Skip to content

Fahrerflucht – nicht unerheblicher Fremdschaden erst ab 1.300 Euro

LG Heidelberg

Az: 2 Qs 9/06

Beschluss vom 13.02.2006


Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 16.01.2006 – 10 Gs 21/06 – aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschuldigten in diesem erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss entzog das Amtsgericht dem Beschuldigten gem. § 111a StPO vorläufig die Fahrerlaubnis. Es ging davon aus, dass der Beschuldigte eines Vergehens des unerlaubten Entfernens vom Unfallort dringend verdächtig sei, wobei ein Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis vorliege, da der Beschuldigte bei dem Unfall einen „nicht unerheblichen“ Fremdschaden (das Gesetz spricht von einem bedeutenden Schaden) verursacht habe. Tatsächlich betrugen die Reparaturkosten an dem beschädigten Fahrzeug 1186,34 €.

Die zulässige Beschwerde des Beschuldigten hat Erfolg.

Zwar teilt die Kammer ohne weiteres die Einschätzung des Amtsgerichts hinsichtlich des dringenden Tatverdachts. Zwar hat der Beschuldigte behauptet, den Anstoß an das andere Fahrzeug nicht bemerkt zu haben. Diese Behauptung ist jedoch angesichts der Art des Verkehrsvorganges und des verursachten konkreten Schadens und nicht zuletzt der Angaben des Zeugen G.M., der von einem „ziemlich lauten“ Unfallgeräusch sprach, unglaubhaft.

Allerdings ist der verursachte Schaden unter der Grenze des bedeutenden Schadens angesiedelt. Zwar hat auch die Kammer in älteren Entscheidungen (zuletzt in einer Entscheidung vom 09.07.2002 – 2 Os 48/02) die Auffassung vertreten, dass bei einem Sachschaden von über 1000 € ein solcher bedeutender Schaden anzunehmen sei. Die Kammer schließt sich jedoch der mittlerweile geänderten h.M. an, wonach ein bedeutender Schaden erst bei Überschreitung einer Wertgrenze von 1300 € anzunehmen ist (vgl. zum Streitstand Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl., Rdnr. 29 zu § 69a). Angesichts der in den letzten Jahren schnell angestiegenen Reparaturkosten sieht auch die Kammer die früher angesetzte Wertgrenze als zu niedrig an.
Dass hier neben den reinen Reparaturkosten ein nennenswerter merkantiler Minderwert anzusetzen sein könnte, liegt angesichts der verwendeten Reparaturmethode fern. Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die eine Entziehung der Fahrerlaubnis im weiteren Verfahren erwarten lassen würden: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und auch in verkehrsrechtlicher Hinsicht nicht vorbelastet. Er musste angesichts des Schadensbildes und der Art der Schadensentstehung beim Ausparken auch nicht davon ausgehen, dass ein weitergehender Sachschaden entstanden wäre als der durch die Reparaturrechnung belegte.

Auf die Beschwerde war daher der angefochtene Beschluss mit der Kostenfolge aus § 467 Abs. 1 StPO analog aufzuheben. Der Führerschein ist an den Beschuldigten herauszugeben.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos