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Fällungsgenehmigung für 25 m hohe Tanne

VG München – Az.: M 8 K 16.4649 – Urteil vom 22.01.2018

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Verpflichtungsklage gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung zur Fällung einer Tanne auf dem in seinem Eigentum stehenden streitgegenständlichen Grundstück …-Straße 14, Fl.Nr. …, Gemarkung ….

Auf dem Grundstück des Klägers steht eine Tanne, die gut 25 m hoch ist. Sie überragt das Wohnhaus des Klägers mit einer Firsthöhe von 6 m. Die südlichen Äste des Baumes reichen nahezu an die Giebelseite des Hauses heran.

Am 10. Januar 2015 ist als Folge des Sturms „Niklas“ eine auf dem streitgegenständlichen Grundstück befindliche serbische Fichte, nachdem sie umzustürzen drohte, von der Feuerwehr gekürzt worden.

Mit unterschriebenem Antrag auf Baumfällung vom 7. Juni 2016 (Eingangsdatum 9. Juni 2016) beantragte der Kläger bei der Beklagten für das streitgegenständliche Grundstück die Genehmigung für die Fällung einer Tanne mit Stammumfang und 220 cm.

Bei einer Ortsbesichtigung am 6. Juli 2016 stellte die Untere Naturschutzbehörde fest, dass keine Schadensmerkmale am Stamm und am Wurzelbereich vorhanden seien. Die Stand-, Bruch- und Verkehrssicherheit sei nach Sichtkontrolle gewährleistet. Der Baum stelle sich als sehr erhaltenswert und vital dar. Schäden am Haus/Dach hätten nicht festgestellt werden können.

Mit Bescheid vom 26. September 2016 (Az.: …), ein Zustellungsnachweis befindet sich nicht in der Behördenakte, lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Fällung von einer Tanne, 220 cm Stammumfang auf dem streitgegenständlichen Grundstück ab.

Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass eine Genehmigung nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1-3 Baumschutzverordnung der Beklagten vom 18. Januar 2013 (MüABl. Nr. 4/2013 – BaumschutzV) nicht erteilt werden könne, weil kein ausreichender Grund im Sinne der BaumschutzV vorliege. Es lägen auch keine Gründe des öffentlichen Interesses vor, die eine Genehmigung rechtfertigen würden (§ 5 Abs. 2 BaumschutzV).

Die Beklagte nahm sodann Bezug auf das Ergebnis der Ortsbesichtigung am 6. Juli 2016. Die Beseitigung der ortsbildprägenden, dominanten Tanne würde zu einer wesentlichen Veränderung der örtlichen Grünsituation führen. Von dem Baum gehe gegenwärtig keine konkrete Gefahr aus. Nach Abwägung der Interessen des Antragstellers und der Bedeutung des Baumes für die Öffentlichkeit komme die Untere Naturschutzbehörde zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse am Fortbestand des beantragten Baumes überwiege und der Erhalt für den Antragsteller möglich sowie zumutbar sei und ihn nicht unverhältnismäßig in seinen Rechten und Pflichten beeinträchtige. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 5 Abs. 3 BaumschutzV i.V.m. § 67 Abs. 1 BNatSchG (BNatSchG) lägen nicht vor.

Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2016, beim Verwaltungsgericht München am 13. Oktober 2016 eingegangen, ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben mit dem Antrag, unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 26. September 2016 (Az.: …) die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den beantragten Bescheid auf Genehmigung zur Fällung von einer Tanne, 220 cm Stammumfang auf dem Grundstück …-Str. 14, … zu erteilen.

Zur Begründung der Klage führten die Bevollmächtigten des Klägers im Wesentlichen aus, dass er einen Anspruch auf Genehmigung der Fällung der Tanne bzw. auf Befreiung von der BaumschutzV habe.

