OLG Oldenburg, Az.: 5 U 25/14, Urteil vom 14.05.2014
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 08.01.2014 (9 O 2291/13) abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag Nr. … Versicherungsschutz wegen aller Haftpflichtforderungen der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr gegen den Kläger im Zusammenhang mit der Durchführung von Baumfällarbeiten Anfang 2013 im Bereich der …, … zu gewähren hat.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
A.
Die Parteien sind verbunden durch einen Versicherungsvertrag über eine private Haftpflichtversicherung zur Versicherungsnummer …, die durch den als Bl. 5 ff. aktengegenständlichen Versicherungsschein (Anlage K 1) dokumentiert ist. Im Versicherungsschein heißt es:
„Versichert ist:
Privathaftpflicht
Haftpflichtversicherung als Privatperson für den Versicherungsnehmer (…)
Der Versicherungsschutz umfasst unter anderem:
(…- Es folgen verschiedene Beispiele)“
Im Weiteren wird auf die Bedingungen und Erläuterungen für die Haftpflichtversicherung FS 3.62 (05.09) sowie den Versicherungsantrag vom 14.08.2009 verwiesen. Die genannten Bedingungen sind als Anlage B 1 (Hülle als „Bl. 53“) ebenfalls Gegenstand der Akte. Auf S. 3 des Versicherungsantrages vom 14.08.2009 (Anlage zum Schriftsatz vom 28.04.2014 = Bl. 117 d.A.) hat der Kläger als Versicherungsnehmer eine Erklärung unterzeichnet, wonach er die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen und Erläuterungen für die Haftpflichtversicherung FS 3.62 (05.09) sowie weitere Unterlagen erhalten habe.
Bis zum 31.03.2008 hatte der Kläger bei der Beklagten eine „Haftpflicht-Versicherung Land-/Forstwirtschaftlicher Betrieb nur mit Stallhaltung mit einer Gesamtwirtschaftsfläche bis 9 ha einschließlich Privathaftpflicht“ zur Versicherungsnummer … unterhalten, die er „wegen Geringfügigkeit seiner Landwirtschaft“ beendet hatte (Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung des Landgerichts vom 11.12.2013 = Bl. 65 d.A.).
In erster Instanz hat der Kläger von der Beklagten Deckungsschutz wahlweise aus einem der beiden Versicherungsverträge begehrt.
Er nimmt die Beklagte in Anspruch aus Anlass eines Vorfalls, welcher sich Anfang 2013 zugetragen hat. Dem liegt Folgendes zugrunde:
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in der Gemarkung …; die örtlichen Verhältnisse des Grundstücks ergeben sich aus der Liegenschaftskarte (Anlage K 5 = Bl. 28 d.A.). Im Osten grenzt das Grundstück an die Trasse der … Der Pächter des im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücks, der dort einen landwirtschaftlichen Betrieb unterhält, wandte sich zu Beginn des Jahres 2013 an den Kläger mit der Bitte, diverse Bäume, welche östlich der beackerten Fläche standen, zu beseitigen, weil ihre Äste in die Ackerfläche hineinragten und die Bewirtschaftung behinderten. Der Kläger beseitigte die Bäume nachfolgend, wobei er behauptet, in der Annahme gehandelt zu haben, dass sie tatsächlich auf seinem Grundstück standen. Der Kläger selbst geht davon aus, dass diese Annahme nur für einen Teil der Bäume zutraf, während sich die übrigen nach seiner (nachträglich gewonnenen) Vermutung auf dem im Eigentum des Landes Niedersachsen stehenden Grundstücksstreifen entlang der … befunden haben dürften. Mit Schreiben vom 21.03.2013 machte die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr – Geschäftsbereich Lingen – geltend, sämtliche gefällten 15 Bäume hätten im Eigentum des Landes Niedersachsen gestanden, und erhob Schadensersatzansprüche in Höhe von 12.487,88 € gegen den Kläger . Auf das eine Schadenaufstellung enthaltende Schreiben der Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr – Geschäftsbereich Lingen – vom 21.03.2013 (Anlage K 7 = Bl. 15 f. d.A.) wird Bezug genommen.
Der Kläger hat mit „Nichtmehrwissen“ bestritten, die im Versicherungsschein (Anlage K 1) genannten Versicherungsbedingungen erhalten zu haben.
Er hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag … oder aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag … Versicherungsschutz wegen aller Haftpflichtforderungen der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr gegen den Kläger im Zusammenhang mit der Durchführung von Baumfällarbeiten Anfang 2013 im Bereich der … zu gewähren hat.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass der Kläger nach dem von ihm geschilderten Geschehensablauf von Seiten des Landes in seiner Eigenschaft als Eigentümer/Verpächter eines Grundstücks in Anspruch genommen werde und für ein solches Risiko im Rahmen der (allein) noch bestehenden privaten Haftpflichtversicherung kein Versicherungsschutz bestehe.
