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Fahrerlaubnisentziehung bei Demenzerkrankung

AG Hamburg-Barmbek, Az.: 845 Ds 75/13, Urteil vom 07.02.2014

Entziehung der Fahrerlaubnis:

Entzug Fahrerlaubnis wegen Demenz
Symbolfoto: dolgachov / Bigstock

Der Angeklagte … wird wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Im Übrigen wird er freigesprochen.

Ein Tagessatz wird auf 100 Euro festgesetzt.

Dem Angeklagten wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Raten von 500 Euro zu zahlen, beginnend am Ersten des auf die Rechtskraft folgenden Monats. Diese Vergünstigung entfällt, wenn der Angeklagte mit einer Rate mehr als zwei Wochen in Rückstand kommt.

Die Fahrerlaubnis wird entzogen und der Führerschein eingezogen.

Vor Ablauf einer Frist von noch 3 Jahren darf die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten keine neue Fahrerlaubnis erteilen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt der Angeklagte, soweit er verurteilt worden ist; hinsichtlich des Freispruchs trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Angewendete Vorschriften: §§ 142 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5, 69, 69a StGB

Gründe

I.

Der Angeklagte wurde … und ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist … . Der Angeklagte ist … ….

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

Diese Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten, der glaubhaften Aussage der Zeugin … und der in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 08.01.2014.

II.

In der Hauptverhandlung konnte folgender Sachverhalt festgestellt werden:

Der Angeklagte betrieb zur Tatzeit mit der Zeugin … eine Praxisgemeinschaft. Dabei übernahm die Zeugin … zumeist die Vormittags- und der Angeklagte die Nachmittagssprechstunde. In der Zeit vom 01.04.2012 bis zum 09.05.2012 war die Zeugin nicht in der Praxis.

Am 26.04.2012 fuhr der Angeklagte mit dem Pkw … amtliches Kennzeichen … gegen 0.15 Uhr in Richtung der Straße Stuvkamp. Der Angeklagte war übermüdet und litt unter einer Demenzerkrankung. Aufgrund der Demenzerkrankung konnte der Angeklagte nicht erkennen, dass er fahruntauglich war und aufgrund dessen von ihm eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und Fahrzeuge ausging. Bei Einfahrt in die Straße Stuvkamp, einer Einbahnstraße, verlor der Angeklagte die Kontrolle über seinen Wagen. Ob dies geschah, weil er an Kantstein stieß, konnte nicht festgestellt werden. Sein Fahrzeug kollidierte mit den am linken Fahrbahnrand geparkten Fahrzeugen der Geschädigten … (amtl. Kennzeichen: …), (amtl. Kennzeichen: …), … (amtl. Kennzeichen …), … (amtl. Kennzeichen: …), … (amtl. Kennzeichen: …), … (amtl. Kennzeichen: …, … (amtl. Kennzeichen …), … (amtl. Kennzeichen: …), … (amtl. Kennzeichen: … und … (amtl. Kennzeichen: …). An den genannten Fahrzeugen entstand ein Fremdschaden in Höhe von insgesamt mindestens 9450,00 Euro.

 

– Die Zeugin … erlitt einen Schaden in Höhe von mind. 120 Euro.

– Die Zeugin … erlitt einen Schaden in Höhe von mind. 1126,14 Euro.

– Die Zeugin … erlitt einen Schaden in Höhe von mind. 1967,91 Euro.

– Der Zeuge … erlitt einen Schaden in Höhe von mind. 879,84 Euro.

– Die Zeugin … erlitt einen Schaden in Höhe von mind. 2120,51 Euro.

– Die Zeugin … erlitt einen Schaden in Höhe von mind. 2307,53 Euro.

– Die Zeuge … erlitt einen Schaden in Höhe von mind. 632,05 Euro.

– Der Zeugin … erlitt einen Schaden in Höhe von mind. 300 Euro.

