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Fahrerlaubnisentziehung Alkoholmissbrauch – Einholung eines ärztlichen Gutachtens

VG Bremen, Az: 5 V 555/17, Beschluss vom 07.07.2017

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Aberkennung des Rechts, von seiner polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

Der … geborene Antragsteller war bereits seit 1983 Inhaber einer Fahrerlaubnis der ehemaligen Klassen 1 und 3, die ihm bereits mehrfach entzogen und neu erteilt wurde.

Trunkenheitsfahrt- Entziehung der Fahrerlaubnis
Symbolfoto: Pixabay

Mit Strafbefehl vom 20.12.2002 verurteilte das Amtsgericht Bremen den Antragsteller wegen einer am 30.09.2002 begangenen Trunkenheitsfahrt (2,12 ‰ BAK) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen, entzog ihm die Fahrerlaubnis und ordnete eine Sperre von 9 Monaten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis an. Unter dem 08.04.2004 erteilte das Stadtamt, Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis auf Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 30.03.2004 erneut. Das Gutachten verweist unter anderem auf ein fachärztliches Gutachten vom 20.09.1999 mit Empfehlung zur Nachbegutachtung nach 2 Jahren sowie Bescheinigungen über die Teilnahme an einer Heilbehandlung vom … 1997 im … und einen stationären Aufenthalt bei der … vom ….1997 bis … .1998. In dem Gutachten vom 30.09.2002 wird unter anderem ausgeführt, dass der Antragsteller der Bezugsgruppe der alkoholauffälligen Kraftfahrer zuzuordnen sei. Fremdanamnestisch sei vom Vorliegen einer Alkoholerkrankung nach ICD 10 auszugehen. In 1997/1998 sei eine Therapie mit umfangreicher Nachsorge absolviert worden. Bei der Trunkenheitsfahrt vom 30.09.2002 handele es sich nach Angaben des Antragstellers um einen isolierten Rückfall in einer massiven Belastungssituation, der glaubhaft und nachvollziehbar dargestellt worden sei. Der Antragsteller sei sich der Schwere der bei ihm vorliegenden Alkoholkrankheit bewusst, bei ihm sei ein Selbstverständnis als Alkoholiker vorhanden und strikte Abstinenz werde von ihm auch für die Zukunft als notwendig bejaht. Insgesamt sei erkennbar, dass der Antragsteller über hinreichende Krankheitseinsicht verfüge und eine hohe Abstinenzmotivation aufweise, ein erneuter Rückfall stehe daher aus gutachterlicher Sicht nicht zu erwarten.

Am 16.03.2005 führte der Antragsteller erneut ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss (2,57 ‰ BAK), woraufhin ihn das Amtsgericht Bremen mit Strafbefehl vom 12.05.2005 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilte, die Fahrerlaubnis entzog und eine Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von 22 Monaten bis zum 05.04.2007 anordnete.

Im Jahr 2008 erteilte die Starosta Policki dem Antragsteller eine polnische Fahrerlaubnis der Klassen A und B. Mehrfache Nachfragen des Stadtamtes bei der polnischen Fahrerlaubnisbehörde, unter welchen Voraussetzungen die polnische Fahrerlaubnis erteilt wurde, insbesondere ob im Erteilungszeitraum ein Wohnsitz in Bremen vorlag, blieben ergebnislos.

Am 10.12.2010 gegen 21.00 Uhr nahmen Polizeibeamte den Antragsteller in Gewahrsam. Nach dem polizeilichen Vermerk zu dem Einsatz habe der Antragsteller seine Ehefrau mit einem Messer bedroht und angekündigt, sie zu töten. Der Antragsteller sei angetrunken gewesen und habe nach eigenen Angaben eine Flasche Whiskey getrunken, gegenüber den Polizeibeamten jedoch kaum Ausfallerscheinungen gezeigt. Aufgrund der Bedrohung seiner Ehefrau und wegen des Alkoholkonsums hielten die Polizeibeamten eine Ingewahrsamnahme des Antragstellers für unumgänglich.

Am 01.05.2014 gegen 22.00 Uhr nahmen Polizeibeamte den Antragsteller erneut in Gewahrsam. Der polizeiliche Vermerk zu dem Einsatz gibt an, dass der Antragsteller nach einer zuvor erteilten Wohnungsverweisung mehrfach zurückgekehrt sei. Der Antragsteller sei stark alkoholisiert gewesen (starker Atemalkoholgeruch, verwaschene Aussprache, Pendeln um die eigene Achse, unsicherer Gang).