Mit seinem Urteil vom 08.01.2014 hat der Einzelrichter der 9. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück die Klage abgewiesen. Er hat ausgeführt, aus dem schon zum 31.03.2008 beendeten Vertrag über die „Haftpflicht-Versicherung Land-/ Forstwirtschaftlicher Betrieb nur mit Stallhaltung mit einer Gesamtwirtschaftsfläche bis 9 ha einschließlich Privathaftpflicht“ zur Versicherungsnummer … könne der Kläger die Gewährung von Versicherungsschutz nicht mehr verlangen. Auf der Grundlage des Versicherungsvertrages über die private Haftpflichtversicherung mit der Versicherungsnummer … habe die Beklagte indes ebenfalls keinen Versicherungsschutz zu gewähren, weil durch eine private Haftpflichtversicherung Schäden im Zusammenhang mit der Verpachtung von Flächen nicht versichert seien. Der Kläger habe als Anspruchsführer darzulegen, woraus sich der Versicherungsschutz ergeben soll. Weder aus den Versicherungsbedingungen der Beklagten (deren Erhalt der Kläger bestritten hat) noch aus dem im Versicherungsschein umschriebenen Risiko – einschließlich der dort genannten Beispiele – ergebe sich jedoch, dass das Risiko als Verpächter mitversichert sei.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der er nur mehr die Feststellung von Versicherungsschutz aus dem Versicherungsvertrag mit der … verlangt, im Übrigen aber seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt. Da er Versicherungsschutz im Umfang des – weit gefassten – Versicherungsscheins („private Haftpflicht“) genieße und den Versicherungsschutz möglicherweise einschränkende Versicherungsbedingungen nicht Vertragsgegenstand geworden seien, sei mit dem streitgegenständlichen Vorfall auch ein Versicherungsfall eingetreten.
Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag … Versicherungsschutz wegen aller Haftpflichtforderungen der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr gegen den Kläger im Zusammenhang mit der Durchführung von Baumfällarbeiten Anfang 2013 im Bereich der …zu gewähren hat.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil als ihr günstig. Der Kläger müsse beweisen, dass das Verpächterrisiko Bestandteil des Versicherungsschutzes geworden sei. Auch im Hinblick auf das Risiko „Eigentum eines unbebauten Grundstücks“ genieße der Kläger – was unstreitig ist – keinen Versicherungsschutz.
B.
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
Die Klage ist begründet. Der Kläger kann von der Beklagten die Gewährung von Versicherungsschutz aus dem Vertrag über die Privathaftpflichtversicherung mit der Versicherungsnummer … im Hinblick auf die streitgegenständlichen Baumfällarbeiten verlangen.
Im (vorweggenommenen) Deckungsprozess ist auf die Behauptungen des geschädigten Dritten (hier: des Landes Niedersachsen) abzustellen (vgl. Prölss/Martin, 28. Aufl., § 100 VVG, Rn. 48 mwN.). Ausweislich ihres Schreibens vom 21.03.2013 (Anlage K 7) behauptet die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, dass der Kläger auf dem an dessen Grundstück angrenzenden Grundstücksstreifen der Niedersächsischen Straßenbauverwaltung in deren Eigentum stehende Bäume gefällt habe.
Anlässlich dieser Inanspruchnahme, die auf einer gesetzlichen Haftpflicht des Klägers beruht, hat die Beklagte dem Kläger Versicherungsschutz zu gewähren. Bei dem in Rede stehenden Fällen der Bäume – auf fremdem Grundstück – hat sich für den Kläger ein Risiko des täglichen Lebens verwirklicht. Für dieses hat die Privathaftpflichtversicherung Deckung zu gewähren.
1. Der Umfang der Deckung in der Haftpflichtversicherung richtet sich grundsätzlich nach der gesetzlichen Haftpflicht für die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken des Versicherungsnehmers (Grundsatz der Spezialität des versicherten Risikos, Ziffer 3.1 Abs. 1 der auch für den hier in Rede stehenden Haftpflichtversicherungsvertrag zur Vertragsgrundlage gemachten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung, AHB, Stand November 2008).
a) Im Versicherungsschein selbst (Anlage K 1 = Bl. 5 f. d.A.) findet sich als Umschreibung des Versicherungsschutzes zwar lediglich die Angabe „Haftpflichtversicherung als Privatperson“. Auch ist dem Landgericht darin zuzustimmen, dass die dort nachfolgenden Beispiele im vorliegenden Fall ersichtlich nicht einschlägig sind. Der genannte Gegenstand der Versicherung „Haftpflichtversicherung als Privatperson“ geht allerdings evident über die aufgeführten Fälle hinaus; diese sind nicht abschließend, wie aus der Formulierung „unter anderem“ folgt.
