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Fahrerkarte für digitalen Fahrtenschreiber – Kostenerstattung

Landesarbeitsgericht Düsseldorf

Az.: 3 Sa 1225/06

Urteil vom 30.01.2007

Vorinstanz: Arbeitsgericht Wesel, Az.: 3 Ca 1018/06


Leitsätze:

Dem Arbeitnehmer steht in Ermangelung anderweitiger Vereinbarung kein Aufwendungsersatzanspruch entsprd. § 670 BGB für den Erwerb einer sog. Fahrerkarte für den digitalen Fahrtenschreiber i.S.d. VO (EG) Nr. 561/2006 v. 15.03.2006 zu. Deren Beschaffung ist – vergleichbar der Erteilung einer Fahrerlaubnis – der Sphäre des Arbeitnehmers zuzuordnen.


Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 11.10.2006 3 Ca 1018/06 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

3. Streitwert: 58,– €.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Erstattung von Auslagen des Klägers für den Erwerb einer sog. Fahrerkarte.

Der Kläger ist seit dem 01.01.1988 bei der Beklagten, welche ein Transportunternehmen betreibt, als Kraftfahrer tätig.

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.03.2006 sind seit dem 01.05.2006 u.a. für neu zugelassene Lkws ab 3,5 t zul. Gesamtgewicht anstelle des bisherigen analogen Kontrollgeräts mit Tachoscheibe digitale Tachographen vorgesehen. Entsprechendes gilt im Falle der Ersetzung der bisherigen Fahrtenschreiber in Altfahrzeugen. Mit der Einführung des digitalen Aufzeichnungsgeräts werden die Daten des Fahrers und des Fahrzeugs gespeichert und ermöglichen eine elektronische Auswertung der Daten vor Ort. Zum Betrieb des Geräts ist neben einer Unternehmerkarte der Einsatz einer Fahrerkarte von der Größe einer Scheckkarte erforderlich, welche in das Gerät zu führen ist. In einem auf der Karte befindlichen Chip sind die persönlichen Daten des Fahrers in maschinenlesbarer Form gespeichert.

Voraussetzung für den Erhalt der Fahrerkarte ist u.a. eine Meldebescheinigung sowie ein Lichtbild. Die Chipkarte wird vom Kraftfahrtbundesamt zu einer Gebühr von 38,– € erstellt. Sie steht im Eigentum des Fahrers und ist nicht an ein bestimmtes Fahrzeug oder Unternehmen gebunden.

Mit Aushang vom 10.01.2006 „Fahrerinformation Digitaler Tacho“ teilte die Beklagte ihren Fahrern u.a. Folgendes mit:

„Neu zugelassene Lkw ab 3,5 t zul. Gesamtgewicht müssen 20 Tage nach Inkrafttreten der neuen Lenk- und Ruhezeitverordnung mit einem digitalen Tachographen ausgerüstet sein. Mit Veröffentlichung der neuen Verordnung tritt diese in Kraft. Die Veröffentlichung wird nach Angaben der Kommission aller Voraussicht nach Mitte April 2006 erfolgen. Mit der rechtsverbindlichen Einführung des Tachographen ist damit für Anfang Mai 2006 zu rechnen.

Bis zu diesem Zeitpunkt haben wir noch die Möglichkeit, Neufahrzeuge mit dem derzeitigen analogen EG-Kontrollgerät zu bestellen.

Gleichwohl kann unabhängig von dieser Investitionsentscheidung die Pflicht zur Anwendung des neuen digitalen Tachographen unerwartet auf uns zukommen.

Denn Lkw mit Zulassungsdatum ab dem 1.1.1996, und damit fast unser gesamter Fuhrpark, sind im Falle der Ersetzung des alten Tachographen ebenfalls mit dem neuen Gerät auszurüsten, sofern die Übermittlung der Signale an das Gerät völlig elektrisch erfolgt; in die gleiche Situation können wir bei der Inanspruchnahme von Leih- oder Mietfahrzeugen kommen. Um auf diesen Fall vorbereitet zu sein, ist es unumgänglich, uns umfassend organisatorisch vorzubereiten:

Wir haben unsere Unternehmenskarte bereits bestellt.