Als der Angeklagte den Unfall bemerkt hatte, stieg er aus seinem Fahrzeug aus, sammelte seine verlorene Radkappe ein und notierte sich auf einer in seinem Fahrzeug liegenden Zeitung das Kennzeichen …. Sodann entfernte er sich von der Unfallstelle, ohne der Wartepflicht zu genügen und ohne den Geschädigten die Möglichkeit zu geben, Feststellungen über den Unfallhergang zu treffen. Der Angeklagte parkte seinen Pkw ca. 150m entferntaufeinem Parkplatz in der Straße Dehnhaide. In seinem Fahrzeug lagerte der Angeklagte u. a. gut sichtbar einen Arztkoffer mit Medikamenten. Sodann ließ der Angeklagte seinen Wagen unverschlossen zurück.

Am nächsten Morgen um 11.45 Uhr erschien der Angeklagte mit fleckiger Kleidung und nach Urin riechend auf dem Polizeikommissariat 31. Dort erklärte er dem wachhabenden Polizeibeamten …, dass er sich selbst anzeigen wolle. Er habe in der vergangenen Nacht einen parkenden Pkw angefahren.

III.

Der Angeklagte hat sich nicht zur Sache eingelassen. Er wird u. a. überführt durch die Angaben der Zeugen …, … und Dr. … .

Der Zeuge … gab an, im Rahmen seiner polizeilichen Tätigkeit mit dem Vorgang befasst gewesen zu sein. Am Morgen des 26.04.2012 habe er die Unfallstelle aufgesucht und den Tatort in Augenschein genommen. Auch habe er Fotos angefertigt. In der Nähe des Tatorts, ca. 150 Meter entfernt, habe er ein unverschlossenes und beschädigtes Fahrzeug entdeckt. An dem Fahrzeug, das sich später als das des Angeklagten herausgestellt habe, seien Spuren entdeckt worden, die zu den Spuren des Unfalls „wie die Faust aufs Auge“ passten. Die beschädigten Fahrzeuge in der Straße Stuvkamp hätten allesamt rechtsseitige Streifschäden aufgewiesen. Die ersten 6 oder 7 Fahrzeuge seien von der Logik eindeutig dem Unfall zuzuordnen. Das Spurenbild sei eindeutig gewesen. Sämtliche beschädigte Fahrzeuge seien links in der Einbahnstraße Stuvkamp abgestellt gewesen. An einem der Fahrzeuge seien Rostanhaftungen sichergestellt worden, die später dem Fahrzeug des Angeklagten hätten zugeordnet werden können. Im Fahrzeug des Angeklagten habe der Zeuge Unterlagen gefunden, die auf einen Arzt hindeuten würden. Auf einer Ärztezeitung sei ein Kennzeichen notiert gewesen, das einem Kennzeichen der verunfallten Fahrzeuge ähneln würde. Auch sei eine Radkappe des Fahrzeugs darin gefunden worden; ebenso eine Arzttasche mit Medikamenten. An keinen der beschädigten Fahrzeuge sei seiner Erinnerung nach eine Visitenkarte des Angeklagten gefunden worden.

Am nächsten Tag habe der Zeuge sodann eine relativ unbeschwerte Vernehmung des Angeklagten durchgeführt. Dem Angeklagten sei bewusst gewesen, dass am vorherigen Abend etwas schief gelaufen sei. Während der Vernehmung habe der Zeuge den Eindruck gehabt, dass der Gesundheitszustand des Angeklagten nicht in Ordnung gewesen sei. Er habe sehr verschwitzt gewirkt Seine Sprache sei verlangsamt gewesen und habe lallend gewirkt. Es sei der Eindruck entstanden, dass es sich um eine starke Alkoholisierung handeln würde. In seiner Vernehmung habe der Angeklagte lediglich zum Unfall mit einem Fahrzeug geäußert. Offensichtlich habe er nicht realisiert, dass mehrere Fahrzeuge betroffen gewesen seien.

