Amtsgericht Bergheim, Az.: 27 C 168/14
Urteil vom 30.03.2015
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.03.2013 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Zwischen den Parteien bestand ein Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag für ein Fahrzeug der Beklagten des Typs Ford G mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000. Vertragsbestandteil waren die AKB der Beklagten (Stand: 01.10.2010, Anl. K1, Bl. 26 ff. d.A.).
Am 00.00.0000 kam es in C zu einem Verkehrsunfall unter Beteiligung des vorgenannten Fahrzeugs, dessen Fahrerin die Beklagte war und welches auch zum damaligen Zeitpunkt bei der Klägerin haftpflichtversichert war. Die Beklagte kollidierte in einer Engstelle mit dem ihr entgegenkommenden Pkw des Geschädigten Herrn E, einem Ford G mit dem amtlichen Kennzeichen XX-X 000, welcher zur fraglichen Zeit von der nachbenannten Frau E geführt wurde.
Die Zeugin E hatte das unfallgegnerische Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision angehalten, während die Beklagte ihre Fahrt unter Missachtung des Rechtsfahrgebotes und ohne Herabsetzung ihrer Geschwindigkeit fortsetzte.
Die Beklagte hielt ihr Fahrzeug erst deutlich nach der Unfallstelle an. Die Umstände dieses Anhaltens und des Verhaltens der Beklagten nach der Kollision sind zwischen den Parteien streitig.
Zum Zeitpunkt des Unfalls war die Beklagte nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis. Sie war lediglich in Besitz eines kroatischen Führerscheins, obwohl sie bereits seit dem 00.00.0000 in Deutschland wohnhaft war.
Die Beklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Bergheim vom 00.00.0000 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort sowie Fahrens ohne gültige Fahrerlaubnis zu einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen á 15,00 EUR verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hin erfolgte eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO nach Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.000,00 EUR.
Zum Ausgleich des durch die Beklagte verursachten Fremdschadens hat die Klägerin als einstandspflichtiger Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Aufwendungen in Höhe von insgesamt 6.741,64 EUR getätigt, die sich wie folgt zusammensetzen:
Reparaturkosten brutto gemäß Rechnung 4.769,33 EUR
Minderwert 425,00 EUR
Sachverständigengebühren 452,69 EUR
Unkostenpauschale 25,00 EUR
Nutzungsausfallschaden 430,00 EUR
Anwaltsgebühren 639,62 EUR.
Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Regulierungsschreiben der Klägerin vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 sowie auf das Aufforderungsschreiben des Geschädigten vom 00.00.0000 verwiesen (Anlagen K7 und K8, Bl. 55-57 d.A.).
Mit Schreiben vom 00.00.0000 forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos auf, an sie einen Regressbetrag in Höhe von 5.000,00 EUR zu zahlen. Auch die erneute Aufforderung der Klägerin vom 00.00.0000 zur Zahlung binnen Wochenfrist blieb ohne Erfolg.
Das Amtsgericht Hagen hat unter dem 00.00.0000 einen Mahnbescheid gegen die Beklagte über 5.000,00 EUR nebst Zinsen ab Zustellung des Mahnbescheids erlassen. Der Mahnbescheid ist der Beklagten am 00.00.0000 zugestellt worden. Nach Eingang des Widerspruchs der Beklagten am 00.00.0000 und Zahlungseingang des Gerichtskostenvorschusses am 00.00.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 00.00.0000 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, es wäre nicht zu einer Beeinträchtigung des Regresses durch ihr Verhalten nach dem Unfall gekommen. Zudem sei sie nicht ohne Fahrerlaubnis gefahren, da ihr Führerschein nach dem Unfall umgeschrieben worden sei. Zudem sei die Rechtslage hinsichtlich des Umschreibens des Führerscheins damals nicht einfach verständlich gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 5.000,00 EUR aus § 426 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 116 Abs. 1 S. 2, 28 Abs. 2 VVG, Ziff. D.3.1 AKB.
Die Beklagte hat unstreitig gegen Ziff. D.3.1 AKB verstoßen, da sie zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses wie auch zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war. Dem steht auch nicht entgegen, dass sie in Besitz einer kroatischen Fahrerlaubnis war. Insofern oblag es ihr, diese entsprechend umschreiben zu lassen, wie sie es dann im Folgenden ihrem eigenen Vortrag nach auch getan hat. Bis zu dieser Umschreibung fehlte es jedoch an einer gültigen Fahrerlaubnis.
Die Beklagte handelte insofern auch vorsätzlich. Dass sie keine gültige Fahrerlaubnis hatte, war ihr bekannt, da sie bereits wiederholt wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis aufgefallen war. Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass den Fahrer weitreichende Erkundigungspflichten treffen; er muss die Rechtslage sorgfältig prüfen und soweit erforderlich Rechtsrat einholen.
Zwar ist nach § 28 Abs. 3 VVG grundsätzlich der Kausalitätsgegenbeweis zulässig. Die Beklagte hat aber weder dargetan noch bewiesen, dass die Verletzung der Obliegenheiten weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist (zu den Anforderungen an den Negativbeweis siehe nur Rixecker in Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl. 2014, § 28 Rn. 96 m.w.N.). Ein substantiierter und entsprechend unter Beweis gestellter Vortrag der Beklagten, dass der Unfall auch bei Innehabung der erforderlichen Fahrerlaubnis eingetreten wäre, ist vorliegend nicht erfolgt. Auch ergibt sich ein Kausalitätsgegenbeweis nicht bereits dadurch, dass der kroatische Führerschein der Beklagten umgeschrieben werden konnte. Zwar war im Jahr 2011 die Umschreibung eines kroatischen Führerscheins nach den Sonderbestimmungen des § 31 FeV i.V.m. Anlage 11 FeV ohne erneute theoretische und praktische Prüfung sowie ohne Sehtest möglich. Die Umschreibung führt jedoch zu einer Prüfung der Echtheit des kroatischen Führerscheins und dessen berechtigten Erlangens, so dass die Umschreibung nicht lediglich als Formalität betrachtet werden kann.
Durch die Leistung der Klägerin an den Geschädigten in Höhe von 6.741,64 EUR ist dessen Forderung in dieser Höhe auf die Klägerin übergegangen, in der sie im Innenverhältnis von der Beklagten Ausgleich verlangen kann (vgl. § 426 Abs. 2 S. 1 BGB). Gemäß Ziff. D.3.3 AKB ist der Regressanspruch jedoch auf 5.000,00 EUR beschränkt.
Da die Beklagte bereits wegen ihres Verstoßes gegen Ziff. D.3.1 AKB zur Zahlung der Klageforderung verpflichtet ist, kann vorliegend offenbleiben, ob ihr auch ein Verstoß gegen Ziff. E.1.3 AKB durch Entfernen vom Unfallort und Erschweren der Aufklärung zu Last gelegt werden kann.
II.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286 BGB.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1, S. 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.