Am 01.06.2016 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Entziehung seiner Fahrerlaubnis, gemäß § 46 i.V.m. § 13 Ziffer 2 Buchstabe e FeV ein Gutachten einer amtlichen anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) beizubringen. Die Fragestellung für die Begutachtung sollte lauten: „Kann Herr/Frau … trotz vorliegender Alkoholabhängigkeit ein Kraftfahrzeug der Klassen(n) A, B sicher führen? Ist insbesondere zu erwarten, dass er/sie zukünftig ein Kraftfahrzeug nicht unter Alkoholeinfluss führen wird?“ Zur Begründung verwies sie darauf, dass aufgrund der Vorfälle aus 2010 und 2014 von einem Rückfall in alte Gewohnheiten auszugehen sei. Die von dem Antragsteller geltend gemachte Abstinenz liege nicht mehr vor. Dem Antragsteller sei daher die Fahrerlaubnis zu entziehen gewesen, wegen der zwischenzeitlich verstrichenen Zeitspanne bestehe allerdings die Möglichkeit, dass der Antragsteller seine Fahreignung wiedererlangt habe.

Der Antragsteller legte das angeforderte Gutachten nicht vor.

Mit Verfügung vom 13.02.2017 erkannte die Antragsgegnerin dem Antragsteller das Recht ab, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (Ziffer 1), gab ihm auf, seinen Führerschein spätestens am 3. Tag nach Zustellung der Verfügung zur Anbringung eines Sperrvermerks abzuliefern und drohte für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 250,- Euro an (Ziffer 2). Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde angeordnet (Ziffer 3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Aus der Unterlassenen Vorlage eines Gutachtens dürfe sie gem. § 11 Abs. 8 FeV auf seine Ungeeignetheit schließen und die Fahrerlaubnis entziehen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Aberkennung und der Zwangsgeldandrohung wurden begründet.

Der Antragsteller hat am 13.03.2017 Klage erhoben und bereits am 07.03.2017 den vorliegenden Eilantrag gestellt. Er ist der Auffassung, es sei davon auszugehen, dass die polnischen Behörden vor Erteilung der Fahrerlaubnis seine Fahreignung geprüft hätten. Aus seiner „Vorgeschichte“, vor Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis, dürften daher keine neuen Eignungsbedenken herangezogen werden. Die Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens innerhalb von 2 Monaten sei unmöglich, da dieses eine Abstinenzkontrolle von einem Jahr voraussetze. Aus den beiden Vorfällen aus 2010 und 2014 ergäben sich keine Tatsachen, die zur Überprüfung der ausländischen Fahrerlaubnis berechtigten. Diese seien auch nicht ausreichend dokumentiert und stünden in keinerlei Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen. Vielmehr habe er sich bereits am 22.06.2016 zu einem einjährigen Abstinenzprogramm angemeldet, wozu er einen entsprechenden Abschlussbericht vom 28.06.2017 vorlegt. Man könne nicht davon ausgehen, dass er auch in den letzten Jahren noch Alkohol in einem Maße, das eine Abhängigkeit nach der ICD 10 begründen würde, konsumiert habe. Er sei auch beruflich auf seinen Führerschein angewiesen. Weiter sei auch kein Eilbedürfnis für die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung gegeben, da die Antragsgegnerin selbst monatelang mit der Entziehung zugewartet habe.

Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Die Beibringungsaufforderung vom 01.06.2016 gem. § 13 Nr. 1 e) FeV gründe insbesondere auf den beiden Trunkenheitsfahrten, der stationären Langzeittherapie des Klägers vom … und dem medizinisch-psychologischen Gutachten vom 30.03.2004. Danach sei von einer Alkoholabhängigkeit auszugehen gewesen. Die polizeilich festgestellten Vorgänge aus 2010 und 2014 offenbarten ein kritisches Absehen von der im Verkehrssicherheitsinteresse gebotenen Alkoholabstinenz. Es bestünden erhebliche Bedenken, ob bei dem Antragsteller weiterhin von einem stabilen Einstellungswandel auszugehen sei. Diese Prognose könne nur aufgrund einer medizinisch-psychologischen Untersuchung getroffen werden.

II. Der gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist unbegründet.

Der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung begegnen weder in formeller Hinsicht noch in materieller Hinsicht Bedenken.

1. Nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Dies erfordert eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung, worin das besondere öffentliche Interesse an einer ausnahmsweisen sofortigen Vollziehbarkeit besteht und weshalb das Interesse des Adressaten, zunächst nicht von dem angefochtenen Verwaltungsakt betroffen zu werden, hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse zurücktreten muss. Die in dem angegriffenen Bescheid gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist danach rechtlich nicht zu beanstanden. Die Fahrerlaubnisbehörde ist in der Begründung der Vollziehungsanordnung auf den konkreten Fall eingegangen. Im Übrigen durfte sich die Fahrerlaubnisbehörde zur Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung aufgrund des betroffenen Bereichs des Gefahrenabwehrrechts auf die Gesichtspunkte beziehen, die für den Erlass des Verwaltungsaktes selbst maßgebend gewesen sind (vgl. VG München, B. v. 08.09.2010 – m 6a S 10.3824, juris, m.w.N.). Angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs für den Schutz hochrangiger Rechtsgüter und der gebotenen effektiven Gefahrenabwehr folgt aus den die Entziehung einer Fahrerlaubnis tragenden Gründen regelmäßig auch die Dringlichkeit ihrer Vollziehung.

