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"Fabrikneuheit" als zugesicherte Eigenschaft und Modellwechsel

Landgericht Coburg

Az.: 12 O 694/01

Urteil vom 16.01.2002


In dem Rechtsstreit wegen Wandlung hat der Einzelrichter der 1. Zivilkammer des Landgerichts Coburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2002 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.900,– EUR vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt großen Schadenersatz nach § 463 BGB wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft und macht im Wege der Teilklage zunächst einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises geltend.

Der Kläger bestellte mit „Bestellung für den Kauf eines neuen BMW-Fahrzeuges“ vom 17.07.2001 bei der Beklagten einen BMW 520 i Limousine für 58.000,– DM. Die Parteien vereinbarten dabei ausweislich der Bestellurkunde, dass der Käufer an die Bestellung vier Wochen gebunden und der Kaufvertrag als abgeschlossen gilt, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist.

Die Parteien vereinbarten für den Pkw einen „Hauspreis“ für DM 58.000,– sowie für einen Satz Reifen zusätzlich DM 500,–.

Hinsichtlich der Einzelheiten der Bestellung wird auf vorgelegte Urkunde (Anlage 1/2) Bezug genommen.

In dem der Bestellung vorausgehenden Kaufverhandlungen war der Kläger darauf hingewiesen worden, dass zwischen der Herstellung des streitgegenständlichen Fahrzeuges und dem Verkauf ein Modellwechsel stattgefunden habe und dass das Fahrzeug von einem anderen Händler übernommen worden sei, der in Konkurs gegangen sei.

Dem Beklagten wurde das Fahrzeug am 26.07.2001 übergeben, nach Bezahlung des Kaufpreises erhielt er den Kraftfahrzeugbrief zum streitgegenständlichen Fahrzeug mit Ausstellungsdatum 24.01.2000.

Als der Kläger am 07.09.2000 bei der Zulassungsstelle das Fahrzeug anmelden wollte, wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass eine Zulassung im Hinblick auf den Zeitablauf seit Ausstellung des Kraftfahrzeugbriefes erst nach einer gesonderten TÜV-Hauptuntersuchung sowie einer gesonderten Abgassonderuntersuchung möglich sei. Desweiteren könne eine Anmeldung des Fahrzeuges mit der Bezeichnung „Schadstoffarm D4“ nicht erfolgen, da seit dem 01.01.2001 nur noch eine Bezugnahme auf europäische Normen zulässig sei.

Der Kläger hatte vor der begehrten Zulassung keine positive Kenntnis über das Ausstellungsdatum des Kraftfahrzeugbriefes.

Am 12.09.2001 gab der Kläger den Kraftfahrzeugbrief zum streitgegenständlichen. Fahrzeug bei der Beklagten ab mit der Bitte, die Voraussetzungen für eine Zulassung des Fahrzeuges zu schaffen.

Mit Schreiben vom 14.09.2001 entschloss sich der Kläger, sodann auf eine Rückabwicklung des Kaufvertrages zu bestehen.

Der Kläger meint, dass es dem verkauften Pkw an der zugesicherten Eigenschaft „neu“ fehle.

Der Kläger beantragt:

1. Die beklagte Partei wird verurteilt, an den Kläger 29.910,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2001 zu bezahlen Zug-um-Zug gegen Rückgabe eines Pkw BMW 520 i Limousine, titansilber-metallic, Fahrgestell-Nr. GP.

2. Es wird festgestellt, dass sich die beklagte Partei in Annahmeverzug mit der Rücknahme des in Ziffer 1. benannten Pkw BMW befindet.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, dass dem Kläger mitgeteilt worden sei, dass ein Modellwechsel bereits im September 2000 stattgefunden habe. Im Hinblick auf den dem Grunde nach offenbarten Modellwechsel könne sich der Kläger jedenfalls nicht auf eine zugesicherte Eigenschaft „Fabrikneuheit“ berufen. Der Zeitraum zwischen Herstellung des Fahrzeuges am 21.01.2000 bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages könne im Hinblick auf diese Umstände den geltend gemachten Anspruch nicht begründen.

Hinsichtlich des übrigen Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben zum Ablauf des Verkaufsgespräches durch uneidliche Einvernahme des Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16.01.2001 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Dem Kläger steht kein Anspruch aus § 463 BGB wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft „Neufahrzeug“ zu.

