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Fahrerlaubnisentziehung: sonstige strafbare Handlung beim Führen eines Kfz

OLG Hamm

Az: 4 Ss 1140/02

Beschluss vom: 11.06.2003


Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 10. Oktober 2002 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 11. 06. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers gemäß § 349 Abs. 2 u. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, dass die Anordnung der Maßregel gemäß §§ 69, 69 a StGB entfällt.

Die Entscheidung über die Verpflichtung zur Entschädigung für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bleibt einem nachfolgenden Beschlussverfahren vorbehalten.

Gründe:

I.
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Höxter vom 29. Mai 2002 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Haschisch) in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Das Amtsgericht hat ferner die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins angeordnet sowie eine Sperrfrist von noch einem Jahr für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis festgesetzt.

Die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten ist durch Urteil des Landgerichts – 5. Große Jugendkammer – Paderborn vom 10. Oktober 2002 mit der Maßgabe verworfen worden, dass die Sperrfrist noch acht Monate betrage.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils erwarb der gesondert verfolgte A.S. in Kassel mit eigenem Geld und mit Geld des Angeklagten S. etwa 10 kg Haschisch für 25.000,- DM, das er für 26.000,- DM dem Angeklagten überließ, der es mit weiterem Gewinn über den bereits verurteilten T.B. an einen A. verkaufen wollte. Da der Angeklagte S. zur Tatzeit kein fahrtaugliches Fahrzeug besaß, fuhr er mit einem PKW des A.S., der Beifahrer war, von Kassel nach Höxter.
Zur Anordnung der Maßregel hat das Landgericht ausgeführt, der Angeklagte habe ein Fahrzeug geführt und damit Betäubungsmittel transportiert, woraus sich seine charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergebe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die mit näherer Begründung die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

II.
Das zulässige Rechtsmittel führt lediglich zu einem geringen Teilerfolg.

Die landgerichtlichen Erwägungen tragen die Anordnung der Maßregel gemäß §§ 69, 69 a StGB nicht.
Zwar ist § 69 Abs. 1 StGB nicht nur bei Verkehrsverstößen, sondern grundsätzlich auch bei sonstigen strafbaren Handlungen anwendbar, sofern sie im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen worden sind und sich daraus die mangelnde charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt. Dieser – verkehrsspezifische – Zusammenhang ist aber nur gegeben, wenn durch das Verhalten des Täters eine erhöhte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer eintritt. Der Anlasstat müssen konkrete Hinweise dafür zu entnehmen sein, dass der Täter bereit ist, seine kriminellen Ziele über die im Verkehr gebotene Sorgfalt und Rücksichtnahme zu stellen (vgl. BGH StV 2003, 69, 70; BVerfG NZV 2002, 422, 424). Diese Annahme erfordert im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung eine nähere Begründung. Allein der Umstand, dass der Täter ein Kraftfahrzeug zur Begehung von Straftaten benutzt, begründet keine Regelvermutung für seine charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen (vgl. BGH a.a.O.).

Hinreichende Feststellungen zu einem derart verkehrsspezifischen Zusammenhang hat die Strafkammer nicht getroffen. Auch sonstige Umstände, die zum Zeitpunkt des Urteils (vgl. BGH StV 99, 18) auf eine Ungeeignetheit des Angeklagten hätten schließen lassen können, sind, nachdem dieser nach den Feststellungen des Landgerichts keine Drogen mehr konsumiert, nicht ersichtlich.
Da nach allem ausgeschlossen werden kann, dass eine neue Hauptverhandlung insoweit zu ergänzenden Feststellungen führen könnte, hat der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entschieden und den Maßregelausspruch aufgehoben.

Im Übrigen war die Revision zu verwerfen, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat erkennen lassen. Insbesondere hat die Jugendkammer rechtsfehlerfrei aufgrund eigener Sachkunde die Voraussetzungen für die Anwendung von Jugendstrafrecht verneint.

III.
Über die Frage der Entschädigungspflicht für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis konnte noch nicht abschließend entschieden werden, da hierzu noch die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören sind. Daher war sie – analog § 8 I S. 2 StrEG – einem gesonderten Beschlussverfahren vorzubehalten. Dies ist auch möglich, wenn die abschließende Entscheidung wie hier durch Beschluss außerhalb der Hauptverhandlung getroffen worden ist (vgl. OLG Hamm NJW 74, 374).

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 u. 4 StPO und berücksichtigt, dass das Rechtsmittel des Angeklagten nur in geringem Umfang Erfolg hatte.

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