Für den Betrieb der Fahrzeuge mit dem digitalen Tachographen sind Chipkarten erforderlich.

Die Unternehmerkarte identifiziert das Unternehmen und ermöglicht, Daten aus dem digitalen Tachographen anzuzeigen, auszudrucken und herunterzuladen.

Wir müssen Sie als Fahrer verpflichten, unverzüglich die Fahrerkarte bei den für den gewöhnlichen Wohnsitz zuständigen Fahrerlaubnisbehörden zu beantragen.

Jeder Fahrer benötigt die Fahrerkarte, auf der alle Tagesaktivitäten gespeichert werden. Dazu muss die Karte zu Schichtbeginn vom Fahrer und ggf. vom Beifahrer in das Gerät eingeführt werden. Der Beifahrer befindet sich dann im Bereitschaftsdienst. Die Fahrerkarte kann nur vom Fahrer beantragt werden und ist 5 Jahre gültig und gehört zum Führerschein.“

Mit Schreiben seiner Rechtsschutz gewährenden Gewerkschaft vom 16.02.2006 machte der Kläger erfolglos die Erstattung der durch den Erwerb der Fahrerkarte angefallenen Auslagen geltend. Ihm sind Kosten in Höhe von 38,– € für die Karte, von 15,– € für Passfotos sowie von 5,– € für eine Meldebescheinigung entstanden.

Mit der am 22.03.2006 bei dem Arbeitsgericht Wesel eingegangenen Klage hat der Kläger die Beklagte auf Kostenerstattung in Anspruch genommen und die Auffassung vertreten, die Anschaffung sei primär im Interesse der Beklagten erfolgt, da diese ihn ohne eine solche Fahrerkarte nicht einsetzen dürfe.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 58,– € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.03.2006 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Nach Auffassung der Beklagten ist die Fahrerkarte einem Führerschein und einer Fahrerlaubnis vergleichbar, für deren Erlangung grundsätzlich der Arbeitnehmer selbst die Kosten zu tragen habe. Ähnlich wie diese werde die Fahrerkarte ausschließlich personenbezogen ausgestellt und verbleibe auch im Falle des Arbeitsplatzwechsels beim Arbeitnehmer.

Durch Urteil vom 11.10.2006, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe ergänzend Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht Wesel die Klage kostenpflichtig abgewiesen, den Streitwert auf 58,– € festgesetzt und die Berufung zugelassen.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, bei der Fahrerkarte handele es sich um eine behördlich geforderte Voraussetzung für das Führen von Lastkraftwagen, zu deren Herbeiführung der Arbeitnehmer verpflichtet sei. Ein Anspruch sei auch weder aus tariflichen Bestimmungen noch dem Inhalt des Aushangs herzuleiten.

Gegen das ihm am 24.10.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 13.11.2006 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem weiteren, dem Gericht am 19.12.2006 vorliegenden Schriftsatz begründet.

Mit der Berufung macht der Kläger geltend, die Karte sei als Arbeitsmittel anzusehen, welches der Arbeitgeber nach der Sphärentheorie bereitzustellen und zu finanzieren habe. Die Fahrerkarte diene ausschließlich der Identifikation des Fahrers und sei von daher als Teil des Aufzeichnungsgerätes anzusehen, welches ohne diese nicht betrieben werden könne. Zudem sei in dem Aushang „Fahrerinformation“ diesbezüglich eine Kostenzusage zu erblicken.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Wesel vom 11.10.2006 3 Ca 1018/06 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 58,– € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 28.03.2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und macht geltend, eine technische Bindung der Karte an das Fahrzeug und das Unternehmen bestehe gerade nicht, der Kläger könne was unstreitig ist die allein auf seine Person ausgestellte Karte für jedes andere entsprechend ausgerüstete Fahrzeug bei jedem beliebigen Arbeitgeber einsetzen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in beiden Rechtszügen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen (§§ 525, 313 Abs. 2 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 11.10.2006 ist zulässig, hingegen unbegründet.