Der Zeuge … gab an, der Angeklagte sei auf dem Polizeikommissariat 31 erschienen, als der Zeuge dort Wachdienst gehabt habe. Der Angeklagte habe sich selbst anzeigen wollen. Als Grund habe er angegeben, dass er in der Nacht ein Fahrzeug beschädigt habe. Da der Angeklagte seine Personaldokumente noch in seinem Fahrzeug gehabt hätte, sei er nochmal losgegangen, um diese zu holen. Hinsichtlich des Erscheinungsbildes des Angeklagten habe der Zeuge den Eindruck gehabt, als ob dieser seine Kleidung länger nicht gewechselt habe. Diese sei fleckig gewesen. Von dem Angeklagten sei auch ein Uringeruch ausgegangen. Aufgrund seines Auftretens hätte man nicht ausschließen können, dass der Angeklagte eine hilflose Person gewesen sei. Fragen habe der Angeklagte aber klar und deutlich geantwortet. Ein später gemachter Atemalkoholtest habe 0,0 Promille ergeben.

Die Zeugen … und … sind glaubwürdig. Sie haben den Sachverhalt ruhig und emotionslos geschildert. Im übrigen sind Erinnerungslücken, soweit sie auftraten, von ihnen bekanntgegeben worden. Hierbei war zu beachten, dass es sich bei dem Sachverhalt für die Zeugen um relativ alltägliche Vorgänge handelte, die im Rahmen der Polizeiarbeit nicht herausragend und daher nicht geeignet sind besonders intensiv in der Erinnerung haften zu bleiben. Auch sind keine Gründe erkennbar, warum sie den Angeklagten zu Unrecht belasten sollten.

Die Aussage des Zeugen … betreffend der Kombalität der Schäden wird weiterhin gestützt durch die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder, die vom Fahrzeug des Angeklagten und dessen Inhalt sowie dem Tatort und der verunfallten Fahrzeuge gemacht wurden.

Die Zeugin … gab in ihrer Vernehmung an, mit dem Angeklagten seit 17 Jahren eine Praxisgemeinschaft zu betreiben. Seit September … arbeite der Angeklagte jedoch nicht mehr. Am 21. November … habe die Zeugin erfahren, dass dem Angeklagten die Approbation entzogen worden sei. Es habe ein Gutachten gegeben, in dem ihm eine leichte kognitive Störung bzw. eine Wahrnehmungsstörung bescheinigt worden sei. Von einem Gutachten, in dem stehe, dass der Angeklagte dement sei, wisse die Zeugin nichts.

Von Anfang April … bis zum 09.05…. habe sie selbst Urlaub gehabt wegen einer bevorstehenden Facharztprüfung. Deswegen habe sie den Angeklagten in dieser Zeit kaum gesehen. Als sie am 10.05…. wieder in die Praxis gekommen sei, habe der Angeklagte sehr angeschlagen und sehr erschöpft gewirkt. Bevor sie in den Urlaub gegangen sei, habe sie nichts Gravierendes erkennen können. Bis Ende 2011 sei in der Praxis alles „prima“ gewesen. Ab Sommer 2012 habe die Konzentrationsfähigkeit des Angeklagten nachgelassen. Der Angeklagte habe manchmal nicht direkt auf Fragen antworten können. Er habe einfach länger gebraucht für manche Angelegenheiten. Im Internet habe sie auch negative Bewertungen über den Angeklagten gesehen, in denen u.a. das äußere Erscheinungsbild des Angeklagten kritisiert worden sei. Darauf habe die Zeugin den Angeklagten angesprochen. Die Ansprache habe der Angeklagte dann positiv angenommen und sich dementsprechend geändert. Wenn Patienten schon mal etwas über den Angeklagten gesagt hätten, hätte die Zeugin ihn entschuldigt. Beschwert habe sich bei der Zeugin jedoch nie ein Patient über den Angeklagten. Es seien stets Patienten zu ihm gekommen und es gebe auch Patienten, die es bedauern würden, dass der Angeklagte derzeit nicht mehr praktiziere. Bis zuletzt habe der Angeklagte ca. drei Notdienste im Monat gefahren.

Hinsichtlich des Tatvorwurfs führte die Zeugin aus, dass der Angeklagte ihr von dem Unfall erzählt habe. Er habe berichtet, dass er sehr müde und kaputt gewesen sei, einen Schwächeanfall gehabt habe. Er habe gegen 01.00 nachts ein Auto beschädigt und an dem beschädigten Auto eine Visitenkarte hinterlassen. Er habe sich eigenen Angaben zufolge nicht in der Lage gefühlt, zu warten und die Polizei zu rufen. Auch habe es sich nur um einen kleinen Schaden gehandelt.

Die Aussage der Zeugin … ist glaubhaft. Gründe, an der Glaubwürdigkeit der Zeugin zu zweifeln, sind nicht ersichtlich. Zwar war erkennbar, dass die Zeugin während ihrer Aussage in einem Gewissenskonflikt stand und es ihr schwer fiel, für den Angeklagten nachteilige Angaben zu machen. Jedoch teilte sie ihre Beobachtungen – positive wie negative – reflektiert mit und erstattete so ein abgewogenes Bild des Angeklagten.

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Der Sachverständige … führte folgendes aus: Zusammen mit dem Sachverständigen … habe er den Angeklagten am 21.12…. anamnestisch befragt und orientierende ambulante Untersuchungen durchgeführt. In der Eigenamnese zum Unfallgeschehen habe der Angeklagte sich seiner Meinung nach an den Unfall erinnern können. Er habe angegeben keine Erinnerungslücken zu haben, habe jedoch auch gesagt, nur einen Anstoß bemerkt zu haben. Darin sei ein deutlicher Widerspruch zu dem Verlauf der Beweisaufnahme zu sehen. Als Erklärung für den Unfall habe der Angeklagte die Belastungssituation in der Praxis und Übermüdung angegeben.

Weiterhin führte der Sachverständige aus dass das hier angeklagte Geschehen in zwei Phasen aufzuteilen sei: die erste Phase sei die Unfallphase, die zweite Phase die Unfallflucht.

In der ersten Phase reiche eine Übermüdung allein nicht aus, um das Unfallgeschehen und die Realisierung und Wahrnehmung der Situation zu erklären. In der Regel werde man durch einen Unfall wach. Selbst wenn der Angeklagte mit dem Reifen den Kantstein angefahren habe und dadurch ins Schlingern gekommen sei, hätte er anhalten müssen, wenn lediglich eine Übermüdung vorgelegen habe. Es seien also Co-Faktoren als Erklärung für das Verhalten des Angeklagten in der ersten Phase, der Unfallphase, nötig. Nach Ansicht des Sachverständigen … lägen diese Faktoren erkennbar in der Persönlichkeit des Angeklagten. So habe er geistige Ausfälle, d.h. Phasen der Unkonzentriertheit und Abwesenheit, in der er sich in einer Art „Dämmerzustand“ befinden würde und aufgrund seiner hirnorganischen Störung Situationen nicht wahrnehmen und diesen Situationen entsprechend angemessen reagieren könne. In der ersten Phase habe sich der Angeklagte in einem Zustand mit geistigen Minderleistungen befunden, die sich im Straßenverkehr ausgewirkt hätten. An dem Abend, als der Unfall geschehen und der Angeklagte in die Straße eingebogen sei, sei der Angeklagte gehandicapt gewesen durch zwei Dinge: 1. durch seine Übermüdung und 2. durch seine Erkrankung. In diesem Zustand habe er diese Kette von Unfällen verursacht. Er habe nicht richtig dagegen wirken können und etwas Rätselhaftes, Falsches und Sinnloses getan, weil er die Situation nicht erfasst habe. In der ersten Phase sei die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten hochgradig eingeschränkt gewesen. Es könne deswegen nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte in der ersten Phase nicht mehr schuld- und steuerungsfähig gewesen sei.

In der zweiten Phase, der Unfallflucht, habe der Angeklagte die Situation dann weitgehend richtig erfasst und im Griff gehabt. Dass er in der Nacht nicht die Polizei gerufen habe, müsse er sich anlasten lassen.