 

2. Die Anordnung ist auch in der Sache rechtmäßig. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Aberkennung der Rechte aus der Fahrerlaubnis überwiegt das private Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung einstweilen bis zu einer Klärung der Rechtmäßigkeit der Verfügung im Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben.

Nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet worden ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs maßgeblich zu berücksichtigen. Bleibt dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos, wird die Abwägung in der Regel zum Nachteil des Betroffenen ausfallen, da dann das von der Behörde geltend gemachte besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig überwiegt.

Im vorliegenden Fall ergibt die im Eilverfahren allein erforderliche summarische Überprüfung, dass dem Antragsteller mit der angefochtenen Verfügung vom 13.02.2017 die Rechte aus seiner polnischen Fahrerlaubnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Recht aberkannt worden sind. Zudem besteht auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, welches über das Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt.

a) Rechtsgrundlage für die Aberkennung des Rechts aus der polnischen Fahrerlaubnis, Fahrzeuge im Inland führen zu dürfen, ist § 3 Abs. 1 S. 1 StVG i. V. m. § 3 Abs. 1, § 11 Abs. 8, § 13 S. 1 Nr. 2 e) Var. 2, § 46 Abs. 1, 3, 5 FeV. Danach ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, wobei die Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, hat. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 S. 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen. An der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt es nach Ziffer 8.3 der Anlage 4 zur FeV, wenn Alkoholabhängigkeit vorliegt. Nach Ziffer 8.4 der Anlage 4 zur FeV kann die Eignung jedoch gegeben sein, wenn „Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist“. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden im Entziehungsverfahren gem. § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. Nach § 13 S. 1 Nr. 2 e) Var. 2 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn sonst zu klären ist, ob Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung gem. § 46 Abs. 3, § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Schluss von der Nichtvorlage des Gutachtens auf die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers setzt allerdings voraus, dass die Anordnung der Gutachtensbeibringung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (BVerwG v. 28.04.2010 – 3 C 20.09, juris Rn. 31; v. 28.04.2010 – 3 C 2.10, juris Rn. 14 und 32).

Diese Voraussetzungen sind nach summarischer Prüfung vorliegend erfüllt. Die Beibringungsaufforderung vom 01.06.2016 erweist sich als rechtmäßig und der Antragsteller hat der Antragsgegnerin ein entsprechendes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht fristgemäß vorgelegt.

b) Die Beibringungsanforderung vom 01.06.2016 ist formell rechtmäßig. Sie genügt insbesondere den Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV. Die Begutachtungsfrage ist hinreichend konkret und die Antragsgegnerin hat in dem Schreiben die Gründe für die Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers dargelegt. Die Anordnung enthält auch die erforderliche Fristsetzung, einen Hinweis auf die Kostentragungspflicht des Antragstellers und die Angabe, dass das Gutachten von einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu erstellen ist. Auch die in Betracht kommenden Stellen sind benannt worden und der Antragsteller wurde darauf hingewiesen, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen könne. Schließlich ist der Antragsteller auf die Folgen einer Weigerung oder nicht fristgemäßen Vorlage des Gutachtens hingewiesen worden.

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c) Auch in materieller Hinsicht erweist sich die Gutachtensanforderung als rechtmäßig.

aa) Ermächtigungsgrundlage für die Anforderung des medizinisch-psychologischen Gutachtens ist § 13 S. 1 Nr. 2 e) Var. 2 FeV. Nach dieser Regelung ist die Fahrerlaubnisbehörde dazu verpflichtet, die Vorlage eines entsprechenden Gutachtens anzuordnen, wenn sonst zu klären ist, ob Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht. Die Antragsgegnerin bezog sich ausweislich der Begründung ihres Schreibens vom 01.06.2016 und der Begutachtungsfrage bei der Anordnung darauf, dass in den Vorfällen um die Ingewahrsamnahmen in den Jahren 2010 und 2014 bei dem Antragsteller ein Rückfall in eine zuvor diagnostizierte Alkoholabhängigkeit vorliege und lediglich aufgrund der vergangenen Zeitspanne die Möglichkeit zu klären war, ob der Antragsteller seine Fahreignung zwischenzeitlich gem. Ziffer 8.4 der Anlage 4 zur FeV wieder erlangt hat.

bb) Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Die Fahrerlaubnisbehörde war auch nicht dazu verpflichtet, zur Feststellung einer Alkoholabhängigkeit zunächst die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens gem. § 13 S. 1 Nr. 1 FeV anzufordern.

