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Fahrerlaubnisentziehung wegen Morphinkonsum

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Az.: 11 ZB 05.2932, Beschluss vom 26.07.2007

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Fahrerlaubnisentziehung wegen Morphinkonsum
Symbolfoto: HD_Premium_shots/Bigstock

Der am 31. Oktober 1976 geborene Kläger wendet sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 21. September 2005, mit dem die durch Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2004 verfügte Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Unterfranken vom 6. Juni 2005 bestätigt wird. Der Fahrerlaubnisentziehung lag zugrunde, dass die dem Kläger am 20. Januar 2004 anlässlich einer polizeilichen Verkehrskontrolle entnommene Blutprobe eine Konzentration von weniger als 10 ng/ml Morphin erbrachte.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 21. September 2005 bleibt ohne Erfolg.

1.

Eine Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zu dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2002 (NJW 2002, 2378 ff.) wurde schon nicht substantiiert geltend gemacht. Der Klägerbevollmächtigte hat nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil einen konkreten tragenden Rechtssatz aufgestellt hätte, welcher von einem konkreten tragenden Rechtssatz der Entscheidung des BVerfG abweichen würde. Auch wurde nicht dargelegt, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg auf dieser Abweichung beruhen würde, d.h. dass und warum das Verwaltungsgericht eventuell anders hätte entscheiden müssen, wenn es den höchstrichterlichen Rechtssatz beachtet hätte.

Lediglich klarstellend wird darauf hingewiesen, dass schon nach dem Wortlaut des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nur eine Abweichung von der Rechtsprechung des, d.h. des zuständigen Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts für eine Divergenzrüge beachtlich sein kann. Soweit sich der Kläger auf die Rechtsprechung des VGH Kassel, des OVG Rheinland-Pfalz und des saarländischen OVG beruft, kann hieraus somit keine Divergenz hergeleitet werden.

2.

Auch die pauschale Behauptung grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache reicht nicht zur substantiierten Geltendmachung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aus. Hierzu müsste eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage bezeichnet werden, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf. Es müsste geltend gemacht werden, dass die Entscheidung der zweiten Instanz aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegt. Dies ist vorliegend nicht geschehen.

3.

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg und die Rechtssache weist auch keine besonderen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, denn die aufgeworfenen Fragen lassen sich anhand der gesetzlichen Regelungen und der obergerichtlichen Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten.

Die vermeintliche Diskrepanz zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2002 (a.a.O.) besteht nicht. Im Zulassungsantrag wird ausgeführt, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei „das Urteil des Bundesverfassungsgerichts gerade dahingehend zu verstehen, dass der Konsum von Drogen beim Betroffenen dazu geführt hat, dass seine Auffassungsgabe, seine Konzentrationsfähigkeit, sein Reaktionsvermögen oder seine Selbstkontrolle ständig unter dem für ein sicheres und verkehrsgerechtes Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr erforderlichen Maß liegen.“ Sofern damit behauptet werden soll, das Bundesverfassungsgericht sehe die Fahrerlaubnisentziehung bei Drogenkonsumenten generell nur als gerechtfertigt an, wenn eine fortwirkende Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit festzustellen sei, ist dies der Entscheidung vom 20. Juni 2002 nicht zu entnehmen.

Der Klägerbevollmächtigte nimmt hier eine Passage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (RdNr. 43 nach Juris) aus dem Zusammenhang. Die zitierten Ausführungen sind Teil einer Argumentationskette, wonach das Bundesverfassungsgericht die Auffassung vertritt, dass bei einmaligem oder gelegentlichem Cannabiskonsum nicht davon ausgegangen werden kann, dass nach dem Abklingen des akuten Haschischrausches eine relevante Beeinträchtigung der Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Verkehr zu lenken, fortbesteht. Es sei in diesen Fällen auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Cannabiskonsument außer Stande sei, eine drogenkonsumbedingte zeitweilige Fahruntüchtigkeit rechtzeitig als solche zu erkennen oder trotz einer solchen Erkenntnis von der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr abzusehen.

Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2002 (a.a.O.) ist für den vorliegenden Fall nicht aussagekräftig, da der dort entschiedene Fall mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts erging zu einem Cannabiskonsumenten, der das von ihm geforderte Drogenscreening nicht beigebracht hatte. Der Kläger im vorliegenden Fall hat Morphin konsumiert; die Fahrerlaubnis wurde ihm ohne vorheriges Gutachten gemäß § 11 Abs. 7 FeV entzogen.

Cannabis einerseits und die sog. harten Drogen, zu denen Morphin gehört, andererseits sind in ihren Wirkungen nicht vergleichbar. Die unterschiedliche fahrerlaubnisrechtliche Behandlung des Konsums harter Drogen einerseits und von Cannabis andererseits ist gerechtfertigt und stellt keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Für die Ungleichbehandlung gibt es wegen der unterschiedlichen Wirkungsweisen, wegen des unterschiedlichen Wissens über die Auswirkungen der Drogen auf die Fahreignung und wegen der Unterschiede der sozialen Kontrolle des Konsums sachliche Gründe (vgl. BVerwG vom 23.8.1996 NZV 1996, 467 unter Hinweis auf BVerfGE 90, 145/196 f.; BayVGH vom 16.9.2004 Az. 11 CS 04.1510; BayVGH vom 14.2.2006 Az. 11 ZB 05.1406; BayVGH vom 23.2.2006 Az. 11 CS 05.1968; VGH Baden-Württemberg vom 22.11.2004 ZfS 2005, 158; OVG Brandenburg vom 22.7.2004 VRS 107, 397; Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, Abschnitt 1.1 zu Kapitel 3.12.1 – S. 169 ff.). Was die teilweise abweichende Behandlung des Cannabiskonsums im Verhältnis zu anderen Betäubungsmitteln betrifft, hat diese ihren Grund unter anderem darin, dass im Fall von Cannabis die Fähigkeit zur realistischen Einschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit und Fahrtüchtigkeit, anders als bei harten Drogen, erst bei häufigerem Gebrauch dieser Substanz deutlich in Frage steht (vgl. insoweit auch die medizinisch-wissenschaftlichen Stellungnahmen, die in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20.6.2002, a.a.O., dokumentiert sind).

Dementsprechend führt nach Nr. 9.2.2. der Anlage 4 zur FeV der gelegentliche Cannabiskonsum nur zur fehlenden Fahreignung, wenn der Betroffene gegen das Gebot verstoßen hat, Cannabiskonsum und Fahren zu trennen. Für den Verlust der Fahreignung wegen Verstoßes gegen das Trennungsgebot ist es entscheidend, ob ein gelegentlicher Konsument von Cannabis objektiv unter dem Einfluss einer THC-Konzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat, bei der davon ausgegangen werden muss, dass sich das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch negative Auswirkungen des Konsums auf den Betroffenen signifikant erhöht (BayVGH vom 25.1.2006 Az. 11 CS 05.1711).

