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Fahnenmast mit Fanflagge – baurechtlich zulässig?


Oberverwaltungsgericht Münster

Az: 10 A 1787/13

Beschluss vom 08.07.2014


Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.


Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder weicht das Urteil von einer Entscheidung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführten Gerichte ab und beruht auf dieser Abweichung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Daran fehlt es hier.

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Kläger keinen Anspruch auf ein bauaufsichtliches Einschreiten der Beklagten gegen die auf dem Grundstück der Beigeladenen aufgestellte Fahnenstange nebst BVB-Fahne (im Folgenden: Fahnenmast) hätten. Der Fahnenmast verstoße nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts. Als eine dem Wohnen zugehörige Nebenanlage sei er sowohl im reinen als auch im allgemeinen Wohngebiet seiner Art nach zulässig und erweise sich auch nach den von der Rechtsprechung zum planungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme entwickelten Grundsätzen als den Klägern gegenüber zumutbar. Die von dem Fahnenmast bei aufgezogener Fahne ausgehenden optischen und akustischen Beeinträchtigungen hielten sich im Rahmen des im Nachbarschaftsverhältnis Üblichen, wobei es insbesondere von Bedeutung sei, dass der Fahnenmast mehr als 10 m von der Grundstücksgrenze der Kläger entfernt stehe. Das der Beklagten durch § 61 Abs. 1 BauO NRW eingeräumte Entschließungsermessen habe sie fehlerfrei ausgeübt. Aus den vorstehenden Gründen scheide auch eine Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung des Antrags der Kläger aus.

Diese rechtliche Wertung des Verwaltungsgerichts wird durch die in der Zulassungsbegründung erhobenen Einwände der Kläger nicht in Frage gestellt.

Die Auffassung der Kläger, bei dem Fahnenmast handele es sich um eine in dem hier anzunehmenden reinen oder allgemeinen Wohngebiet planungsrechtlich nicht zulässige Fremdwerbeanlage, der gegenüber ihnen ein Anspruch auf Wahrung der Gebietsart zustehe, geht fehl.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Fahnenmast der Hauptnutzung des Grundstücks, auf dem er steht, räumlich und funktional unterordnet und als Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 1 BauNVO dem Charakter eines reinen oder allgemeinen Wohngebietes im Sinne der §§ 3 beziehungsweise 4 BauNVO nicht widerspricht. Er stellt insbesondere keine Anlage der Außenwerbung dar, welche Fremdwerbung zum Gegenstand hat und deshalb als bauliche Anlage im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB  bauplanungsrechtlich als eigenständige Hauptnutzung gemäß den §§ 2 ff. BauNVO zu betrachten sein könnte. Dem Fahnenmast fehlt bereits die für eine Werbeanlage notwendige werbliche Funktion. Der Begriff der Werbeanlage ist in § 13 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW definiert. Danach sind Werbeanlagen alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Bauplanungsrechtlich gilt grundsätzlich nichts anderes. Handelt es sich bei einer ortsfesten Einrichtung nach der vorstehenden Definition um eine Werbeanlage und damit um eine gewerbliche Nutzung, ist ihre bauplanungsrechtliche Zulässigkeit gegebenenfalls nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und der Baunutzungsverordnung zu beurteilen. Jedenfalls kann die Art der baulichen Nutzung nicht losgelöst von der mit der baulichen Anlage verfolgten Zweckbestimmung beurteilt werden. Ob eine Anlage eine werbende Funktion hat, lässt sich nicht generell, sondern nur im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der örtlichen und sonstigen Gegebenheiten beurteilen.

Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW – Stand: Februar 2014 -, § 13 Rn. 55.

Davon geht auch das Bundesverwaltungsgericht in der von den Klägern zitierten Rechtsprechung aus.

Vgl. Urteil vom 3. Dezember 1992 – 4 C 27.91 -, BVerwGE 91, 234.

Die Annahme, die Beigeladenen wollten mit der Aufstellung des Fahnenmastes, an dem, wovon alle Beteiligten ausgehen, dauerhaft nur eine BVB-Fahne aufgezogen wird, für die börsennotierte Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA Werbung im oben beschriebenen Sinne betreiben, ist fernliegend. Der entsprechende Vortrag der Kläger entkräftet nicht die Wertung des Verwaltungsgerichts, die Beigeladenen würden mit dem Aufziehen der BVB-Fahne nur ihre Verbundenheit mit einer Sportart und dem von ihnen favorisierten Fußballverein kundtun. Über die Erscheinung des Fahnenmastes nach außen und die ohnehin nur einem begrenzten Betrachterkreis bekannten gesellschaftsrechtlichen Hintergründe des Vereins Borussia Dortmund hinaus tragen die Kläger nichts gegen diese Wertung des Verwaltungsgerichts vor. Aus ihrer Argumentation lassen sich keine gegenteiligen Erkenntnisse über die Zweckbestimmung des Fahnenmastes aus der Sicht der Beigeladenen gewinnen. Seine konkrete Zweckbestimmung ist nämlich durchaus verschieden von der Zweckbestimmung, die ein ein Gewerbe betreibender Bauherr mit einem vergleichbaren Fahnenmast oder mit der Verwendung des BVB-Logos an anderer Stelle verbinden mag.  Der hier in Rede stehende Standort des Fahnenmastes im Privatgarten eines an einer kleinen Wohnstraße an der Grenze zum Außenbereich gelegenen Wohnhauses mit eingeschränkter Wahrnehmbarkeit vom öffentlichen Verkehrsraum aus belegt dagegen gerade seine ausschließliche Wohnbezogenheit. Die Begeisterung für den Fußball als solchen und für die einzelnen Fußballvereine ist in der Bevölkerung weit verbreitet und wird landesweit von einer Vielzahl von Anhängern typischerweise durch die Verwendung von Fanartikeln jedweder Art auch in der Öffentlichkeit kundgetan. Sofern dies – wie hier – im privaten Bereich ohne erkennbares gewerbliches Interesse und mit einem klaren Bezug zu den Bewohnern des Grundstücks geschieht, hält sich das durch das Aufziehen einer Fahne sichtbar gemachte Bekenntnis zu einem Fußballverein als eine private Lebensäußerung im eigenen Wohnbereich innerhalb der Variationsbreite bauplanungsrechtlich zulässiger Wohnnutzung und ist in dieser Form speziell im Einzugsbereich erfolgreicher Vereine der Fußballbundesliga regelmäßig anzutreffen.