I.

Die Berufung ist an sich statthaft, § 64 Abs. 1 ArbGG, gem. § 64 Abs. 2 lit. a) zulässig, sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt, § 519 Abs. 1 u. 2, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG und begründet worden, §§ 520 Abs. 2 u. 3 ZPO, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG.

II.

Die Berufung hatte hingegen in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht ist das Arbeitsgericht Wesel zur Klageabweisung gelangt. Auch mit dem Berufungsvortrag vermochte der Kläger eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung nicht herbeizuführen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Unter Bezugnahme auf die angefochtenen Entscheidungsgründe gem. §§ 540 Abs. 1 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG ist in Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen Folgendes festzustellen:

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1.

Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich ein Kostenerstattungsanspruch weder aus den Bestimmungen des Manteltarifvertrages noch des Lohntarifvertrages (LTV) für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft Nordrhein-Westfalen vom 26.04.2005 herleiten.

Während der MTV insoweit Regelungen über die Erstattung von Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht enthält, sieht der LTV folgende Bestimmung vor:

„§ 4 Gesundheitsuntersuchung Bei Fahrern von Kraftfahrzeugen mit mehr als 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht und einer Betriebszugehörigkeit von mehr als fünf Jahren und einem Mindestalter von 50 Jahren übernimmt der Arbeitgeber die fällige reguläre Gesundheitsuntersuchung und die Kosten für die Umschreibung bzw. Verlängerung der Fahrerlaubnis.“

Hiernach ist bei entsprechender Vorbeschäftigungszeit und Lebensalter eine Kostenübernahme enumerativ für die Gesundheitsuntersuchung sowie die Umschreibung bzw. Verlängerung der Fahrerlaubnis vorgesehen. Unabhängig von der Frage der Lebensaltersvoraussetzung im Streitfall sieht die Tarifbestimmung bereits keine Kostenerstattung für den Fall des Erwerbs der Fahrerlaubnis vor.

Umso weniger ist der Bestimmung etwas für den Erwerb der streitbefindlichen Fahrerkarte zu entnehmen. § 4 LTV ist vom Wortlaut her unmissverständlich und klar. Anhaltspunkte, wonach der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien weitergehend und unabhängig vom Lebensalter auf eine allgemeine Erstattungspflicht für behördlich erforderliche Dokumente des Arbeitnehmers gerichtet gewesen wäre, sind weder dem Wortlaut noch dem systematischen Zusammenhang der Tarifbestimmung zu entnehmen und haben auch in deren weiterem Kontext keinerlei Niederschlag gefunden (vgl. zur Tarifauslegung statt vieler: BAG v. 16.06.2004, AP Nr. 24 zu § 4 TVG Effektivklausel; BAG v. 26.11.2003, NZA 2004, 1107; BAG v. 29.08.2001, AP Nr. 174 zu § 1 TVG Auslegung).

Auch sind Anhaltspunkte für eine unbewusste Regelungslücke und damit wie vom Kläger erörtert eine etwaige ergänzende Tarifauslegung (vgl. zur unbewussten Regelungslücke: BAG v. 29.04.2004, AP Nr. 2 zu § 26 BAT; Löwisch/Rieble, § 2 TVG, 2. Aufl., Rz. 594; Wiedemann/Wank, § 2 TVG, 6. Aufl., Rz. 815; BAG v. 21.06.2000, AP Nr. 276 zu § §§ 22, 23 BAT 1975) unter keinem Blickwinkel ersichtlich. Es kam von daher nicht entscheidend darauf an, dass bei Abschluss des LTV bereits die Fahrerkarte für das digitale Erfassungsgerät als solche

existierte und ihre Einführung bevor stand, sie dennoch von den Tarifvertragsparteien nicht in den Tarifwortlaut einbezogen worden ist.