Die Tanne beeinträchtige den Kläger in der Nutzung seines Grundstücks, da die Tanne eine virulente Gefahr nicht nur für sein Gebäude, sondern auch für das benachbarte Gebäude bzw. für die häufig auf der Straße spielenden Kinder und für den Verkehr darstelle. Darüber hinaus würden der Kläger und seine schwerbehinderte Ehefrau (Herzinsuffizienz) durch die streitgegenständliche Situation in ihrer Gesundheit beeinträchtigt, weil sie bei Gewittern oder Wind nicht mehr schlafen könnten.

Auf einer Seite des Baumes seien Äste nicht mehr vorhanden; außerdem habe die Tanne Trockenäste, die jederzeit bei Starkwind herunterfallen könnten.

Die Dachrinne müsse zudem regelmäßig gereinigt werden, was sich als schwierig darstelle. Zudem habe aufgrund der Nadeln das Dach teilweise saniert werden müssen. Die Tanne sei massiv umsturzgefährdet; die Verkehrssicherheit sei nicht gewährleistet. Es sei nicht Aufgabe des Klägers nachzuweisen, dass die Vitalität des Baumes fehle.

Zwar unterfalle die Tanne formal der BaumschutzV, jedoch setze die Rechtsgrundlage des § 29 Abs. 1 BNatSchG voraus, dass für die Unterschutzstellung eine besondere Schutzbedürftigkeit erforderlich sei. Daher sei es zwingend notwendig, den Normbestand und damit die Reichweite der Ermächtigung nach ihrer Zwecksetzung unter verfassungsrechtlichen Maßstäben im Einzelfall zu prüfen.

Die Tanne sei aus der „Schutzbedürftigkeit heraus gewachsen“; atypische Fallgestaltungen würden von der BaumschutzV als Folge einer verfassungsgemäßen Auslegung von vornherein nicht erfasst. Große Bäume in dicht besiedelten Gebieten dienten nicht mehr der Begrünung, sondern stellten eine latente Gefahr für die Umgebung dar. Die Unterschutzstellung sei jeweils am Siedlungsmaßstab der Umgebung zu messen. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass über die Genehmigungsvoraussetzungen bzw. Befreiungstatbestände eine Eingrenzung nach den dort aufgestellten Maßgaben erreicht werde, da diese Tatbestände die Anwendbarkeit der BaumschutzV voraussetzen würden.

Jedenfalls stehe dem Kläger aber ein Anspruch auf Genehmigung der Fällung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 BaumschutzV zu, da die Tanne die Gesundheit des Klägers und seiner Ehefrau sowie den Bestand und die Nutzbarkeit des Gebäudes in unzumutbarer Weise beeinträchtige. Der Nadelfall, die Reinigung der Dachrinne, die Beschädigung des Daches und die Umsturzgefahr der Tanne seien zu berücksichtigen.

Die Verpflichtung der Beklagten folge schließlich aus § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG. Der Befreiungstatbestand müsse nicht nur bei grundstücksbezogenen Besonderheiten, sondern auch bei sonstigen Besonderheiten, insbesondere im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz, gelten. Die körperliche Unversehrtheit des Klägers und seiner Ehefrau sei vorliegend durch die Tanne beeinträchtigt, weshalb die Befreiung zu gewähren sei.

Mit Schriftsatz vom 29. November 2017 beantragte die Beklagte, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung vertiefte die Beklagte die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid und führte im Wesentlichen aus, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Fällungsgenehmigung habe. Die Tanne falle in den Schutzbereich der BaumschutzV. Eine Unterschutzstellung erfordere wegen des Flächenbezuges in § 29 Abs. 1 BNatSchG gerade keine Einzelfallprüfung der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der unter Schutz gestellten Bäume. Eine abstrakte Gefahr rechtfertige keine Ausnahmegenehmigung. Hieran ändere auch der Beinahe-Umsturz einer serbischen Fichte auf dem klägerischen Grundstück nichts.

Im Übrigen seien die typischen Baumimmissionen und die Dominanz der Tanne aufgrund ihrer Höhe nicht unzumutbar.