(1) Zwar wird vertreten, der vorliegend herangezogene § 13 S. 1 Nr. 2 e) Var. 2 FeV erfasse gerade nicht die Fallgestaltung eines „Rückfallverdachts“ in jede in der Vergangenheit diagnostizierte Alkoholabhängigkeit (vgl. BayVGH, B. v. 24.08.2010 – 11 CS 10.1139, juris Rn. 36ff., 47; VGH Baden-Württemberg, B. v. 08.09.2015 – 10 S 1667/15, juris Rn. 6ff.; Dauer, in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 13 FeV Rn. 16 aE und 28; a.A. wohl Kalus, in Ludovisy/Burhoff/Eggert, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 6. Aufl., § 7 Rn. 104, 118 der sich an einer (lebenslang) unüberwindbaren Abhängigkeit im medizinischen Sinne orientieren will). Denn die Frage eines Rückfalls betreffe nicht diejenige, ob Alkoholabhängigkeit „nicht mehr“ bestehe i.S.d. § 13 S. 1 Nr. 2 e) Var. 2 FeV, sondern diejenige, ob Alkoholabhängigkeit „noch“ bzw. „wieder“ bestehe. Habe der ehemals alkoholabhängige Fahrerlaubnisinhaber einmal die Hürde des § 13 S. 1 Nr. 2 e) FeV genommen, sei er wieder als fahrgeeignet anzusehen und verliere die Fahreignung wie jeder andere Fahrerlaubnisinhaber erst wieder, wenn erneut eine Alkoholabhängigkeit nach Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV festgestellt werde (vgl. BayVGH, B. v. 09.12.2014 – 11 CS 14.1868, juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, B. v. 08.09.2015 – 10 S 1667/15, juris Rn. 8). Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ein in der Vergangenheit Alkoholabhängiger erneut alkoholabhängig geworden ist, so sei mittels eines ärztlichen Gutachtens gem. § 13 S. 1 Nr. 1 FeV zu klären, ob Alkoholabhängigkeit bestehe (BayVGH, B. v. 03.08.2016 – 11 CS 16.1185, juris Leitsatz 1 und Rn. 21).

 

Dem ist insoweit zuzustimmen, als die FeV ausweislich des Wortlauts in Ziffer 8.4 ihrer Anlage 4 von einer im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne überwindbaren Alkoholabhängigkeit auszugehen scheint (vgl. dort Spalte 1: „nach Abhängigkeit“, sowie Spalten 2 und 3: „wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht“). Der fahrerlaubnisrechtliche Begriff der Alkoholabhängigkeit ist insoweit zu unterscheiden von ggf. entgegenstehenden medizinischen Definitionsversuchen oder etwaigen Verständnissen von Suchterkrankungen, die sich im allgemeinen Sprachgebrauch etabliert haben (zur Diskrepanz zwischen der medizinischen und der fahrerlaubnisrechtlichen Definition von Alkoholabhängigkeit auch Koehl, Anm. zu OVG Nds., B. v. 24.07.2014 – 12 ME 105/14, SVR 2015, 113). Weiterhin ist das abgestufte Vorgehen zwischen der Anordnung eines ärztlichen und eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auch Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Denn die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, greift in erheblicher Weise in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein, indem ihm zugemutet wird, anderen Einblick in Kernbereiche seiner Persönlichkeit zu geben (VG Bremen, Urt. v. 28.01.2016 – 5 K 831/14, juris Rn. 30). Insoweit stehen die psychologischen Befunde eines Gutachtens zur Feststellung der Fahreignung dem unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung noch näher als die insoweit zu erhebenden rein medizinischen Feststellungen (BVerfG, B. v. 24.06.1993 – 1 BvR 689/92, juris Orientierungssatz 1 und Rn. 55).