Soweit die Kläger meinen, das Zeigen der Vereinsfahne eines börsennotierten Fußballvereins habe ohne weiteres gewerblichen Charakter, verkennen sie den rechtlichen Prüfungsmaßstab. Nicht allein das Erscheinungsbild der Anlage, um die es geht, sondern insbesondere die konkreten Umstände ihrer Verwendung und ihre Zweckbestimmung bestimmen in der Zusammenschau, ob sie den Charakter einer Werbeanlage und damit den Charakter einer gewerblichen Nutzung hat.

Vor diesem Hintergrund entbehrt auch der Einwand der Kläger, das Verwaltungsgericht habe den Begriff der Werbeanlage auf den landesrechtlichen Begriff des § 13 Abs. 1 BauO NRW verengt, jeder Grundlage.

Ebenso wenig bestehen Bedenken an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils insoweit, als das Verwaltungsgericht in Bezug auf die Wohnruhe, die die Nachbarn der Beigeladenen für ihre in einem Wohngebiet liegenden Grundstücke beanspruchen können, einen Verstoß gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB beziehungsweise in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Rücksichtnahmegebot zu Lasten der Kläger verneint hat. Dabei ist es unerheblich, ob die BVB-Fahne eine Fläche von 2 qm oder – wie die Kläger meinen – eins solche von 2,5 qm aufweist und ob sie von den Beigeladenen bei stürmischer Wetterlage eingezogen wird. Entgegen dem Vortrag der Kläger ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Fahnenmast mehr als 10 m von der Grundstücksgrenze der Kläger entfernt steht. Bei einer solchen Entfernung hält es der Senat mit dem Verwaltungsgericht für ausgeschlossen, dass die Grenze der Zumutbarkeit wegen akustischer und oder optischer Beeinträchtigungen durch die BVB-Fahne zu Lasten der Kläger überschritten wird, zumal die Grundstücke der Kläger und der Beigeladenen noch durch ein weiteres Flurstück voneinander getrennt sind.

Neben der Sache liegt der Einwand der Kläger, mit dem Fahnenmast werde eine Meinungsäußerung getätigt, die ins Fußballstadion gehöre und dort ihren Platz finde. Das öffentliche Baurecht bietet dem Einzelnen keine Handhabe zur Abwehr ihm unliebsamer Meinungsäußerungen oder Bekenntnisse.

Aus den vorstehenden Gründen bleiben auch die zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Hilfsantrag vorgebrachten Einwände ohne Erfolg.

Die Berufung ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Rechtsfrage, auf die es nach Auffassung des Rechtsmittelführers ankommen soll, auszuformulieren und substantiiert darzulegen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus beigemessen wird. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen zur behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht gerecht.

Die aufgeworfene Frage,

handelt es sich bei einem im reinen Wohngebiet aufgestellten Fahnenmast mit aufgezogener Fahne eines börsennotierten Fußball-Bundesligavereins, der für den Gesamtkonzern mit einem Vereinslogo vielfältig auch in anderen Medien wirbt, um eine Werbeanlage im baurechtlichen Sinne,

ist – wie oben bereits ausgeführt – einer allgemeingültigen Klärung nicht zugänglich. Sie würde sich zudem in einem möglichen Berufungsverfahren in dieser Form nicht stellen, denn nach den Gesamtumständen fehlt dem Fahnenmast mit aufgezogener BVB- Fahne von vornherein jegliche werbliche und gewerbliche Funktion, ohne dass es darauf ankäme, ob Borussia Dortmund ein börsennotierter Verein der Fußballbundesliga ist.

Entsprechendes gilt für die weitere Frage,

handelt es sich dabei um eine Anlage der Fremdwerbung und damit um eine Hauptnutzung oder um eine Nebenanlage im Sinne der Baunutzungsverordnung.

Auch der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht dargelegt. Insoweit wäre es erforderlich gewesen, aufzuzeigen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht. Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Ansicht der Kläger keinen Rechtssatz aufgestellt, wonach eine Fremdwerbeanlage nur vorliege, wenn diese im engeren Sinne die Voraussetzungen des Begriffs des Gewerbebetriebs nach der Baunutzungsverordnung erfülle. Es hat vielmehr lediglich anhand des Wortlautes des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO erörtert, ob mit der Aufstellung des Fahnenmastes eine gewerbliche Nutzung, wie sie das Bundesverwaltungsgericht  definiere, ausgeübt werde.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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