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Fahren ohne Fahrerlaubnis – EU-Führerschein nach Entziehung der inländischen Fahrerlaubnis

OLG Bamberg, Az.: 3 Ss 132/06, Urteil vom 24.07.2007

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Wunsiedel vom 12. September 2006 unter Aufrechterhaltung der bisherigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Wunsiedel zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten, einen deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, vom Vorwurf des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis aus Rechtsgründen freigesprochen.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts fuhr der Angeklagte am 28.11.2005 gegen 17.00 Uhr mit einem PKW am Grenzübergang S. zur Einreise in das Bundesgebiet vor. Die Fahrerlaubnis der Klassen BE und CE war dem Angeklagten mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid des Landratsamts H. vom 13.12.2004, bestandskräftig seit dem 07.03.2005, nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG entzogen worden. Am 03.03.2005 erwarb der Angeklagte in der Tschechischen Republik die Fahrerlaubnis der Klasse B.

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Sprungrevision. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts.

II.

Die statthafte (§ 335 StPO) und auch im Übrigen zulässige (§§ 341Abs. 1, 344,345 StPO) Sprungrevision der Staatsanwaltschaft erweist sich – jedenfalls vorläufig – als erfolgreich.

Der Strafrichter hat rechtsfehlerhaft die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 10 StVG verneint und daher – aus seiner Sicht konsequent – nicht geprüft, ob der Angeklagte die verfahrensgegenständliche Fahrt innerhalb oder erst nach Ablauf der Frist des § 4 Abs. 10 Satz 1 StVG vorgenommen hat.

1. Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die – wie der Angeklagte – ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne von § 7 Abs. 1 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen in Umsetzung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.07.1991 gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV, vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 des § 28 FeV, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland fahren.

2. Zwar war der Angeklagte im Tatzeitpunkt Inhaber einer gültigen tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B, jedoch berechtigte ihn diese dann nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland (§ 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV), wenn er zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Bescheides des Landratsamtes H. vom 13.12.2004 die deutsche Fahrerlaubnis noch nicht abgegeben hatte oder die Frist des § 4 Abs. 10 Satz 1 StVG noch nicht abgelaufen war.

a) Gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV gilt die Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen, bestandskräftig versagt oder nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben.

Andererseits ist § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV im Hinblick auf höherrangiges europäisches Recht (Richtlinie 91/439/EWG) im Wege der richtlinienkonformen Auslegung hinsichtlich seines tatbestandlichen Anwendungsbereiches eng auszulegen. Jedoch steht diese restriktive Auslegung der Anwendung des § 4 Abs. 10 StVG im vorliegenden Fall nicht entgegen:

Die Absätze 2 und 4 des Art. 8 der Richtlinie 91/439/EWG verfolgen den Zweck, den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, in ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden. Die Berufung eines Mitgliedstaates auf diese als Ausnahmebestimmungen eng auszulegenden Regelungen darf aber nicht dazu führen, dass einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früher von ihm erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit einer Fahrerlaubnis versagt wird, die ihr möglicherweise später von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellt wird. Demgegenüber ist es dem Mitgliedstaat nicht verwehrt, die Anerkennung der Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis zu verweigern, wenn zusätzlich zu der Maßnahme des Entzugs einer vorher von ihm erteilten Fahrerlaubnis eine damit einhergehende Sperrfrist noch nicht abgelaufen ist (vgl. EuGH NJW 2004, 1725 ff. <Kapper>; NJW 2006, 2173 ff. <Halbritter>; NJW 2007, 1863 ff. <Kremer>).

b) § 4 Abs. 10 Satz 1 StVG, der eine Frist von „frühestens sechs Monaten“ für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis und damit eine Sperrfrist in diesem Sinne festlegt, ist unmittelbar und nicht nur analog – wie der Tatrichter meinte – anwendbar. Aus den Abs. 3 und 4 des Art. 8 der Richtlinie 91/439/EWG, die neben dem straf- auch auf das polizeirechtliche Territorialitätsprinzip verweisen, ergibt sich, dass die Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis unter Berufung auch auf innerstaatliches Verwaltungsrecht über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis verweigert werden kann, wenn sie in einer zeitlich befristeten Beschränkung, Entziehung oder Aufhebung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen besteht (vgl. EuGH NJW 2006, 2173/2174 Rn. 27 bis 29 sowie insb. NJW 2007, 1863 <Kremer>; OVG Rheinland-Pfalz NJW 2005, 3228/3229; OLG Nürnberg VD 2007, 130 ff. = Beck RS 2007, 01840; Heilbronner/Thoms NJW 2007 1089/1092).