Das Gericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 9. November 2017 am 22. Januar 2018 über die Verhältnisse auf dem klägerischen Grundstück sowie in dessen Umgebung Beweis durch Einnahme eines Augenscheins erhoben. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Augenscheins und der mündlichen Verhandlung vom selben Tag, in welcher die Beteiligten ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge wiederholten, wird auf die entsprechende Sitzungsniederschrift verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird im Übrigen auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.

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Fällungsgenehmigung für 25 m hohe Tanne
(Symbolfoto: Alessio Rinaldi /Shutterstock.com)

tscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 26. September 2016, mit dem diese den Antrag auf Genehmigung der Fällung der streitgegenständlichen Tanne abgelehnt hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Von der streitgegenständlichen Tanne geht weder eine für die Klagepartei relevante Bruchgefahr aus, noch stellen sich die mit dem Baumbestand einhergehenden Belästigungen bzw. Beeinträchtigungen für den Kläger als unzumutbar dar.

1. Das Grundstück, auf dem die Tanne steht, liegt innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der BaumschutzV. Hiernach sind alle in diesem Gebiet stehenden Gehölze (Bäume und Sträucher), die einen Stammumfang von 80 cm und mehr in 100 cm Höhe über dem Erdboden haben, unter Schutz gestellt (§ 1 Abs. 1 BaumschutzV, zu Ausnahmen von der Unterschutzstellung für bestimmte Gehölze siehe § 1 Abs. 4 BaumschutzV).

Gemäß § 3 Abs. 1 BaumschutzV ist es verboten, geschützte Gehölze ohne Genehmigung der Beklagten zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern. Unter welchen Voraussetzungen eine Genehmigung u.a. für das Fällen eines Baumes erteilt werden kann, ist in § 5 Abs. 1 und 2 BaumschutzV geregelt. Nach Abs. 1 der Bestimmung kann eine Genehmigung erteilt werden, wenn

– aufgrund anderer Rechtsvorschriften ein Anspruch auf Genehmigung eines Vorhabens besteht, dessen Verwirklichung ohne eine Entfernung, Zerstörung oder Veränderung des Gehölzes nicht möglich ist (Nr. 1),

– der Bestand oder die Nutzbarkeit eines Grundstücks oder eines vorhandenen Gebäudes unzumutbar beeinträchtigt wird (Nr. 2)

– oder die ausgeübte gewerbliche Nutzung eines Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird (Nr. 3).

Nach Abs. 2 der Bestimmung muss die Genehmigung erteilt werden, wenn die geschützten Gehölze krank sind und ihre Erhaltung nicht im öffentlichen Interesse geboten oder nicht möglich ist.

Nach § 5 Abs. 3 BaumschutzV kann von den Verboten dieser Verordnung im Einzelfall eine Befreiung nach den Vorschriften des § 67 Abs. 1 BNatSchG erteilt werden. § 67 Abs. 1 BNatSchG ermöglicht eine Befreiung im Einzelfall, wenn

1. dies aus Gründen überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art notwendig ist oder

2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

2. Gegen die Gültigkeit der Regelungen der BaumschutzV, soweit diese den Schutzbereich, die geschützten Gehölze sowie die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung für ein Entfernen, Zerstören oder Verändern geschützter Gehölze betreffen, bestehen keine Bedenken.

Die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Baumschutzverordnungen findet sich nunmehr in § 22 Abs. 1 und Abs. 2, § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG.

Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind geschützte Landschaftsbestandteile rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,

2. zur Behebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,

3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder

4. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tiere und Pflanzenarten.

Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken, § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG.