Der Sachverständige … erstattete in der Hauptverhandlung folgendes Gutachten:

Auch er gehe von einem zweiphasigen Unfallereignis aus. Aufgrund der Untersuchung des Angeklagten, der Aktenlage und der Zeugenaussagen läge für ihn beim Angeklagten eine demenzielle Erkrankung vor, wahrscheinlich eine vaskuläre Demenz. Eine Alzheimererkrankung sei eher unwahrscheinlich. Der hier vorliegende Unfall beinhalte ein ausgesprochen komplexes und letztlich in sich nicht schlüssiges Fehlverhalten des Angeklagten mit der Beschädigung von mehreren Fahrzeugen. Auch sei der weitere Verlauf der Nacht unklar. Der Angeklagte habe nicht erklären können, wie es zu diesem Verhalten gekommen sei. Ursachen für das Verhalten könnten zum Beispiel kurzzeitige Ausfälle durch Medikation oder Kopfverletzungen sein, für die jedoch keine Hinweise vorlägen. Deswegen müsse hiervon hirnorganischen Störungen ausgegangen werden. Anlässlich der Begutachtung des Angeklagten am 21.12….. sei der Angeklagte durch …, … und … befragt und neurologisch untersucht worden. Dabei sei aufgefallen, dass schon nach den Kriterien der neurotischen Untersuchungen Defizite feststellbar gewesen seien. Der Angeklagte sei erschwert in seiner Auffassungsgabe gewesen und habe im Gespräch Schwierigkeiten gehabt sich zu konzentrieren. Die Merkfähigkeit des Angeklagten sei beeinträchtigt gewesen und es sei aufgefallen, dass der Angeklagte in seiner Darstellung Lücken gehabt hätte und immer an bestimmten Themen hängen geblieben sei und sich gedanklich nicht weiterbegeben habe können. Diese Dinge könnten als Minderung der Leistungsfähigkeit gewertet werden. Im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen und den Zeugenaussagen müsse man davon ausgehen, dass diese Beeinträchtigung der Gehirnleistung schon länger bestehe und keine akute, sporadische Leistungsstörung vorliege. Es gebe daher Hinweise darauf, dass der Angeklagte eine demenzielle Leistungsstörung aufweise. Dies sei jedoch nicht psychometrisch getestet worden; über die Ursache der Erkrankung müsse etwas spekuliert werden. Der Angeklagte habe jedoch schlüssige Vorerkrankungen wie ausgeprägten Bluthochdruck und eine Zuckererkrankung, welches beides Krankheiten sind, die typische Risikofaktoren für Gefäßerkrankungen seien, die dann wiederum zu einer Hirnstörung führen könnten. An dem Vorliegen einer Demenz bei dem Angeklagten habe der Sachverständige keine Zweifel.

Bei Hirnleistungsstörungen müsse man weiterhin zwischen akut auftretenden und demenziellen Erkrankungen unterscheiden. Bei einer demenziellen Erkrankung gehe man davon aus, dass sie über einen längeren Zeitraum besteht. Eine Heilung sei nicht gegeben. Es gebe lediglich sekundäre Profilaxe, um das weitere Fortschreiten der Erkrankung zu verhindern. Autofahren mit Demenz sei eine schwierige Sache. Demenz sei eine Situation, die die Fahrfähigkeit sehr in Frage stellen würde. Es sei deswegen zu befürchten, dass man bei Vorliegen einer Demenz von einer chronischen Ungeeignetheit zum Autofahren sprechen könne.

Das Gericht ist, nach erfolgter eigenständiger Überprüfung von der Richtigkeit des gewissenhaft erstellten und von großer Sachkunde getragenen Gutachtens der Sachverständigen … und … überzeugt und zieht aus den Befundtatsachen, die die Sachverständigen festgestellt haben, unter Würdigung sämtlicher Umstände in ihrer Gesamtheit, seinem Erscheinungsbild, seinem psychischen Zustand, seinem Verhalten vor, bei und nach der Tat, auf Grund eigener gewonnener Erkenntnisse, den Schluss, dass in Fall 1 der Anklage eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten iSd § 20 StGB nicht ausgeschlossen werden kann.

