Danach sind zunächst zu berücksichtigen die während der Reparaturdauer von 206 Tagen gezahlten Leasingraten von 8.352,00 DM/monatlich und die auf den Nutzungsentgang entfallenden vorweggeleistete Mietsonderzahlung von 191.400,00 DM für 48 Monate. Die Reparaturdauer war auch nicht überzogen lang. Der Kläger hatte hierauf keinen Einfluss.

Aus den genannten Parametern folgen Vorhaltekosten:

8.352,00 DM/Monate x 12 Monate x 206 Tage = 56.564,78 DM

365 Tage

191.400 DM x 206 Tage = 27.005,75 DM

4×365 Tage 83.570,53 DM

Aus den Angaben des Klägers folgt, dass ihm das Fahrzeug nicht in erster Linie zu geschäftlichen Zwecken, sondern wegen seiner persönlichen Vorliebe zu diesem Fahrzeug in besonderer Weise auch privat diente. Da das eine vom anderen nicht getrennt werden kann – jede gewerbliche Fahrt ist für den Kläger zugleich auch ein private – schätzt die Kammer gemäß § 287 ZPO den privaten Nutzungsanteil des Fahrzeugs auf 50 %, so dass die Hälfte der Vorhaltekosten, das sind 41.785,27 DM, als Schadenersatz für die entgangene Nutzung anzusetzen sind. Bei den weiteren Kosten muss sich der Kläger daran festhalten lassen, den Wagen auch gewerblich zu nutzen. Für den Nutzungsentgang aus diesem Bereich kann gemäß § 252 BGB nur der entgangene Gewinn angesetzt werden, für den der Kläger jedoch keine Schätzgrundlage geliefert hat.

Eine merkantile Wertminderung in Höhe von 250.000,00 DM ist unter Würdigung aller Umstände nach § 287 Abs. 1 ZPO nicht festzustellen. Es ist von der Rechtsprechung anerkannt, dass nach einem Unfall von einigem Gewicht ein merkantiler Minderwert der Sache entsteht, weil ein Kfz trotz ordnungsgemäßer Reparatur im Verkehr in der Regel niedriger bewertet wird. Voraussetzung ist allerdings, dass ein Markt vorhanden ist, auf dem sich der Minderwert auswirken kann. Die Kammer hat daran erhebliche Zweifel. Die Angaben der Autohändler … überzeugen nicht. Wenn es für ein nur 349 mal gebautes Fahrzeug wie den Ferrari F 50 mehr Kaufinteressenten als Fahrzeuge gibt, ist es nicht zwingend, dass der Markt einen Unfallschaden mit Abschlägen bestraft. Unter Umständen hat der Käufer keine Wahl, wenn das gerade angebotene Fahrzeug das einzig Verfügbare ist. Ebenso verhält es sich, wenn gleichzeitig Fahrzeuge mit Vorschäden angeboten werden. Aufgrund der geringen Anzahl der Fahrzeuge ist die vorgezeichnete Marktsituation – anders als bei Massenfahrzeugen – nicht unwahrscheinlich. Mit dem Gutachter … ist die Kammer der Meinung, dass es bei einem derart seltenen Fahrzeug wie dem Ferrari F 50 nur einen sehr kleinen Markt gibt und es für die Marktteilnehmer nicht entscheidend ist, ob das Fahrzeug einen Unfall hatte, wenn es fachgerecht repariert worden ist. Davon ist bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug auszugehen – es wurde von einer Ferrari-Werkstatt repariert. Dabei wurde jedes in Betracht kommende Teil ausgewechselt. Eine technische Wertminderung ist nicht vorhanden. Andererseits ist nicht zu verkennen, dass der Unfall zu einem Großschaden am Ferrari F 50 geführt hatte, was der Reparaturaufwand von 435.595,12 DM belegt. Auch nach der von der Kammer geteilten Auffassung in der Literatur (Palandt/Heinrichs, 62. Auflage, § 252 Rn 24; Staudinger/Schiemann § 252 Rn 37), die sich für eine Abschaffung des merkantilen Minderwertes ausspricht, ist jedenfalls bei einem Großschaden eine Wertminderung nicht generell auszuschließen. Auf der Grundlage des überzeugenden und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen … (Bl. 163 d. A.) schätzt die Kammer den verbleibenden Minderwert auf 65.500 DM.

Eine weitergehende Wertminderung folgt auch nicht aus dem erzielten Verkaufserlös. Es fand ein Modellwechsel statt. Der bisherige F 50 war nicht mehr das Spitzenmodell von Ferrari. Bereits dieser Umstand kann zu einem Wertverlust geführt haben. Außerdem verliert ein Fahrzeug in der Regel mit zunehmendem Gebrauch an Wert. Der Kläger hatte das Fahrzeug nach der Reparatur weiter genutzt. Auch die zuletzt vorgelegten Verkaufsangebote (Anlagen K24-K25) einschließlich der weiteren Bestätigung von … (K26) beweisen nicht den vom Kläger behaupteten höheren Wertverlust. Die Preisbeispiele sind Händlerangebote. In diesen ist der Gewinn des Händlers einkalkuliert. Der Verkaufspreis ist nicht der Händlereinkaufspreis, den in der Regel der Kunde erhält. Allein mit der Angabe eines Verkaufspreises ist auch nicht belegt, dass dieser Preis tatsächlich erzielt wird. Regelmäßig wird ein Kaufpreis für Gebrauchtwagen ausgehandelt. Der angegebene Verkaufspreis ist regelmäßig die Obergrenze. Der tatsächliche erzielte Erlös kann vom Verkaufspreis erheblich nach unten abweichen.

Die Aktivlegitimation des Klägers besteht aufgrund der abgetretenen Ansprüche des Leasinggebers. Die Beklagten haben diesen Umstand zuletzt nicht mehr angegriffen. Insbesondere folgt aus dem Vergleichsangebot der Beklagten im Termin und außergerichtlich (Bl. 382 d. A.), dass die Aktivlegitimation im Laufe des Rechtsstreits unstreitig wurde.

Zusammengefasst stehen dem Kläger zu:

Nutzungsausfall/Vorhaltekosten 41.785,27 DM

Merkantiler Minderwert 65.500,00 DM

107.285,27 DM

40 % davon = 42.914,11 DM

zuzüglich eingesetzter Selbstbeteiligung 1.000,00 DM

Anspruch des Klägers = 43.914,11 DM

umgerechnet in Euro = 22.452,93 €

Der Anspruch auf Verzinsung folgt aus §§ 288, 286 BGB. Der Umfang des Anspruchs ist von den Beklagten nicht angegriffen worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 269 Abs. 3 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

 

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