Zielsetzung ist insoweit der Objektschutz, also der Schutz des einzelnen Baumes. Eine Unterschutzstellung erfordert aber wegen des Flächenbezugs keine Einzelfallprüfung der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der unter Schutz gestellten Bäume. Gültigkeitsvoraussetzung einer Baumschutzverordnung ist vielmehr nur, dass die Unterschutzstellung im Interesse des Naturhaushalts erforderlich ist bzw. zur Belebung des Landschaftsbildes hinsichtlich des Bestandes an Bäumen – nicht hinsichtlich jedes einzelnen Baumes – beiträgt. Für den innerörtlichen Baumschutz tritt insoweit neben das Tatbestandsmerkmal des „Landschaftsbildes“ das Tatbestandsmerkmal des „Ortsbildes“. Die Belebung des Landschaftsbildes/Ortsbildes betrifft im Übrigen nicht nur den optisch-visuellen Eindruck, sondern erfasst auch den biologisch-ökologischen Gehalt vorhandenen Baumbestandes (vgl. BayVGH, U.v. 8.11.1984 – 9 N 84 A.1579 – BayVBl. 1985, 435).

Den Schutzzweck der Verordnung hat die Beklagte in § 2 BaumschutzV den gesetzlichen Vorgaben entsprechend näher konkretisiert. Danach bezweckt die Verordnung, eine angemessene innerörtliche Durchgrünung sicherzustellen, das Ortsbild zu beleben, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten und zu verbessern und schädliche Umwelteinwirkungen zu mindern.

Es liegt auch auf der Hand, dass vorliegend eine gebietsbezogene Unterschutzstellung im Interesse des Naturhaushalts erforderlich war bzw. zur Belebung des Landschafts- bzw. Ortsbildes beiträgt. Insbesondere in städtischen Ballungsräumen besteht ein evidentes Bedürfnis nach einem möglichst weitgehenden Erhalt des vorhandenen Baumbestandes und dieses Schutzziel kann am effektivsten durch eine generelle Unterschutzstellung des Bestandes erreicht werden (vgl. VGH BW, U.v. 2.10.1996 – 5 S 831/95 – juris und NJW 1997, 2128). Wie bereits erwähnt, bedarf es beim flächenbezogenen Schutz keiner Prüfung der Schutzwürdigkeit einzelner Bäume. Aber auch eine Differenzierung nach bestimmten Gebieten (mit viel oder weniger Grün) oder etwa danach, ob bestimmte Baumarten im Hinblick auf die naturräumlichen Gegebenheiten standortfremd sind oder nicht, ist insoweit nicht geboten, weil grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass in dicht besiedelten Landschaften Bäume zumindest dann generell schützenswert sind, wenn sie eine bestimmte Größe erreicht haben und damit die für einen Baumbestand typischen positiven Wirkungen entfalten (vgl. VGH BW, U.v. 28.7.1994 – 5 S 2467/93 – juris und NuR 1995, 259).

Die in der BaumschutzV enthaltenen Verbote bzw. Nutzungsbeschränkungen stellen sich als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Der verfassungsrechtlich gebotene Ausgleich für den Fall einer übermäßigen, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht mehr zu vereinbarenden Belastung des betroffenen Grundstückseigentümers wird durch die Dispensvorschrift in § 5 BaumschutzV und die Möglichkeit der Erteilung einer Befreiung nach § 67 BNatSchG in ausreichender Weise gewährleistet.

3. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 BaumschutzV nicht erfüllt.

Nach § 5 Abs. 2 BaumschutzV muss die Genehmigung nach § 5 Abs. 1 BaumschutzV erteilt werden, wenn die geschützten Gehölze krank sind und ihre Erhaltung nicht im öffentlichen Interesse geboten oder nicht möglich ist. Diese Voraussetzungen liegen entgegen der Ansicht der Klagepartei nicht vor.

3.1 Der Mitarbeiter des fachlichen Naturschutzes der Beklagten kam aufgrund von einer Ortsbesichtigung zu dem Ergebnis, dass der Baum keinerlei Schäden aufweist, die eine erhöhte Bruchgefahr begründen würden. Diese Feststellungen hat eine Mitarbeiterin des fachlichen Naturschutzes der Beklagten beim Augenschein in nachvollziehbarer Weise wiederholt und erläutert. Diese Erläuterungen korrespondieren auch mit den Beobachtungen und Feststellungen des Gerichts beim Augenschein. Zwar erscheint die Beastung des Baumes insbesondere im unteren Bereich auf der Südseite ausgelichtet. Die Mitarbeiterin des fachlichen Naturschutzes der Beklagten hat aber für das Gericht plausibel dargelegt, dass dies auf einen früher dort vorhandenen untergeordneten Baumbestand zurückzuführen ist, der das Wachstum in diesem Bereich beeinträchtigt habe.

Bestätigt wird diese Einschätzung nach Überzeugung des Gerichts auch durch die Tatsache, dass nach den starken Windereignissen der vergangenen Jahre – so der eigene Vortrag der Klagepartei – keinerlei Astabbruch an der streitgegenständlichen Tanne erkennbar ist.

Im Übrigen handelt es sich bei der Tanne nach Aussage der Mitarbeiterin des fachlichen Naturschutzes um einen Pfahlwurzler, der standsicherer sei als eine Fichte, die Flachwurzler sei.

Die Erklärungen der Klagepartei sind nicht geeignet, diese Bewertung zu erschüttern. Allein das Zurückschneiden des Baumes an der Südseite, da die Äste sonst in das Wohnhaus hineinreichen würden, spricht nicht gegen die Vitalität des Baumes. Auch das Erfordernis der Fällung eines anderen Baumes auf dem streitgegenständlichen Grundstück lässt keine Rückschlüsse auf den Zustand der streitgegenständlichen Tanne zu.

3.2 Aus den genannten Gründen erübrigt sich die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur aktuellen Windbruchgefahr der streitgegenständlichen Tanne.

Für die behauptete Windbruchgefahr fehlen die tatsächlichen Grundlagen, da außer der Behauptung ohne nähere Substantiierung keine Schadensmerkmale, die einen entsprechenden Rückschluss zuließen, belegt oder zumindest benannt worden sind.

3.3 Auch der Umstand, dass auch ein gesunder Baum bei starken Stürmen entwurzelt werden kann bzw. dass in einer solchen Situation eine Bruchgefahr der Äste gegeben sein kann, rechtfertigt nicht die Annahme einer unzumutbaren Beeinträchtigung.

Bei der Gefahr, dass Bäume, die Gebäude überragen, bei starken Stürmen umstürzen oder dass sie vom Blitz getroffen werden könnten, handelt es sich um allgemeine, grundsätzlich auch jeden gesunden Baum bei derartigen extremen Wetterbedingungen möglicherweise treffende „katastrophale“ Folgen, die als solche eine Ausnahmegenehmigung nicht zu rechtfertigen vermögen; das Gleiche gilt für bei starken Unwettern abbrechende gesunde Äste (vgl. OVG Bln, U.v. 16.8.1996 – 2 B 26.93 – NVwZ-RR 1997, 530). Derartige Unglücksfälle gehören zum allgemeinen Lebensrisiko; sie ließen sich, wenn überhaupt, allenfalls dadurch vermeiden, dass in besiedelten Bereichen sämtliche größeren Bäume beseitigt würden (vgl. OVG Saarland, U.v. 29.9.1998 – 2 R 2/98 – juris).

4. Entgegen der Ansicht der Klagepartei ist eine Fällungsgenehmigung für die streitgegenständliche Tanne auch nicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 BaumschutzV zu erteilen, weil der Bestand oder die Nutzbarkeit des klägerischen Grundstücks oder des Hauses unzumutbar beeinträchtigt wäre.

4.1 Die von dem Kläger angeführten Belästigungen und Beeinträchtigungen durch Nadel- oder Zapfenabfall auf sein Grundstück und damit einhergehende Beschädigungen des Daches des Wohngebäudes stellen sich nicht als unzumutbare Beeinträchtigungen von Bestand oder Nutzbarkeit ihres Grundstücks oder eines darauf stehenden Gebäudes im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 BaumschutzV dar.