Um eine solche verwaltungsrechtliche Vorschrift handelt es sich bei § 4 Abs. 10 StVG.

c) Unerheblich ist demgegenüber, dass der Angeklagte die tschechische Fahrerlaubnis zwar nach Erlass des Bescheides des Landratsamtes H., aber noch vor dessen Bestandskraft und vor Ablauf der Sperrfrist des § 4 Abs. 10 Satz 1 StVG erworben hat.

Zwar war im Gegensatz zu dem hier zu beurteilenden Fall die Erteilung der EU-Fahrerlaubnis in den vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fällen ‚Kapper‘ und ‚Halbritter‘ (aaO) – nach Entzug der inländischen Fahrerlaubnis und Anordnung einer Sperrfrist aufgrund einer strafgerichtlichen Entscheidung gemäß §§ 69, 69a StGB – erst nach Ablauf der angeordneten Sperrfrist erfolgt. Auch war im Fall ‚Kremer‘ (aaO) die EU-Fahrerlaubnis nach Entzug der deutschen Fahrerlaubnis und bestandskräftiger Ablehnung der Neuerteilung jeweils durch Verwaltungsakt erteilt worden (in diesem Fall war nach den Ausführungen im Urteil des Europäischen Gerichtshofs „eine Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis <…> von einem deutschen Gericht nicht verhängt worden“, allerdings hatte der zugrundeliegende Vorlagebeschluss des OLG München vom 09.09.2005 – 4 St RR 031/05 – im Gegensatz zu anderen einschlägigen Normen die Vorschrift des § 4 Abs. 10 StVG nicht mitgeteilt, dagegen den Hinweis enthalten, die betreffende Person habe im Rahmen des Verfahrens über die Neuerteilung der Fahrerlaubnis den Nachweis der Eignung nicht erbracht und „in der Folgezeit – ohne dass eine Sperrfrist des Aufnahmestaats gelaufen ist – die Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat“ erworben). Jedoch führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung (vgl. OLG München StV 2007, 190 ff.; Thüringer OLG VRS 112, 367 ff. = DAR 2007, 404 f. = StraFo 2007, 216 ff.; OLG Nürnberg aaO sowie Beschluss vom 28.03.2007 – 2 St OLG Ss 19/07-; a.A. OLG Stuttgart StV 2007, 192 ff.). Denn § 28 Abs. 4 FeV schränkt nur die Berechtigung des Inhabers einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis ein, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen. Auf den rechtlichen Bestand der EU-Fahrerlaubnis selbst hat diese Norm keinen Einfluss. So regelt auch Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG nicht die Wirksamkeit einer von einem Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis, sondern nur die Anerkennung ihrer Gültigkeit durch einen anderen Mitgliedstaat. Dementsprechend ist die entscheidende und in der Rechtsprechung zu Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG durchgängig enthaltene Aussage des Europäischen Gerichtshofs, dass der Aufnahmestaat zwar während des Laufs einer Sperrfrist die Anerkennung der Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten EU-Fahrerlaubnis versagen kann, dass er aber nicht befugt ist, die Ausstellungsbedingungen erneut zu überprüfen oder gar die Erfüllung der Bedingungen zu fordern, die im Aufnahmestaat für die Neuerteilung einer inländischen Fahrerlaubnis nach deren Entzug bestehen, und damit die EU-Fahrerlaubnis selbst in Frage zu stellen. Auf den Zeitpunkt der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis kommt es daher, jedenfalls soweit er – wie hier – nach der die Entziehung der inländischen Fahrerlaubnis anordnenden Entscheidung liegt, nicht an.

Ob mit Rücksicht auf die Regelungen der §§ 69 b Abs. 1 und 2 StGB, 47 Abs. 2 FeV die Fälle, in denen der Betroffene im Besitz einer bereits vor der entziehenden Maßnahme ausgestellten EU-Fahrerlaubnis ist, anders zu beurteilen wären (vgl. § 28 Abs. 5 FeV), braucht hier nicht entschieden zu werden.

III.

Eine Vorlagepflicht gemäß Art. 234 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 3 EGV besteht nicht. Wie oben ausgeführt, hat der Europäische Gerichtshof in den genannten Entscheidungen dargelegt, dass während des Laufs einer Sperrfrist eine von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis die Anerkennung der Gültigkeit versagt werden kann.

IV.

Ebenso scheidet eine Vorlage an den BGH nach § 121 Abs. 2 GVG aus (vgl. BGH wistra 1985, 106/107).

V.

Die Sache bedarf insbesondere zu Dauer und Lauf der Sperrfrist des § 4 Abs. 10 StVG ergänzender Feststellungen und gegebenenfalls neuer rechtlicher Beurteilung. Daher ist das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen (§§ 349Abs. 5, 353 Abs. 1 und 2,354 Abs. 2 Satz 1 StPO).

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