2.

Dem Kläger ist die Kostenerstattung auch weder einzelvertraglich noch durch Aushang vom 10.01.2006 zugesagt worden.

Dass die Beklagte dem Kläger gegenüber schriftlich oder mündlich die Erstattung von Kosten dieser oder vergleichbarer Art zugesichert hätte, hat der Kläger nicht behauptet. Auch dem Aushang selbst kann entgegen der Auffassung der Berufung eine entsprechende Zusage etwa in Gestalt einer Gesamtzusage nicht entnommen werden (vgl. zur Gesamtzusage: BAG v. 22.01.2003, AP Nr. 247 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG v. 21.01.2003, EzA Nr. 5 zu § 611 BGB Gratifikation, Prämie; BAG v. 12.10.1995, AP Nr. 8 zu § 99 BetrVG 1972 Versetzung; ErfKom/Preis, 7. Aufl., § 611 Rz. 259).

Dass die Beklagte den im Aushang angesprochenen Fahrern aus Sicht der Erklärungsempfänger das Angebot zur Kostenübernahme unterbreitet hätte, konnte nicht festgestellt werden. Die Adressaten hatten nach Treu und Glauben sowie unter Berücksichtigung aller Begleitumstände keinen Anlass, dem Schreiben einen derartigen Erklärungswillen zu entnehmen.

Die Beklagte hat in ihrem Aushang über die neue Situation bei Inkrafttreten der VO (EG) 561/2006 informiert und darauf hingewiesen, dass alle Beteiligten sich auf den Umgang mit dem digitalen Tachographen organisatorisch vorbereiten müssten. Sodann werden die Fahrer angewiesen, die erforderliche Chipkarte zu beantragen und bei Bedarf einzusetzen. Eine Aussage über die hierdurch entstehenden Beschaffungskosten und deren Übernahme wird nicht getroffen.

Eine solche kann auch dem Aushang weder vom Kontext der Erklärung noch aus sonstigen Begleitumständen entnommen werden. Dass der Kläger als selbstverständlich hätte davon ausgehen dürfen, wer ihm die Beschaffung der Karte auferlege, wolle sie alsdann auch bezahlen, konnte nicht erkannt werden.

Einen solchen Schluss gestattete der Aushang umso weniger, als die Beklagte dort abschließend mitteilte: „Die Fahrerkarte… gehört zum Führerschein.“

3.

Die Beklagte ist nach Überzeugung der Berufungskammer auch nicht entsprechend § 670 BGB zur Kostenerstattung verpflichtet.

§ 670 BGB ist für Aufwendungsersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis entsprechend anzuwenden. Die gesetzliche Bestimmung enthält einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der auch für das Arbeitsverhältnis gilt (vgl. BAG v. 19.05.1998, NZA 99, 38; BAG v. 14.10.2003, NZA 04, 604; MüArbR/Blomeyer, 2. Aufl., § 96 Rz. 77; Franzen ZTR 1996, 305; Reichold, NZA 1994, 488). Danach kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er in dessen Interesse hatte und die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte (vgl. BAG GS AP Nr. 2 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers; BAG v. 11.04.2006, NZA 2006, 1089; BAG AP Nr. 19 zu § 618 BGB). § 670 BGB definiert den Begriff der Aufwendung nicht, sondern setzt ihn voraus. Nach allgemeiner Definition sind Aufwendungen freiwillige Vermögensopfer für die Interessen eines anderen, die der Arbeitnehmer als Folge einer Arbeitgeberweisung erleidet oder die er zum Zwecke der Auftragsausführung auf sich nimmt und sie subjektiv für notwendig halten durfte (BGH v. 10.11.1988, NJW 1989, 1284; BAG v. 14.10.2003, NZA 2004, 604; BAG v. 19.05.1998, NZA 1999, 38; MüKo BGB/Seiler, 4. Aufl., § 670 Rz. 6; ErfKom/Preis, § 611 Rz. 691).