Zur Bestimmung dessen, was der Betroffene noch hinzunehmen hat, lassen sich keine allgemeingültigen Aussagen treffen. Regelmäßig wird eine unzumutbare Beeinträchtigung aber nur dann angenommen werden können, wenn die von dem geschützten Baum ausgehenden Immissionen oder sonstigen Auswirkungen nach Art und Intensität die Nutzung bzw. Nutzbarkeit des Grundstücks erheblich beeinträchtigen. Die Beeinträchtigungen müssen deutlich über das Maß bloßer Belästigungen hinausgehen. Beachtlich sind weiter nur solche Beeinträchtigungen, deren potentiell die Wesentlichkeitsschwelle überschreitenden Folgewirkungen nicht mit Schutzmaßnahmen begegnet werden kann. Insoweit können dem Betroffenen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aber keine unverhältnismäßig hohen finanziellen Opfer abverlangt werden (vgl. dazu OVG Bln, U.v. 16.8.1996 – 2 B 26.93 – juris und NVwZ-RR 1997, 530 m.w.N.). Grundsätzlich gehören die typischen Baumemissionen – also insbesondere der Laub- und Nadelfall, das Herabfallen von Früchten, Samen und auch kleineren Ästen – zu den Einwirkungen, die grundsätzlich hinzunehmen sind, da sie sich allenfalls als Belästigungen darstellen (vgl. VGH BW v. 2.10.1996 – 5 S 831/95 – juris). Dies gilt auch dann, wenn es sich um einen vergleichsweise immissionsträchtigen Baum handelt und daher die Reinigung des Grundstücks einen nicht unerheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordert.

Das Vorbringen der Klagepartei, dass der Abwurf von Nadeln dem Kläger unzumutbar sei, erscheint dem Gericht nicht überzeugend. Zum einen hat die Klagepartei lediglich pauschal vorgetragen, dass die Beseitigung der Nadeln aus der Regenrinne schwierig sei und das Dach habe repariert werden müssen, ohne dass hierfür Nachweise vorgelegt worden wären. Zum anderen wären, die Richtigkeit des Vortrags der Klägers unterstellt, derartige Belastungen nach dem Vorstehenden nicht unzumutbar, da sie dem Kläger keine unverhältnismäßigen Opfer abverlangen.

4.2 Hinsichtlich der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch den befürchteten Umsturz des Baumes ist wiederum darauf zu verweisen, dass es sich bei der Gefahr, dass Bäume, die Gebäude überragen, bei starken Stürmen umstürzen oder dass sie vom Blitz getroffen werden könnten, um allgemeine, grundsätzlich auch jeden gesunden Baum bei derartigen extremen Wetterbedingungen möglicherweise treffende „katastrophale“ Folgen handelt, die als solche eine Ausnahmegenehmigung nicht zu rechtfertigen vermögen; das Gleiche gilt für bei starken Unwettern abbrechende gesunde Äste (vgl. OVG Bln, U.v. 16.8.1996 – 2 B 26.93 – NVwZ-RR 1997, 530). Derartige Unglücksfälle gehören zum allgemeinen Lebensrisiko und sind von der Klagepartei hinzunehmen.

Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die vorgetragenen persönlichen Umstände nicht im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BaumschutzV berücksichtigt werden dürfen. Ähnlich wie im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Befreiungsvorschrift des § 31 Abs. 2 Nr. 3 des Baugesetzbuches, dem auch die natur- und landschaftsschutzrechtlichen Befreiungsregelungen nachgebildet sind, können nur grundstücksbezogene Gründe die Annahme einer entsprechenden Härte rechtfertigen (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 30.6.2008 – 11 K 3691/07 – juris Rn. 36 ff. m.w.N.). Die gesundheitliche Belastung des Klägers und seiner Ehefrau gehören nicht hierzu.

5. Aus den genannten Gründen kommt auch keine Befreiung gemäß § 5 Abs. 3 BaumschutzV in Betracht.

6. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 2.000,00 festgesetzt(§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

 

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