1. Grundsätzlich ist zwar davon auszugehen, dass im Verkauf eines Neuwagens durch den Kraftfahrzeughändler grundsätzlich die Zusicherung enthalten ist, dass das verkaufte Fahrzeug die Eigenschaft hat, „fabrikneu“ zu sein (vgl. BGH NJW 1980, 2127). Ein Fahrzeug ist dabei „fabrikneu“ in diesem Sinne, wenn es nicht benutzt worden ist, auch wenn es erst einige Zeit nach seiner Herstellung verkauft wird, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeuges unverändert weitergebaut wird, also keinerlei Änderung in der Technik und der Ausstattung aufweist, und durch das Stehen keine Mängel entstanden sind (vgl. BGH NJW 2000, 2018) . Nach dieser Definition war das dem Kläger verkaufte Fahrzeug nicht mehr „fabrikneu“ weil es im Zeitpunkt des Verkaufes nicht mehr Bestandteil der aktuellen Modellpalette des Herstellers BMW gewesen ist.“

Allerdings ergibt sich aus den Umständen des streitgegenständlichen Falles, dass die Beklagte eine Zusicherung der Fabrikneuheit im oben genannten Sinne gerade nicht abgegeben hat. Die Beklagte hat vor Abschluss des Kaufvertrages hierbei insbesondere auf die fehlende Modellaktualität hingewiesen. Eine Fabrikneuheit des Fahrzeuges ist somit bereits aus diesem Grunde nicht zugesichert gewesen.

2. Es kommt mithin nur auf den Umstand an, ob das Fahrzeug die Eigenschaft „neu“ aufweist.

Das „Neufahrzeug11 ist Vertragsgegenstand beim Neuwagenkauf. Unter diesem Begriff versteht dabei die Rechtsprechung üblicherweise ein Kraftfahrzeug, das bis zum Zeitpunkt der Veräußerung seinem bestimmungsmäßigen Gebrauch als Verkehrsmittel noch nicht zugeführt wurde. Der Begriff „Neuwagen“ besagt weiterhin, dass das Fahrzeug „neu hergestellt“ wurde, und zwar unter Verwendung ausschließlich neuen, ungebrauchten Materials (vgl. Reinking/Eckert, Der Autokauf, 7. Auflage, Randziffer l, 2) . In diesem Sinne muss auch die Zusicherung der Beklagten, es handelte sich um ein Neufahrzeug, ausgelegt werden. Nach den Umständen des konkreten Falls und die zum Ausdruck gekommenen Vorstellungen der Parteien ergibt sich, dass insbesondere eine zeitnahe Herstellung, bezogen aus den Kauf-Zeitpunkt, nicht zugesichert worden ist.

Dem Kläger ist vor Abschluss des Kaufvertrages mitgeteilt worden, dass zwischenzeitlich ein Modellwechsel stattgefunden habe. Ihm ist auch offenbart worden, dass der streitgegenständliche Pkw aus der Konkursmasse eines anderen Pkw-Händlers stammte.

Im Hinblick auf den erheblichen Preisnachlass ist somit davon auszugehen, dass der Begriff „Neufahrzeug“ im streitgegenständlichen Fall dahingehend zu verstehen ist, dass zum Zeitpunkt der Veräußerung noch kein „Gebrauchtfahrzeug“ gegeben gewesen war, also insbesondere noch keine Nutzung durch andere stattgefunden hatte.

Dahingestellt kann bleiben, ob die Zusicherung „Neufahrzeug“ – soweit wie hier keine „Fabrikneuheit“ zugesichert worden war – grundsätzlich auch eine zeitliche Komponente aufweist. Bei dem hier unstrittig gegebenen Sachverhalt, dass durch das Stehen keine Mängel entstanden sind, ist der Zeitraum von knapp 18 Monaten zwischen Herstellung des Fahrzeuges und Verkaufszeitpunkt noch mit dem Begriff Neuwagen zu vereinbaren.

Bei dieser Bewertung geht das Gericht davon aus, dass das streitgegenständliche Fahrzeug entsprechend den Bekundungen des Zeugen K – der insoweit einer Auskunft beim Herstellerwerk erholt hat – am 21.01.2000 hergestellt worden ist.

3. Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht auf eine fehlende Zulassungsfähigkeit des Kraftfahrzeuges stützen. Soweit hier unstrittig eine neue TÜV-Abnahme und Abgassonderuntersuchung sowie veränderte Eintragung im Kraftfahrzeugbrief zum Bewirken der Zulassung erforderlich ist, ändert dies an der grundsätzlichen Zulassungsfähigkeit des streitgegenständlichen Fahrzeuges nichts. Die Beklagtenpartei hat hierzu vorgetragen, dass die von der Zulassungsstelle geforderten Voraussetzungen unproblematisch zu erwirken seien. Die Klagepartei ist diesem Sachvortrag nicht entgegengetreten und gilt somit als zugestanden, § 138 ZPO. Im Übrigen ist es auch offenkundig, dass streitgegenständliche Fahrzeug grundsätzlich zulassungsfähig ist.

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

 

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