(2) Ob dieser Auffassung zu folgen ist, muss hier nicht entschieden werden. Denn der vorherigen Anordnung eines ärztlichen Gutachtens bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn die Fahrerlaubnisbehörde bzgl. des Tatbestandsmerkmals der (wieder bzw. noch) bestehenden Alkoholabhängigkeit gem. § 11 Abs. 7 FeV vorgehen durfte. Nach dieser Vorschrift hat die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens zu unterbleiben, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht. Dementsprechend wurde in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine vorherige Gutachtensanforderung nicht erforderlich ist, wenn bei dem Betroffenen in der Vergangenheit eine unheilbare Alkoholerkrankung diagnostiziert wurde („Gamma-Alkoholismus“, OVG Nds., B. v. 24.07.2014 – 12 ME 105/14, SVR 2015, 113) oder wenn mit hoher Evidenz Anknüpfungstatsachen für einen Rückfall des Fahrerlaubnisinhabers in eine in der Vergangenheit diagnostizierte Alkoholabhängigkeit vorliegen, die unabhängig von einer Begutachtung gem. § 11 Abs. 7 FeV den Schluss auf die Fahrungeeignetheit rechtfertigen (VGH Baden-Württemberg, a.a.O., juris Rn. 9; mit der Begrifflichkeit „durchgreifender Anhaltspunkte“ für einen Rückfall und damit wieder bestehende Alkoholabhängigkeit, VG Schwerin, B. v. 12.05.2014 – 3 B 115/14, juris Rn. 30). So liegt der Fall hier. Ausweislich der Begründung des Schreibens vom 01.06.2016 und der Begutachtungsfrage ging die Antragsgegnerin von einem Rückfall des Antragstellers in alte Gewohnheiten, mithin eine Alkoholabhängigkeit i.S.d. Ziffer 8.3 Anlage 4 zur FeV aus. Dieser Schluss ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden.

Bei dem Antragsteller wurde zuletzt in dem Gutachten vom 30.09.2002 fremdanamnestisch die Diagnose einer Alkoholerkrankung nach ICD 10 gestellt. Bereits 1997/1998 sei eine Therapie mit umfangreicher Nachsorge absolviert worden. Aufgrund der hinreichenden Krankheitseinsicht und hohen Abstinenzmotivation des Antragstellers sei ein Rückfall aus gutachterlicher Sicht nicht zu erwarten.

Die in den polizeilichen Vermerken vom 11.12.2010 und 01.05.2014 dokumentierten Vorfälle belegen eine Durchbrechung der Alkoholabstinenz des Antragstellers zumindest in diesen Zeitpunkten. Entgegen der Auffassung des Antragstellers, sind diese Vorfälle auch hinreichend dokumentiert. Die Angaben in den Vermerken begründen keine Zweifel an der von den Polizeibeamten festgestellten Alkoholisierung des Antragstellers. Zwar sind keine konkreten Blut- oder Atemalkoholwerte festgestellt worden, der Antragsteller hat im Rahmen des Einsatzes am 11.12.2010 jedoch selbst eingeräumt, eine Flasche Whiskey getrunken zu haben. Bei dem Einsatz am 01.05.2014 dokumentierten die Polizeibeamten ausweislich des Vermerks, der Antragsteller sei stark alkoholisiert gewesen und habe mit starkem Atemalkoholgeruch, verwaschener Aussprache, Pendeln um die eigene Achse und einem unsicheren Gang hierfür typische Erscheinungen erkennen lassen.

Der damit feststehende Konsum von Alkohol bzw. die erneute Aufgabe der Abstinenz rechtfertigt im konkreten Fall auch den Schluss auf einen Rückfall in die in der Vergangenheit diagnostizierte Alkoholabhängigkeit des Antragstellers.

Hierfür spricht zunächst, dass der Antragsteller selbst im Rahmen der letzten MPU-Begutachtung angab, sich der Schwere der bei ihm vorliegenden Alkoholkrankheit bewusst zu sein und eine strikte Abstinenz für die Zukunft als notwendig zu erachten. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es auch nicht notwendig, dass die nunmehr zum Anlass für das Entziehungsverfahren genommenen Vorfälle einen Zusammenhang zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr aufweisen. Denn das Fahrerlaubnisrecht geht gem. Ziffer 8.3 Anlage 4 zur FeV beim Vorliegen von Alkoholabhängigkeit von einer Nichteignung aus. Im Gegensatz zur Fallgruppe des Alkoholmissbrauchs kommt es auf ein Trennungsvermögen oder irgendeine Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss bei vorliegender Alkoholabhängigkeit gerade nicht an (vgl. Dauer, in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 2 StVG Rn. 16a m.w.N.). Dementsprechend verlangt auch § 13 S. 1 Nr. 2 e) FeV nicht, dass die Alkoholabhängigkeit im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges aufgefallen sein muss. Dafür spricht bereits der Wortlaut dieser Bestimmung, wonach die Frage, ob Alkoholmissbrauch oder -abhängigkeit nicht mehr besteht „sonst zu klären ist“, während § 13 S. 1 Nr. 2 b) und c) FeV ausdrücklich auf alkoholbedingte Handlungen im Straßenverkehr abstellen (VG Schwerin, B. v. 12.05.2014 – 3 B 115/14, juris Rn. 32). Auch das Ausmaß des festgestellten Alkoholkonsums ist insoweit irrelevant. Bereits der einmalige Konsum von Alkohol, selbst wenn er in geringen Mengen erfolgt, kann den Schluss rechtfertigen, dass eine hinreichende Kontrolle über die Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht. Es entspricht dem Krankheitsbild des Alkoholabhängigen, dass bereits der einmalige auch nur geringfügige Konsum von Alkohol den Rückfall begründen kann (VG Bremen, B. v. 15.11.2012 – 5 V 1891/12, juris Rn. 16).