Beim Konsum harter Drogen dagegen kommt es darauf nicht an. Nach dem Wortlaut von Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entfällt die Fahreignung hier völlig unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, von einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und völlig unabhängig auch davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV stellt allein auf die Einnahme von Betäubungsmitteln nach dem Betäubungsmittelgesetz (ausgenommen Cannabis) ab. Dementsprechend ist die Fahrerlaubnisentziehung nach der Regelvermutung der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV bereits gerechtfertigt, wenn – wie beim Kläger – einmalig harte Drogen im Blut des Fahrerlaubnisinhabers und damit die Einnahme eines Betäubungsmittels nachgewiesen wurde. Es kann hierbei dahinstehen, ob der Kläger Heroin zu sich genommen hat, denn auch Morphin selbst ist ein Betäubungsmittel im Sinne von Anlage 3 zu § 1 Abs. 1 BtMG. Dieses Verständnis der gesetzlichen Regelung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH vom 14.2.2006 Az. 11 ZB 05.1406; vom 23.2.2006 Az. 11 CS 05.1968; vom 13.9.2006 Az. 11 ZB 06.835; vom 21.12.2006 Az. 11 CS 06.1264; vom 4.6.2007 Az. 11 CS 06.2947). In der Rechtsprechung der anderen Obergerichte wird diese Auffassung ganz überwiegend geteilt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz vom 21.11.2000 ZfS 2001, 141; OVG Weimar vom 30.04.2002 ZfS 2002, 406; VGH Baden-Württemberg vom 24.05.2002 NZV 2002, 475; vom 28.05.2002 NZV 2002, 477; vom 22.11.2004 ZfS 2005, 158; OVG Lüneburg vom 14.08.2002 DAR 2002, 471; vom 16.06.2003 ZfS 2003, 476; vom 19.11.2004 ZfS 2005, 48; OVG Bremen vom 30.06.2003 DAR 2004, 284; OVG Brandenburg vom 22.07.2004 VRS 107, 397 ff.). Die gegenteilige Auffassung vertritt der Hessische VGH in seiner vom Klägerbevollmächtigten ins Feld geführten Entscheidung vom 14. Januar 2002 (ZfS 2002, 599). Die vom Klägerbevollmächtigten ferner zitierten Entscheidungen des OVG Rheinland-Pfalz vom 5. Dezember 2001 (Blutalkohol 39, 385 ff.) und des OVG des Saarlands vom 9. Juli 2002 (ZfS 2002, 552 ff.) dagegen weisen vor allem darauf hin, dass die grundsätzlich bindende Regelvermutung von Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV im Einzelfall unter den Voraussetzungen der Vorbemerkung zu Anlage 4 FeV widerlegt werden kann. Hiervon geht auch der erkennende Senat grundsätzlich aus. Der Kläger hat jedoch nichts dafür vorgetragen und es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass in seinem Fall besondere vom Regelfall abweichende Umstände – etwa eine spezielle menschliche Veranlagung oder Einstellung – vorlägen, die ihm eine besondere Kompensation von Drogenwirkungen erlauben würden.

Das Gericht geht davon aus, dass das vorliegend beim Kläger festgestellte Morphin auf eine bewusste Einnahme zurückgeht. Die bewusste Einnahme des Betäubungsmittels wird in dem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht mehr bestritten, obwohl in dem angegriffenen Urteil ausführlich begründet wird, warum die bis dahin behauptete unbewusste Aufnahme des Morphins über Hustensaft, Mohnbrötchen bzw. Mohnkuchen als unglaubhafte Schutzbehauptung zu werten sei. Es kann deshalb dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht sich seine Überzeugung zur bewussten Drogenaufnahme durch den Kläger zu Recht auch auf der Grundlage von Erkenntnissen über anderweitige Ermittlungen gegen ihn bilden durfte.

Der Vortrag im Schriftsatz vom 12. April 2007 erfolgte außerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung und bleibt schon deshalb außer Betracht. Im Übrigen kann es dem Kläger vorliegend nicht zum Erfolg verhelfen, dass das Strafgericht zur Klärung seiner Fahr(un)tüchtigkeit bei der Fahrt am 20. Januar 2004 im Rahmen des Ordnungswidrigkeitsverfahrens ein Gutachten eingeholt und auf dessen Grundlage seiner Rechtsbeschwerde gegen die Ahndung nach § 24a StVG stattgeben hat. Im Rahmen von § 24a StVG geht es um die repressive Ahndung einer konkreten Zuwiderhandlung. Die hierfür geltenden Regeln und Maßstäbe sind auf das vorliegende Verfahren der sicherheitsbehördlichen Fahrerlaubnisentziehung zum präventiven Schutz der Straßenverkehrssicherheit nicht übertragbar. Eine unterschiedliche Bewertung ist durch die unterschiedliche Zielrichtung der Maßnahmen gedeckt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 21. September 2005 war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff).

Hinweis: Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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