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Fahrerlaubnisentziehung wegen Cannabiskonsum

Cannabis
rechtliche Probleme im Zusammenhang mit Cannabis im Straßenverkehr

Cannabiskonsum kann im Hinblick auf die Möglichkeit des Verlustes der Fahrerlaubnis erhebliche Konsequenzen für einzelne Personen haben, ohne dass diese den Konsumenten eventuell bewusst sind.

In den letzten Jahren sind sowohl der Gesetzgeber als auch die Rechtsprechung dazu übergegangen den Konsum von Cannabis im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr ähnlich hart wie den Konsum von alkoholischen Getränken zu sanktionieren. Für den Cannabiskonsumenten besteht die Gefahr, dass es faktisch nicht abschätzbar ist, ob und in welcher Höhe THC-Wirkstoffe im Körper noch nachweisbar sind. Anders als nach dem Konsum von Alkohol kann nicht davon ausgegangen werden, dass innerhalb eines bestimmten Zeitraumes bestimmte Mengen abgebaut werden. Der exakte Abbauprozess im Körper ist, anders als beim Alkohol, nicht erforscht. So kann etwa nicht davon ausgegangen werden, dass innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ein konkreter Nanogrammanteil pro Milliliter Blut abgebaut wird.


Cannabiskonsum als Ordnungswidrigkeit

Zunächst ist § 24a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) zu beachten:


§ 24a StVG – 0,5 Promille-Grenze

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(5) …


Absatz 1 regelt die allgemeine bekannte Ordnungswidrigkeit des Fahrens unter Alkoholeinfluss ab 0,5 Promille Alkohol im Blut.

Absatz 2 regelt das Fahren unter Wirkung berauschender Mittel. Zu den berauschenden Mitteln gehören Cannabis, Morphin, Heroin, Cocain, Amfetamin, Designer-Amfetamin und Metamfetamin. Fraglich ist bei Cannabis bzw. dem Wirkstoff THC, bei welchen Werten davon auszugehen ist, dass der Betroffene unter der Wirkung der Substanz steht. Früher wurde davon ausgegangen, dass das Fahren unter Wirkung berauschender Mittel zu bejahen ist, wenn (ggf. auch nur geringe) Spuren des Wirkstoffs nachweisbar sind. Heute wird davon ausgegangen, dass ganz geringe Mengen unter Umständen den Tatbestand entfallen lassen können. Rechtssicherheit besteht in diesem Bereich aber letztlich nicht.


Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabiskonsum

In der Praxis von viel größerer und einschneidenderer Bedeutung ist die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis. Ab einer bestimmten nachgewiesenen Konzentration kann die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entfallen. Dies ist auch bei einmaligen Verstößen möglich. Unter Umständen steht dem Betroffenen nicht die Möglichkeit offen im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung („MPU“) seine Eignung unter Beweis zu stellen.

Die insoweit maßgeblichen Normen finden sich in der Fahrerlaubnisverordnung.


§ 11 FeV- Eignung

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. (…)

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.


anlage 4 fev cannabis


§ 14 FeV – Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1. Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2. Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3. missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.
(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn
1. die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2. zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3. wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

§ 46 FeV – Entziehung, Beschränkung, Auflagen

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

Die entscheidenden Fragen für den Betroffenen dürften sein wann von einem gelegentlichen Konsum auszugehen ist und ab welcher Konzentration (ng/ml) von einem fehlenden Trennungsvermögen zwischen Fahren und Konsum auszugehen ist.

Hinsichtlich der ersten Frage ist mittlerweile anerkannt, dass auch der einmalige nachgewiesene Konsum einen gelegentlichen Konsum darstellt. Hintergrund dieser Annahme dürfte sein, dass regelmäßig davon auszugehen ist, dass derjenige, der erstmalig erwischt wird, häufig nicht das erste Mal unter Einfluss von Betäubungsmitteln ein Fahrzeug führt. Angesichts der Tatsache, dass es für die kontrollierenden Beamten wesentlich schwerer ist Cannabiskonsum im Vergleich zum Alkoholkonsum zu erkennen und deshalb eine Kontrolle durchzuführen, ist dies nachvollziehbar. Dennoch ist es bedenklich, dass diese These ohne weitere Anhaltspunkte zu Lasten des Betroffenen aufgestellt werden kann. Auch wenn der einmalige nachgewiesene Konsum sich nur sehr schwer mit dem Wort „gelegentlich“ vereinbaren lässt, ist diese Auslegung gängige Praxis.

Wer unter der Wirkung von Cannabis ein Fahrzeug führt und sich erwischen lässt, konsumiert mithin gelegentlich.

Fraglich bleibt, ab welchem Grenzwert ein Betroffener nicht mehr zwischen Konsum und Fahren trennen kann. In der Rechtsprechung gehen die Meinungen hierzu auseinander. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zu der Frage noch nicht geäußert.

Allgemeiner Konsens dürfte sein, dass ab einer Menge von 2 ng/ml davon auszugehen ist, dass der Betroffene unter der Wirkung von Cannabis steht und er auch nicht mehr zwischen Konsum und Fahren trennen kann.

Ebenso als anerkannt kann eine Untergrenze von 1 ng/ml betrachtet werden. Unter diesem Wert ist ohne weitere Auffälligkeiten in der Regel nicht davon auszugehen, dass der Betroffene fehlendes Trennungsvermögen hat. Zwischen 1 und 2 ng/ml bewegen sich die Positionen der einzelnen Oberverwaltungsgerichte zu dieser Frage. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hält in ständiger Rechtsprechung 1 ng/ml für ausreichend. Der gleichen Ansicht folgen das Oberverwaltungsgericht Münster und das Oberverwaltungsgericht Hamburg. Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat die Frage bisher offen gelassen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht erst ab 2 ng/ml von einem „unter der Wirkung stehen“ aus. In Bayern existiert folglich ein höherer Grenzwert als in anderen Regionen.

Zu bedenken ist für den Gelegenheitskonsumenten immer, dass es sich ohne Blutprobe de facto nicht abschätzen lässt, wie hoch der jeweilige Wert nach dem Konsum ist. Es ist durchaus möglich auch am Tage nach dem jeweiligen Konsum noch hohe Konzentrationen im Blut des Betroffenen nachzuweisen. Bei regelmäßigem Konsum können sich die Werte „hochschaukeln“. So kann es etwa vorkommen, dass 72 Stunden nach dem letzten Konsum noch Werte von über 1 ng/ml erreicht werden.

Update, 25.10.2014:

Das Bundesverwaltungsgericht hat kürzlich entschieden, dass bei einem Wert von 1,3 ng/ml Blut von fehlendem Trennungsvermögen auszugehen ist. Wir informieren Sie über Einzelheiten, sobald das Urteil im Volltext vorliegt.


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