Weitere Anhaltspunkte für ein hohes Rückfallrisiko des Antragstellers und damit auch einen Rückfall im konkreten Fall ergeben sich hier daraus, dass dem Antragsteller wegen der Trunkenheitsfahrten vom 30.09.2002 und vom 16.03.2005 bereits zwei Mal die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Diese Anknüpfungstatsachen waren im maßgeblichen Zeitpunkt der Gutachtensanforderung unter dem 01.06.2016 im Hinblick auf die Tilgungsbestimmungen des § 29 StVG auch verwertbar. Die Antragsgegnerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die jeweils zehnjährige Tilgungsfrist (§ 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 a) StVG) nach der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG i.V. m. § 29 StVG in der bis zum 30.04.2014 geltenden Fassung bestimmt. Daher erfolgt eine Tilgung der älteren Eintragung gem. § 29 Abs. 6 S. 1 StVG a.F. erst, wenn die Tilgungsvoraussetzungen für alle Eintragungen vorliegen. Da die Tilgungsfrist für den mit der späteren Trunkenheitsfahrt vom 16.03.2005 verbundenen Eintrag gem. § 29 Abs. 5 StVG a.F. erst mit der Neuerteilung der polnischen Fahrerlaubnis unter dem 31.01.2008 zu laufen begann und eine Tilgung dieses Eintrags daher erst nach dem 31.01.2018 vorzunehmen ist, scheidet eine vorherige Tilgung des zu der früheren Trunkenheitsfahrt vom 30.09.2002 gehörenden Eintrags bis zu diesem Zeitpunkt ebenfalls aus. Dieselbe Tilgungsfrist gilt gem. § 2 Abs. 9 S. 2 StVG auch für die in diesen Zusammenhängen erstellten Gutachten.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers hindert an einer Berücksichtigung dieser Vorgänge auch nicht, dass sie sich zeitlich vor der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis ereignet haben. Der vom EuGH aus Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG abgeleitete Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Fahrerlaubnissen der Mitgliedstaaten (vgl. dazu EuGH, B. v. 28. 9. 2006 – C-340/05 – (Kremer), NJW 2007, 1863 (1864)) steht dem jedenfalls nicht entgegen. Denn vorliegend wurde die polnische Fahrerlaubnis des Antragstellers im Sinne einer auch im Inland bestehenden Fahrberechtigung zunächst anerkannt. Die für das erneute Überprüfungsverfahren der Fahreignung anlassgebenden Vorfälle aus 2010 und 2014 ereigneten sich nach Erteilung der polnischen Fahrerlaubnisse und gaben hier für sich genommen einen hinreichenden Anlass, die Fahreignung des Antragstellers erneut zu überprüfen. Denn aufgrund dieser Vorfälle bestand zumindest der Verdacht eines Alkoholmissbrauchs im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne, der nach der Rechtsprechung der Kammer auch solche Alkoholauffälligkeiten umfassen kann, die nicht im direkten Zusammenhang mit einer Teilnahme am Straßenverkehr stehen (vgl. VG Bremen, B. v. 04.08.2010 – 5 V 912/10, juris Rn. 19; Dauer, in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 13 FeV Rn. 21). Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung verbietet in der Folge jedoch nicht, bei Vorliegen eines zeitlich nach Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis liegenden Verhaltens, das für sich genommen zur Einleitung eines Überprüfungsverfahrens berechtigt, im Rahmen der im konkreten Überprüfungsverfahren dann vorzunehmenden Wertungen und Schlussfolgerungen im Sinne einer Gesamtschau auch frühere Anknüpfungstatsachen zu berücksichtigen (in diesem Sinne OVG Saarland, Urt. v. 02.12.2009 – 1 A 358/09, juris Rn. 66ff.; VG München, Urt. v. 04.11.2009 – M 6b K 08.5438, juris Rn. 45), sofern diese im Hinblick auf die Tilgungsfristen noch verwertbar sind. Insofern durfte die Antragsgegnerin bei der Anordnung des medizinisch-psychologischen Gutachtens die weiteren verwertbaren Anknüpfungstatsachen, wie die in dem Gutachten vom 30.03.2004 diagnostizierte Alkoholabhängigkeit und die oben genannten Trunkenheitsfahrten des Antragstellers berücksichtigen.