b) Nach Auffassung des Senates kann es dahinstehen, ob der Kläger die Versicherungsbedingungen BBR 1 der Beklagten, die in den Ziffern I. und IV. den Gegenstand der Privathaftpflichtversicherung von demjenigen spezieller Haftpflichtversicherungen (für Betrieb bzw. Grundstück) abgrenzen, erhalten hat – auch wenn im Hinblick auf die vom Kläger am 14.08.2009 unterzeichnete Erklärung auf S. 3 des Versicherungsantrages (Anlage zum Schriftsatz vom 28.04.2014 = Bl. 117 d.A.) alles hierfür spricht. Denn auch ein Versicherungsnehmer wie der Kläger, der wegen eines Vorvertrages um die Existenz spezieller Haftpflichtversicherungen (Betrieb/Grundstück) weiß, kann – entsprechend der auch in Ziffer I.1. der BBR 1 der Beklagten vorgenommenen negativen Abgrenzung „als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes oder Berufes“ – im Zweifel davon ausgehen, dass ein Risiko dem privaten Bereich entstammt (vgl. Späte, AHB, PrivH, Rn. 4) und die Privathaftpflichtversicherung Versicherungsschutz gewährt, wenn keine Spezialhaftpflichtversicherungen eingreifen.
2. Das in Rede stehende Ereignis steht auch in einem inneren Zusammenhang mit dem in der Privathaftpflichtversicherung versicherten Risiko und nicht mit den über die Betriebs- bzw. Grundstücksversicherung abzusichernden speziellen Haftpflichtrisiken (zum Kriterium des „inneren Zusammenhangs“ vgl. Späte, AHB, § 1, Rn. 228 ff.). Für die insoweit notwendige Beurteilung sind im Hinblick auf die im Fall einer Änderung des versicherten Risikos geltende Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers (Nr. 4.1 Abs. 1 AHB 2008) alle objektiven und subjektiven Umstände heranzuziehen, die für die Risikobeurteilung von Bedeutung sein können (so Littbarski, AHB, § 1, Rn. 57). Das Landgericht hat darauf abgestellt, dass Schäden im Zusammenhang mit der Verpachtung von Flächen nicht mitversichert seien. Der einzige erkennbare Zusammenhang mit der Verpachtung des klägerischen Grundstücks – bzw. mit dem Grundstück des Klägers an sich – besteht jedoch darin, dass die Anregung für das Fällen der Bäume vom Pächter ausging, weil dieser eine ungestörte Bewirtschaftung auch im Randbereich des Grundstücks gewährleistet sehen wollte. Eine solche – rein motivationale – Verknüpfung mit dem Grundstück reicht nicht aus, um anzunehmen, es habe sich mit dem Fällen der Bäume ein Risiko verwirklicht, welches vom Grundstück des Klägers ausgegangen wäre – und damit um ein solches, welches einer (im vorliegenden Fall nicht mehr bestehenden) Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht respektive Betriebshaftpflichtversicherung unterfallen würde. Der mit Schriftsatz vom 08.05.2014 beantragten Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bedarf es zum Zwecke einer Würdigung des Sachverhaltes unter dem Aspekt des Risikos „Eigentum eines unbebauten Grundstücks“ nicht, § 156 Abs. 1 ZPO.
Auch würde die – von der Beklagten bestrittene – bloße (irrige) Annahme des Klägers, er fälle die Bäume auf dem eigenen Grundstück, nicht dazu führen, dass von dem Grundstück des Klägers eine Gefahr ausgegangen wäre, die sich auf dem Nachbargrundstück verwirklicht hätte. Der vorliegende Fall ist daher insbesondere nicht vergleichbar mit den Fällen, in denen auf dem eigenen (ggfls. über die Grundbesitzer- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung versicherten) Grundstück eine gefahrträchtige und grundstücksbezogene Tätigkeit ausgeübt wird, die einen Schaden auf dem angrenzenden Grundstück des Geschädigten hervorruft. In eine solche Fallgruppe gehörte der vorliegende Fall nur dann, wenn der Kläger etwa auf dem eigenen Grundstück Bäume gefällt hätte und ein herabstürzender Baumstamm auf dem Grundstücksstreifen des den Kläger in Anspruch nehmenden Landes einen Schaden verursacht hätte. Es stellt jedoch kein über eine Grundstücks- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung abzusicherndes Risiko dar, wenn durch unmittelbares Handeln auf fremdem Grund ein Schaden angerichtet wird (und sei es auch in dem Glauben, es handele sich um das eigene Grundstück). Hat das sich verwirklichende Risiko – wie vorliegend – nur einen zufälligen und gelegentlichen Bezug zum Grundstück des Schädigers und verwirklicht es sich zudem unabhängig von der Verletzung von sich aus dem Eigentum an einem Gebäude ergebenden Verkehrssicherungspflichten, unterfällt es nicht der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung, sondern der Privathaftpflichtversicherung (vgl. OLG Hamm, VersR 1990, 775 f.; 2012, 335 ff.).
3. Für einen Leistungsausschluss nach Nr. 7.1 AHB 2008 i.V.m. § 81 Abs. 1 VVG bestehen keine zureichenden Anhaltspunkte. Die Beklagte hat zwar bestritten, dass der Kläger tatsächlich im Irrtum darüber gewesen ist, dass die Bäume nicht auf seinem Grundstück standen. Näherer, ordnungsgemäß unter Beweis gestellter Vortrag der Beklagten, aus dem der Rückschluss auf ein vorsätzliches Handeln des Klägers gezogen werden könnte, fehlt indes.