In Anwendung dieser Grundsätze konnte das Bestehen eines Aufwendungsersatzanspruchs des Klägers nicht festgestellt werden.

Zwar hat der Kläger einerseits die Aufwendungen auf ausdrückliche Anweisung der Beklagten getätigt und stehen diese auch in unmittelbarer Beziehung zu seiner Arbeitsleistung. Auch kann die Beklagte ohne Einsatz der Fahrerkarte den digitalen Tachographen und das Fahrzeug nicht einsetzen. Auf der anderen Seite kann jedoch nach Auffassung der Berufungskammer nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger ohne den Besitz einer solchen Fahrerkarte der Beklagten nicht mehr uneingeschränkt zur Arbeitsleistung zur Verfügung steht. Die Beklagte kann auf Neufahrzeugen bzw. umgerüsteten Alt- oder Leihfahrzeugen nur solche Fahrer einsetzen, die vom digitalen Lesegerät erfasst werden können, mithin entsprechend den europarechtlichen Vorgaben überhaupt identifizierbar sind.

Ohne Einsatz der Fahrerkarte kann die Arbeitsleistung als Fahrer nicht mehr erbracht werden, will die Beklagte nicht gegen gesetzliche Vorgaben mit entsprechenden rechtlichen Konsequenzen verstoßen. Insoweit ist der Besitz der Fahrerkarte im Ansatz demjenigen einer Fahrerlaubnis oder auch Arbeitserlaubnis vergleichbar, deren Beschaffung in Ermangelung anderweitiger Absprache kostenmäßig der Sphäre des Arbeitnehmers zuzuordnen ist. Ähnlich wie diese öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse versetzt auch erst die Fahrerkarte den Kläger in die rechtliche Position, einschränkungslos seine Vertragspflichten als Lkw-Fahrer erfüllen zu können (vgl. zur Rechtsnatur der Arbeitserlaubnis auch: BAG v. 07.02.1990, AP Nr. 14 zu § 1 KSchG Personenbedingte Kündigung; BAG v. 16.12.1986, AP Nr. 4 zu § 19 AFG). Im Ansatz vergleichbar verhält es sich bei dem Einsatz eigener Arbeitsmittel durch den Arbeitnehmer: Ist eine Entschädigungszahlung für deren Nutzung nicht vereinbart, so besteht nicht ohne Weiteres ein Anspruch auf Aufwendungsersatz (vgl. hierzu auch ErfKom/Preis, § 611 BGB Rz. 698; MüArbR Blomeyer, § 96 Rz. 85; Reichold, NZA 1994, 488).

Die Beschaffung der aufgrund technischer Weiterentwicklung für die Identifikation des Arbeitnehmers im digitalen Lesegerät erforderlichen Fahrerkarte stellte sich von daher nicht als eine vorrangig im Interesse des Arbeitgebers getätigte Aufwendung dar, § 670 BGB. Die anfallenden Kosten fallen mangels abweichender Vereinbarung dem Kläger als Inhaber und Nutzungsberechtigten an der Chipkarte zur Last.

III.

War der geltend gemachte Erstattungsanspruch auch aus sonstigen rechtlichen Gesichtspunkten nicht herzuleiten, so war die Berufung des Klägers als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels waren gem. §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO dem Kläger aufzuerlegen.

Gem. § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG war die Revision für den Kläger zuzulassen.

Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger REVISION eingelegt werden.

Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Revision muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, Fax: (0361) 2636 – 2000 eingelegt werden.

Die Revision ist gleichzeitig oder innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich zu begründen.

Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

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