War damit die Annahme der (wieder) bestehenden Alkoholabhängigkeit des Antragstellers zulässig, war die unmittelbare Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gem. § 13 S. 1 Nr. 2 e) Var. 2 FeV möglich, um damit die Frage einer in der Zwischenzeit möglicherweise wiedererlangten Fahreignung gem. Ziffer 8.4 Anlage 4 der FeV zu klären.

d) Die Gutachtensanforderung vom 01.06.2016 war auch nicht unverhältnismäßig. Der Umstand, dass zwischen den beiden Trunkenheitsfahrten ein Zeitraum von etwa dreieinhalb Jahren liegt und sich der letzte Vorfall bereits zwei Jahre vor der Beibringungsaufforderung ereignete, begründet keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beibringungsanforderung. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung in Bezug auf den Konsum von Kokain (BVerwG, Urt. v. 09.05.2005 – 3 C 25/04, juris Rn. 22 ff.) insoweit hervorgehoben, dass „nicht jeder beliebig weit in der Vergangenheit liegende Drogenkonsum als Grundlage für die Anforderung eines Gutachtens herangezogen werden [dürfe]. Das ergibt sich schon aus der Verweisungsnorm des § 46 Abs. 3 FeV, wonach Tatsachen bekannt geworden sein müssen, die Bedenken gegen die Kraftfahreignung des Betroffenen begründen. Der erfolgte Betäubungsmittelmissbrauch muss nach Gewicht und unter zeitlichen Gesichtspunkten noch geeignet sein, die Kraftfahreignung in Zweifel zu ziehen. Das ergibt sich auch aus dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, greift in erheblicher Weise in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein. Ihm wird zugemutet, anderen Einblick in Kernbereiche seiner Persönlichkeit zu geben. Ein solcher Eingriff ist nur gerechtfertigt, wenn er zur Abwehr einer bei realistischer Einschätzung tatsächlich bestehenden Gefahr notwendig ist. Es muss also eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Betroffene noch Drogen einnimmt oder jedenfalls rückfallgefährdet ist und sich dies auf sein Verhalten im Straßenverkehr auswirken kann. […] Eine […] generalisierende Betrachtungsweise trägt den Gefahren, deren Bekämpfung § 14 Abs. 2 FeV dient, nicht hinreichend Rechnung. Erforderlich ist vielmehr eine Einzelfallbetrachtung unter Einbeziehung aller relevanten Umstände. Entscheidend ist, ob die gegebenen Verdachtsmomente noch einen Gefahrenverdacht begründen. Von besonderem Gewicht ist insoweit Art und Ausmaß des früheren Drogenkonsums. Es ist ein wesentlicher Unterschied, ob die Umstände die Annahme nahe legen, dass der Betroffene ein einziges Mal Drogen zu sich genommen hat, oder ob sich der Konsum über einige, unter Umständen sogar längere Zeit hingezogen hat. Auch die Art der konsumierten Drogen und ihre Eignung, Abhängigkeiten zu erzeugen, können ins Gewicht fallen“.

Diese überzeugenden Erwägungen sind sinngemäß auch auf den vorliegenden Fall eines Alkoholkonsums nach diagnostizierter Alkoholabhängigkeit übertragbar. Angesichts der verwertbaren Vorgeschichte des Antragstellers, in der es bereits mehrfach zu Durchbrechungen der Abstinenz kam, die teilweise auch mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr unter erheblichem Alkoholeinfluss verbunden waren, durfte die Antragsgegnerin von einer dahingehenden realistisch fortbestehenden Gefahr durch den Antragsteller ausgehen. Die Wiedererlangung der Fahreignung nach Alkoholabhängigkeit gem. Ziffer 8.4 Anlage 4 FeV setzt eine Stabilität in Einstellungswandel und Verhaltensänderung voraus. An einer solchen durfte die Antragsgegnerin vorliegend auch angesichts der im Zeitpunkt der Beibringungsaufforderung bereits zwei und fünfeinhalb Jahre zurück liegenden Vorfälle berechtigterweise zweifeln. Hierfür spricht auch die Existenz der vom Gesetzgeber festgelegten Tilgungsfristen in § 29 StVG. Diese können nicht unter Hinweis auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beiseitegeschoben oder relativiert werden. Angesichts der großen Gefahren, die die Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss für die Allgemeinheit mit sich bringt, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber eine relativ lange Zeit ansetzt, bevor ein Verwertungsverbot greift. Eine bereits manifest gewordene Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr begründet eine große Rückfallgefahr. Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass zum Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs diesem Risiko für längere Zeit durch die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens begegnet werden muss, erscheint sachgerecht und trägt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung (vgl. VG Bremen, Urt. v. 12.11.2015 – 5 K 2184/13, juris Rn. 21 mit Verweis auf BVerwG, B. v. 09.06.2005 – 3 C 21/04, juris).

