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Fahrerlaubnisentziehung nach altem Recht – Relevanz der neuen Rechtslage?


Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Az: 7 K 549/13

Urteil vom 22.01.2014


Anmerkung des Bearbeiters

Vor dem 01.05.2014 erfolgte Fahrerlaubnisentziehungen sind allein nach der bis zum 30.04.2014 geltenden Rechtslage zu beurteilen. Die Änderung der Rechtslage ist für „alte“ Fahrerlaubnisentziehungen von keinerlei Relevanz. Insbesondere ergibt sich aus der Veränderung der Rechtslage ab 01.05.2014 keine Unzumutbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis.


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.


Tatbestand

 Der 1950 geborene Kläger war seit 1968 Inhaber der Fahrerlaubnis der – alten – Klasse 3, die im Juni 1971 um die Fahrerlaubnis der – alten – Klasse 2 erweitert wurde.

Mit Schreiben vom 19. März 2012 wurde er von der Beklagten auf der Grundlage des § 4 Abs. 3 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes – StVG – verwarnt, nachdem zu seinen Lasten im Zeitraum September 2010 bis Juli 2011 insgesamt 5 Geschwindigkeitsüberschreitungen mit insgesamt 13 Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen waren. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass bei Erreichen von 14 Punkten im Verkehrszentralregister die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar erfolgen werde. Weiter wies die Beklagte auf die Möglichkeit der Punktereduzierung hin, sollte der Kläger freiwillig vor Erreichen von 14 Punkten an einem Aufbauseminar teilnehmen.

Nachdem eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung am 2. April 2012 zu einer Eintragung im Verkehrszentralregister mit einem Punkt erfolgt war, forderte die Beklagte den Kläger mit Verfügung vom 19. Juli 2012, dem Kläger mittels Postzustellungsurkunde am 21. Juli 2012 zugestellt, zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG und zur Vorlage der Teilnahmebescheinigung innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Verfügung auf. Gleichzeitig wies sie den Kläger darauf hin, dass die Fahrerlaubnis zu entziehen sei, wenn die Bescheinigung nicht fristgerecht vorgelegt werde.

Unter dem 8. Oktober 2012 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage der Teilnahmebescheinigung an.

Mit Ordnungsverfügung vom 2. Januar 2013 entzog die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis, da er seine Teilnahme an dem angeordneten Aufbauseminar nicht nachgewiesen habe.

Am 4. Februar 2013 hat der Kläger Klage erhoben und gleichzeitig um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.

Der Antrag auf Regelung der Vollziehung ist durch Beschluss der Kammer vom 15. März 2013 abgelehnt worden (7 L 132/13); die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land NRW vom 8. Mai 2013 verworfen (16 B 350/13).

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im wesentlich vor, er könne sich nicht erinnern, eine Aufforderung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar erhalten zu haben. Angesichts der beabsichtigten Gesetzesänderung zur Punktebewertung im Verkehrszentralregister sei die Entziehung zumindest unverhältnismäßig.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 2. Januar 2013 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der des Eilverfahrens 7 L 132/13 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten (Beiakte Heft 1).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage (§ 42 VwGO) ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 3. Januar 2013, mit dem die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen hat, weil er seine Teilnahme an einem – bestandskräftig angeordneten – Aufbauseminar nicht nachgewiesen hat, ist rechtmäßig und verletzt ihn deshalb nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -.

Zur Begründung verweist das Gericht zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und macht sich diese zu eigen, § 117 Abs. 5 VwGO. Ergänzend nimmt die Kammer Bezug auf die Gründe ihres Beschlusses im Verfahren auf Regelung der Vollziehung vom 15. März 2013 (7 L 132/13). Dem hat der Kläger, der die dagegen gerichtete Beschwerde nicht begründet hat, nichts entgegengesetzt. Zu ergänzen bleibt, dass sich die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung allein nach geltendem Recht beurteilt und die zum 1. Mai 2014 in Kraft tretende „Punktereform“ – unabhängig davon, ob der vorliegende Sachverhalt davon erfasst wird – keine andere Entscheidung rechtfertigen kann. Im Klageverfahren hat der Kläger weder weiteres zur Sache vorgetragen, noch ist er zur mündlichen Verhandlung erschienen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.


Weitere Informationen

Zur Punktereform in Flensburg, welche am 01. Mai 2014 in Kraft getreten ist, haben wir einen Info-Flyer erstellt. In diesem werden Sie über die wesentlichen Änderungen des Flensburger Punktesystems in für juristische Laien verständlicher Ausdrucksweise informiert. Darüber hinaus haben wir auf unserer Homepage zahlreiche weitere Flyer veröffentlicht, welche Sie als pdf-Datei kostenlos abrufen können. Dazu gehört beispielsweise auch ein Flyer für Fahranfänger mit Infos zur Probezeit.

Punktereform in Flensburg
Reform des Verkehrszentralregisters – Flensburger Punktesystem – Info-Flyer

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