Die Feststellungen zur Schadenshöhe beruhen auf den im Rahmen des Selbstleseverfahrens gemäß § 249 Abs. 2 StPO in die Hauptverhandlung eingeführten Rechnungen und Gutachten, u. a. aus

– dem Gutachten der Firma … vom … sowie der Rechnung der Firma … vom … betreffend den Schaden am Fahrzeug der Zeugin …

– dem Nachbesichtigungsbericht der Firma … vom… betreffend den Schaden am Fahrzeug des Zeugen …

– der Kundendienstrechnung der Firma … vom … sowie der Rechnung der … vom … betreffend den Schaden am Fahrzeug der Zeugin …

– dem Gutachten der Firma … vom … betreffend den Schaden am Fahrzeug der Zeugin …

– dem Gutachten und der Rechnung der Firma … vom … betreffend den Schaden am Fahrzeug des Zeugen …

– dem Kostenvoranschlag der Firma … vom … betreffend den Schaden am Fahrzeug der Zeugin …

– der Angabe des Schadens der Zeugin … vom …

– dem Fragebogen für Sachschaden ausgefüllt von der Zeugin … vom …

IV.

Der Angeklagte hat sich daher wie tenoriert schuldig und strafbar gemacht.

Im Übrigen war er vom Vorwurf der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs aus rechtlichen Gründen freizusprechen. Diesbezüglich konnte eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten nicht ausgeschlossen werden.

V.

Die Strafe war dem Strafrahmen des § 142 Abs. 1 StGB zu entnehmen, welcher Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe vorsieht.

Strafmildernd ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte unbestraft ist. Die Tatzeit liegt schon einige Zeit zurück. Seit dem 27.04…. ist der Führerschein des Angeklagten sichergestellt. Zu Gunsten des Angeklagten spricht weiterhin, dass bei dem Unfall keine Personen geschädigt wurden. Weiterhin hat sich der Angeklagte einige Zeit später selbst bei der Polizei angezeigt.

Strafschärfend ist der hohe Sachschaden zu werten.

Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte und unter Berücksichtigung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hielt das Gericht eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 100,00 Euro für tat- und schuldangemessen.

Dem Angeklagten ist neben der Strafe die Fahrerlaubnis zu entziehen. Aus der von ihm begangenen Tat ergibt sich, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (§ 69 Abs. 1 StGB). Diese Ungeeignetheit ist zwischenzeitlich nicht fortgefallen, sondern besteht auch heute noch fort. Zum einen liegt ein Regelfall nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 3 StGB vor. Zum anderen kommt entscheidend hinzu, dass die Sachverständigen … und … bei dem Angeklagten eine Demenzerkrankung ausgemacht haben, die ihn zum Führen von Kraftfahrzeugen körperlich bzw. geistig ungeeignet machen lässt.

Eine Sperre von noch drei Jahren erachtet das Gericht, unter Berücksichtigung der gesamten Persönlichkeit des Angeklagten, insbesondere seiner Zuverlässigkeit, seines Vorlebens, seines Verhaltens bei und nach der Tat sowie der gesamten Tatumstände und der oben im Einzelnen geschilderten Strafzumessungserwägungen, auf die Bezug genommen wird, als ausreichend, aber auch als erforderlich. Bedacht worden ist dabei insbesondere, dass der Führerschein des Angeklagten bereits seit dem 27.04….. sichergestellt ist. Andererseits fiel bei der Bemessung der Dauer mit ins Gewicht, dass der Angeklagte nach Ausführungen des Sachverständigen … an einer vaskulären Demenz leidet. Dieser sieht deswegen derzeit und in naher Zukunft keine Fahreignung. Das Gericht ist diesbezüglich derselben Ansicht. Soweit jedoch der Sachverständige weiter ausführt, dass er eine chronische Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen zum Fahren befürchtet, kann sich das Gericht dieser Meinung nicht vollständig anschließen. Zwar ist derzeit nach dem heutigen Stand der Medizin und Forschung anzunehmen, dass eine Heilung von Demenz nicht möglich ist. Jedoch erscheint eine lebenslange Sperre für eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht verhältnismäßig, da nicht absehbar ist, was sich in der Forschung auf dem Gebiet der Demenz in den nächsten Jahren entwickelt. Das Gericht sieht sich deswegen nicht in der Lage, der Medizin vorwegzugreifen und eine dauerhafte – lebenslange – Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen festzustellen.

VI.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht, soweit Freispruch erfolgte auf § 467 Abs. 1 StPO, im Übrigen auf § 465 Abs. 1 StPO.

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