Das Ergebnis des von dem Antragsteller nunmehr eingereichten Abschlussberichts zu einem chemisch toxikologischen Gutachten vom 28.06.2017 kann an der Rechtmäßigkeit der Beibringungsaufforderung schon deshalb nichts ändern, weil maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage derjenige der letzten Behördenentscheidung ist (BVerwG, Urt. v. 09.06.2005 – 3 C 25/04, juris Rn. 16). Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache kommt es insoweit nur darauf an, ob die Gutachtenanordnung seinerzeit rechtmäßig war.

e) Unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Beibringungsanforderung erweist sich jedenfalls die Entziehungsverfügung vom 13.02.2017 – selbständig tragend – als rechtmäßig. Denn auch insoweit durfte die Antragsgegnerin wegen feststehender Ungeeignetheit des Antragstellers gem. § 11 Abs. 7 FeV vorgehen. Nach obigen Ausführungen durfte die Antragsgegnerin in diesem Zeitpunkt von einem Rückfall des Antragstellers in eine Alkoholabhängigkeit ausgehen. Dass der Antragsteller seine Fahreignung zwischenzeitlich nicht im Sinne der Ziffer 8.4 Anlage 4 zur FeV wieder erlangt hat, stand in diesem Zeitpunkt ebenfalls fest. Insoweit hatte der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren eingeräumt, dass ihm die Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens derzeit unmöglich sei.

3. Auch eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt – selbständig tragend – zu Lasten des Antragstellers aus. Zwar ist insoweit zu berücksichtigen, dass der Antragsteller vorträgt, auf die Fahrerlaubnis beruflich angewiesen zu sein. Für das Aussetzungsinteresse des Antragstellers ist ferner anzuführen, dass er sich um den nunmehr vorgelegten Abstinenznachweis bemüht hat. Sowie, dass seit der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnisse keine alkoholisierte Teilnahme am Straßenverkehr mehr bekannt geworden ist. Diese Punkte überwiegen das Vollzugsinteresse der Allgemeinheit jedoch nicht, sie können allenfalls in einem Wiedererteilungsverfahren berücksichtigt werden. Denn das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 1 S. 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben gebieten es, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen (VG Augsburg, B. v. 25.05.2012 – Au 7 S 12.629, juris Rn. 76 unter Verweis auf BVerfG v. 20.6.2002 – 1 BvR 2062/96 Rn. 52). Dies gilt auch für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Fahrerlaubnisentziehung. Die nunmehr vorgelegte Abstinenzbescheinigung lässt für sich allein noch nicht auf eine wieder bestehende Fahreignung des Antragstellers schließen. Denn Ziffer 8.4 der Anlage 4 zur FeV setzt voraus, dass bei dem Betroffenen eine Abhängigkeit nicht mehr besteht. Hierfür ist nicht nur der Nachweis einer einjährigen Abstinenz, sondern insbesondere auch eine positive Prognose bezüglich eines gefestigten Einstellungswandels notwendig, deren Feststellung allein im Wege eines medizinisch-psychologischen Gutachtens getroffen werden kann. Da bei dem Antragsteller bis dahin von einer Ungeeignetheit gemäß Ziffer 8.3 der Anlage 4 zur FeV auszugehen ist, würde die weitere Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstellen. Wegen der schwerwiegenden Gefahren, die von ungeeigneten Kraftfahrern ausgehen, müssen daher die privaten Belange des Betroffenen gegenüber dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug zurückstehen (so auch VG Augsburg, B. v. 25.05.2012 – 7 S 12.629, juris Rn. 76 ff.).

4. Die Verpflichtung des Antragstellers zur Ablieferung des Führerscheins folgt aus den §§ 3 Abs. 2 S. 3 StVG, 47 Abs. 1, 2 FeV und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Androhung des Zwangsgeldes beruht auf §§ 11, 14, 17 Abs. 1 bis 4 BremVwVG und ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

5. Schließlich besteht vorliegend auch ein besonderes Vollzugsinteresse, denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung dient der Abwehr von Gefahren, die mit einer weiteren Teilnahme des Antragstellers am öffentlichen Straßenverkehr einhergehen. Angesichts der festgestellten Alkoholabhängigkeit und des daraus resultierenden Eignungsmangels muss das Interesse des Antragstellers, einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiter ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen, gegenüber diesem öffentlichen Interesse zurücktreten.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 1.5, 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013).

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